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Strafrecht  ·  Urteil 6B_306/2026  ·  vom 19.08.2026

Fahrlässige Körperverletzung

6B_306/2026 — Fahrlässige Körperverletzung: Brüskes Bremsen auf der Überholspur und Vertrauensgrundsatz

Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof · Besetzung: von Felten (Präs.), Rüedi, Glassey · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Autofahrer, der auf der Überholspur abrupt bremst, nachdem er ein nahe auffahrendes Motorrad bemerkt und einen Spurwechsel abbricht, kann sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wenn er das Fehlverhalten des Motorradfahrers bereits erkannt hat.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung. Das brüske Bremsen war adäquat kausal für die Auffahrkollision und den Sturz des Motorradfahrers.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass der Vertrauensgrundsatz (Art. 26 Abs. 1 SVG) nicht gilt, wenn der Verkehrsteilnehmer konkrete Anzeichen für regelwidriges Verhalten eines anderen bereits erkannt hat. Das Mitverschulden des Opfers unterbricht den Kausalzusammenhang nicht, wenn es nicht als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache erscheint.

Sachverhalt

Am 22. Oktober 2023 fuhr A.________ mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A12 von Freiburg in Richtung Lausanne. Kurz vor der Ausfahrt Matran zeigte er an, von der Überholspur auf die rechte Spur zu wechseln, lenkte dann jedoch ohne erkennbaren Grund wieder nach links und bremste abrupt. Der Motorradfahrer B.________, der mit ungenügendem Abstand hinter ihm fuhr, kollidierte mit dem Heck des Personenwagens, stürzte und erlitt eine Prellung der rechten Hüfte.

Das Kantonsgericht Freiburg verurteilte A.________ zweitinstanzlich wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 300.--. Die Zivilklage wies sie auf den Zivilweg. A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen mit dem Ziel des Freispruchs.

Erwägungen

Sachverhaltsfeststellung und Willkür (E. 1–2)

Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe aktenwidrig angenommen, er habe den Spurwechsel bereits eingeleitet. Zudem beanstandete er die Beweiswürdigung zum brüsken Bremsen: Der Zeuge C.________ habe lediglich von einem Wegnehmen des Gases gesprochen, während die Zeugin D.________ nicht habe sagen können, wer gebremst habe. Nur die Zeugin E.________ habe ein starkes Bremsen bestätigt. Er sah darin eine einseitige Würdigung.

Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass auf die Willkürrüge nicht einzutreten sei, da der Beschwerdeführer lediglich eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der vorinstanzlichen setze, ohne darzulegen, dass der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar sei (E. 2.3). Dies genüge den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Rechtliche Würdigung: Fahrlässige Körperverletzung (E. 3)

Tatbestand und Sorgfaltspflichtverletzung

Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung stützt sich auf Art. 125 Abs. 1 StGB:

Art. 125 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Im Strassenverkehr richtet sich das Mass der Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes, namentlich nach dem Vertrauensgrundsatz aus Art. 26 Abs. 1 SVG:

Art. 26 Abs. 1 und 2 SVG (SR 741.01) «1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. 2 Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.»

Das Bundesgericht betonte, dass jeder Strassenbenützer darauf vertrauen darf, dass sich andere ordnungsgemäss verhalten, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4). Solche Umstände liegen vor, wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass sich ein anderer verkehrsgefährdend regelwidrig verhalten wird. Wer gegen Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen.

Adäquater Kausalzusammenhang und Mitverschulden

Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Privatkläger kontinuierlich im Rück- und Aussenspiegel wahrgenommen hatte, insbesondere als dieser in ungenügendem Abstand von etwa einem Meter hinter ihm fuhr. Angesichts dieses unvorsichtigen Fahrverhaltens musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass der Privatkläger zum Überholvorgang ansetzen würde, sobald er nach rechts lenke.

Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und das Verhalten des Täters in den Hintergrund drängen (BGE 143 III 242 E. 3.7; 135 IV 56 E. 2.1). Das Mitverschulden des Privatklägers — ungenügender Abstand und voreiliges Überholmanöver — wiegt nach Auffassung des Bundesgerichts nicht derart schwer, dass es als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache der Kollision erscheint und das brüske Abbremsen in den Hintergrund drängt. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Bremsmanöver und der Körperverletzung ist somit gegeben.

Vertrauensgrundsatz und Schreckreaktion

Zentral ist die Erwägung zum Vertrauensgrundsatz: Der Beschwerdeführer konnte sich nicht darauf berufen, dass der Privatkläger erst überholen würde, nachdem er vollständig auf die rechte Spur gewechselt sei. Er hatte von Anfang an gesehen, dass sich der Privatkläger nicht verkehrsregelkonform verhielt. Unter diesen Umständen war er nach Art. 26 Abs. 2 SVG zur besonderen Vorsicht verpflichtet; der Vertrauensgrundsatz nach Art. 26 Abs. 1 SVG wurde durch die konkreten Anzeichen für Fehlverhalten verdrängt.

Die Vorinstanz durfte ohne Willkür davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nach dem gescheiterten Spurwechsel brüsk gebremst hatte. Selbst eine als Schreckreaktion erklärte Bremsung ändert daran nichts: Wer eine gefährliche Verkehrslage erkennt, muss sich so verhalten, dass er andere nicht gefährdet, und darf nicht durch eine unkontrollierte Reaktion die Situation verschärfen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und konkretisiert die ständige Rechtsprechung zum Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr und zum adäquaten Kausalzusammenhang bei Mitverschulden des Opfers:

Vertrauensgrundsatz und konkrete Anzeichen für Fehlverhalten: Das Bundesgericht hält an seiner Praxis fest, dass der Vertrauensgrundsatz nicht unbedingt gilt, sondern durch konkrete Anzeichen für regelwidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers eingeschränkt wird (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4; 125 IV 83 E. 2b; 118 IV 277 E. 4a). Wer solche Anzeichen — hier: das nahe Auffahren des Motorrads — bereits erkannt hat, darf nicht mehr auf ordnungsgemässes Verhalten vertrauen und ist zur besonderen Vorsicht verpflichtet. Dies entspricht der ständigen Praxis, wie sie auch im Kommentar zu Art. 125 StGB unter dem Stichwort der Sorgfaltspflicht im Strassenverkehr dargestellt wird.

Mitverschulden unterbricht Kausalzusammenhang nicht zwingend: Die Einordnung des Mitverschuldens des Opfers entspricht der Rechtsprechung, wonach ein Mitverschulden des Verletzten den Kausalzusammenhang nur dann unterbricht, wenn es als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache erscheint und das Verhalten des Täters in den Hintergrund drängt (BGE 143 III 242 E. 3.7; 135 IV 56 E. 2.1). Das ungenügende Abstandsverhalten des Motorradfahrers war hier nicht derart gewichtig, dass es das brüske Bremsen des Autofahrers als Ursache verdrängt hätte.

Schreck- und Fehlreaktionen: Das Urteil grenzt sich implizit von einer Praxis ab, die Fehlreaktionen in überraschenden Gefahrensituationen ohne Weiteres als verständlich und nicht pflichtwidrig einstuft. Wer — wie hier — die Gefahrenlage selbst mitverursacht hat, indem er ein Motorrad dicht auf sich herankommen liess und dann brüsk bremste, kann sich auf eine Schreckreaktion nicht berufen. In BGer 6B_735/2020 (Kreisverkehr) hatte das Bundesgericht ähnlich entschieden: Das unvermittelte Bremsmanöver des Vortrittsberechtigten war durch konkrete Anzeichen der Gefahr gerechtfertigt; hier jedoch war es gerade der Beschwerdeführer selbst, der die Gefahrenlage herbeigeführt hatte.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird wegen fahrlässiger Körperverletzung bestätigt. Das Urteil unterstreicht drei Grundsätze: Erstens kann sich ein Verkehrsteilnehmer nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wenn er konkrete Anzeichen für regelwidriges Verhalten eines anderen bereits erkannt hat. Zweitens unterbricht ein Mitverschulden des Opfers den adäquaten Kausalzusammenhang nicht, solange es nicht als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheint. Drittens kann eine brüske Bremsung, die als Schreckreaktion erklärt wird, den Schuldspruch nicht entkräften, wenn der Beschwerdeführer die Gefahrenlage durch sein eigenes Verhalten mitverursacht hat. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- trägt der Beschwerdeführer.