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Strafrecht  ·  Urteil 7B_749/2025  ·  vom 20.08.2026

7B_749/2025 Mehrfache Gefährdung des Lebens; Strafzumessung; Begründungspflicht; 7B_750/2025 Versuchte schwere Körperverletzung; Landesverweisung; Willkür; Begründungspflicht,

7B_749/2025, 7B_750/2025 — Gefährdung des Lebens, Konfrontationsrecht und Begründungspflicht

Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt · Besetzung: Bundesrichter Abrecht (Präsident), Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Caprara · Verfahrensergebnis: Beschwerde 1 gutgeheissen (Rückweisung); Beschwerde 2 teilweise gutgeheissen (Rückweisung)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt auf, weil es bei der Verurteilung wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) weder den direkten Vorsatz noch die Skrupellosigkeit ausreichend begründet und zudem die Verwertbarkeit einer entlastenden Zeugenaussage zu Unrecht verneint.
  • Entscheidung: Das vorinstanzliche Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen. Was die Gefährdung des Lebens betrifft C.________ und die in nächster Nähe stehenden Personen, wird die konkrete Lebensgefahr bejaht; hinsichtlich blosser Passanten wird sie mangels hinreichender Sachverhaltsfeststellungen verneint.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die Begründungspflicht bei Art. 129 StGB (direkter Vorsatz und Skrupellosigkeit müssen explizit erwogen werden) und grenzt die Verwertbarkeit von Aussagen bei Konfrontationsrechtsverletzungen bei mehreren Beschuldigten ein: Entlastende Aussagen können zugunsten des nicht betroffenen Mitbeschuldigten auch dann verwertbar sein, wenn die belastende Komponente wegen Konfrontationsrechtsverletzung unverwertbar ist.

Sachverhalt

Die beiden Beschwerdeführer A.________ (BF 1) und B.________ (BF 2) wurden vom Strafgericht Basel-Stadt wegen verschiedener Straftaten verurteilt, die im Zusammenhang mit einem Vorfall stehen, bei dem auf das Geschädigtenopfer C.________ ein Schuss abgegeben und dieses mit Füssen getreten wurde. Das Appellationsgericht sprach BF 1 von der Nötigung frei, verurteilte ihn aber wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher Gefährdung des Lebens und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten und einer Geldstrafe. Von einer Landesverweisung sah es ab. BF 2 wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu 19 Monaten Freiheitsstrafe (teilbedingt) und einer Geldstrafe verurteilt und für fünf Jahre des Landes verwiesen.

Beide Beschwerdeführer gelangten mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. BF 1 rügte eine falsche Anwendung von Art. 129 StGB sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. BF 2 machte geltend, die Vorinstanz habe sein Beweisführungsrecht und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie auf die Befragung eines Entlastungszeugen verzichtete. Zudem rügte er die Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme des Zeugen E.________ und die Landesverweisung.

Erwägungen

Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) — Beschwerdeführer 1

Das Bundesgericht bestätigt die Rechtsprechung zu Art. 129 StGB: Der Tatbestand erfordert objektiv eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr und subjektiv direkten Vorsatz bezüglich der Lebensgefahr sowie skrupelloses Handeln (BGE 133 IV 1 E. 5.1; BGE 121 IV 67 E. 2b/aa). Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Eine unmittelbare Lebensgefahr liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt; ein Wahrscheinlichkeitsgrad von über 50 % wird nicht verlangt. Bei Schusswaffen bejaht die Praxis die Lebensgefahr bei Bedrohung mit geladener und entsicherter Pistole aus kürzester Distanz ebenso wie bei Schüssen ohne gezieltes Zielen auf eine Person, bei denen Querschläger oder Abpraller tödlich treffen können.

Art. 129 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Hinsichtlich C.________ bejaht das Bundesgericht die konkrete und unmittelbare Lebensgefahr: BF 1 richtete eine schussbereite Waffe auf C.________ und zwar gezielt auf dessen Fuss. In einer emotional aufgeladenen Situation bestehe eine unberechenbare Dynamik, bei der nur vom Zufall abhänge, ob C.________ lebensgefährlich getroffen werde — etwa durch unerwartete Reaktion des Opfers vor der Schussabgabe.

Ebenso bejaht das Gericht die Lebensgefahr für die «in nächster Nähe» stehenden Personen (BF 2 und D.________): Durch die Schussabgabe entstehe eine Situation, in der Abpraller am Boden diese Personen lebensgefährlich treffen könnten. Das gezielte Zielen auf den Fuss ändere daran nichts.

Hinsichtlich blosser Passanten verneint das Bundesgericht jedoch die hinreichende Darlegung einer konkreten Lebensgefahr: Die Vorinstanz habe weder die örtlichen und zeitlichen Umstände der Tat im angefochtenen Urteil näher beschrieben, noch dargelegt, dass sich konkret Drittpersonen im Bereich der möglichen Schussbahn oder in der Bahn von Abprallern befunden hätten. Die blosse Erwägung, am Tatort sei «zu dieser Tageszeit auch mit weiteren Passanten zu rechnen» gewesen, genüge nicht.

Entscheidend ist jedoch die Aufhebung wegen Begründungsmängeln: Die Vorinstanz hat weder den direkten Vorsatz des BF 1 bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr noch die Skrupellosigkeit thematisiert. Da beide subjektiven Tatbestandsmerkmale unerlässlich sind und die Begründungspflicht (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) eine hinreichende Darlegung verlangt, erweist sich das Urteil als unvollständig i.S.v. Art. 112 Abs. 3 BGG.

Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG (SR 173.110) «Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: […] b. die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;»

Verwertbarkeit der Einvernahme von E.________ — Beschwerdeführer 2

E.________ wurde am 29. Juni 2019 als Auskunftsperson polizeilich einvernommen, ohne dass eine Konfrontation im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK stattfand. Unbestritten ist, dass seine belastenden Aussagen mangels Konfrontation nicht zum Nachteil von BF 1 verwertet werden dürfen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2). Streitig war, ob die Aussagen zugunsten von BF 2 verwertbar sind.

Die Vorinstanz hatte die Verwertbarkeit generell verneint, weil eine entlastende Berücksichtigung der Aussage zugunsten von BF 2 notwendigerweise eine Belastung von BF 1 bedeute, sodass eine «ausschliesslich entlastende Berücksichtigung» nicht möglich sei. Das Bundesgericht widerspricht dieser Pauschalbegründung: E.________ habe nicht nur zur Schussabgabe ausgesagt, sondern auch zu den Fusstritten und Schlägen gegen das am Boden liegende Opfer. Insoweit er seine Aussagen darauf beschränkte, dass nur der Schütze (BF 1) das Opfer mit Füssen getreten habe, während BF 2 «sehr ruhig» gewesen sei und «an Ort stehen geblieben» sei, sind diese Aussagen für BF 2 entlastend — und zwar unabhängig von der Frage der Schussabgabe. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, warum eine ausschliesslich entlastende Berücksichtigung dieser Aussagen bezüglich Tritte und Schläge nicht möglich sein soll. Die Sache wird insoweit zur Neuentscheidung zurückgewiesen.

Antizipierte Beweiswürdigung — Beschwerdeführer 2

BF 2 rügte zudem, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Befragung des Zeugen E.________ verzichtet. Das Bundesgericht hält fest, dass Strafbehörden ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten können, wenn sie in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre Überzeugung nicht zu ändern (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1). Die Vorinstanz hatte den Zeugen zweimal erfolglos vorgeladen; dieser hatte per E-Mail ausdrücklich erklärt, aus Angst vor Problemen nicht aussagen zu wollen. Die antizipierte Beweiswürdigung, dass vom Zeugen auch bei einer Befragung keine sachdienlichen Angaben zu erwarten seien, erweist sich unter Willkürgesichtspunkten nicht als schlechterdings unhaltbar.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die etablierte Praxis zu Art. 129 StGB, wonach bei Schusswaffeneinsatz eine unmittelbare Lebensgefahr für die bedrohte Person wie auch für in nächster Nähe anwesende Dritte bejaht werden kann (vgl. BGE 121 IV 67; BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteile 6B_637/2023 und 7B_859/2024). Es trägt dieser Rechtsprechung jedoch Rechnung, indem es die Begründungspflicht verschärft: Die Vorinstanz muss den direkten Vorsatz und die Skrupellosigkeit explizit darlegen — ein blosser Verweis auf die objektive Gefährdung genügt nicht. Dies steht im Einklang mit der ständigen Praxis zu Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1; BGE 141 IV 244 E. 1.2.1).

Zur Frage der Lebensgefahr für Drittpersonen präzisiert das Urteil, dass eine blosse Erwägung, am Tatort sei mit Passanten zu rechnen, nicht genügt, um eine konkrete unmittelbare Lebensgefahr zu bejahen. Es müssen tatsächliche Feststellungen dazu vorliegen, dass sich konkret Personen im Gefahrenbereich befanden — eine abstrakte Gefährdung reicht nicht aus. Dies grenzt den Tatbestand gegenüber einer blossen abstrakten Gefährdung ab und bestätigt den Grundsatz, dass Art. 129 StGB ein konkretes Gefährdungsdelikt darstellt (vgl. den Kommentar zu Art. 129 StGB auf glossagens.ch).

Hinsichtlich des Konfrontationsrechts grenzt das Urteil die Frage der Verwertbarkeit bei mehreren Beschuldigten ein: Die Vorinstanz durfte die entlastende Komponente einer Aussage nicht pauschal als unverwertbar erklären, nur weil die belastende Komponente wegen Konfrontationsrechtsverletzung unverwertbar ist. Dies steht im Spannungsfeld zu BGE 150 IV 345, bestätigt jedoch den Grundsatz, dass das Verwertungsverbot bei Konfrontationsrechtsverletzung nur die belastende, nicht aber die entlastende Verwendung betrifft — und dass eine differenzierende Betrachtung der Aussageinhalte erforderlich ist.

Fazit

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Appellationsgerichts auf und weist die Sache zurück. Hinsichtlich BF 1 (Verfahren 7B_749/2025) ist die Vorinstanz gehalten, die Schuldsprüche zu bestätigen oder anzupassen, den direkten Vorsatz bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr sowie die Skrupellosigkeit explizit zu begründen und die Frage der konkreten Lebensgefahr für Passanten aufgrund hinreichender Sachverhaltsfeststellungen neu zu beurteilen. Hinsichtlich BF 2 (Verfahren 7B_750/2025) muss die Vorinstanz die Verwertbarkeit der Einvernahme von E.________ differenziert neu prüfen und die entlastenden Aussagen bezüglich Fusstritten und Schlägen gesondert würdigen. Die antizipierte Beweiswürdigung zum Verzicht auf die Zeugenbefragung wird hingegen nicht beanstandet. Im Verfahren 7B_749/2025 werden keine Gerichtskosten erhoben und der Kanton Basel-Stadt hat BF 1 eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Im Verfahren 7B_750/2025 werden ebenfalls keine Gerichtskosten erhoben; der Kanton Basel-Stadt hat dem Rechtsvertreter von BF 2 Fr. 1'500.-- zu bezahlen.