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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_292/2025  ·  vom 19.08.2026

arbitrage international en matière de sport,

BGer 4A_292/2025 — Dopingbusse der UCI und Ordre public im Sportarbitrage

Rechtsgebiet: Internationales Schiedsgericht (Sportrecht) · Vorinstanz: TAS, Lausanne (CAS 2024/A/10648) · Besetzung: I. zivilrechtliche Abteilung, 5 Richter/innen (Fünferbesetzung nach Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG) · Verfahrensergebnis: Abweisung (Sperre 4 Jahre, Busse EUR 1'050'000, Gerichtskosten fr. 15'000, Parteientschädigung fr. 17'000)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Radprofi A.________ focht das CAS-Urteil an, das eine vierjährige Sperre und eine Dopingbusse von EUR 1'050'000 (70 % des Bruttojahressalats) bestätigt hatte, gestützt auf Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG wegen Verstosses gegen den verfahrensrechtlichen und materiellen Ordre public sowie der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK).
  • Entscheidung: Das BGer weist die Beschwerde ab: Beweise aus der spanischen «Operation Ilex» (rechtlich abgefangene Kommunikation, beschlagnahmte Geräte) durften verwertet werden; die Busse ist keine übermässige Einschränkung von Art. 27 Abs. 2 ZGB; die Unschuldsvermutung gilt in privaten Sport-Disziplinarverfahren nicht.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die bisherige Praxis, dass EMRK-Garantien im Zwangs-Sportarbitrage keinen selbständigen Beschwerdegrund bilden und der EGMR-Entscheid Semenya c. Suisse (GK, 10.07.2025) den Prüfmassstab nicht verschiebt; zudem Präzisierung der Abgrenzung der Geldbusse vom Grenzfall BGE 138 III 322 (Matuzalém).

Sachverhalt

A.________ war Berufsradfahrer beim Team B.________ (Bruttosalar 2022: EUR 1'500'000). Die spanische Guardia Civil ermittelte in der «Operación Ilex» gegen Dr C.________ wegen Herstellung und Handel mit Dopingsubstanzen; richterlich genehmigt wurden die Überwachung der Kommunikation zwischen dem Arzt, dem Fahrer und dem Betreuer D.________ sowie die Beschlagnahmung elektronischer Geräte. Am 28.04.2022 wurde ein Paket mit vier Menotropin-Ampullen abgefangen, das Dr C.________ für den Fahrer an D.________ adressiert hatte, dann aber ausgeliefert wurde. Die spanische Anti-Doping-Stelle CELAD übermittelte ihre Berichte — «huile de coco» und «Testis» waren Codewörter für Menotropin — an die International Testing Agency und die UCI. Diese sperrte den Fahrer am 25.07.2023 vorsorglich. Das UCI-Anti-Doping-Tribunal verurteilte ihn am 29.05.2024 wegen vorsätzlicher Verstösse gegen Art. 2.2 und 2.6 RAD UCI (Besitz und Gebrauch vor dem Giro d'Italia 2022) zu vier Jahren Sperre (ab CAS-Urteilsdatum minus vorläufige Sperre), Disqualifikation der Resultate ab 03.05.2022 und einer Busse von EUR 1'050'000. Das TAS (Urteil vom 07.05.2025) bestätigte dies; die Busse beruht auf Art. 10.12.1.2 RAD UCI (Nettojahreseinkommen = 70 % des Bruttolohns), ein Reduktionsgrund nach Art. 10.12.1.3 RAD UCI wurde mangels Beweis über die finanzielle Situation verneint.

Erwägungen

Zulässigkeit und der Massstab nach dem EGMR-Urteil Semenya

Die Beschwerde richtet sich gegen einen internationalen Schiedsspruch mit Sitz Lausanne (Art. 190 ff. IPRG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG); der nicht in der Schweiz domizilierte Beschwerdeführer untersteht Kapitel 12 IPRG (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Das Rügeprinzip (Art. 77 Abs. 3 BGG) verlangt, dass der Beschwerdeführer einen der abschliessend aufgezählten Nichtigkeitsgründe mit verschärfter Begründung darlegt; appellatorische Kritik und verspätet in der Replik nachgeschobene Argumente sind untauglich. Die I. zivilrechtliche Abteilung ordnet das EGMR-Grosskammer-Urteil Semenya c. Suisse (Nr. 10934/21, 10.07.2025) ein: Dessen Postulat einer «besonders sorgfältigen Prüfung» bei erzwungenem Sportarbitrage ändert weder den abschliessenden Nichtigkeitskatalog noch die Begründungsanforderungen; es kommt nur bei kumulativer Erfüllung dreier Voraussetzungen in Betracht (erzwungenes obligatorisches Schiedsverfahren; zivilrechtliche Rechte nach Art. 6 Abs. 1 EMRK; innerstaatliche Grundrechtsqualität). EMRK-Verletzungen sind kein selbständiger Beschwerdegrund, können aber zur Konkretisierung des Ordre-public-Begriffs herangezogen werden.

Art. 190 Abs. 2 IPRG (SR 291) «Der Entscheid kann nur angefochten werden: a. wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; b. wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; c. wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; d. wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; e. wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.»

Verfahrensrechtlicher Ordre public: Verwertung der «Operation Ilex»-Beweise

Zunächst verwarft das Gericht die Rüge unzureichender Einsicht in das Beweismaterial: Das CAS hatte die UCI am 29.08.2024 zur Herausgabe des gesamten Schriftverkehrs mit der ITA und CELAD angeordnet; das Verfahren, wonach das CAS die Dokumente zuerst auf Relevanz sichtete, bevor der Fahrer Kopien erhielt, hatte dieser am 09.10.2024 ausdrücklich akzeptiert. Wer eine Verfahrensregelung nicht unverzüglich rügt, ist nach ständiger Praxis und dem (hier anwendbaren) Wortlaut von Art. 182 Abs. 4 IPRG verwirkt — die erst vor BGer vorgebrachte «asymmetrische Verfahrenssituation» kommt zu spät:

Art. 182 Abs. 4 IPRG (SR 291) «Eine Partei, die das Schiedsverfahren fortsetzt, ohne einen erkannten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbaren Verstoss gegen die Verfahrensregeln unverzüglich zu rügen, kann diesen später nicht mehr geltend machen.»

Sodann zur Illegalität der Beweisbeschaffung: Selbst wenn die Weitergabe der Berichte durch die CELAD ohne Zustimmung der spanischen Justizbehörden unrechtmässig wäre, wäre deren Verwertung nicht zwingend ordre-public-widrig. Das BGer hält an BGer 4A_362/2013 vom 27. März 2014, E. 3.2.2 und BGer 4A_448/2013 vom 27. März 2014, E. 3.2.2 (JumpCGI) fest: Auch nach schweizerischer Auffassung ist die Berücksichtigung unrechtmässig beschaffter Beweise nicht per se ausgeschlossen; das Schiedsgericht hat eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Wertungslogik von Art. 152 Abs. 2 ZPO (nicht als Norm anwendbar, da staatliche Beweisregeln Schiedsgerichte nicht binden) — Berücksichtigung nur bei überwiegendem Interesse an der Wahrheitsfindung — liefert die strukturelle Folie. Das Gericht betont: Die Kommunikationsüberwachung und Beschlagnahmen selbst erfolgten mit Genehmigung der spanischen Behörden; die behauptete Unrechtmässigkeit betrifft nur die Weitergabe an die Sportorganisationen — die zudem der von Spanien und der Schweiz ratifizierten UNESCO-Konvention gegen Doping im Sport (Art. 3 lit. b und 13, SR 0.812.122.2) entspricht, die gerade die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sportorganisationen bezweckt. Da Sportverbände — anders als der Staat — keine Zwangsbefugnisse haben, ist die Wahrheitsfindung im Interesse eines fairen Sports (hier verweist das Gericht auf EGMR FNASS c. France, § 166) vorrangig. Das CAS hatte die Interessen in seinem Urteil (n. 122–124) umfassend abgewogen; das BGer sieht keinen Ordre-public-Stoss.

Materieller Ordre public: Die Busse von EUR 1'050'000

Der Beschwerdeführer greift nur noch den Bussebetrag an, ohne die tragende Beweiswürdigung des CAS ernsthaft zu erschüttern: Dass er nur EUR 650'000 statt EUR 1'500'000 erhalten habe, geht an der Sache vorbei, weil das CAS festgestellt hatte, Team B.________ sei zur Zahlung der zurückbehaltenen 50 % verurteilt worden. Die Bussenbemessung nach Art. 10.12.1 RAD UCI ist zweistufig (70 %-Pauschale des Bruttojahreseinkommens, dann Reduktionsprüfung): Das CAS hat alle vorgebrachten Reduktionsgründe geprüft und mangels Nachweisen über die Vermögenslage des Fahrers verworfen. Der Eingriff in die Persönlichkeit (Art. 27 Abs. 2 ZGB) ist nicht ohne Weiteres ordre-public-widrig; erforderlich ist ein schwerer und klarer Fall (BGE 144 III 120, E. 5.4.2). Der Bussebetrag liege vielmehr nahe an der durch das Reglement selbst angelegten Zweckbestimmung, dem vorsätzlich dopenden Fahrer den Gewinnabschöpfungseffekt zu nehmen und zugleich generalpräventiv zu wirken. Zur Einordnung: Anders als der Berufsfussballer Matuzalém, dem bis zur Zahlung einer EUR 11-Mio-Forderung weltweit jedes Spielen untersagt blieb, drohe dem Beschwerdeführer kein Existenzverlust, für den er Beweise nie angeboten hatte. Soweit Art. 8 EMRK (Recht auf persönliche Entfaltung) angerufen wird: Der EGMR (Platini c. Suisse, Nr. 526/18, Urteil vom 11.02.2020) verlangt bei einer berufsbezogenen Sanktion den Nachweis besonders schwerwiegender Konsequenzen; hier genügten die institutionellen und prozessualen Garantien (unabhängiges TAS mit voller Kognition; 97-seitiges Urteil; nachfolgende BGer-Kontrolle).

Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK)

Die Unschuldsvermutung und der In-dubio-pro-reo-Grundsatz gelten in privaten Sport-Disziplinarverfahren nicht (BGer 4A_546/2024 vom 20. Mai 2025, E. 6.3; BGer 4A_474/2024 vom 6. Februar 2025, E. 6 (JumpCGI)). Eine «strafrechtliche Anklage» nach Art. 6 Abs. 1 EMRK lag nicht vor: Das CAS hat die Engel-Kriterien geprüft und das Verfahren als zivilrechtliches Disziplinarverfahren qualifiziert — privatrechtliche Organisation ohne Zwangsgewalt, Regelwerk für einen begrenzten Personenkreis, kein Strafzweck, sondern Integritätsschutz des Radsports. Das schweizerische Gericht schliesst sich dieser Prüfung an und verweist auf die EGMR-Rechtsprechung, wonach Sport-Disziplinarsanktionen regelmässig nur zivilrechtlich zu beurteilen sind (Mutu und Pechstein c. Suisse, § 58; Platini c. Suisse, § 48 zu Art. 7 EMRK; Ali Riza c. Türkei, § 154).

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich bruchlos in die etablierte Rechtsprechung zum Sportarbitrage ein und bestätigt sie in allen drei Streitpunkten; Neuland betritt das Gericht nicht. (1) Zur Semenya-Linie bekräftigt es — in einer Fünferbesetzung — dass der EGMR-Grosskammer-Entscheid den ordre-public-Rahmen nicht ausweitet, sondern nur über die drei kumulativen Kriterien konkretisiert wird; das folgt der Praxis von BGer 4A_79/2026 vom 16. Juli 2026, E. 5.3.2 (JumpCGI) und BGer 4A_490/2025 vom 11. Juni 2026, E. 6.1 (JumpCGI).

(2) Zur Beweisverwertung bestätigt der Entscheid die Praxis zu unrechtmässig beschafften Beweisen (4A_362/2013 und 4A_448/2013) und präzisiert sie um zwei Elemente: die Verwirkung nach Art. 182 Abs. 4 IPRG (seit 2021 kodifiziert) und das Argument, dass staatlich erhobene Beweise anhand der UNESCO-Konvention gerade zur grenzüberschreitenden Weitergabe an Sportverbände bestimmt sind.

(3) Zur materiellen Ordre-public-Prüfung im Vermögensbereich verneint das Gericht — wie zuvor BGer 4A_542/2021 vom 28. Februar 2022, E. 6.3.2 (JumpCGI) und BGE 144 III 120, E. 5.4.2 — einen schweren und klaren Grundrechtseingriff, weil der Beschwerdeführer seine Existenzgefährdung nicht belegt; ausdrücklich abgegrenzt wird gegen den Grenzfall BGE 138 III 322, E. 4.3.1 (Matuzalém, JumpCGI), wo ein unbefristetes Weltbann mit unbegrenzter Schuld sanktioniert wurde. Damit bestätigt der Entscheid die im Glossagens-Kommentar zu Art. 27 ZGB dokumentierte Grenzkasuistik: Danach konkretisiert Art. 27 Abs. 2 ZGB den materiellen Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG), ein Verstoss liegt aber nur bei einer offensichtlichen und schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung vor; bejaht wurde dies nur in Matuzalém, verneint dagegen etwa in BGer 4A_226/2025 vom 11. Dezember 2025, E. 3.5 (JumpCGI), wo einerseits eine zeitlich befristete Sanktion und eine nicht belegte Existenzgefährdung nicht genügten — exakt die Konstellation, die hier mit der befristeten Sperre und der bestrittenen, aber unbelegten Vermögensnot vorliegt. Der vorliegende Entscheid überträgt diese Linie auf die an das Jahreseinkommen gekoppelte Dopingbusse und verlangt vom Athleten den Beweis seiner finanziellen Leistungsfähigkeit — eine Beweislastverteilung, die das Urteil in seiner praktischen Tragweite prägt.

Fazit

Der Entscheid verdeutlicht, dass sich Berufssportler gegen dopingsanktionsbedingte Geldbussen nach UCI-Reglement nicht mit Erfolg auf den Ordre public berufen können, sofern die Grundrechte nicht durch schwere und offensichtliche Eingriffe verletzt werden. Das BGer bestätigt die bisherige Rechtsprechung zur Verwertbarkeit unrechtmässig erlangter Beweise im Sportarbitrage, zur Nichtanwendbarkeit der Unschuldsvermutung auf private Sport-Disziplinarverfahren sowie zur bloss konkludenten Konkretisierung des Ordre public durch EMRK-Garantien — und führt die Linie fort, dass der EGMR-Entscheid Semenya den Prüfmassstab nicht ausweitet, solange der Athlet seine Rechtspositionen nicht rechtzeitig im Schiedsverfahren rügt und seine Existenzgefährdung substantiiert darlegt.