7B_642/2025 u.a. — Neuerfassung eines bestehenden DNA-Profils
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (DNA-Profilierung) · Vorinstanz: Chambre pénale de recours der Cour de justice GE · Besetzung: 5er (Abrecht, van de Graaf, Koch, Kölz, Hofmann) · Verfahrensergebnis: Beschwerden abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Die bloss «administrative Nacherfassung» eines bereits im Informationssystem CODIS bestehenden DNA-Profils unter neuem PCN ist als Grundrechtseingriff in die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) zu qualifizieren und bedarf einer eigenen, einzelfallbezogenen Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 255 Abs. 1bis StPO.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hält die drei Verfügungen der Genfer Staatsanwaltschaft, die das bestehende DNA-Profil des Beschwerdeführers unter neuen PCN in CODIS erfassten, für rechtens; die Voraussetzungen von Art. 255 Abs. 1bis StPO (konkrete Anhaltspunkte für weitere Betäubungsmitteldelikte, genügende Schwere, Verhältnismässigkeit) seien erfüllt.
- Bedeutung: Erstmalige präzise dogmatische Einordnung der «Nacherfassung» als Eingriff, der den gleichen Grundrechtsschutz verdient wie die Ersterstellung; Klarstellung, dass die Massnahme nicht schematisch, sondern pro Verfahren einzeln zu prüfen ist; Bestätigung, dass Art. 255 Abs. 1bis StPO die taugliche Rechtsgrundlage bildet, auch wenn kein neues Profil erstellt wird.
Sachverhalt
A.________ (Jahrgang 1999) wurde am 24. Juli 2024 wegen eines Betäubungsmitteldelikts (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) zu 20 Tagessätzen bedingt verurteilt. Am 15. März 2025 wurde er in Genf mit 11 Kokain-Boulettes (7,2 g brutto) sowie Bargeld aufgegriffen; die Staatsanwaltschaft ordnete Strafbefehlsverfahren an und verfügte die Erstellung eines DNA-Profils gestützt auf Art. 255 Abs. 1bis StPO — nicht angefochten. In der Folge wurde A.________ am 26. April 2025 beim Verkauf einer halben Boulette Kokain beobachtet, am 4. Mai 2025 in einem Drogenmilieu angetroffen und am 27. Mai 2025 sowie am 19. August 2025 erneut mit Kokain und erheblichen Bargeldbeträgen festgenommen. Bei jedem dieser drei letztgenannten Vorfälle ordnete die Staatsanwaltschaft erneut die «Erstellung» eines DNA-Profils an, jeweils gestützt auf Art. 255 Abs. 1bis StPO. A.________ focht alle drei Verfügungen an; die Genfer Vorinstanz wies die Beschwerden ab.
Erwägungen
Qualifizierung der Massnahme: Nacherfassung als Grundrechtseingriff
Das Bundesgericht stellt zunächst fest, dass die drei umstrittenen Verfügungen entgegen ihrem Wortlaut («Erstellung» eines DNA-Profils) technisch bloss die Neuerfassung des bereits im März 2025 erstellten Profils unter neuen Prozesskontrollnummern (PCN) im CODIS-System bewirkten. Die Staatsanwaltschaft hatte ausdrücklich bestätigt, dass kein neues Profil erstellt und kein neuer Abstrich vorgenommen wurde; der Beschwerdeführer habe dies nicht substanziiert bestritten. Das bestehende Profil wurde lediglich mit den neuen Strafverfahren verknüpft, was zu verlängerten Löschfristen führt.
Das Gericht qualifiziert diese Nacherfassung ausdrücklich als Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK). Die Eintragung unter einem neuen PCN erweitert die Nutzung des Profils und kann dessen Konservierungsdauer verlängern, weil bei mehreren PCN die längste Löschfrist massgeblich ist. Ein solcher Eingriff bedarf einer ausreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit.
Rechtsgrundlage: Art. 255 Abs. 1bis StPO
Art. 255 Abs. 1bis StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben.»
Das Gericht hält fest, dass Art. 255 Abs. 1bis StPO — der mit der StPO-Revision per 1. Januar 2024 eingefügt wurde und die bisherige Praxis zu aArt. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes kodifiziert — die taugliche Rechtsgrundlage auch für die blosse Nacherfassung bildet. Die Bestimmung ermächtigt zur Ermittlung noch unbekannten Vergangenen (repressiv), während Art. 257 StPO die vorbeugende Profilerstellung im Urteil bei Verurteilten regelt.
In der Frage, ob die Nacherfassung eines bestehenden Profils unter Art. 255 Abs. 1bis StPO subsumiert werden kann, stellt das Gericht fest, dass die Lehre teilweise die Auffassung vertritt, eine solche Massnahme sei auf Art. 255 StPO zu stützen und bedürfe einer motivierten staatsanwaltschaftlichen Verfügung (Betticher, Rz. 412; Graf/Hansjakob, Rz. 23a ad Art. 255 StPO), während andere eine Stützung auf Art. 255 StPO ablehnen, wenn das Profil bereits existiert und keinen neuen Erkenntnisgewinn bringt (Fricker/Maeder, Rz. 5 und 7 ad Art. 255 StPO). Das Bundesgericht schliesst sich der ersteren Auffassung an und bestätigt, dass die Massnahme auf Art. 255 Abs. 1bis StPO gestützt werden kann, sofern deren Voraussetzungen einzeln geprüft werden.
Konkrete Anhaltspunkte und Verhältnismässigkeit
Das Gericht bestätigt die vorinstanzliche Beurteilung, dass konkrete Anhaltspunkte für weitere Betäubungsmitteldelikte vorlagen: Der Beschwerdeführer war vorbestraft (Betäubungsmittel, Juli 2024), wurde zwischen März und August 2025 viermal in einem notorischen Drogenumschlagplatz angetroffen, besass jeweils Kokain und unerklärliche Bargeldbeträge, gab selbst an, seit zwei bis drei Jahren Kokain zu konsumieren, und wurde am 19. August 2025 in Begleitung eines schwer belasteten Individuums angetroffen. Die Vorinstanz habe zu Recht keine diskriminierende Gleichsetzung von Armut und Kriminalität vorgenommen, sondern die unerklärlichen Bargeldbeträge bei fehlendem Einkommen und fehlendem Wohnsitz als Indiz gewertet.
Die zu elucidierenden Delikte (Betäubungsmittelhandel mit Kokain) sind von genügender Schwere: Sie gefährden die körperliche Integrität und das Leben einer unbestimmten Zahl von Personen. Die Massnahme ist geeignet und erforderlich: Da die Löschfrist des bestehenden Profils zum Zeitpunkt der Verfügungen noch nicht einmal zu laufen begonnen hatte und ein Freispruch oder eine Einstellung das Profil zum Löschen bringen würde, durfte die Staatsanwaltschaft das Profil unter neuen PCN erfassen, um dessen Verfügbarkeit für künftige Spurenabgleiche zu sichern. Auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne sei gewahrt.
Abgrenzung zur systematischen DNA-Profilierung
Das Gericht betont, dass es nach wie vor unzulässig ist, DNA-Profile systematisch und ohne einzelfallbezogene Prüfung anzuordnen — bloss weil jemand in ein Strafverfahren verwickelt ist (Bestätigung der Praxis aus BGE 145 IV 263, E. 3.4; BGE 141 IV 87, E. 1.4.2). Jede Verfügung verlange eine konkrete, einzelfallbezogene Würdigung der Anhaltspunkte, der Deliktsschwere und der Verhältnismässigkeit. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft betreibe eine «Automatisierung» der Massnahme, gehe fehl, da die Vorinstanz eine solche Prüfung für jede der drei Verfügungen einzeln vorgenommen habe.
Weitere Rügen
Der Einwand des Beschwerdeführers, die Behörden hätten die Löschfrist seines Profils in den Verfügungen angeben müssen (Art. 353 Abs. 1 lit. f bis StPO), wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen: Die Behörden kannten die Löschfrist zum Zeitpunkt der Verfügung noch gar nicht. Die Berufung auf die Gewaltentrennung (Verweis auf eine Richtlinie des Generalprokurators) wird ebenfalls zurückgewiesen: Richtlinien haben keine Gesetzeskraft, binden die Gerichte nicht und wurden hier nur illustrativ herangezogen. Die Rüge der Diskriminierung wurde nicht vorinstanzlich vorgebracht und ist im Bundesgericht unzulässig (Art. 80 Abs. 1 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Kontinuität der ständigen Praxis zur DNA-Profilierung, präzisiert aber mehrere Punkte, die bislang in dieser Schärfe nicht entschieden waren:
1. Nacherfassung als eigenständiger Eingriff. Bisher hatte das Bundesgericht die Zulässigkeit der «Nacherfassung» eines bestehenden Profils nicht abschliessend geklärt. In BGer 1B_244/2017 wurde das Problem erwähnt, aber nicht tragend entschieden. In BGer 7B_119/2022 ging es um die Wiedereintragung eines versehentlich gelöschten Profils, nicht um die bewusste Neuerfassung unter neuem PCN. Das vorliegende Urteil qualifiziert die Nacherfassung erstmals ausdrücklich als Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung, der der gleichen Grundrechtsprüfung untersteht wie die Ersterstellung.
2. Art. 255 Abs. 1bis StPO als taugliche Grundlage für die Nacherfassung. Das Gericht entscheidet den Lehrstreit zwischen Betticher/Graf-Hansjakob (Stützung auf Art. 255 StPO möglich) und Fricker/Maeder (Ablehnung, da kein neuer Erkenntnisgewinn) zugunsten der ersteren Auffassung, verbindet dies aber mit der strengen Anforderung einer einzelfallbezogenen Prüfung.
3. Keine systematische Anordnung. Das Gericht bestätigt und verschärft die aus BGE 145 IV 263, E. 3.4 und BGE 147 I 372, E. 4 bekannte Regel, dass eine schematische Anordnung unzulässig ist, und wendet sie erstmals ausdrücklich auf die Nacherfassung eines bestehenden Profils an.
4. Verhältnis zu Art. 257 StPO. Das Gericht bekräftigt die dogmatische Trennung zwischen der repressiven Profilerstellung nach Art. 255 Abs. 1bis StPO (Aufklärung vergangener Taten) und der präventiven Profilerstellung nach Art. 257 StPO (Aufklärung künftiger Taten im Urteil), vgl. hierzu auch den Kommentar zu Art. 257 StPO, und bestätigt, dass die Nacherfassung unter einem neuen PCN zur Aufklärung vergangener Taten der repressiven Logik des Art. 255 Abs. 1bis StPO folgt, nicht der präventiven des Art. 257 StPO.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab und bestätigt die drei Genfer Verfügungen. Das Urteil bringt dogmatische Klarheit in eine bislang wenig geklärte Frage: Die blosse Nacherfassung eines bestehenden DNA-Profils unter einer neuen PCN in CODIS ist ein Grundrechtseingriff, der auf Art. 255 Abs. 1bis StPO gestützt werden kann, sofern für jedes einzelne Verfahren konkrete Anhaltspunkte für weitere Delikte, genügende Deliktsschwere und Verhältnismässigkeit gegeben sind. Eine schematische oder automatische Anordnung bleibt unzulässig. Die Entscheidung grenzt die Nacherfassung klar von der Ersterstellung und von der präventiven Profilerstellung nach Art. 257 StPO ab und setzt damit die restriktive Praxis zur DNA-Profilierung konsequent fort.