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Strafrecht  ·  Urteil 7B_677/2026  ·  vom 26.08.2026

Récusation

7B_677/2026 — Ablehnung einer Staatsanwältin (Ausstand)

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Cour de justice du canton de Genève, Chambre pénale de recours · Besetzung: Abrecht (Präsident), Koch, Hofmann; Gerichtsschreiberin Tornay Schaller · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Beschuldigter begehrte die Ablehnung der Staatsanwältin, die gegen ihn ein Ermittlungsverfahren führte, weil der Vater der Staatsanwältin 2012 Strafanzeige gegen einen deutschen Finanzminister wegen des Kaufs von CDs mit gestohlenen Bankdaten erstattet hatte — was der Beschuldigte als Verbindung zum F.________-Group sah, den er seinerseits der Wirtschaftskriminalität bezichtigte.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Weder die behauptete familiäre Verbindung noch der Vorwurf eines einseitig belastenden Ermittlungsverhaltens begründen einen Ablehnungsgrund nach Art. 56 lit. f StPO.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass bloss behauptete, nicht belegte Sachzusammenhänge den Anschein der Befangenheit nicht zu begründen vermögen, und dass das Ausstandsverfahren nicht dazu dient, die Art der Ermittlungsführung durch die Staatsanwaltschaft zu kontrollieren.

Sachverhalt

A.A.________ ist seit 2012 in einen Rechtsstreit mit B.B.________ und C.B.________ verwickelt, der mit dem Unternehmen E.________ Ltd. zusammenhängt. Die Staatsanwältin My-Linh Pombo-Schifferli führt gegen A.A.________ das Strafverfahren P/17210/2021 wegen Diffamierung, Verleumdung und Nötigung. Ihm wird vorgeworfen, zwischen Dezember 2020 und Dezember 2021 anonyme Briefe mit teils bedrohendem Inhalt an B.B.________ sowie verleumderische Schreiben an Nachbarn der Eheleute B.________ versandt zu haben.

Zwei weitere Verfahren stehen im Hintergrund: Die Strafanzeige von A.A.________ gegen die Eheleute B.________ wegen angeblicher Wirtschaftskriminalität und Geldwäscherei (P/22759/2020) wurde am 27. Januar 2021 durch Nichtanhandnahme erledigt; ein weiteres Verfahren (P/28885/2024) wegen Diffamierung, das A.A.________ gegen B.B.________ eingeleitet hatte, wurde bis rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens P/17210/2021 ausgesetzt.

Am 31. Januar 2026 beantragte A.A.________ die Ablehnung der Staatsanwältin mit der Begründung, der Vater der Staatsanwältin habe 2012 Strafanzeige gegen einen deutschen Minister wegen des Kaufs von CDs mit gestohlenen Bankdaten erstattet, wobei diese Daten auch Kunden der Bank betrafen, die mit dem F.________-Group (nun H.________) verbunden sei. Daraus leitete er eine materielle Verbundenheit ab: Die Staatsanwältin könne nicht gegen eine Struktur ermitteln, «deren Integrität ihre Familie gegenüber ausländischen Justizbehörden verteidigt» habe, «ohne das Engagement ihres Vaters zu missbilligen».

Die Chambre pénale de recours des Kantons Genf wies das Ablehnungsgesuch am 21. April 2026 ab. A.A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Erwägungen

Noven

Das Bundesgericht legt dar, dass neue Tatsachen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig sind (Art. 99 BGG). Eine vom Beschwerdeführer in der Replik eingereichte Kostennotiz für eine Informatikanalyse vom 29. Juli 2025 hätte bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht werden können; auf sie wird nicht eingetreten. Ebenso wenig zu berücksichtigen sind ein Beschluss vom 4. Mai 2026 und ein Schreiben vom 10. Juni 2026, die nach dem angefochtenen Entscheid ergingen und als echte Noven nicht in Betracht fallen (BGE 143 V 19 E. 1.2).

Ablehnungsgründe nach Art. 56 lit. f StPO

Die zentrale Norm des Urteils lautet:

Art. 56 lit. f StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«[…] f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.»

Das Bundesgericht stellt zunächst klar, dass Art. 56 lit. f StPO als Generalklausel alle nicht ausdrücklich in lit. a–e geregelten Ablehnungsgründe erfasst. Die Bestimmung konkretisiert die aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliesende Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts. Es genügt nicht, dass eine tatsächliche Befangenheit festgestellt wird; massgeblich ist, ob die Umstände objektiv den Anschein der Befangenheit erwecken und eine parteiische Tätigkeit befürchten lassen (BGE 148 IV 137 E. 2.2; BGE 143 IV 69 E. 3.2). Rein subjektive Eindrücke einer Verfahrenspartei sind nicht entscheidend. Die subjektive Unparteilichkeit wird vermutet (BGE 136 III 605 E. 3.2.1; BGer 7B_1256/2025 vom 30. Januar 2026 E. 2.2.1).

Besondere Stellung der Staatsanwaltschaft

Das Bundesgericht betont die besondere Rolle der Staatsanwaltschaft im Vor- und Anklageverfahren: Als verfahrensleitende Behörde (Art. 61 lit. a StPO) hat sie auf den ordnungsgemässen Ablauf und die Gesetzmässigkeit des Verfahrens zu achten (Art. 62 Abs. 1 StPO) und die belastenden wie entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 StPO). Ihr wird eine gewisse Unparteilichkeit abverlangt, obwohl sie im Ermittlungsstadium vorübergehend eine stärker auf den Beschuldigten ausgerichtete Haltung einnehmen darf. Sie hat sich jedoch jeder unloyalen Methode zu enthalten, sowohl zu Lasten als auch zugunsten einer Seite zu ermitteln und keine Partei zu bevorteilen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; BGE 138 IV 142 E. 2.2.1).

Verfahrensfehler als Ablehnungsgrund

Entscheidungen oder Verfahrenshandlungen, die sich im Nachhinein als fehlerhaft erweisen, begründen für sich allein keinen objektiven Befangenheitsanschein. Erst besonders schwere oder wiederholte Fehler, die eine schwere Amtspflichtverletzung darstellen, können einen Befangenheitsverdacht rechtfertigen, und zwar nur, wenn die Umstände darauf hindeuten, dass die betroffene Person voreingenommen ist oder zumindest objektiv den Anschein der Voreingenommenheit erweckt. Im Übrigen ist es Aufgabe der ordentlichen Rechtsmittelinstanzen, allfällige Fehler festzustellen und zu korrigieren. Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, die Art und Weise der Ermittlungsführung zu beanstanden und die verschiedenen Zwischenentscheide der Verfahrensleitung in Frage zu stellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 7B_1159/2025 vom 18. Februar 2026 E. 4.2.3).

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht prüft die drei Vorbringen des Beschwerdeführers nacheinander und weist sie sämtlich zurück:

  1. Familiäre Verbundenheit: Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vater der Staatsanwältin habe 2012 Strafanzeige erstattet, die mit dem F.________-Group zusammenhänge, den er selbst der Wirtschaftskriminalität bezichtige. Die Vorinstanz habe die behauptete Verbindung als unbewiesen und als Ergebnis seiner eigenen Überzeugungen qualifiziert; die Nichtanhandnahme der Strafanzeige vom 20. November 2020 sei rechtskräftig. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung der Vorinstanz nicht substantiiert auseinander und begnügt sich mit der pauschalen Behauptung, sein Vorbringen sei mit einer «Stereoformel» abgetan worden. Dies genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

  2. Einseitige Belastungsermittlung: Der Beschwerdeführer rügt, die Beschlagnahmungen beruhten auf einem «Fantom-Polizeibericht» und verschiedene Aktenstücke seien im einsehbaren Dossier nicht auffindbar. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass das Ablehnungsverfahren nicht dazu dient, die Ermittlungsführung zu kontrollieren. Die Beschlagnahmeverfügung war denn auch Gegenstand eines separaten Beschwerdeverfahrens (7B_…/2023, abgewiesen am 6. April 2023).

  3. Verweigerung der Beweiserhebung: Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwältin vor, die «dokumentarischen Beweismittel» zu den angezeigten Wirtschaftsdelikten nicht zu erheben und neue Beweise vom 1. April 2026 zum Verfahren P/28885/2024 nicht zu prüfen. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass es sich um dieselben Tatsachen handelt, die Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens P/22759/2020 waren; der Beschwerdeführer kann weder den rechtskräftigen Nichtanhandnahmebeschluss umgehen noch den Grundsatz ne bis in idem, indem er die Staatsanwältin zur Untersuchung dieser Vorwürfe zwingt — zumal er in diesem Verfahren weder Beschuldigter noch Geschädigter ist. Zudem kann die Haupttat (Diffamierung) ohnehin nicht mehr verfolgt werden, da die Verjährungsfrist abgelaufen ist (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; Art. 178 Abs. 1 StGB). Der Beschwerdeführer wiederholt bloss appellatorisch seine bereits vorinstanzlich vorgebrachten Argumente, ohne sich mit der Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität der ständigen Rechtsprechung zu Art. 56 lit. f StPO. Die massgeblichen Grundsätze sind seit langem etabliert:

  • Anscheinsbefangenheit massgeblich: Nicht die innere Einstellung, sondern der objektive Anschein der Befangenheit ist entscheidend (BGE 148 IV 137 E. 2.2; BGE 143 IV 69 E. 3.2). Das vorliegende Urteil wendet diesen Massstab konsequent an und stellt fest, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten familiären Verbindungen nicht belegt sind und daher keinen objektiven Befangenheitsanschein begründen.

  • Staatsanwaltschaftliche Unparteilichkeit: Die Pflicht zur Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft ist modifiziert: Sie darf im Ermittlungsstadium eine belastende Position einnehmen, muss aber zu Lasten und zugunsten ermitteln und sich jeder unloyalen Methode enthalten (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Das vorliegende Urteil präzisiert, dass die Nichterhebung beantragter Beweise keine Befangenheit begründet, wenn — wie hier — die beantragten Beweise bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens waren oder die Haupttat verjährt ist.

  • Ablehnungsverfahren ≠ Ermittlungskontrolle: Wie bereits BGer 7B_1159/2025 vom 18. Februar 2026 E. 4.2.3 und BGE 143 IV 69 E. 3.2 festgehalten, dient das Ablehnungsverfahren nicht der Kontrolle der Ermittlungsführung. Das Bundesgericht weist den Versuch des Beschwerdeführers zurück, über das Ausstandsbegehren die Beschlagnahmeverfügung und die Beweiserhebung zu kontrollieren.

  • Konkurrenz von Ablehnungsbegehren und ordentlichen Rechtsmitteln: Der Beschwerdeführer hatte gegen die Beschlagnahmeverfügung bereits ein separates Beschwerdeverfahren geführt, das abgewiesen wurde. Das Bundesgericht bestätigt den Grundsatz, dass prozessuale Fehler im ordentlichen Rechtsmittelweg zu rügen sind und nicht im Ablehnungsverfahren, vgl. hierzu die Darstellung im Kommentar zu Art. 56 StPO.

Das Urteil bestätigt und konkretisiert damit die bestehende Praxis, ohne neue rechtliche Massstäbe zu setzen. Es illustriert anschaulich, wie das Bundesgericht mit pauschalen und unsubstantiierten Ablehnungsbegehren umgeht, die letztlich darauf abzielen, die Ermittlungsführung der Staatsanwaltschaft über das Ablehnungsverfahren zu kontrollieren.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Keiner der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe — weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit — vermag den objektiven Anschein der Befangenheit der Staatsanwältin zu begründen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen; die Gerichtskosten von 1'200 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil bestätigt die gefestigte Praxis, dass das Ablehnungsverfahren kein Instrument der Ermittlungskontrolle ist und dass bloss behauptete, nicht belegte Sachzusammenhänge den Befangenheitsanschein nicht zu rechtfertigen vermögen.