Executive Summary
- Kernpunkt: Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft im selbstständigen nachträglichen Verfahren betreffend die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 Abs. 4 StGB) gegen einen verurteilten Rückfalltäter mit schwerer Persönlichkeitsstörung.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; die Sicherheitshaft wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens bestätigt.
- Bedeutung: Bestätigung der Praxis, dass bei hoher Gefährdung der sexuellen Integrität und von Gewalttätigkeiten auch ein nicht genau quantifizierbares Rückfallrisiko genügt, um die Sicherheitshaft aufrechtzuerhalten, und dass die Fortführung der Massnahme im geschlossenen Rahmen bei nicht vorbereiteter Entlassung verhältnismässig ist.
- Massgebliche Norm: Art. 364a Abs. 1 lit. a und b Ziff. 2 StPO (Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid).
- Einordnung: Bestätigung der etablierten Praxis zu Art. 364a StPO und zur Gefährdungsprognose bei schweren Persönlichkeitsstörungen.
Sachverhalt
A.__________ ist ein 1972 geborener Schweizer Staatsangehöriger. Am 3. April 2006 verurteilte ihn das Tribunal correctionnel du Val-de-Ruz wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Beleidigung und Gewalt oder Drohung gegen Beamte zu 16 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 400 Tagen Untersuchungshaft), wobei der Vollzug der Strafe zugunsten einer Internierungsmassnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB (später Art. 64 StGB) aufgeschoben wurde. Dem Urteil lag zugrunde, dass A.__________ sich geweigert hatte, zwei Polizisten auf die Wache zu begleiten, mit einem 20 cm langen Messer auf einen Beamten losging und nur mit Mühe überwältigt werden konnte.
Sein Strafregister weist weitere Verurteilungen auf: 1994 (Betäubungsmitteldelikt), 1997 (sexuelle Handlungen mit Kindern und Betäubungsmitteldelikt, 2 Jahre Freiheitsstrafe), 1998 (einfache Körperverletzung und Drohung), 2001 (Sachbeschädigung, Beleidigung, Gewalt gegen Beamte, Betäubungsmitteldelikt), 2004 (Beleidigung), 2016 (Beleidigung, bedingte Geldstrafe), 2018 (Gewalt oder Drohung gegen Beamte, 30 Tagessätze) sowie 2018 (Gewalt oder Drohung gegen Beamte, 150 Tage Freiheitsstrafe — Drohung mit Tötung eines Pflegefachmanns und zweier Wärter).
Durch Entscheid der Neuenburger Beschwerdeinstanz vom 22. März 2016 wurde die Internierung (Art. 64 StGB) in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 und 3 StGB umgewandelt. Das Tribunal criminel verlängerte die Massnahme am 21. Mai 2021 bis zum 22. März 2023 und am 13. März 2023 bis zum 22. März 2025. Die OESP beantragte eine weitere Verlängerung um maximal fünf Jahre.
B. Am 19. März 2025 ordnete das TMC die Fortführung der Massnahme als Ersatzmassnahme zur Sicherheitshaft für drei Monate an. Am 7. Mai 2025 verlängerte das Tribunal criminel die Massnahme um drei Jahre (bis 22. März 2028). In der Berufung reduzierte die Cour pénale am 10. Dezember 2025 die Verlängerung auf 18 Monate (bis 23. September 2026) und stellte die Rechtswidrigkeit der Haft zwischen dem 7. Mai und dem 30. Juli 2025 fest. Gleichzeitig bestätigte sie die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft unter dem aktuellen Regime bis zur Rechtskraft des Berufungsurteils. Gegen diesen Sicherheitshaftentscheid erhob A.__________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
Erwägungen
1. Zulässigkeit
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) ist zulässig gegen Entscheide über Sicherheitshaft im Rahmen eines selbstständigen nachträglichen Verfahrens (Art. 364b Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 231 ff. StPO; BGE 150 IV 38 E. 1; BGE 151 IV 330 E. 2.3). Der angefochtene Entscheid ist geeignet, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu verursachen (BGer 7B_47/2026 E. 1; BGer 7B_441/2025 E. 1.2). Der Beschwerdeführer hat als am Verfahren Beteiligter Beschwerdelegitimation (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG).
2. Sicherheitshaft — Materielle Voraussetzungen
2.1 Anwendbares Recht
Das Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Gerichtsentscheiden, namentlich bei der Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB, richtet sich nach den Art. 363 ff. StPO. In der Berufungsinstanz ist das Berufungsgericht für die Verlängerung der Sicherheitshaft zuständig; das Verfahren richtet sich nach den Art. 231 ff. StPO, die durch den Verweis von Art. 364b Abs. 4 StPO anwendbar sind (BGE 151 IV 330 E. 2.3).
2.2 Rechtliche Massstäbe
Für die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft im selbstständigen nachträglichen Verfahren muss kein dringender Tatverdacht mehr nachgewiesen werden, da bereits ein rechtskräftiges Verurteilungsurteil vorliegt. Es ist jedoch erforderlich, dass der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion gegen die betreffende Person als wahrscheinlich erscheint und ein besonderer Haftgrund vorliegt (Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO; BGE 152 IV 185 E. 2.4; BGE 137 IV 333 E. 2.3.1; BGer 7B_471/2025 E. 2.1.2).
Die Einleitung eines selbstständigen nachträglichen Verfahrens setzt ein rechtskräftiges Verurteilungsurteil voraus; in diesem Rahmen ist zu beurteilen, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass die verurteilte Person ein neues Verbrechen oder schweres Vergehen begeht, welches die Sicherheit anderer gefährdet (Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO). Massgeblich ist die potentielle Gefährlichkeit der Person im Rahmen des Nachverfahrens (BGer 7B_857/2025 E. 2.2.3; BGer 1B_247/2023 E. 3.1; BGer 1B_96/2021 E. 4.2).
Dabei gilt: Je schwerer die befürchteten Taten und die Gefährdung der Sicherheit anderer, desto geringere Anforderungen sind an das Rückfallrisiko zu stellen. Bei besonders schwerer Gefährdung kann ein Rückfallrisiko auf niedrigerem Niveau genügen. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist jedoch grundsätzlich restriktiv zu handhaben. Eine ungünstige Rückfallprognose ist notwendig und in der Regel auch ausreichend (BGE 146 IV 136 E. 2.2; BGE 143 IV 9 E. 2.9; BGer 7B_14/2025 E. 3.1.3).
Art. 364a StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, kann die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass: a. gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird; und b. die Person: 1. sich deren Vollzug entzieht, oder 2. erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht. 2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 222–228. 3 Die zuständige Behörde reicht dem für den selbstständigen nachträglichen Entscheid zuständigen Gericht so rasch als möglich die entsprechenden Akten und ihren Antrag ein.»
Anmerkung: glossagens.ch führt für Art. 364a StPO keine Kommentierung (Status 404); der obige Link führt auf die Kommentierung zu Art. 59 StGB, die sachlich zusammenhängt.
2.3 Gefährdungsprognose
Die Vorinstanz stellte auf die langjährige Rückfallkriminalität ab: Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung (2006), sexueller Handlungen mit Kindern (1997), wiederholte Gewalt- und Drohungstaten gegen Beamte sowie gegen Pflegepersonal (2018: 150 Tage Freiheitsstrafe wegen Tötungsdrohung). Das psychiatrische Gutachten von Prof. B.__________ vom 17. Februar 2021 diagnostizierte eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit paranoischen und dissozialen Zügen sowie schizotypische Störungen. Das Gutachten stuft das Risiko verbaler Drohungen als hoch ein, mit einem nicht nach ordinären Kriterien bewertbarem Risiko der Eskalation zu physischer Gewalt; dieses Risiko wurde als «hinreichend hoch» qualifiziert, um «unendliche Vorsicht» zu gebieten. Das Risiko sexueller Delinquenz wurde als moderat bis hoch eingestuft.
Die Vorinstanz hielt fest, dass die OESP begleitete Ausgänge ermöglichen könne, dass aber keine weniger eingreifende Massnahme geeignet sei, das hohe Rückfallrisiko zu bändigen.
2.4 Beschwerdebegründung
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Anordnung einer institutionellen Massnahme als wahrscheinlich erscheint (Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO). Er wendet sich gegen die Bejahung des Rückfallrisikos und macht geltend, dass ein konkretes und imminentes Risiko von Eskalationen zu physischer Gewalt nicht belegt sei. Er beruft sich darauf, dass die Haftbedingungen sein psychisches Zustandsbild verschlechterten, und beantragt einen Ambulanttransfer als Ersatzmassnahme.
2.5 Willkürprüfung
Das Bundesgericht hebt hervor, dass es keine Berufungsinstanz ist und an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser diese seien willkürlich i.S.v. Art. 9 BV (BGE 148 IV 409 E. 2.2). Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt nur vor, wenn die Behörde ein entscheidungserhebliches Beweiselement unbeachtet lässt, sich offensichtlich über dessen Bedeutung irrt oder daraus unhaltbare Feststellungen trifft. Appellatorische Kritik ist unzulässig.
2.6 Ergebnisse der Gefährdungsprognose
Das Bundesgericht hält die Beurteilung der Vorinstanz für vertretbar und nicht willkürlich:
- Das psychiatrische Gutachten bestätigt eine gemischte Persönlichkeitsstörung (paranoische und dissoziale Züge, schizotypische Störungen) und bescheinigt, dass eine unvorbereitete Entlassung sowohl den psychischen Zustand verschlechtern als auch illegale Handlungen begünstigen würde.
- Das Gutachten stuft das Risiko verbaler Drohungen als hoch ein und bejaht ein nicht nach ordinären Kriterien bewertbarem Risiko der Eskalation zu physischer Gewalt; das Risiko sexueller Delinquenz wird als moderat bis hoch eingestuft.
- Angesichts der besonders wichtigen Rechtsgüter der sexuellen Integrität — namentlich von Minderjährigen, die der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit verletzt hat — sowie der erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer ist eine ungünstige Rückfallprognose im Sinne des Bundesrechts zu bejahen.
- Selbst wenn das Sexualdeliktrisiko allein für die Sicherheitshaft genügen würde, stellt der Beschwerdeführer auch eine hohe Gefährdung des Friedens- und Sicherheitsgefühls anderer durch verbale Drohungen dar, wofür er bereits zu 150 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, während die Massnahme bereits lief (BGer 7B_857/2025 E. 2.5.2).
Art. 59 Abs. 1 und 3 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. [...] 3 Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.»
2.7 Verhältnismässigkeit der Massnahme im geschlossenen Rahmen
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Fortführung der Massnahme im geschlossenen Setting und beruft sich auf Aussagen des Gutachters, wonach die Aussichten auf psychische Besserung im Strafvollzug «illusorisch» erschienen. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass der Gutachter gleichwohl befunden hat, es sei «vorschnell», von einem endgültigen Scheitern der Massnahme auszugehen, da bestimmte therapeutische Ansätze noch versucht werden könnten. Der Gutachter habe eine «progressive» Öffnung des Rahmens unter fachlicher Begleitung empfohlen, jedoch betont, dass eine «wahrscheinliche Angstzunahme bei Öffnung des Rahmens» zu berücksichtige sei. Eine unvorbereitete Entlassung würde den psychischen Zustand verschlechtern und das Rückfallrisiko erhöhen.
Soweit der Beschwerdeführer sich auf den Bericht der Einrichtung C.__________ vom 22. Januar 2025 und den OESP-Entscheid vom 7. Juni 2024 beruft, stützt er sich auf Elemente, die nicht aus dem angefochtenen Entscheid hervorgehen, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz diese willkürlich ausser Acht gelassen hätte. Es ist daher nicht willkürlich, sich auf das Gutachten zu stützen und das Fehlen weniger eingreifender Massnahmen zu bejahen.
3. Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung
Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Freiheitsentziehung (Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 EMRK, Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV). Da seine Beschwerde abgewiesen wird, fallen diese Vorbringen dahin.
4. Ergebnis und Kosten
Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da der Beschwerdeführer über ein in Veräusserung befindliches Immobilienvermögen verfügt und im Parallelverfahren 7B_208/2026 sein Gesuch zurückgezogen hat, weil er die Honorare seines Vertreters decken kann. Die Gerichtskosten von CHF 1'200 werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die etablierte Praxis des Bundesgerichts zur Sicherheitshaft im selbstständigen nachträglichen Verfahren (Art. 364a f. StPO):
1. Massgeblicher Prognosemassstab: Das Urteil reiht sich ein in die ständige Rechtsprechung, wonach bei der Gefährdungsprognose im Rahmen von Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO eine ungünstige Rückfallprognose notwendig und grundsätzlich ausreichend ist (BGE 146 IV 136; BGE 143 IV 9). Die Umkehrrelation zwischen Schwere der drohenden Tat und Höhe der Anforderungen an das Rückfallrisiko wird konsequent angewandt: Bei hoher Gefährdung der sexuellen Integrität und physischen Sicherheit genügt ein auf niedrigerem Niveau bejahtes Rückfallrisiko.
2. Umgang mit nicht genau quantifizierbarem Risiko: Das Urteil präzisiert, dass ein vom Gutachter als nicht nach ordinären Kriterien bewertbares, aber «hinreichend hohes» Eskalationsrisiko zur Begründung der Sicherheitshaft ausreicht. Dies korrespondiert mit der Praxis, wonach bei Gefährdung besonders wichtiger Rechtsgüter (hier: sexuelle Integrität von Minderjährigen) auch ein auf niedrigem Niveau bejahtes Rückfallrisiko genügt (BGE 143 IV 9 E. 2.7 und 2.9).
3. Verhältnismässigkeit des geschlossenen Vollzugs: Das Bundesgericht bestätigt, dass die Fortführung einer stationären therapeutischen Massnahme im geschlossenen Rahmen dann verhältnismässig ist, wenn eine unvorbereitete Entlassung den psychischen Zustand verschlechtern und das Rückfallrisiko erhöhen würde. Dies steht im Einklang mit der Kommentierung zu Art. 59 StGB auf glossagens.ch, wonach der geschlossene Vollzug bei Flucht- oder Wiederholungsgefahr geboten ist (Abs. 3) und eine Verhältnismässigkeitsprüfung bei jeder Verlängerung stattzufinden hat. Der im Kommentar dargelegte Grundsatz, dass das Primärziel der Massnahme die Heilung oder Besserung ist — nicht die bloss sichernde Verwahrung —, wird dadurch gewahrt, dass das Gericht ausdrücklich festhält, dass die Sachverhaltsabklärung im Rahmen des hängigen Berufungsverfahrens (7B_208/2026) vorbehalten bleibt.
4. Abgrenzung zu BGE 150 IV 38: Während BGE 150 IV 38 die Sicherheitshaft verneinte, weil die Anordnung einer Massnahme nach Art. 65 Abs. 1 StGB nicht ernsthaft zu befürchten war, bejaht das vorliegende Urteil die Sicherheitshaft, da hier die Verlängerung der bestehenden Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB bereits durch das Berufungsurteil angeordnet wurde und die Voraussetzung von Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO offensichtlich erfüllt ist.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft bis zur Rechtskraft des Berufungsurteils. Das Urteil bestätigt und konkretisiert die etablierte Praxis zur Gefährdungsprognose bei Sicherheitshaft im selbstständigen nachträglichen Verfahren: Bei einem verurteilten Täter mit schwerer Persönlichkeitsstörung, hoher Gefährdung der sexuellen Integrität und physischen Sicherheit anderer sowie einem psychiatrisch als hoch eingestuften Rückfallrisiko für verbale Drohungen mit nicht ausschliessbarem Eskalationsrisiko zu physischer Gewalt ist die Annahme eines Rückfallrisikos i.S.v. Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO nicht willkürlich. Die Fortführung der therapeutischen Massnahme im geschlossenen Rahmen ist verhältnismässig, solange eine unvorbereitete Entlassung den Zustand verschlechtern und das Rückfallrisiko erhöhen würde. Die Frage der Angemessenheit der Massnahme im Einzelfall bleibt dem hängigen Verfahren 7B_208/2026 vorbehalten.