7B_678/2026 — Ausstand (Récusation)
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Ausstand) · Vorinstanz: Cour de justice du canton de Genève, Chambre pénale d'appel et de révision · Besetzung: Abrecht (Präsident), Koch, Hofmann; Gerichtsschreiberin Tornay Schaller · Verfahrensergebnis: Abweisung (soweit zulässig)
Executive Summary
- Kernpunkt: Der Beschwerdeführer verlangte den Ausstand zweier Genfer Richterinnen, weil diese in einem Immobilien-«Netzwerk» miteinander und mit Verfahrensbeteiligten verbunden seien — tatsächlich handelte es sich um blosse Wohngemeinschaft in derselben Überbauung resp. um indirekte, jahrzehnte zurückliegende familiäre Verbindungen zum Arbeitgeber des Vaters einer Richterin.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab: Die blosse Mitbewohnerschaft in derselben Überbauung begründet ebenso wenig einen Ausstandsgrund wie indirekte, zeitlich und sachlich ferne Verbindungen des Vaters einer Richterin zu einer Gesellschaft, die mit einer Partei des Verfahrens in Streit lag.
- Bedeutung: Bestätigt die ständige Praxis, dass Nachbarschafts- und Kollegialitätsverhältnisse für sich allein keinen Befangenheitsanschein erzeugen, und dass bloss subjektive Verdachtskette ohne objektiven Anhaltspunkt die Ausstandsklausel von Art. 56 lit. f StPO nicht erfüllen.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A.A.________ steht im Rahmen eines Genfer Strafverfahrens (P/17210/2021) unter Anklage wegen Üblen Nachredens, Verleumdung und Nötigung. Er hatte zwischen Dezember 2020 und Dezember 2021 anonyme Briefe mit bedrohendem Inhalt an B.B.________ sowie diffamierende Schreiben an deren Nachbarn verfasst.
In einem parallelen Verfahren (7B_677/2026) hatte der Beschwerdeführer bereits die Ausstandsablehnung der Staatsanwältin Pombo-Schifferli beantragt; die Chambre pénale de recours unter dem Vorsitz der Richterin Chiabudini hatte dieses Begehren mit Entscheid vom 21. April 2026 abgewiesen.
Am 1. Mai 2026 — nach Erhalt dieses Entscheids — stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen Richterin Chiabudini. Er machte geltend, der Vater der Richterin habe bis 1999 für die Firma H.________ SA gearbeitet; diese (bzw. eine Zweigniederlassung, mit der der Vater keinen Kontakt hatte) habe rund zehn Jahre später einen Streit mit der Gesellschaft E.________ Ltd gehabt, deren verstorbener Vater des Beschwerdeführers Gesellschafter war. Die Chambre pénale d'appel et de révision, in der auch Richterin Sethi-Karam sass, wies das Gesuch mit Entscheid vom 7. Mai 2026 zurück, soweit es zulässig war.
Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragte die Feststellung einer unrechtmässigen Zusammensetzung des Spruchkörpers (Beteiligung von Richterin Sethi-Karam) sowie den Ausstand beider Richterinnen in allen gegen ihn hängigen Verfahren. Ein Anschlussbegehren betraf den Ausstand von Richterin Sethi-Karam: Er hatte bei Erhalt des angefochtenen Entscheids festgestellt, dass Richterin Sethi-Karam Eigentümerin einer Wohnung in derselben Überbauung F.________ war wie Richterin Chiabudini und der Generalstaatsanwalt.
Erwägungen
Zulässigkeit und Jonction
Das Bundesgericht verweigert die Vereinigung mit der parallelen Sache 7B_677/2026, da sich die Beschwerden gegen unterschiedliche kantonalinstanzliche Entscheide richten und auch die zu beurteilenden Rechtsfragen nicht identisch sind (E. 1). Der angefochtene Entscheid als selbstständige Endentscheidung über ein Ausstandsgesuch (Art. 80 Abs. 2 BGG; Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO) ist mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar (Art. 78 ff. und 92 BGG; BGE 144 IV 90 E. 1.1.1). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter, dessen Ausstandsgesuch abgewiesen wurde, beschwerdebefugt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG; E. 2).
Ausstandsablehnung von Richterin Sethi-Karam (Art. 56 lit. f StPO)
Der Beschwerdeführer machte geltend, Richterin Sethi-Karam habe seit November 2015 eine Eigentumswohnung in der «promotion F.________» besessen und sei damit Teil eines «immobilierischen Nexus» zusammen mit dem Generalstaatsanwalt und dem Anwalt seiner Gegner. Richterin Sethi-Karam ergänzte vor Bundesgericht, dass sie seit Mai 2017 Alleineigentümerin der Wohnung gewesen sei und diese am 29. April 2026 veräussert habe.
Das Bundesgericht prüft zunächst die grundsätzliche Zulässigkeit eines erst nach dem kantonalen Endentscheid, aber innerhalb der bundesgerichtlichen Beschwerdefrist entdeckten Ausstandsgrundes und bejaht diese unter Verweis auf ständige Praxis (BGE 147 I 173 E. 4; 139 III 466 E. 3.4; 139 III 120 E. 3.1; BGer 6B_816/2024 E. 3.1.1; 6B_226/2015 E. 1; E. 3.1).
Zur Sache hält das Bundesgericht fest:
Art. 56 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse hat; b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; c. mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; e. mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.»
Art. 56 lit. f StPO hat nach ständiger Praxis den Charakter einer Generalklausel, die alle nicht ausdrücklich geregelten Ausstandsgründe erfasst. Sie konkretisiert die Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 143 IV 69 E. 3.2). Es wird nicht verlangt, dass die richterliche Person tatsächlich voreingenommen ist; es genügt, dass die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit erwecken und eine parteiische Tätigkeit befürchten lassen. Massgeblich sind ausschliesslich objektiv festgestellte Umstände; rein subjektive Eindrücke einer Verfahrenspartei sind nicht entscheidend (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 143 IV 69 E. 3.2). Die subjektive Unparteiischkeit wird vermutet (BGE 136 III 605 E. 3.2.1; BGer 7B_1256/2025 E. 2.2.1).
Konkret zur behaupteten «proximité résidentielle» stellt das Bundesgericht fest: Die blosse Tatsache, dass Richterin Sethi-Karam (wie auch Richterin Chiabudini) Eigentümerin einer Wohnung in derselben Überbauung F.________ war, vermag keinen Zweifel an ihrer Unparteiischkeit zu begründen. Nachbarschaftsverhältnisse, gemeinsame Ausbildungsgänge oder regelmässige Kontakte im beruflichen Rahmen schaffen für sich allein keinen objektiven Befangenheitsanschein (BGE 144 I 159 E. 4.3; BGer 7B_143/2024 E. 5.1; 1B_436/2021 E. 4.2). Die «räumliche Nähe» ist daher kein Umstand, der den Anschein der Befangenheit erwecken und eine parteiische Tätigkeit von Richterin Sethi-Karam befürchten liesse (E. 3.3).
Das Ausstandsbegehren gegen Richterin Sethi-Karam wird abgewiesen (E. 3.4).
Ausstandsablehnung von Richterin Chiabudini (Art. 56 lit. f StPO, Art. 9 und 30 Abs. 1 BV)
Der Beschwerdeführer rügt Willkür (Art. 9 BV) sowie materielle Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit dem «Nexus immobilier G.________». Das Bundesgericht qualifiziert die Rüge als nicht genügend begründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) und weist sie als unzulässig ab.
Zur Sache ergänzt das Bundesgericht: Freundschafts- oder Feindschaftsverhältnisse können einen objektiven Befangenheitsanschein nur begründen, wenn sie eine gewisse Intensität aufweisen. Kontakte im beruflichen Rahmen genügen für sich allein nicht (BGE 144 I 159 E. 4.3; BGer 7B_42/2024 E. 2.3.2; 7B_143/2024 E. 5.1). Der geringste Anhaltspunkt für eine Verbindung zwischen einer Richterpersönlichkeit und einer Partei reicht nicht aus, um einen Ausstandsgrund zu begründen, da dies den normalen Funktionierungsmodus der Gerichte beeinträchtigen würde (BGE 144 I 159 E. 4.4; BGer 2C_307/2024 E. 4.1). Zwar kann auch die gerichtliche Organisationsform eines Kantons einen Befangenheitsanschein erzeugen (BGE 147 I 173 E. 5.1; BGer 7B_42/2024 E. 2.3.2); blosse Kollegialitätsbeziehungen innerhalb eines Spruchkörpers reichen jedoch nicht aus (BGE 147 I 173 E. 5.2.1; BGer 7B_107/2025 E. 2.2.3). Ein Richter darf sich nicht im Einflussbereich der Parteien befinden (BGE 144 I 159 E. 4.3; E. 4.1).
Die Vorinstanz hatte die vom Beschwerdeführer behaupteten Verbindungen als «unverständlich, abwegig und zum Teil erfunden» qualifiziert und festgestellt, dass der sogenannte «Nexus immobilier F.________» nur in der Vorstellung des Beschwerdeführers existiere und im Wesentlichen auf seiner Einbildung beruhe. Die Vorinstanz hielt fest, dass die behaupteten Verbindungen — selbst wenn sie bestünden — zu dünn und die behaupteten Einflüsse zu konstruiert seien, um objektiv an der Unparteiischkeit der Richterin zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer genügt diesen Anforderungen nicht: Er nennt eine Rechnung von 756'000 Franken der E.________ Ltd an die H.________ SA sowie Handelsregistereinträge, die den Vater der Richterin und eine bestimmte Person I.________ als Direktoren der H.________ SA ausweisen. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern diese Dokumente ein Vorurteil der Richterin zu seinen Ungunsten belegen sollen. Die Rüge ist daher unzulässig. Soweit er behauptet, die Vorinstanz habe objektiv relevante Elemente als «imaginär» qualifiziert, benennt er nicht, welche Elemente er meint. Auch dieser Einwand genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer bringt im Übrigen keinen konkreten Vorwurf gegen Richterin Chiabudini vor, der sie als befangen im Sinne von Art. 56 lit. f StPO erscheinen liesse (E. 4.3–4.4).
Kosten und unentgeltliche Rechtspflege
Die Beschwerde war von vornherein aussichtslos; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Die Gerichtskosten von 1'200 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG; E. 5).
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid bestätigt und präzisiert die ständige Praxis zu Art. 56 lit. f StPO in mehrfacher Hinsicht:
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Nachbarschaftsverhältnisse und Kollegialität als keine Befangenheitsgründe: Das Bundesgericht bekräftigt seine Praxis, dass blosse Nachbarschafts-, Ausbildungs- oder berufliche Kontakte für sich allein keinen objektiven Befangenheitsanschein begründen (wie bereits BGE 144 I 159 E. 4.3; BGer 7B_143/2024 E. 5.1; 1B_436/2021 E. 4.2). Der Entscheid wendet diesen Grundsatz auf die Konstellation an, dass zwei Richterinnen und der Generalstaatsanwalt Eigentumswohnungen in derselben Überbauung besassen — ein Umstand, der in der Praxis der Gehörung von Ausstandsgründen wiederholt vorgebracht wird und vom Bundesgericht konsequent zurückgewiesen wird.
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Konstruierte Verdachtsketten: Der Entscheid ordnet sich in die Linie der Rechtsprechung ein, die bloss subjektive Verdachtskonstruktionen ohne objektive Grundlage nicht genügen lässt. In BGE 148 IV 137 E. 2.2 wurde bereits klargestellt, dass ausschliesslich objektiv festgestellte Umstände massgeblich sind; subjektive Eindrücke einer Partei genügen nicht. Der vorliegende Entscheid illustriert dies anhand einer besonders extensiven Verdachtskette (Immobilien-«Nexus»), die das Bundesgericht als rein konstruiert und ohne objektive Grundlage einstuft.
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Befangenheitsanschein durch indirekte familiäre Verbindungen: Die Rüge, der Vater der Richterin habe für eine Firma gearbeitet, die indirekt mit einer Gegenpartei in Streit gestanden habe, wird unter Verweis auf die zeitliche, persönliche und sachliche Ferne der Verbindung zurückgewiesen. Dies steht im Einklang mit der Praxis, dass der geringste Anhaltspunkt nicht genügt, um die Funktionsfähigkeit der Gerichte zu gefährden (BGE 144 I 159 E. 4.4).
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Strenge Begründungsanforderungen bei Art. 9 und 30 BV: Der Entscheid unterstreicht die Pflicht zur topischen Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Eine blosse Behauptung, die Vorinstanz habe objektiv relevante Elemente als «imaginär» qualifiziert, ohne zu spezifizieren, welche Elemente gemeint sind, genügt nicht.
Wie im Kommentar zu Art. 56 StPO dargelegt, genügt für den Ausstand nach der Generalklausel des Art. 56 lit. f StPO nicht die subjektive Wahrnehmung der Befangenheit, sondern es bedarf objektiv festgestellter Umstände, die den Anschein der Voreingenommenheit erwecken. Der vorliegende Entscheid bestätigt diesen Massstab und wendet ihn auf zwei typische Konstellationen an: die blosse Wohnnähe und die konstruierte Verdachtskette über indirekte familiäre Verbindungen.
Fazit
Mit 7B_678/2026 bestätigt das Bundesgericht seine restriktive Praxis zu Art. 56 lit. f StPO: Weder die blosse Wohngemeinschaft in derselben Überbauung noch indirekte, jahrzehntealte Verbindungen über den Vater einer Richterin zu einem Unternehmen, das mit einer Verfahrenspartei in Streit lag, begründen einen Befangenheitsanschein. Der Entscheid unterstreicht, dass die Ausstandsgeneralklausel nicht dazu dient, konstruierte Verdachtsketten ohne objektive Grundlage durchzusetzen, sondern dass objektiv festgestellte Umstände vorliegen müssen, die bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an der Unparteiischkeit wecken. Damit wird der Funktionsfähigkeit der Gerichte Vorrang gegenüber subjektiven Befangenheitsbehauptungen eingeräumt — ein Grundsatz, der in der Praxis der Ausstandsablehnung von zentraler Bedeutung bleibt.