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Strafrecht  ·  Urteil 7B_918/2026  ·  vom 25.08.2026

Détention provisoire (refus de mise en liberté)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin, ehemalige Verwaltungsratspräsidentin der D.________SA, erstrebt mit ihrer Beschwerde in Strafsachen die Aufhebung des kantonalen Entscheids, der ihre Untersuchungshaft aufrechterhalten hat, sowie — eventuell — ihre Freilassung unter Ersatzmassnahmen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde soweit zulässig und nicht gegenstandslos geworden ab. Der dringende Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 StPO), die Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) und die Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) werden bejaht. Das Begehren um Ersatzmassnahmen wird infolge der Freilassung unter Ersatzmassnahmen ab dem 14. Juli 2026 gegenstandslos.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Praxis, dass ein Rückgriff auf frühere Haftentscheide als Begründung (Art. 82 Abs. 4 StPO) zulässig ist, sofern die Vorinstanz die neuen Vorbringen der beschuldigten Person zumindest implizit würdigt. Es präzisiert zudem, dass eine Freilassung unter Ersatzmassnahmen das aktuelle praktische Interesse an der Beschwerde bzgl. Haftgrundprüfung nicht per se entfallen lässt, wenn die beschuldigte Person primär bedingungslose Freilassung begehrt.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (A.A.________) wurde am 26. März 2026 im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen die Führung der D.________SA vorläufig festgenommen. Ihr werden Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) vorgeworfen. Als Verwaltungsratspräsidentin der D.________SA (vom 4. November 2019 bis 8. Januar 2024) soll sie zusammen mit ihrem Bruder B.A.________ und E.________ Obligationenanleihen im Umfang von über 127 Mio. Franken erhoben haben, deren Erträge entgegen den Emissionsprospekten nicht in Solarprojekte, sondern über die F.________AG (deren Verwaltungsrat ihr Bruder angehörte) zweckentfremdet verwendet worden seien. Konkret werden ihr vorgeworfen: die vertragslose oder ungesicherte Überweisung von über 85 Mio. Franken an nahestehende Gesellschaften, ein nicht rückgezahlter Kredit der F.________AG gegenüber der D.________SA von fast 20 Mio. Franken, und verschiedene Manipulationen zur Verminderung der F.________AG-Schuld gegenüber der D.________SA durch überbewertete Aktientransaktionen und Kreditübernahmen.

Das Tribunal des mesures de contrainte (TMC) ordnete am 29. März 2026 Untersuchungshaft für zwei Monate an; die Chambre pénale de recours wies die Beschwerde dagegen am 22. April 2026 ab. Eine erste Beschwerde ans Bundesgericht (7B_688/2026) wurde am 10. Juli 2026 abgewiesen. Am 30. April 2026 stellte die Beschwerdeführerin ein Haftentlassungsgesuch, das das TMC am 13. Mai 2026 ablehnte. Die kantonale Beschwerdeinstanz wies auch dieses ab (Entscheid vom 10. Juni 2026). Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach Einreichung der Beschwerde wurde die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2026 unter Ersatzmassnahmen freigelassen.

Erwägungen

1. Zulässigkeit und aktuelles praktisches Interesse (E. 1–1.2)

Das Bundesgericht bejaht seine Zuständigkeit und das aktuelle praktische Interesse der Beschwerdeführerin. Gestützt auf BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 und BGE 140 IV 74 E. 1.3.1 stellt es fest, dass das rechtlich geschützte Interesse sowohl im Zeitpunkt der Einreichung als auch im Zeitpunkt des Entscheids bestehen muss. Da die Beschwerdeführerin primär ihre sofortige Freilassung ohne Ersatzmassnahmen begehrt, verfügt sie weiterhin über ein aktuelles Interesse an der Prüfung der Haftgründe — die Freilassung unter Ersatzmassnahmen ist nicht gleichbedeutend mit dem Hauptbegehren.

2. Rechtliches Gehör und Begründungspflicht (E. 2)

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), weil die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 10. Juni 2026 auf die Begründung des Entscheids vom 22. April 2026 verwiesen habe, ohne die nachträglich vorgebrachten Argumente zu würdigen.

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Das Bundesgericht hält fest, dass die Begründungspflicht nicht verlangt, dass jede Einzelargumentation explizit diskutiert wird; es genügt, wenn sich die massgeblichen Gründe dem Entscheid im Ganzen entnehmen lassen (BGE 147 IV 249 E. 2.4). Ein Rückverweis auf frühere Entscheide als Begründung ist nach BGE 123 I 31 E. 2c zulässig, solange keine neuen Tatsachen oder Argumente vorgebracht werden, die eine abweichende Beurteilung gebieten.

Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz die neuen Elemente implizit gewürdigt hat: Sie hat ausdrücklich erklärt, der dringende Tatverdacht habe sich seit dem vorherigen Entscheid nicht vermindert, die Kollusionsgefahr ausführlich begründet und die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen mit konkreten Erwägungen abgelehnt. Soweit die Beschwerdeführerin eine ungenügende Begründung rügt, legt sie nicht dar, dass sie die Tragweite der Begründung nicht habe erkennen können. Die Rüge wird daher abgewiesen.

3. Dringender Tatverdacht (E. 3)

Art. 221 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder c. durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.»

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den dringenden Tatverdacht zu Unrecht bejaht und sei bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen.

Das Bundesgericht wiederholt den Massstab: Der Haftrichter hat nicht die volle Beweiswürdigung des Sachrichters vorzunehmen, sondern nur zu prüfen, ob unter dem Gesichtspunkt der Wahrscheinlichkeit hinreichende Schuldbeweise vorliegen (BGE 150 IV 360 E. 3.4.2; BGE 143 IV 330 E. 2.1). Die Anforderungen steigern sich im Laufe des Verfahrens: Was zu Beginn als plausible Verdachtsmomente genügt, muss sich zu wahrscheinlichen Verdachtsgründen verdichten (BGE 151 IV 57 E. 3.1; BGE 143 IV 316 E. 3.2).

Vorliegend hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Verwaltungsratspräsidentin während der wichtigsten Kapitalerhebungsphase tätig war, über 127 Mio. Franken unbezahlter Obligationen per 31. Dezember 2023 ausgewiesen waren, die Mittel entgegen den Emissionsprospekten an die F.________AG flossen, und die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt hat, bei Investitionsentscheidungen autonom gehandelt zu haben sowie gewusst zu haben, dass die D.________SA nicht genügend Einnahmen hatte, um ihre Lasten zu decken. Das Bundesgericht qualifiziert die Einwände der Beschwerdeführerin als appellatorisch und somit als unzulässig (vgl. BGE 150 I 50 E. 3.3.1).

4. Kollusionsgefahr (E. 4)

Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen von Kollusions- und Fluchtgefahr.

Zur Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) wiederholt das Bundesgericht die gefestigte Praxis: Kollusionsgefahr besteht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die beschuldigte Person Zeugen oder Mitbeschuldigte beeinflussen oder Beweismittel beseitigen könnte (BGE 132 I 21 E. 3.2; BGE 137 IV 122 E. 4.2). Je weiter das Verfahren fortgeschritten ist, desto höhere Anforderungen werden an den Nachweis der Kollusionsgefahr gestellt.

Die Vorinstanz hat eine konkrete Kollusionsgefahr bejaht mit der Begründung, dass noch mehrere Zeugen zu audieren waren (insbesondere K.________ als Verwaltungsrat der D.________SA, einberufen für den 13. Juli 2026), die Beschwerdeführerin bereits nach der Einvernahme von L.________ mit diesem Kontakt gepflegt und zu den Fakten des Verfahrens befragt hatte, und schliesslich die Gefahr der Beeinflussung von Vermögenswerten und Beweismitteln bestand. Der Einwand, ein Mitbeschuldigter habe in einem anderen Verfahren keine Kollusionsgefahr bejaht wurde, wird als nicht übertragbar qualifiziert.

Da die Kollusionsgefahr bejaht wird, muss das Bundesgericht nicht mehr auf die Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) eintreten (vgl. BGer 7B_465/2026 E. 5; BGer 7B_416/2026 E. 2.4.5).

5. Ersatzmassnahmen (E. 5)

Das Begehren um Anordnung von Ersatzmassnahmen ist infolge der Freilassung unter Ersatzmassnahmen per 14. Juli 2026 gegenstandslos geworden.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität der gefestigten Praxis zum Haftprüfungsverfahren:

Dringender Tatverdacht: Das Bundesgericht bestätigt den dynamischen Massstab, wonach die Verdachtsanforderungen mit dem Verfahrensfortschritt steigen (BGE 151 IV 57; BGE 143 IV 316 E. 3.2). Die Vorinstanz hat den Verdacht detailliert begründet; die Einwände der Beschwerdeführerin sind appellatorischer Natur.

Begründungspflicht bei Haftentscheiden: Das Urteil präzisiert die Grenzen der Verweisungsbefugnis nach BGE 123 I 31 E. 2c: Ein Rückverweis auf einen früheren Entscheid ist zulässig, sofern die Vorinstanz die neuen Vorbringen der beschuldigten Person — wenn auch implizit — gewürdigt hat. Dies steht im Einklang mit der ständigen Praxis, wonach nicht jedes Argument einzeln diskutiert werden muss (BGE 147 IV 249 E. 2.4; vgl. auch die Kommentierung von Art. 221 StPO auf glossagens.ch, die die Praxis zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft systematisch darstellt).

Kollusionsgefahr: Das Urteil wendet die etablierten Kriterien der BGE 132 I 21 und BGE 137 IV 122 an, wonach konkrete Umstände für eine Beeinflussung von Zeugen oder Beweismitteln dargelegt werden müssen. Die Feststellung, dass noch ausstehende Zeugeneinvernahmen und nachgewiesene Kontakte der Beschwerdeführerin mit einem bereits einvernommenen Zeugen die Kollusionsgefahr begründen, entspricht der ständigen Praxis.

Aktuelles praktisches Interesse bei Freilassung unter Ersatzmassnahmen: Die Frage, ob ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung der Haftgründe besteht, wenn die beschuldigte Person unter Ersatzmassnahmen freigelassen wurde, wird in Übereinstimmung mit BGE 140 IV 74 E. 1.3 bejaht: Wer primär bedingungslose Freilassung beantragt, hat ein fortbestehendes Interesse an der Prüfung, ob die Haftgründe überhaupt vorliegen.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der A.A.________ gegen den Entscheid der Chambre pénale de recours vom 10. Juni 2026 ab, soweit sie zulässig und nicht gegenstandslos geworden ist. Der dringende Tatverdacht wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung wird angesichts der erdrückenden Indizien bejaht; die Kollusionsgefahr wird mit hinreichender Konkretisierung — ausstehende Zeugeneinvernahmen, nachgewiesene Kontaktaufnahme mit einem Zeugen, Gefährdung von Beweismitteln und Vermögenswerten — festgestellt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs scheitert daran, dass die Vorinstanz die neuen Argumente der Beschwerdeführerin zumindest implizit gewürdigt und die massgeblichen Gründe nachvollziehbar dargelegt hat. Die Gerichtskosten von 2'000 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt.