BGer 8C_141/2026 — Unfallbegriff bei ärztlichem Eingriff ohne nachgewiesene Einwilligung; iatrogene Fraktur als unfallähnliche Körperschädigung
Rechtsgebiet: Unfallversicherung (UVG) · Vorinstanz: Cour de droit public des Kantonsgerichts Neuenburg (CDP.2025.180-AA) · Besetzung: IV. öffentlichrechtliche Abteilung (Viscione, Scherrer Reber, Métral) · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen; Rückweisung an den Versicherer
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein orthopädischer Eingriff, der möglicherweise ohne wirksame Einwilligung über seine Ausdehnung (bilaterale statt unilaterale Osteotomie) erfolgte, erfüllt nach der strengen Praxis zum ärztlichen Eingriff den Unfallbegriff von Art. 4 ATSG nicht; die intraoperativ erlittene Fraktur ist jedoch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Verneinung eines Unfalls, hebt den kantonalen Entscheid und den Einspracheentscheid aber auf, weil weder Versicherer noch Vorinstanz die Leistungspflicht für die iatrogene Fraktur nach Art. 6 Abs. 2 UVG geprüft haben; die Sache geht zur neuen Entscheidung an den Versicherer zurück.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt, dass fehlende Operationsnotwendigkeit und mangelhafte Aufklärung den äusseren Faktor nicht ausserordentlich machen, und wendet die eigenständige Prüfung der Listenverletzung nach BGE 146 V 51 konsequent an: Das Scheitern unter Art. 6 Abs. 1 UVG lässt den Anspruch nach Abs. 2 unberührt.
Sachverhalt
Der 1968 geborene Versicherte zog sich am 31. August 2008 einen Velounfall zu (Fraktur der ersten Zehe links, Distorsion des oberen Sprunggelenks). Die AXA als Unfallversichererin erbrachte Leistungen bis Ende Januar 2015, sprach eine Integritätsentschädigung von 5 % zu und verneinte eine Invalidenrente; ihre Verfügungen wurden letztinstanzlich bestätigt. Nach einer chirurgischen Neurolyse des Nervus tibialis vom 11. Januar 2016 verweigerte die AXA mit Verfügung vom 12. April 2018 sämtliche Leistungen ab dem 1. Januar 2017, gestützt auf den fehlenden natürlichen Kausalzusammenhang zwischen einer späteren Operation und dem Unfall von 2008. Das Bundesgericht wies die dagegen geführte Beschwerde mit Urteil 8C_425/2020 vom 27. Januar 2021 ab; die Qualifikation der Operation vom 1. Juni 2017 als Unfall hatte es als ausserhalb des Streitgegenstands liegend nicht behandelt.
Am 1. Juni 2017 führte Dr. B., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, beim Versicherten eine Osteotomie der ersten Zehe durch. Die Aktenlage dazu ist uneinheitlich: Das am Operationstag ausgefüllte Dokument nennt eine Osteotomie des linken Fusses, der Operationsbericht indessen eine bilaterale Osteotomie bei beidseitiger Instabilität des ersten Metatarsophalangealgelenks auf beidseitigem Hallux valgus. Dr. B. begründete die Ausdehnung auf den rechten Fuss damit, präoperativ dieselbe Deformität rechts wie links festgestellt zu haben. In der Folge wurde eine iatrogene, intraoperativ entstandene Fraktur des proximalen medialen Anteils der ersten Zehe rechts diagnostiziert.
Der Versicherte verlangte im Mai 2021 die Übernahme der Operationsfolgen als Unfall: Der Eingriff am rechten, gesunden und asymptomatischen Fuss sei ohne seine Einwilligung und ohne jede medizinische Notwendigkeit erfolgt. Die AXA lehnte mit Verfügung vom 28. Mai 2024, bestätigt im Einspracheentscheid vom 9. April 2025, jeden Leistungsanspruch ab; das Kantonsgericht Neuenburg wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. Januar 2026 ab, nachdem der Kreisarzt Dr. C. die Operation als üblich, die Technik als fachgerecht und die Fraktur als bekannte und anerkannte Komplikation beurteilt hatte.
Erwägungen
Streitgegenstand
Streitig ist der Anspruch auf Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Eingriff vom 1. Juni 2017, namentlich deren unfallmässiger Charakter nach Art. 6 Abs. 1 UVG und Art. 4 ATSG (E. 2). Da die Bejahung eines Unfalls Geld- und Sachleistungen auslösen kann, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltfeststellungen der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG; BGer 8C_438/2024 vom 18. März 2025, E. 2.2).
Der Unfallbegriff bei ärztlichen Eingriffen
Ausgangspunkt ist die gesetzliche Unfalldefinition:
Art. 4 ATSG (SR 830.1) «Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.»
Der Begriff zerfällt in fünf kumulative Merkmale — schädigende Einwirkung, Plötzlichkeit, Unfreiwilligkeit, äusserer Faktor und Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors; fehlt eines, liegt kein Unfall vor (BGE 142 V 219 E. 4.3.1; BGE 129 V 402 E. 2.1). Ungewöhnlich ist der Faktor, wenn er den Rahmen des objektiv Alltäglichen und Üblichen überschreitet; die Ungewöhnlichkeit betrifft dabei den Faktor selbst, nicht dessen Wirkungen (E. 3.2, mit Verweis auf BGE 142 V 219 E. 4.3.1 und BGE 134 V 72 E. 4.1).
Bei medizinischen Massnahmen ist das Erfordernis der Aussergewöhnlichkeit streng zu handhaben: Der Eingriff muss unter den konkreten Umständen erheblich von der üblichen medizinischen Praxis abweichen und objektiv grosse Risiken in sich schliessen (BGE 121 V 35 E. 1b; BGE 118 V 283 E. 2b; BGer 8C_418/2018 vom 12. Juli 2019, SVR 2020 UV Nr. 9 S. 32). Ein Behandlungsfehler kann nur ausnahmsweise unfallmässig sein, nämlich bei groben und ausserordentlichen Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder absichtlicher Schädigung; andernfalls würde die Unfallversicherung zur Haftpflichtversicherung der Leistungserbringer umfunktioniert (BGer 8C_646/2023 vom 8. Juli 2024 E. 3.1). Die Unfallfrage wird unabhängig von einer zivil- oder strafrechtlichen Verantwortlichkeit beurteilt (BGE 121 V 35 E. 1b). Zentral für den vorliegenden Fall: Die Indikationsstellung eines chirurgischen Eingriffs ist kein rechtsrelevantes Kriterium; erweist sich eine Indikation nachträglich als falsch, folgt daraus allein keine Leistungspflicht (BGer 8C_688/2021 vom 8. Juni 2022 E. 3.2; BGer 8C_430/2021 vom 17. November 2021 E. 4.3), und auch eine ungenügende Aufklärung über einen geplanten Eingriff einschliesslich seiner möglichen Ausdehnung verleiht dem Faktor keinen ausserordentlichen Charakter (BGer 8C_507/2023 vom 15. April 2024 E. 6.2; BGer 8C_688/2021, E. 5.5 am Ende).
Subsumtion: Osteotomie ohne nachgewiesene Einwilligung über die Ausdehnung
Der Versicherte rügte eine ungenaue Beweiswürdigung: Dr. B. habe die bilaterale Osteotomie ohne seine Einwilligung und ohne vorherige Information vorgenommen; der rechte Fuss sei gesund und asymptomatisch gewesen, wie auch sein behandelnder Arzt Dr. D. die Notwendigkeit des Eingriffs rechts verneint habe. Es liege mithin ein erhebliches Abweichen von der üblichen Praxis, mindestens grobe Fahrlässigkeit oder gar eine absichtliche Schädigung vor; ob der Eingriff kunstgerecht ausgeführt worden sei, sei unbeachtlich (E. 5.1).
Das Bundesgericht lässt die Frage, wann Dr. B. die bilaterale Osteotomie beschloss und welche Informationen der Versicherte erhielt, ausdrücklich offen: Die Akten erlauben keine Gewissheit; selbst nach der Darstellung des Kreisarzts, die Operation sei zunächst für links geplant und intraoperativ auf rechts ausgedehnt worden, lässt sich nicht feststellen, ob der Versicherte vorab über eine mögliche Ausdehnung informiert wurde (E. 5.2.1). Diese Frage kann aber offenbleiben, denn die mangelhafte Erklärung eines bevorstehenden Eingriffs erfüllt das Kriterium der Aussergewöhnlichkeit nicht. Entscheidend ist einzig, ob Dr. B. mit der bilateralen Osteotomie eine grobe Verwechslung oder Ungeschicklichkeit beging und erheblich von der üblichen medizinischen Praxis abwich — was zu verneinen ist (E. 5.2.2): Nach der Feststellung derselben Deformität auch rechts ging er von einer bilateralen Indikation aus; der Kreisarzt bestätigte gestützt auf das präoperative Röntgen eine Operationsindikation auch rechts; der behandelnde Arzt Dr. D. stellte die Indikation zu keinem Zeitpunkt in Frage (ohne Zugang zu den präoperativen Aufnahmen beschränkte er sich auf die Asymptomatik vor dem Eingriff) und widersprach der Beurteilung nicht, die Operation und Technik entsprächen der üblichen Praxis und die Fraktur sei eine bekannte, anerkannte Komplikation. Der Eingriff vom 1. Juni 2017 am rechten Fuss ist somit kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG.
Die iatrogene Fraktur als unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG
Das Urteil endet hier jedoch nicht: Unbestritten erlitt der Versicherte im Rahmen der Operation eine Fraktur der ersten Zehe rechts. Nach der Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 2 UVG gilt Folgendes (E. 6.2):
Art. 6 Abs. 1 und 2 UVG (SR 832.20) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 2 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.»
Ist eine Listenverletzung einem Unfall zurechenbar, haftet der Unfallversicherer nach Abs. 1, bis erstellt ist, dass der Unfall nicht mehr einmal teilweise natürliche und adäquate Ursache der Verletzung bildet. Liegt dagegen kein Unfall vor, ist der Versicherer grundsätzlich nach Abs. 2 leistungspflichtig, sofern er nicht beweist, dass die Verletzung vorwiegend — das heisst zu mehr als 50 % des gesamten Ursachenspektrums — auf Abnützung oder Krankheit zurückgeht (BGE 146 V 51 E. 9.1).
Da die Fraktur hier gerade nicht unfallbedingt ist, wäre zu prüfen, ob der Versicherer nach Abs. 2 haftet. Weder die AXA noch das Kantonsgericht hatten sich dazu verhalten; entgegen der Einrede der Versichererin ist diese Frage nicht ausserhalb des Streitgegenstands. Das Bundesgericht hebt daher den kantonalen Entscheid und den Einspracheentscheid auf und weist die Sache an die AXA zurück, damit sie über das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG entscheidet (E. 6.3 und E. 7).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Tradition der strengen Praxis zum ärztlichen Eingriff, die mit BGE 121 V 35 und BGE 118 V 283 etabliert und zuletzt in BGE 151 V 244 bestätigt wurde. Es bestätigt namentlich, dass die Unfallversicherung nicht Haftpflichtversicherung des Arztes ist, und dass die Unfallbeurteilung unabhängig von zivil- oder strafrechtlichen Vorwürfen erfolgt.
Zugleich präzisiert es diese Praxis in einem beachtlichen Punkt: Sogar die Unklarheit darüber, ob überhaupt eine wirksame informierte Einwilligung in die Ausdehnung der Operation auf den ursprünglich nicht betroffenen Fuss vorlag, vermag den ausserordentlichen Charakter nicht zu begründen — die Frage wird vom Bundesgericht als irrelevant offengelassen (E. 5.2.2). Damit bestätigt das Gericht die bisherige Linie, dass fehlende Operationsnotwendigkeit und mangelhafte Aufklärung den äusseren Faktor nicht ausserordentlich machen (BGer 8C_688/2021 E. 3.2 und 5.5; BGer 8C_430/2021 E. 4.3; BGer 8C_507/2023 E. 6.2), und überträgt sie auf die Konstellation der unbewiesenen Einwilligung.
Rechtlich ebenso bedeutsam ist die zweite Ebene des Entscheids: das konsequente Auseinanderhalten der Anspruchsgrundlagen nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 UVG, wie es BGE 146 V 51 E. 8.5 vorgibt. Wie die Kommentierung zu Art. 6 UVG auf glossagens.ch hervorhebt, sind Abs. 1 und Abs. 2 unabhängig voneinander zu prüfen; wer nur Abs. 1 prüft und dort scheitert, verliert einen Anspruch, der nach Abs. 2 bestehen könnte. Genau diesem Muster folgt das Bundesgericht hier: Weil weder Versicherer noch Vorinstanz die iatrogene Fraktur als Knochenbruch im Sinne von lit. a geprüft hatten, wird die Sache zur Entscheidung über die Leistungspflicht nach Abs. 2 zurückverwiesen — mit der Folge, dass der Versicherer nun den Entlastungsbeweis erbringen muss, wonach die Fraktur vorwiegend, das heisst zu mehr als 50 % des gesamten Ursachenspektrums, auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist. Das Urteil illustriert damit die praktische Bedeutung der 1. UVG-Revision, die die Liste der unfallähnlichen Körperschädigungen 2017 vom Verordnungs- auf Gesetzesstufe hob und dem Versicherer die Beweislast für die vorwiegende Abnützung oder Erkrankung auferlegte. Es grenzt sich zugleich sachlich von BGE 151 V 244 ab: Dort wurde der Uterusriss als Muskelriss mangels Erfasstsein von Hohlorganen der Liste entrissen; hier ist die Knochenfraktur als lit. a unzweifelhaft erfasst, sodass die Abs.-2-Prüfung eröffnet ist.
Fazit
Das Bundesgericht verneint für einen aussergewöhnlichen ärztlichen Eingriff die unfallrechtliche Deckung auch dann, wenn der Versicherte weder in die Operation noch in deren Ausdehnung nachweislich wirksam eingewilligt hat und der Eingriff am gesunden Fuss medizinisch nicht zwingend geboten war: Der ausserordentliche Charakter des Faktors setzt eine grobe und ausserordentliche Ungeschicklichkeit oder absichtliche Schädigung voraus, nicht aber einen Verstoss gegen Indikationsstellung oder Aufklärungspflichten. Der Versicherte obsiegt gleichwohl teilweise: Da die intraoperative Fraktur eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG darstellt, muss der Versicherer nach der Rückweisung entweder leisten oder den Entlastungsbeweis vorwiegender Abnützung oder Erkrankung erbringen. Gerichtskosten (800 Franken) und Parteientschädigung (3000 Franken) trägt die unterlegene Versichererin.