BGer 1C_577/2025 vom 24. August 2026 — Schlammaustrag in der Landwirtschaftszone als bewilligungspflichtige Terrainveränderung
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (Abt. I) · Besetzung: Bundesrichter Haag (Präsident), Bundesrichter Merz, nebenamtliche Bundesrichterin D. Hänni · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen (Fr. 4'000.-- Gerichtskosten)
Executive Summary
- Kernpunkt: Der jahrelange Ausbruch von flüssigem Schlamm aus der Chicorée-Produktion auf rund 2'000 m² in der Landwirtschaftszone ist eine bewilligungspflichtige Terrainveränderung und zugleich eine unzulässige Abfallablagerung ausserhalb einer bewilligten Deponie.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Marbach (Rückbaukonzept mit bodenkundiger Fachperson, Entfernung des Schlamms, Wiederherstellung des Bodenaufbaus) wird vollumfänglich bestätigt.
- Bedeutung: Das Bundesgericht bestätigt den weiten Anlagenbegriff von Art. 22 RPG und erstreckt ihn explizit auf Abfallablagerungen; die politische Gemeinde ist für baurechtliche Zwangsmassnahmen selbst dann zuständig, wenn die Unbewilligbarkeit primär abfallrechtlich begründet ist. Kosten von über Fr. 100'000.-- brechen die Zumutbarkeit nicht, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse am Rückbau besteht.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer produziert in Marbach SG Chicorée und bewirtschaftet dabei auch das der Ortsgemeinde gehörende, von ihm gepachtete Grundstück Nr. 282 in der Landwirtschaftszone. Das Grundstück liegt nördlich seines Betriebsguts und grenzt an die Ländernach. Bereits seit 2004 war der Betrieb wiederholt Gegenstand gewässerschutzrechtlicher Massnahmen; 2019 erwuchs ein Einleitungs- und Versickerungsverbot in Rechtskraft, 2021 wurde die Bewilligung für die Kleinkläranlage widerrufen, und weitere gewässerschutzrechtliche Massnahmen wurden vom Bundesgericht bestätigt (BGer 1C_544/2025 vom 10. April 2026); strafrechtlich bestätigte das Bundesgericht eine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das GSchG für einen Vorfall vom 21. März 2021 (BGer 6B_118/2026 vom 8. Juni 2026).
Nachdem das Bauamt 2021 grosse Mengen versickerten Schlammwassers beobachtet hatte, liess das kantonale Amt für Umwelt (AFU) Bodenproben durch die B.________ AG erheben. Deren Bericht vom 30. September 2022 kam zum Schluss, dass eine Fläche von rund 2'000 m² überschüttet worden sei, wobei über Jahre Schlammwasser ausgebracht und der abgetrocknete Schlamm mit dem Bodenmaterial durchmischt worden sei; zurückgeblieben war eine bis zu 40 cm mächtige, praktisch luftdichte und wasserundurchlässige Schlammschicht. Gestützt darauf verfügte die Gemeinde Marbach am 29. Juni 2023 die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands: Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schlammaustrags (Ziff. 1–2), Einreichung eines Rückbaukonzepts innert 30 Tagen unter Beizug einer bodenkundigen Fachperson (Ziff. 3), Entfernung und gesetzeskonforme Entsorgung des Schlamms innert sechs Monaten (Ziff. 4), Wiederherstellung des Bodenaufbaus innert neun Monaten nach Vorliegen des Konzepts (Ziff. 5) sowie Ersatzvornahme bei Nichtvorliegen des Konzepts (Ziff. 6–7). Rekurs, Verwaltungsgericht und Beschwerde blieben erfolglos.
Erwägungen
Rechtliches Gehör und Gutachten
Der Beschwerdeführer rügte, das Gutachten der B.________ AG sei nicht von der verfügenden Gemeinde in Auftrag gegeben und instruiert worden, wie es Art. 13 des St. Galler Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP/SG) i.V.m. Art. 183–185 ZPO verlange. Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 13 VRP/SG die ZPO-Vorschriften nur «sachgemäss» in Bezug nimmt und der Behörde ein Spielraum zusteht; auch die Ermittlung des Sachverhalts durch Beizug eines bereits bestehenden Gutachtens ist grundsätzlich zulässig. Jedenfalls läge selbst bei einer Gehörsverletzung bloss eine nicht besonders schwerwiegende vor, die geheilt wurde, weil sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vor Verfügungserlass vollständig zum Bericht äussern konnte — die Rechtsvertreter hatten das Gutachten am 30. November 2022 erhalten, ohne zu reagieren oder Ergänzungsfragen zu stellen. Damit bestätigt das Gericht die Rechtsprechung zur Heilung leichter Gehörsverletzungen (BGE 145 I 167, E. 4.4) und zum Gehörsanspruch nach BGE 144 I 11, E. 5.3); auch die Begründungsanforderungen verlangen keine ausdrückliche Widerlegung jedes Parteivorbringens.
Zuständigkeit der Gemeinde: Terrainveränderung als bewilligungspflichtige Anlage
Kern der materiellen Beurteilung ist die Qualifikation des Schlammaustrags als baurechtlicher Sachverhalt. Massgebend ist Art. 22 RPG:
Art. 22 RPG (SR 700) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. 2 Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: a. die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und b. das Land erschlossen ist. 3 Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.»
Nach der Rechtsprechung sind Bauten und Anlagen dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, wenn mit ihrer Realisierung im Allgemeinen so wichtige Folgen auf Raum und Umwelt verbunden sind, dass ein öffentliches Interesse an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 150 II 489, E. 2.1). Terrainveränderungen fallen nach konstanter Rechtsprechung grundsätzlich ebenfalls unter den Anlagenbegriff (BGer 1C_398/2022 vom 15. September 2023; BGer 1C_193/2021 vom 9. Januar 2023; BGer 1C_580/2021 vom 17. Juni 2022); der bundesrechtliche Begriff kann von den Kantonen weiter, nicht aber enger gefasst werden. Vorliegend überzeugt der Schluss der Vorinstanz, dass die flächige Aufschüttung auf 2'000 m² eine bewilligungspflichtige Terrainveränderung ausserhalb der Bauzone darstellt. Das ARE hat dies in seiner Stellungnahme bestätigt: Die Ablagerung sei nicht geeignet, die Bodenfruchtbarkeit zu verbessern oder die Bewirtschaftung zu erleichtern, weshalb eine Bewilligung weder nach Art. 16a Abs. 1 i.V.m. Art. 22 RPG noch nach Art. 24 ff. RPG in Betracht komme. Die Zonenkonformität bemisst sich für die Landwirtschaftszone nach:
Art. 16a Abs. 1 RPG (SR 700) «Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.»
Damit liegt ein baurechtlicher Sachverhalt vor und ist die politische Gemeinde nach Art. 158 f. des St. Galler Planierungs- und Baugesetzes (PBG/SG) für Anordnung und Vollzug der Zwangsmassnahmen zuständig. Dass sich die fehlende Bewilligungsfähigkeit in erster Linie aus dem Abfallrecht ergibt, steht dem nicht entgegen: Nach Art. 22 Abs. 3 RPG bleiben die übrigen Voraussetzungen des Bundes- und kantonalen Rechts vorbehalten, sodass im Baubewilligungsverfahren sämtliche anwendbaren Normen — namentlich USG und GSchG — umzusetzen sind. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (Anspruch auf die gesetzliche Richterin) liegt nicht vor.
Materiellrechtliche Widerrechtlichkeit: Abfallablagerung
Der erdhaltige Schlamm aus den Wasch- und Reinigungsvorgängen ist Abfall im Sinne von:
Art. 7 Abs. 6 USG (SR 814.01) «Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist.»
Das BAFU klassierte den Schlamm in seiner Vernehmlassung als «Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen» (Code 02 01 01 der UVEK-Abfallliste) und nicht als biogenen Abfall mit stofflicher Verwertungspflicht nach Art. 30d Abs. 2 lit. d USG und Art. 14 der Abfallverordnung (VVEA; SR 814.600). Aufgrund der Schwermetallbelastung (aluminiumbasierte Fällungsmittel), des geringen Nährstoffgehalts und der ungünstigen Textur ist der Schlamm zur Bodenverbesserung ungeeignet; die Flutung einer Fläche mit flüssigem Schlamm entspricht jedenfalls nicht dem Stand der Technik, da eine flächenhafte Bedeckung des Bodens zu vermeiden ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, der sich auf den kantonalen «Leitfaden Abwasser aus Gemüse verarbeitenden Betrieben» berief, hält dieser auf S. 16 unmissverständlich fest, dass mit Flockungs- oder Fällungsmitteln angereicherter Schlamm nur in Absprache mit dem kantonalen Umweltamt entsorgt werden darf — eine solche Absprache hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nie getroffen. Dass der Schlamm als «Schlammwasser» (Bericht B.________ AG, S. 22) ausgetragen wurde, spricht zudem gegen das Merkmal «in möglichst getrockneter Form». Erst recht erweist sich die Beimischung von Kunststoffschnüren als unzulässige Ablagerung von Abfällen ausserhalb einer bewilligten Deponie — ein Verstoss, den selbst der Beschwerdeführer nicht bestreitet.
Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsverfügung
Der Anordnung, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, kommt massgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungs- und Umweltrechts zu; formell rechtswidrige Anlagen, die nicht legalisiert werden können, sind grundsätzlich zu beseitigen (BGE 151 II 850, E. 3.1; BGE 136 II 359, E. 6). Die Rückbaumassnahme muss geeignet, erforderlich und zumutbar sein (BGE 151 I 257, E. 7.1). Das Bundesgericht bestätigt die Praxis, wonach sich auch ein bösgläubiger Bauherr auf die Verhältnismässigkeit berufen kann, dabei aber hinnehmen muss, dass dem Wiederherstellungsinteresse erhöhtes Gewicht zukommt (BGE 132 II 21, E. 6; BGer 1C_226/2025 vom 17. Juli 2026, E. 6.1). Gutgläubigkeit scheidet hier ohnehin aus: Der Beschwerdeführer konnte nicht annehmen, mit Kunststoffschnüren versetzter und mit Fällungsmitteln angereicherter Schlamm dürfe auf Feldern ausgebracht werden. Dass das konkrete Bodenmaterial erst nach Vorliegen des Rückbaukonzepts feststeht, macht die Massnahme nicht unverhältnismässig — gerade das zweistufige Verfahren (Konzept mit bodenkundiger Fachperson, anschliessend konkrete Massnahmen) entspricht Art. 159 PBG/SG. Die von allen Instanzen bestätigte Eignung und der erhebliche Nutzen überwiegen das private Interesse auch bei Kosten von über Fr. 100'000.--.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Praxis zum weiten Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen, wie er in der Glossagens-Kommentierung zu Art. 22 RPG anhand von BGE 139 II 134 und BGE 150 II 489 dargestellt wird: Massgebend ist nicht die Grösse der Einrichtung, sondern ob mit ihr im Allgemeinen so wichtige Folgen auf Raum und Umwelt verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Das Gericht wendet dieses Kriterium auf eine Fallgruppe an, die bislang vorwiegend abfall- und gewässerschutzrechtlich behandelt wurde — flächige Abfallablagerungen landwirtschaftlicher Produktionsabfälle — und weist sie dem Baubewilligungsregime zu. In der Linie von BGE 150 II 489, E. 2.1 (Fernmeldeleitungen im Boden) und BGer 1C_580/2021 vom 17. Juni 2022 wird damit der Anlagenbegriff konsequent auf «nicht-bauliche» Eingriffe in den Bodenaufbau erstreckt.
Verfahrensrechtlich knüpft das Urteil an die Praxis zur Heilung nicht besonders schwerwiegender Gehörsverletzungen an (BGE 145 I 167, E. 4.4; BGE 144 I 11, E. 5.3) und relativiert die formalen ZPO-Anforderungen an die Gutachteninstruktion im Verwaltungsverfahren: Entscheidend ist, dass der Betroffene sich vor Verfügungserlass wirksam zum Gutachten äussern konnte. Im Verhältnismässigkeitskontext schliesslich steht das Urteil in der Tradition von BGE 132 II 21, E. 6 und bestätigt die neuere Rechtsprechung (BGer 1C_226/2025 vom 17. Juli 2026, E. 6.1; BGer 1C_578/2019 vom 25. Mai 2020, E. 6.1), wonach hohe Rückbaukosten für sich allein die Zumutbarkeit nicht zu Fall bringen, wenn — wie beim Bodenschutz — ein erhebliches öffentliches Interesse am rechtmässigen Zustand besteht.
Fazit
Das Urteil schlägt die Brücke zwischen Umwelt- und Baurecht: Wer Abfälle — hier Schlamm aus der Gemüseverarbeitung mit Fällungsmitteln und Kunststoffresten — flächig in der Landwirtschaftszone ablagert, schafft nicht nur eine abfallrechtswidrige Ablagerung, sondern eine baubewilligungspflichtige Terrainveränderung, für deren Beseitigung die Baubehörde (hier die politische Gemeinde nach Art. 158 f. PBG/SG) sachlich zuständig ist. Für die Praxis bedeutet dies, dass kantonale Vollzugsbehörden im Baubewilligungsverfahren sämtliche einschlägigen Umweltvorschriften mitumzusetzen haben (Art. 22 Abs. 3 RPG) und dass sich Produzenten biogener Abfälle nicht auf eine «landwirtschaftliche Verwertung» berufen können, wenn die materielle Eignung als Dünger fehlt und die Ausbringung dem Stand der Technik widerspricht. Dem Beschwerdeführer bleiben die Kosten von Fr. 4'000.-- überbunden; die aufschiebende Wirkung, die ihm das Präsidium zunächst gewährt hatte, vermag am Ausgang nichts zu ändern.