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Strafrecht  ·  Urteil 6B_543/2025  ·  vom 19.08.2026

Alternativanklage; Einstellung

6B_543/2025 — Zulässigkeit der täterschaftsbezogenen Alternativanklage

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Anklagegrundsatz) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer · Besetzung: Fünferbesetzung (Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG) · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen, angefochtener Beschluss aufgehoben, Rückweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Darf die Staatsanwaltschaft gegen zwei Personen deshalb getrennte Anklagen erheben, weil nur eine von ihnen die Tat begangen haben kann («täterschaftsbezogene Alternativanklage»), oder verstösst dies gegen den Anklagegrundsatz?
  • Entscheidung: Art. 325 Abs. 2 StPO lässt Alternativanklagen auch mit Bezug auf die Täterschaft zu; die Einstellung des Verfahrens durch das Obergericht nach Art. 329 Abs. 4 StPO verletzt Bundesrecht (6B_543/2025 vom 19. August 2026).
  • Bedeutung: Das Bundesgericht widerspricht in bewusster Fünferbesetzung der kantonalen Praxis (Obergerichte Zürich und Thurgau) und der herrschenden Lehre und präzisiert seine Praxis zu Alternativanklage und Grundsatz «in dubio pro duriore»: Besteht alternativer Tatverdacht gegen mehrere Personen, ist anzuklagen und nicht einzustellen.

Sachverhalt

Nach einem gewalttätigen Zusammentreffen zweier Frauen am 10. Januar 2022 in V.________ schloss die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Strafuntersuchung am 12. April 2023 mit zwei getrennten Anklageschriften gegen beide ab: B.________ wird vorgeworfen, A.________ gepackt, an den Haaren gerissen und im Gesicht gekratzt zu haben; A.________ wird im Parallelverfahren vorgeworfen, B.________ als «blöde Kuh» betitelt, an den Haaren gezogen, zu Boden gebracht, am Hals gepackt und dort für mehrere Sekunden zugedrückt zu haben. Die beiden Anklageschriften beruhen auf den sich widersprechenden Schilderungen der beiden Beteiligten zum selben Lebenssachverhalt.

Das Bezirksgericht Meilen sprach B.________ am 12. September 2023 von den Vorwürfen der versuchten Körperverletzung und der Tätlichkeiten frei und wies die Zivilklage von A.________ ab. Auf Berufung von A.________ stellte das Obergericht des Kantons Zürich das Verfahren gegen B.________ mit Beschluss vom 7. Mai 2025 ein, gleichentags auch das Parallelverfahren gegen A.________: Es handle sich um zwei Alternativanklagen bezogen auf die Täterschaft, deren gleichzeitige Verurteilung von vornherein ausgeschlossen sei bzw. zu sich widersprechenden Urteilen führe; dieses Vorgehen sei unzulässig und stelle ein definitives Verfahrenshindernis dar, was zur Einstellung nach Art. 329 Abs. 4 StPO führe. Gegen den Beschluss betreffend B.________ gelangt A.________ mit Begehren auf Schuld- und Genugtuungsspruch (Fr. 800.--) an das Bundesgericht; die Oberstaatsanwaltschaft schliesst sich dem Beschwerdeantrag an.

Erwägungen

Anklagegrundsatz und Alternativanklage (Art. 9 und Art. 325 StPO)

Das Bundesgericht bekräftigt zunächst den Anklagegrundsatz: Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion) und schützt die Verteidigungsrechte (Informationsfunktion). Die massgebenden Bestimmungen lauten:

Art. 9 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.»

Art. 325 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.»

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Alternativanklage zulässig, wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen zwar nicht möglich sind, aber feststeht, dass sich die beschuldigte Person in jeder der in Betracht fallenden Sachverhaltsalternativen schuldig gemacht haben könnte; den Sachverhalt verbindlich festzulegen ist dann Aufgabe des Sachgerichts (BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016). Die Alternativen können sich gegenseitig ausschliessende Sachverhaltshypothesen oder bloss Varianten des Tatablaufs sein. Eine Alternativanklage zwischen verschiedenen beschuldigten Personen hält das Bundesgericht dagegen für zulässig, wenn zwei oder mehreren Personen eine strafbare Handlung vorgeworfen wird, die nur eine von ihnen begangen haben kann.

Kein definitives Verfahrenshindernis (Art. 329 Abs. 4 StPO)

Die Vorinstanz erblickte im parallelen Vorgehen der Staatsanwaltschaft ein definitives Verfahrenshindernis. Dies verkennt nach Auffassung des Bundesgerichts die Systematik der Einstellungsnorm:

Art. 329 Abs. 4 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Kann ein Urteil definitiv nicht ergeben, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.»

Wörtlich heisst es in E. 2.4.4: «Nach dem Grundsatz ‹in dubio pro duriore› hat die Staatsanwaltschaft gegen sämtliche Personen Anklage zu erheben, bei denen ein Schuldspruch wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch beziehungsweise bei denen beide Ergebnisse gleich wahrscheinlich sind.» Anders als Vorinstanz, kantonale Praxis und herrschende Lehre annehmen, ist es der Staatsanwaltschaft nicht verwehrt, die Entscheidung darüber, wer von mehreren Verdächtigen eine Tat begangen hat, von deren Vorliegen sie überzeugt ist, direkt dem Gericht zu überlassen. Das Gesetz verlange nirgends, dass gleichzeitig verfolgte Sachverhalte einander mit Blick auf die Täterschaft nicht ausschliessen. Art. 325 Abs. 2 StPO beziehe sich auf den gesamten Inhalt der Anklageschrift im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StPO und damit auch auf die Person des Beschuldigten (lit. d); Art. 324 Abs. 1 StPO verlange hinreichende Verdachtsgründe. Diese Voraussetzungen können erfüllt sein, wenn hinsichtlich zweier oder mehrerer Personen alternativ ein ausreichender Verdacht der Täterschaft besteht. In einem solchen Fall sei es nicht an der Staatsanwaltschaft, die Verfahren gänzlich einzustellen, sondern am Gericht, in freier Beweiswürdigung einen materiellen Entscheid zu fällen. Widersprüchliche Urteile lassen sich durch Verfahrensvereinigung (Art. 30 StPO) vermeiden. Solange klar bleibt, was den beschuldigten Personen jeweils vorgeworfen wird, und ihre Verteidigungsrechte gewahrt werden, sind täterschaftsbezogene Alternativanklagen zulässig.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und verallgemeinert die bisherige Praxis zu Art. 325 Abs. 2 StPO: Schon in BGer 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013, E. 2.3 hatte das Bundesgericht eine Anklageschrift für bundesrechtskonform erachtet, die alternativ jedem von drei Beschuldigten vorwarf, den K.o.-Schlag bzw. Tritt ausgeführt zu haben. Was dort innerhalb einer Anklageschrift gegenüber mehreren Mitbeschuldigten zulässig war, gilt nach dem vorliegenden Entscheid erst recht für getrennte, parallel erhobene Anklagen — zumal über Art. 30 StPO eine Verfahrensvereinigung möglich ist. Zugleich wird der in BGE 143 IV 241 für Einstellungen entwickelte Grundsatz «in dubio pro duriore» konsequent auf die Anklageebene erstreckt: Bei alternativem Tatverdacht darf die Staatsanwaltschaft nicht einstellen, sondern muss anklagen.

Das Urteil richtet sich ausdrücklich gegen die restriktive Praxis des Obergerichts des Kantons Thurgau (Urteil vom 23. Januar 2024, RBOG 2024 S. 250), wonach sich die Staatsanwaltschaft spätestens mit der Anklageerhebung für die Täterschaft einer Person entscheiden müsse, sowie gegen die Lehre (BOSSHARD/LANDSHUT; HEIMGARTNER/NIGGLI; JOSITSCH/SCHMID u.a.), die Alternativanklagen auf den einer bestimmten Person vorgeworfenen Sachverhalt beschränken wollte. Dogmatisch präzisiert das Urteil auch die bisherige Kommentierung: Der Kommentar zu Art. 325 StPO bildet die Alternativanklage bislang als Gegenüberstellung zweier Sachverhalts- oder Deliktshypothesen ab («eines von zwei Delikten») und lässt die täterschaftsbezogene Dimension offen — der Entscheid füllt diese Lücke und erweitert die Reichweite von Abs. 2 auf die Täterschaftsebene. Unberührt bleibt die personelle Umgrenzung nach Art. 9 StPO (individuelle, hinreichend bestimmte Vorwürfe für jede beschuldigte Person), an der das Urteil festhält. Die Systematik von Art. 329 StPO wird bestätigt: Die Einstellung nach Abs. 4 bleibt definitiven Verfahrenshindernissen vorbehalten, während Anklagemängel nach Abs. 2 durch Rückweisung zu sanieren wären — hier liegt schon kein Hindernis vor, weil die Anklage zulässig war.

Fazit

Der Entscheid klärt eine in Praxis und Lehre umstrittene Frage von grundsätzlicher Bedeutung (daher die Fünferbesetzung): Bei «Aussage gegen Aussage»-Konstellationen mit alternativem Täterschaftsverdacht darf die Staatsanwaltschaft beide Personen getrennt anklagen, statt zu sistieren oder einzustellen. Das Gericht entscheidet in freier Beweiswürdigung, welche Sachverhaltsversion trägt; die Gefahr widersprüchlicher Urteile beseitigt die Verfahrensvereinigung nach Art. 30 StPO. Für Privatklägerschaften ist die praktische Folge erheblich: Der Weg zu Schuldspruch und adhäsionsweise beurteilten Zivilansprüchen (Genugtuung, Schadenersatz) bleibt offen, statt dass die Einstellung ihn versperrt. Grenzen bleiben bestehen, wo die Vorwürfe unbestimmt bleiben oder die Verteidigungsrechte der mehrfach Angeschuldigten nicht gewahrt sind.