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Strafrecht  ·  Urteil 6B_101/2025  ·  vom 27.08.2026

Enlèvement de mineurs; diffamation; indemnité pour les frais de défense

6B_101/2025 — Kindesentziehung bei Inlandumzug und Üble Nachrede durch Online-Petition

Rechtsgebiet: Strafrecht (Kindesentziehung, üble Nachrede, Verteidigungsentschädigung) · Vorinstanz: Cour d'appel pénal du Tribunal cantonal de l'État de Fribourg · Besetzung: Muschietti (Präsident), Heine, Glassey; Gerichtsschreiberin Hildbrand · Verfahrensergebnis: Gutheissung (teilweise), Rückweisung an Vorinstanz

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt die Verurteilung wegen Kindesentziehung (Art. 220 StGB) auf, weil die Vorinstanz nicht geprüft hat, ob der Inlandumzug von ca. 10 km «erhebliche Auswirkungen» auf die elterliche Sorge oder den persönlichen Verkehr i.S.v. Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB hatte.
  • Entscheidung: Rückweisung an die Vorinstanz zur Prüfung der Erheblichkeitsschwelle bei Art. 220 StGB i.V.m. Art. 301a Abs. 2 ZGB; Bestätigung der Verurteilung wegen übler Nachrede; Bestätigung der Verweigerung der Verteidigungsentschädigung mangels Bezifferung und Belegung.
  • Bedeutung: Erste bundesgerichtliche Präzisierung, dass bei einem Inlandumzug eines sorgeberechtigten Elternteils die Strafbarkeit nach Art. 220 StGB nur bei «erheblichen Auswirkungen» auf die elterliche Sorge oder den persönlichen Verkehr gemäss Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB in Betracht kommt — ein blosser Verstoss gegen eine zivilrechtliche Aufenthaltsbestimmung genügt nicht.

Sachverhalt

A.A. und B.A. sind die Eltern von vier gemeinsamen Kindern. Nach der Trennung im Dezember 2018 lebten die Kinder bei der Mutter, während beide Elternteile die gemeinsame elterliche Sorge innehatten. Am 14. Januar 2020 vereinbarte die Mutter vor dem Präsidenten des Zivilgerichts, die Kinder bis zum 15. Juli 2020 nicht an einen anderen Wohnort zu verlegen, unter Androhung von Art. 292 StGB. Ein entsprechendes Verbot wurde nach Ablauf dieser Frist aufrechterhalten. Trotz Ablehnung ihres Gesuchs um Aufhebung dieses Verbots durch den Zivilrichter am 12. August 2020 zog die Mutter am 22./23. August 2020 mit allen vier Kindern von U.________ in den Kanton Waadt (V.________), etwa 10 km entfernt, um — ohne Zustimmung des Vaters.

Zusätzlich lancierte die Mutter im März 2020 eine Online-Petition, in der sie den Vater öffentlich häuslicher Gewalt und Belästigung bezichtigte. Die Petition wurde von über 900 Personen unterzeichnet.

Die Erstinstanz sprach die Mutter vom Vorwurf der Kindesentziehung frei, verurteilte sie jedoch wegen übler Nachrede, Verleumdung, versuchter Aufzeichnung fremder Gespräche, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und falscher Anschuldigung. Die Berufungsinstanz verurteilte sie zusätzlich auch wegen Kindesentziehung (Art. 220 StGB).

Erwägungen

I. Kindesentziehung (Art. 220 StGB) und Aufenthaltsbestimmungsrecht (Art. 301a ZGB)

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 220 StGB. Das Bundesgericht prüft den Tatbestand der Kindesentziehung im Zusammenhang mit dem zivilrechtlichen Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Tatbestand von Art. 220 StGB. Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Geschütztes Rechtsgut ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Bestandteil der elterlichen Sorge (vgl. BGE 141 IV 205 E. 5.3.1; BGer 6B_1073/2018 E. 6.1; BGer 6B_533/2017 E. 3.2). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird nach Zivilrecht bestimmt (Art. 301a Abs. 1 ZGB; Art. 296 Abs. 2 ZGB).

Art. 220 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Das Verhältnis von Art. 220 StGB zu Art. 301a Abs. 2 ZGB. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Vorinstanz den Tatbestand der Kindesentziehung im vorliegenden Fall auf zwei unabhängige Pfeiler gestützt hatte: (1) den fehlenden Konsens des Mitinhabers der elterlichen Sorge und (2) die Verletzung der zivilgerichtlichen Aufenthaltsbestimmung. Zum zweiten Punkt merkt das Bundesgericht an, dass der Verstoss gegen eine amtliche Verfügung bereits durch die gleichzeitige Verurteilung wegen Ungehorsams (Art. 292 StGB) sanktioniert ist und nicht das geschützte Rechtsgut von Art. 220 StGB darstellt.

Zum ersten Punkt — dem fehlenden Konsens des Vaters — ist entscheidend, dass nach Art. 301a Abs. 2 ZGB bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Zustimmung des andern Elternteils nur in zwei Fällen erforderlich ist: (a) wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder (b) wenn der Wechsel erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat. Da der Umzug hier innerhalb der Schweiz erfolgte (Fall lit. b), hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob der Umzug tatsächlich «erhebliche Auswirkungen» hatte — was sie nicht tat.

Art. 301a Abs. 1 und 2 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. 2 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn: a. der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder b. der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat.»

Das Bundesgericht weist darauf hin, dass gemäss der Botschaft des Bundesrates bei einem Inlandumzug, bei dem die Distanz zwischen den Wohnorten nicht wesentlich verändert wird, in der Regel keine erheblichen Auswirkungen vorliegen (BBl 2011 8345). Im vorliegenden Fall betrug die Distanz zwischen altem und neuem Wohnort nur etwa 10 Kilometer. Die Vorinstanz hatte keine Feststellungen dazu getroffen, inwiefern dieser Umzug die Ausübung der elterlichen Sorge oder den persönlichen Verkehr des Vaters erheblich beeinträchtigt hätte. Das Bundesgericht hebt die Verurteilung wegen Kindesentziehung auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, damit diese prüft, ob und in welchem Umfang der Umzug erhebliche Auswirkungen auf die elterliche Sorge und den persönlichen Verkehr hatte.

II. Üble Nachrede (Art. 173 StGB)

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 173 Abs. 1 StGB. Das Bundesgericht hält die Rüge für unzulässig, da die Beschwerdeführerin ihre Argumentation nicht topisch mit der Begründung der Vorinstanz auseinandersetzt. Sie beschränkt sich darauf, den Inhalt der Petition zu reproduzieren und deren Richtigkeit zu behaupten, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz Art. 173 StGB verletzen soll.

Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, dass der Zweck der Petition überwiegend darin bestand, dem Intimäten öffentlich Übles vorzuwerfen — womit der Ausschluss des Wahrheitsbeweises nach Art. 173 Abs. 3 StGB eingreift. Die Rüge ist unzulässig, soweit sie überhaupt erhoben wird.

III. Verteidigungsentschädigung (Art. 429 StPO)

Die Beschwerdeführerin macht einen Anspruch auf Verteidigungsentschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geltend. Das Bundesgericht bestätigt die Verweigerung der Entschädigung. Zwar hätte die teilweise Freisprechung der Beschwerdeführerin in der Berufungsinstanz grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch begründet. Ihr Anwalt hatte jedoch trotz formeller Aufforderung in der citation à comparaître und der Interpellation des Gerichtspräsidenten in der Vorfrage keine Kostenaufstellung (liste de frais) eingereicht, sondern lediglich 20 Stunden zu CHF 350.– behauptet, ohne diese zu belegen.

Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO (SR 312.0) «1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; [...] 2 Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.»

Das Bundesgericht hält fest, dass die beschuldigte Person, die eine Entschädigung begehrt, ihre Ansprüche beziffern und belegen muss (BGE 146 IV 332 E. 1.3). Die blosse Angabe von Stundenansatz und Stundenzahl genügt nicht der Bezifferungs- und Belegungspflicht. Wer auf die Aufforderung, eine Kostenaufstellung einzureichen, nicht reagiert, kann stillschweigend auf die Entschädigung verzichten. Eine Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR durch das Gericht scheidet aus, da die beschuldigte Person ihren Schaden nicht beweisen kann — dies gilt umso mehr, als die beschuldigte Person hier nicht einmal den Versuch einer Bezifferung unternommen hat.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Linie der Rechtsprechung zu Art. 220 StGB, präzisiert aber das Verhältnis zum zivilrechtlichen Aufenthaltsbestimmungsrecht nach der Sorgerechtsreform von 2014 auf eine neue Weise.

BGE 141 IV 205 klärte die internationale Zuständigkeit bei Kindesentziehung und hielt fest, dass Art. 220 StGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Bestandteil der elterlichen Sorge schützt, dessen Inhaber sich nach Zivilrecht bestimmt. Im dortigen Fall ging es jedoch um eine grenzüberschreitende Kindesentziehung, bei der die Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB unumstritten war.

BGer 6B_1073/2018 und BGer 6B_533/2017 bestätigten, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge ein Elternteil das Kind dem anderen im Sinne von Art. 220 StGB entziehen kann, wenn er ohne Zustimmung über den Aufenthalt des Kindes bestimmt. Keines dieser Urteile setzte sich jedoch mit der Frage auseinander, ob bei einem Inlandumzug die Erheblichkeitsschwelle des Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB als einschränkende Voraussetzung der Strafbarkeit zu prüfen ist.

Die vorliegende Entscheidung von 6B_101/2025 schliesst diese Lücke und stellt klar: Bei einem Inlandumzug kann sich die Strafbarkeit nach Art. 220 StGB nur auf die in Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB genannten Fallkonstellationen stützen, d.h., der Umzug muss erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge oder den persönlichen Verkehr haben. Ein blosser Verstoss gegen eine zivilgerichtliche Aufenthaltsbestimmung (Art. 292 StGB) oder die blosse Abwesenheit der elterlichen Zustimmung genügen im Inlandfall nicht — dies insbesondere, weil der Gesetzgeber mit der Sorgerechtsreform von 2014 gerade die Zustimmungsbedürftigkeit auf Auslandumzüge und erhebliche Inlandumzüge beschränkt hat (vgl. Kommentar zu Art. 301a ZGB; BBl 2011 8345, S. 8054; BGE 142 III 502 E. 2.2). Das Strafrecht kann im Inlandfall keinen weitergehenden Schutz gewähren als das Zivilrecht selbst.

Was die üble Nachrede betrifft, bestätigt das Urteil die gefestigte Praxis, dass der Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Abs. 3 StGB ausgeschlossen ist, wenn die Äusserung vorwiegend in der Absicht vorgebracht wird, jemandem Übles vorzuwerfen, und kein hinreichendes öffentliches oder privates Interesse an der Verbreitung besteht (BGE 137 IV 313 E. 2.4.4; BGE 132 IV 112 E. 3.1).

Im Bereich der Verteidigungsentschädigung bestätigt das Urteil die Praxis zu Art. 429 Abs. 2 StPO, wonach die beschuldigte Person eine Mitwirkungspflicht trifft und bei fehlender Bezifferung und Belegung von einem stillschweigenden Verzicht ausgegangen werden kann (BGE 146 IV 332 E. 1.3; BGE 144 IV 207 E. 1.3.1).

Fazit

Das Bundesgericht hebt mit 6B_101/2025 die Verurteilung wegen Kindesentziehung auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Massgeblich ist die Präzisierung, dass bei einem Inlandumzug die Strafbarkeit nach Art. 220 StGB eine Prüfung der Erheblichkeitsschwelle gemäss Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB verlangt — ein blosser Verstoss gegen eine zivilrechtliche Verfügung oder die fehlende Zustimmung des Mitinhabers der elterlichen Sorge genügt bei einem Inlandumzug nicht. Die Verurteilung wegen übler Nachrede und die Verweigerung der Verteidigungsentschädigung werden bestätigt. Die Kosten- und Zivilrechtswirkungen der Aufhebung der Kindesentziehung sind von der Vorinstanz neu zu beurteilen.