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öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_703/2025  ·  vom 19.08.2026

Ausschluss von der Pacht und von der Jagd sowie Entzug der Jagdaufsicht

BGer 2C_703/2025 vom 19. August 2026 — Jagdrechtlicher Ausschluss, Bindungswirkung rechtskräftiger Strafbefehle und Nachsuchepflicht im Wasser- und Zugvogelreservat

Rechtsgebiet: Jagdrecht und Verwaltungsverfahrensrecht · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung · Besetzung: II. öffentlich-rechtliche Abteilung, Dreierbesetzung · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein zürcher Jagdpächter wehrt sich gegen den Ausschluss von der Revierpacht, vom Jagdpass und von der Jagdaufsicht. Streitig ist, ob die Verwaltungsbehörde an die Sachverhaltsfeststellungen der zwei rechtskräftigen Strafbefehle gebunden ist und ob die kantonale Pflicht zur Bergung, Nachsuche und Erlösung verletzten Wilds (§ 15 JG/ZH) auch innerhalb des bundesrechtlichen Wasser- und Zugvogelreservats Pfäffikersee gilt.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die im Strassenverkehrsrecht entwickelte Bindungsrechtsprechung wird auf jagdrechtliche Administrativverfahren übertragen; der Einwand, der verletzten Jungkrähe hätte wegen des Schongebiets nicht nachgesucht werden dürfen, wird als Verstoss gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts verneint.
  • Bedeutung: Das Gericht klärt erstmals für das Bundesjagdrecht, dass Art. 12 WZVV den Kantonen die Organisation der jagdpolizeilichen Reservatsaufsicht frei lässt; das Milizsystem der Revierkantone mit jagdpolizeilich tätigen Jagdberechtigten ist bundesrechtskonform.
  • Bedeutung: Die kantonale Bergungs- und Nachsuchepflicht der Jagdberechtigten erstreckt sich räumlich unbeschränkt auf das ganze Jagdrevier, mithin auch auf den von einem Wasser- und Zugvogelreservat überlagerten Teil — mit praktischer Tragweite für alle Revierkantone.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Jagdpächter des zürcherischen Jagdreviers Nr. 129 Pfäffikon Pfaffberg und war als Jagdaufseher tätig. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 26. November 2021 wurde er wegen mehrfacher Unterlassung der Probeentnahme zur Untersuchung auf Trichinellen bei Wildschweinen (Art. 31 Abs. 1 lit. b LMG i.V.m. Art. 20 Abs. 7 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle [VSFK] und Art. 5 lit. r Tierseuchenverordnung [TSV]) sowie wegen missachteter Wildbuchführung mit einer Busse von Fr. 600.-- bestraft. Der Strafbefehl vom 14. Juli 2023 (nach Rückzug der Einsprache rechtskräftig) ahndete die Weigerung, auf zweimaliges polizeiliches Aufgebot zwecks Erlösung einer verletzten Jungkrähe auszurücken (§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 des Kantonalen Jagdgesetzes [JG/ZH], § 40 der Kantonalen Jagdverordnung [JV/ZH]) mit Fr. 500.--.

Gestützt auf § 10 JG/ZH (Ausschluss von der Jagd) leitete das Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich (ALN) ein Administrativverfahren ein und schloss den Beschwerdeführer am 30. Januar 2024 für drei Jahre von der Pacht eines Jagdreviers und vom Besitz des Jagdpasses aus; zudem entzog sie ihm die Ausübung der Jagdaufsicht. Die Baudirektion reduzierte die Sanktion am 25. März 2025 auf ein Jahr; das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde dagegen am 30. Oktober 2025 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Erwägungen

Prüfungs- und Rügegrundsätze (E. 2)

Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an und prüft es mit voller Kognition (Art. 95 lit. a, Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte verfolgt es nur, soweit sie ausdrücklich und hinreichend begründet gerügt wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit, Art. 106 Abs. 2 BGG). Den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt legt es zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG); Berichtigungen setzen Offensichtlichkeit bzw. Willkür voraus. Ausdrücklich hält das Gericht fest, dass es eine Beschwerde auch mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen kann (Motivsubstitution, BGE 150 II 346 E. 1.5.1) — ein Programmsatz, den es im Ergebnis selbst umsetzt.

Bindung des Administrativverfahrens an die Strafbefehle (E. 4)

Die Vorinstanz hatte das Administrativverfahren auf die in den beiden Strafbefehlen festgestellten Sachverhalte gestützt. Das Bundesgericht billigt, dass die für das Strassenverkehrsrecht entwickelte Praxis betreffend die Bindungswirkung des Strafverfahrens auf jagdrechtliche Verwaltungssanktionen übertragen wird — die jagdrechtliche Administrativsanktion knüpft wie der Führerausweisentzug an strafrechtlich geahndete Verfehlungen an. Danach hat die Verwaltungsbehörde grundsätzlich auf die Tatsachen des Strafentscheids abzustellen, es sei denn, es bestehen klare Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit (BGE 136 II 447, E. 3.1). Auch ein im Strafbefehlsverfahren ergangener Entscheid kann binden, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass ein Administrativverfahren eröffnet wird, und es gleichwohl unterlässt, seine Verteidigungsrechte im Strafverfahren zu wahren; nach Treu und Glauben sind Einwendungen im Strafverfahren vorzubringen (BGE 123 II 97; BGE 121 II 214; vgl. auch BGE 139 II 95 sowie BGer 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018, BGer 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, BGer 1C_122/2022 vom 11. Juli 2022, BGer 1C_491/2021 vom 17. Februar 2022).

Ob der Beschwerdeführer mit einem jagdrechtlichen Sanktionsverfahren rechnen musste, lässt das Gericht offen (E. 4.3.2), denn er hat durch das Verfahrenshandeln von ALN und Vorinstanz in Bezug auf den zur Last gelegten Sachverhalt keinen Nachteil erlitten: Das Unterlassen der Trichinellenprobeentnahme hat er im Verwaltungsverfahren nie bestritten; die Weigerung des Ausrückens trotz zweimaliger polizeilicher Aufforderung ebenfalls nicht. Seine Einwendungen betrafen nicht den Sachverhalt, sondern einzig die Frage, ob ihn im Schongebiet überhaupt eine Ausrückpflicht traf. Damit kam es auf weitere Sachverhaltsabklärungen (genauer Melde- und Fundort der Krähe, Abklärung der bundesrechtlichen Zuständigkeitsregeln) nicht mehr an; eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt nicht vor.

Nachsuchepflicht im bundesrechtlichen Schutzgebiet (E. 5)

Der Beschwerdeführer berief sich auf die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV): Das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) ermächtige den Bundesrat zur Ausscheidung von Wasser- und Zugvogelreservaten (Art. 11 Abs. 1 und 2 JSG); von dieser Kompetenz sei mit der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV; SR 922.32) Gebrauch gemacht worden. Der Pfäffikersee samt Umland (Objekt Nr. 120, Teilgebiet I Giwizenriet und Teilgebiet II Seefläche) unterliege einem absoluten Jagdverbot; jagdpolizeiliche Aufgaben — namentlich Nachsuche und Erlösung verletzten Wilds — hätten dort durch Reservatsaufseher zu erfolgen, denen das Betreten durch Jagdberechtigte untersagt sei.

Das Gericht arbeitet die Bundeskompetenz aus Art. 79 BV (Grundsatzgesetzgebung) heraus und stellt die massgebliche Bundesordnung dar:

Art. 11 JSG (SR 922.0) «1 Der Bundesrat scheidet nach Anhören der Kantone Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler Bedeutung aus. 2 Er scheidet im Einvernehmen mit den Kantonen eidgenössische Jagdbanngebiete sowie Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler Bedeutung aus. 3 Die eidgenössischen Jagdbanngebiete dürfen nur im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufgehoben oder durch gleichwertige ersetzt werden. 4 Die Kantone können weitere Jagdbanngebiete und Vogelreservate ausscheiden. 5 In den Jagdbanngebieten und Vogelreservaten ist die Jagd verboten. Die kantonalen Vollzugsorgane können jedoch den Abschuss von jagdbaren Tieren zulassen, wenn es für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist. 6 Zu den Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung und den eidgenössischen Jagdbanngebieten erlässt der Bundesrat die Schutzbestimmungen.»

Der Reservatsperimeter Pfäffikersee überlagert das Jagdrevier Nr. 129. Die WZVV regelt die Organisation der Aufsicht wie folgt:

Art. 12 Abs. 1 lit. a und g, Abs. 2 WZVV (SR 922.32) «1 Die kantonale Fachstelle weist den Reservatsaufsehern folgende Aufgaben zu: a. Vollzug der jagdpolizeilichen Aufgaben gemäss Jagdgesetz; […] g. Organisation und Durchführung der Nachsuche verletzter Tiere im Reservat; […] 2 Die kantonale Fachstelle kann den Reservatsaufsehern von sich aus oder auf Antrag des BAFU weitere Aufgaben zuweisen. Sie kann für die Aufsicht der Reservate weitere Fachpersonen beiziehen.»

Aus dieser Ordnung ergibt sich nach Auffassung des Gerichts, dass es den Kantonen frei steht, für die Erfüllung jagdpolizeilicher Aufgaben in Reservaten — wozu namentlich Bergung, Nachsuche und gegebenenfalls Erlegung verletzter oder kranker Wildtiere gehören — über die Reservatsaufseher hinaus weitere Fachpersonen beizuziehen. Weder dem JSG noch Art. 12 Abs. 2 WZVV lässt sich eine Aussage dazu entnehmen, in welcher Form dies zu geschehen hat: Die Kantone können einzeln bezeichnete Personen beiziehen, Vereinbarungen mit Jagdgesellschaften treffen oder generell-abstrakt bestimmte fachlich qualifizierte Personengruppen betrauen. Teleologisch stützt das Gericht diese Lesart auf das in den Revierkantonen (u.a. Zürich) herrschende Milizsystem:

«Wären in diesen Kantonen allein kantonale Reservatsaufseher mit Bezug auf die Reservate mit der Wahrnehmung der entsprechenden Aufgabe betraut, würde dies eine effiziente Wahrnehmung jagdpolizeilicher Aufgaben, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, erheblich erschweren bzw. sogar teilweise verunmöglichen.» (E. 5.2.4)

Für das kantonale Recht folgt daraus: § 15 Abs. 1 JG/ZH (Pflicht der Jagdaufseher und Mitglieder von Jagdgesellschaften, verletzte oder kranke Wildtiere jederzeit zu bergen oder nachzusuchen und nötigenfalls zu erlegen) kennt keine räumliche Beschränkung auf den bejagbaren Revieresteil. Die Pflicht gilt bereits für das Siedlungsgebiet (Stichwort Kulturfolger wie Fuchs, Reh und Schwarzwild) und nach § 15 Abs. 2 JG/ZH sogar über die Reviergrenze hinaus. Sie erfasst damit auch den Fall, dass ein verletztes Wildtier innerhalb des Schutzperimeters eines Wasser- und Zugvogelreservats gemeldet wird — soweit dieser im Jagdrevier liegt; für die Wasseroberfläche des Pfäffikersees sind allein die Mitarbeitenden der Fischerei- und Jagdverwaltung (Boote) zuständig. Ob das Tier bei der Meldung im bejagbaren Teil, im Schutzperimeter oder erst nach der Reviergrenze angetroffen wird, ist für die Pflichtenlage des Jagdberechtigten unerheblich.

Kein Verstoss gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (E. 5.2.6 f.)

Art. 49 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. 2 Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.»

Die Überbindung der Nachsuche-, Bergungs- und Erlösungspflicht auf die Jagdberechtigten auch für den Schutzperimeter des Wasser- und Zugvogelreservats verstösst nicht gegen Art. 49 Abs. 1 BV. Das Bundesrecht mit Art. 12 WZVV trifft keine abschliessende Regelung der Organisationsform und untersagt abweichende kantonale Lösungen mit Einbezug der Jagdberechtigten nicht. Die im Kanton Zürich praktizierte Aufgabenteilung — Ranger für Besucherführung und -information, Jagdgesellschaften und Jagdaufseher der überlagerten Reviere für die Aufsicht, Fischerei- und Jagdverwaltung für die Seefläche — hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) bei seiner Stichprobe vom 23. März 2023 nicht beanstandet.

Zum Prozessualen hält das Gericht fest: Der Beschwerdeführer hatte sich in der polizeilichen Einvernahme nicht darauf berufen, auf der Wasserfläche nicht intervenieren zu können; er verweigerte das Ausrücken mit Hinweis auf seine fehlende Zuständigkeit im Schutzgebiet. Er wäre daher unabhängig vom genauen Melde- und Fundort in jedem Fall auszurücken verpflichtet gewesen — zumal der später aufgebotene Pächter des Nachbarreviers die Krähe noch im Gebiet Giwizenried innerhalb des Jagdreviers 129 auffand und erlösen konnte. Zusammenfassend (E. 5.2.8) hat der Beschwerdeführer 2021 seine Pflichten zur Trichinellenprobe und Wildbuchführung sowie 2023 die Pflicht zur Bergung, Nachsuche und Erlösung der verletzten Krähe verletzt; die Sanktion von einem Jahr ist bundesrechtskonform zustande gekommen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in zwei Linien der Rechtsprechung. Erstens bestätigt und erweitert es die strassenverkehrsrechtliche Bindungsrechtsprechung (BGE 136 II 447; BGE 123 II 97; BGE 121 II 214; BGer 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018; BGer 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017), indem es deren Übertragung auf kantonale jagdrechtliche Administrativverfahren ausdrücklich billigt. Bemerkenswert ist die zurückhaltende Begründungstechnik: Das Gericht lässt die Treu-und-Glauben-Frage, ob der Betroffene mit dem Sanktionsverfahren rechnen musste, offen und weist die Beschwerde stattdessen mit einer eigenen, sachnäheren Begründung ab (Motivsubstitution) — der Beschwerdeführer habe den Ahndungssachverhalt nie bestritten, weshalb die unterbliebenen Abklärungen nicht entscheidrelevant sein konnten.

Zweitens präzisiert das Urteil die Vorrangdogmatik zu Art. 49 Abs. 1 BV, wie sie das Bundesgericht zuletzt in BGE 150 I 213 systematisiert hat und die auch der Kommentierung zu Art. 49 BV zugrunde liegt: Kantonales Recht widerspricht dem Bundesrecht nicht schon dann, wenn dieses die Materie nicht abschliessend regelt oder eine mit dem Bundesrecht vereinbare Auslegung der kantonalen Norm möglich ist. Genau darauf stellt das Urteil ab: Art. 12 Abs. 2 WZVV schreibt als Öffnungsklausel weder einen bestimmten Beizugsformalismus noch ein Exklusivitätsverhältnis zugunsten der Reservatsaufseher vor. Insofern bestätigt der Entscheid die bestehende Vorrangrechtsprechung und wendet sie auf eine bislang kaum geklärte Konstellation an: das Verhältnis zwischen bundesrechtlichen Schongebieten und der kantonalen Hege- und Nachsucheorganisation. Praktisch sichert er das Milizsystem der Revierkantone (Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Luzern, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Thurgau und Zürich), in dem Jagdberechtigte mit oder ohne polizeiliche Befugnisse nach Art. 26 JSG die jagdpolizeilichen Aufgaben tragen — auch innerhalb von Wasser- und Zugvogelreservaten.

Fazit

Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen; die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Entscheid festigt die Praxis, dass Verwaltungssanktionen an rechtskräftige strafbehördliche Sachverhaltsfeststellungen anknüpfen dürfen, und klärt bundesrechtlich, dass die Nachsuche und Erlösung verletzten Wilds in Wasser- und Zugvogelreservaten von den Kantonen auch den Jagdberechtigten der überlagerten Reviere übertragen werden darf, ohne dass die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) verletzt wäre. Für Jagdpächter und Jagdaufseher bedeutet dies, dass einer polizeilichen Meldung über verletztes Wild im Schongebiet in jedem Fall unverzüglich nachzukommen ist.