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Strafrecht  ·  Urteil 7B_139/2026  ·  vom 24.08.2026

Établissement d'un profil ADN; nouvel enregistrement d'un profil ADN

7B_139/2026, 7B_272/2026 — DNA-Profil: Nacherfassung und Verhältnismässigkeit

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Zwangsmassnahmen) · Vorinstanz: Chambre pénale de recours der Cour de justice GE · Besetzung: 5 Richter (Abrecht, van de Graaf, Koch, Kölz, Hofmann) · Verfahrensergebnis: Beschwerden gutgeheissen (teilweise); Aufhebung der Anordnungen zur DNA-Profilerstellung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die blosse Nacherfassung eines bereits im CODIS-System erfassten DNA-Profils unter einem neuen PCN zwecks Verlängerung der Löschfrist verstösst gegen das Verhältnismässigkeitsgebot, wenn das Profil ohnehin noch für Jahre im System verbleibt und ein konkretes Aufklärungsinteresse nicht dargetan ist.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt zwei Genfer Anordnungen zur «Erstellung» des DNA-Profils eines vorbestraften Beschwerdeführers auf; die blosse administrative Neuerfassung zur Löschfristverlängerung ist unverhältnismässig, solange das bestehende Profil noch weit über die Verjährungsfristen hinaus konserviert ist.
  • Bedeutung: Erste grundsätzliche Entscheidung des Bundesgerichts zur Unverhältnismässigkeit der wiederholten Nacherfassung eines bereits erfassten DNA-Profils ausschliesslich zur Laufzeitverlängerung; Präzisierung der Verhältnismässigkeitsprüfung bei Art. 255 Abs. 1bis StPO und Abgrenzung zur bisherigen Praxis, die solche Nacherfassungen bei Vorstrafen regelmässig gutgeheissen hatte.

Sachverhalt

A.________, ein 1991 geborener Staatsangehöriger von U.________, wurde im November und Dezember 2025 in zwei getrennten Verfahren vom Ministère public genevois wegen Verstössen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) sowie des Betäubungsmittelhandels (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) verfolgt. In beiden Verfahren ordnete der Staatsanwalt die «Erstellung des DNA-Profils» des Beschwerdeführers an, um allfällige weitere Betäubungsmitteldelikte aufzuklären (Art. 255 Abs. 1bis StPO). Die Chambre pénale de recours bestätigte beide Anordnungen. A.________ erhob Beschwerde ans Bundesgericht und machte namentlich die Verletzung der Verhältnismässigkeit sowie des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung geltend. Sein DNA-Profil war bereits mehrfach erstellt und im CODIS-System erfasst; die Löschfrist lief frühestens 2044/2045 ab.

Erwägungen

Rechtlicher Rahmen: DNA-Profilerstellung und Nacherfassung

Das Bundesgericht stellt eingangs fest, dass zwischen der Anordnung der Probenahme (Präparatgewinnung) und derjenigen der Profilerstellung (Analyse) zu unterscheiden ist. Im vorliegenden Fall wurde kein neues biologisches Material entnommen und kein neues Profil im technischen Sinne erstellt; vielmehr handelte es sich um eine administrative Nacherfassung des bestehenden Profils unter einem neuen PCN im CODIS-System, um dieses mit den neuen Strafverfahren zu verknüpfen und neue Löschfristen auszulösen.

Die massgebliche Bestimmung lautet:

Art. 255 Abs. 1bis StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben.»

Grundrechtlicher Eingriff und Verhältnismässigkeit

Das Gericht bekräftigt, dass Probenahme und DNA-Profilerstellung in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) eingreifen. Auch die blosse Nacherfassung eines bestehenden Profils unter neuem PCN stellt einen Eingriff dar, da sie die Nutzung des Profils auf neue Verfahren erstreckt und die Löschfrist verlängern kann. Solche Massnahmen bedürfen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 1-3 BV).

Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall

Das Bundesgericht wendet die dreistufige Verhältnismässigkeitsprüfung an:

Eignung: Die Nacherfassung zielt darauf ab, die Löschfrist des DNA-Profils zu verlängern, damit dieses für die Aufklärung weiterer Delikte zur Verfügung steht. Das Gericht erkennt jedoch an, dass das Profil des Beschwerdeführers bereits im CODIS-System erfasst ist und dort bis mindestens 2044/2045 bleibt — weit über die zehn- bzw. fünfzehnjährige Verjährungsfrist für Betäubungsmitteldelikte (Art. 97 Abs. 1 lit. b und c StGB) hinaus. Die blosse Verlängerung einer ohnehin sehr langen Konservierungsfrist bringt keinen konkreten zusätzlichen Aufklärungsgewinn.

Erforderlichkeit: Eine einfache Abfrage des bestehenden Profils im CODIS-System hätte genügt, um allfällige Übereinstimmungen mit neuen Spuren festzustellen. Es war nicht erforderlich, das Profil unter einem neuen PCN neu zu erfassen.

Angemessenheit: Die Verlängerung der Löschfrist greift erheblich in die informationelle Selbstbestimmung ein. Der Bundesrat hat in der Botschaft zur DNA-Profil-Gesetzrevision betont, dass die Speicherung nur bei zeitlicher Begrenzung und im Verhältnis zur Schwere der Tat verhältnismässig sei. Die ohnehin sehr langen Löschfristen (hier: ca. 20 Jahre) sind bereits ausreichend lang, um mögliche Straftaten aufzuklären. Ein darüber hinausgehender Aufschub ist disproportional.

Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 17 des DNA-Profil-Gesetzes die Löschungsfrist zwar verlängern kann, dies aber nur bei einem Wiederholungsrisiko des Verurteilten und unter richterlicher Zustimmung — nicht durch blosse administrative Nacherfassung im Rahmen von Art. 255 Abs. 1bis StPO.

Art. 16 Abs. 1 und 2 DNA-Profil-Gesetz (SR 363) «Art. 16 Abs. 1: Das Bundesamt löscht die DNA-Profile, die nach den Artikeln 3 und 5 von Personen erstellt worden sind: a. sobald die betroffene Person im Verlaufe des Verfahrens als Täter ausgeschlossen werden kann; b. nach dem Tod der betroffenen Person; c. sobald das betreffende Verfahren mit einem Freispruch rechtskräftig abgeschlossen worden ist; d. ein Jahr nach der definitiven Einstellung des Verfahrens; [...]»

«Art. 16 Abs. 2: In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d wird das DNA-Profil nicht gelöscht, wenn der Freispruch oder die Verfahrenseinstellung wegen Schuldunfähigkeit des Täters erfolgte.»

Abgrenzung zur bisherigen Praxis

Das Bundesgericht grenzt sich von der kantonalen Praxis ab, die es als «automatisch» und «schematisch» kritisiert: Die Staatsanwaltschaft ordne die Nacherfassung routinemässig an, ohne zu prüfen, ob das bestehende Profil bereits zur Aufklärung allfälliger weiterer Taten ausreicht. Das Gericht verlangt eine einzelfallbezogene Verhältnismässigkeitsprüfung, die namentlich die bestehende Löschfrist und die Verjährungsfristen der in Frage stehenden Delikte berücksichtigt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Die Entscheidung steht in der Tradition der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur DNA-Profilerstellung, insbesondere zu Art. 255 StPO und dem DNA-Profil-Gesetz:

  • BGE 145 IV 263 (Leitentscheid): Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die präventive DNA-Profilerstellung im Hinblick auf künftige Straftaten bildet; die systematische Erfassung ohne einzelfallbezogene Prüfung ist unzulässig. Der vorliegende Entscheid bringt diese Einzelfallpflicht erneut zur Geltung und wendet sie erstmals auf die Nacherfassungssituation an.

  • BGE 141 IV 87: Verlangt konkrete und erhebliche Hinweise auf eine strafbare Handlung (hinreichender Tatverdacht) für die Anordnung von Zwangsmassnahmen. Auch hier bestätigt das Gericht diesen Massstab.

  • 1B_244/2017: Das Bundesgericht hatte die administrative Nacherfassung eines DNA-Profils unter neuem PCN bejaht, jedoch ohne den Verhältnismässigkeitsaspekt der Löschfristverlängerung vertieft zu prüfen. Der vorliegende Entscheid schliesst diese Lücke und verlangt eine konkrete Verhältnismässigkeitsprüfung auch bei der Nacherfassung.

  • 7B_119/2022: Das Bundesgericht hielt die Nacherfassung eines versehentlich gelöschten Profils für zulässig, solange die ursprüngliche Löschfrist noch nicht abgelaufen war. Der vorliegende Entscheid unterscheidet sich: Hier ging es nicht um die Wiederherstellung eines gelöschten Profils, sondern um die Verlängerung der Löschfrist eines weiterhin erfassten Profils.

  • 7B_948/2025, 7B_529/2025, 7B_1290/2024: Neuere Entscheide, die die Grundrechtsrelevanz der DNA-Profilerstellung und die strengen Verhältnismässigkeitsanforderungen bekräftigen.

Die vorliegende Entscheidung präzisiert die bisherige Praxis dahingehend, dass nicht nur die erstmalige Erstellung eines DNA-Profils der Verhältnismässigkeit bedarf, sondern auch die blosse administrative Nacherfassung — insbesondere wenn diese als Mittel zur Löschfristverlängerung fungiert und kein konkretes Aufklärungsinteresse über das bestehende Profil hinaus besteht. Dies stellt eine Verschärfung gegenüber der kantonalen Praxis dar, die solche Nacherfassungen bei Wiederholungstätern regelmässig als verhältnismässig erachtete, vgl. die Darstellung im Kommentar zu Art. 255 StPO.

Fazit

Das Bundesgericht hebt die beiden strittigen Anordnungen auf und ordnet die Löschung allfällig neu erfasster DNA-Profile aus dem CODIS-System an. Es präzisiert, dass die wiederholte Nacherfassung eines bereits konsolidierten DNA-Profils — obwohl pro forma als «Erstellung» bezeichnet — den dreistufigen Verhältnismässigkeitstest nicht besteht, wenn das Profil ohnehin für die gesamte relevante Verjährungsfrist im System verbleibt und die Massnahme primär der Verlängerung der Löschfrist dient. Die Entscheidung stärkt den Grundrechtsschutz bei informationeller Selbstbestimmung und setzt der automatischen Ausdehnung von DNA-Profil-Speicherfristen Grenzen. Die Sache wird zur Neubeurteilung der kantonalen Kosten an die Vorinstanz zurückverwiesen.