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öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_505/2025  ·  vom 24.08.2026

Öffentliches Personalrecht: Forderung aus Arbeitsvertrag

1C_505/2025 — Pikettdienst in der Personalwohnung gilt als im Betrieb geleistete Arbeitszeit

Rechtsgebiet: Öffentliches Personalrecht / Arbeitsgesetz (ArGV 1, ArGV 2) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Graubünden, Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer (VR1 24 24) · Besetzung: Bundesrichter Haag (Präsident), Chaix, Kneubühler; Gerichtsschreiber Mösching · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine dipl. Rettungssanitäterin leistete ihren Pikettdienst nicht im Spital und nicht zu Hause, sondern in einer vom Arbeitgeber gestellten, mit anderen geteilten Personalwohnung; strittig war die Vergütung von rund 2'000 Pikettstunden als Arbeitszeit.
  • Entscheidung: Der BGer bestätigt die Vorinstanz: Wegen der sehr kurzen Interventionszeit (zuletzt 2 Minuten tagsüber, 5 Minuten nachts) und der eingeschränkten Privat- und Erholungsmöglichkeiten gilt der Pikettdienst als im Betrieb geleistet; die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit ist Arbeitszeit (Art. 15 Abs. 1 ArGV 1, Art. 8a Abs. 3 ArGV 2), eine Zeitgutschrift von 10 % nach Art. 8a Abs. 2 ArGV 2 entfällt.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Praxis zu Art. 15 ArGV 1: Räumlich ausserhalb des Betriebs geleisteter Pikettdienst kann funktional dem Betrieb gleichzuhalten sein, wenn die arbeitnehmende Person ihre Freizeit nicht in gleichwertiger Weise nutzen kann — eine Personalwohnung steht dem eigenen Zuhause nicht gleich.

Sachverhalt

Die Beschwerdegegnerin war ab 1. Juni 2018 beim Spital U.________ (heute Stiftung A.________) als dipl. Rettungssanitäterin HF mit einem 80 %-Pensum angestellt; der Anstellungsvertrag vom 23. April 2018 verwies betreffend Nacht- und Sonntagsdienstzulagen auf separate Reglemente und erklärte im Übrigen das Personal-Reglement für anwendbar. Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 forderte sie die Auszahlung von brutto Fr. 81'993.70: Sie begründete dies mit 2'004 geleisteten Pikettstunden vom 1. Juni 2018 bis 31. Dezember 2021, die als Arbeitszeit zu entschädigen seien, und machte darin zudem 1'466 Stunden Überzeitarbeit mit einem Zuschlag von 25 % geltend.

Die Klage vom 5. April 2024 wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 8. Juli 2025 ab und verpflichtete die Stiftung, der Klägerin netto Fr. 79'285.60 zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 2023 zu bezahlen. Die Vorinstanz qualifizierte den in der Personalwohnung geleisteten Pikettdienst als Arbeitsbereitschaft: Die Interventionszeit betrug fünf Minuten tagsüber und zehn Minuten nachts, seit der IVR-Zertifizierung am 7. September 2021 sogar nur noch zwei respektive fünf Minuten; die Beschwerdegegnerin musste stets uniformiert in Alarmbereitschaft sein, teilte Bad und Küche mit unbekannten Personen und schlief in einem von mehreren Personen genutzten Bett. Der Aufenthalt in der Personalwohnung sei eher mit dem Aufenthalt in Piketträumen innerhalb des Spitals vergleichbar als mit demjenigen zu Hause; die Beschwerdegegnerin habe weder in angemessener Weise von ihrer Freizeit profitieren noch Sozialkontakte wahrnehmen können.

Erwägungen

Qualifikation des Pikettdienstes nach Art. 15 ArGV 1

Vor Bundesgericht war strittig, ob der in der Personalwohnung geleistete Pikettdienst als Arbeitsbereitschaft (Pikettdienst im Betrieb, voll anrechenbare Arbeitszeit) oder als Rufbereitschaft (Pikettdienst ausserhalb des Betriebes, Anrechnung nur bei tatsächlicher Heranziehung) zu qualifizieren ist. Massgebende Bestimmung ist Art. 15 ArGV 1, dessen Wortlaut das Gericht seiner Auslegung zugrunde legt:

Art. 15 ArGV 1 (SR 822.111) «1 Wird der Pikettdienst im Betrieb geleistet, stellt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit Arbeitszeit dar. 2 Wird der Pikettdienst ausserhalb des Betriebes geleistet, so ist die zur Verfügung gestellte Zeit soweit an die Arbeitszeit anzurechnen, als der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin tatsächlich zur Arbeit herangezogen wird. Die Wegzeit zu und von der Arbeit ist in diesem Fall an die Arbeitszeit anzurechnen.»

Die Differenzierung zwischen inner- und ausserbetrieblich geleistetem Pikettdienst beruht auf dem Gedanken, dass die arbeitnehmende Person ausserhalb des Betriebs mehr Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten hat. Ausschlaggebend ist daher, ob sie diese Möglichkeiten tatsächlich nutzen kann. Das ist zu verneinen, wenn die Person — wie in den Entscheidungen 4A_94/2010 und 4A_523/2010 — innert sehr kurzer Frist (z.B. 15 Minuten) intervenieren muss, den Betrieb praktisch nicht verlassen und somit nicht von ihrer Freizeit profitieren kann. Solange die Person den Pikettdienst tatsächlich zu Hause erbringen kann, bleibt es bei der ausserbetrieblichen Variante mit den Vergünstigungen von Art. 8a ArGV 2 (4A_11/2016).

Die Beschwerdeführerin rügte die vorinstanzlichen Feststellungen zu den Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten als offensichtlich falsch und verwies auf zeitgemässe Freizeitgestaltung (Streaming-Dienste, online gepflegte Sozialkontakte, Kontakte in nahen Restaurants) sowie auf vermeintliche Vorteile der Personalwohnung (keine Haushalts- und Betreuungspflichten, "quality time"). Das Bundesgericht wies dies zurück: Es ist nicht ausschlaggebend, welche Freizeitmöglichkeiten die Arbeitgeberin als subjektiv sinnvoll erachtet. Die Feststellungen der Vorinstanz beruhen auf objektiven Kriterien — geteilte Räume, fremdes Bett, Uniform- und Alarmbereitschaft, äusserst kurze Interventionszeiten — und sind nicht willkürlich (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es gilt:

Der mögliche Austausch mit Arbeitskollegen sei nicht mit dem sozialen Kontakt mit Familienmitgliedern oder befreundeten Personen vergleichbar, und Unterhaltungen über die sozialen Medien wiesen nicht die gleiche Qualität wie reale Treffen auf. Die gesamte Situation entspreche viel eher dem Aufenthalt in Piketträumen innerhalb des Betriebs.

Damit durfte die Vorinstanz die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit in der Personalwohnung als Arbeitszeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 ArGV 1 qualifizieren, obwohl sich die Beschwerdegegnerin räumlich ausserhalb des Betriebsareals aufhielt.

Keine Anwendung von Art. 8a Abs. 2 ArGV 2

Da der Pikettdienst als im Betrieb geleistet gilt, ist die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit Arbeitszeit. Die Beschwerdeführerin verlangte gestützt auf Art. 8a Abs. 2 ArGV 2 lediglich eine Zeitgutschrift von 10 Prozent der inaktiven Pikettdienstzeit bei Interventionszeiten unter 30 Minuten. Diese Bestimmung kommt aber nach der bundesgerichtlichen Praxis nur zum Zug, wenn der inaktive Pikettdienst tatsächlich ausserhalb des Betriebs bzw. zu Hause geleistet werden kann. Da die Anforderungen von Art. 15 Abs. 1 ArGV 1 erfüllt sind, greift stattdessen Art. 8a Abs. 3 ArGV 2:

Art. 8a Abs. 3 ArGV 2 (SR 822.112) «Muss der Pikettdienst wegen der kurzen Interventionszeit im Betrieb geleistet werden, so gilt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit als Arbeitszeit.»

Die gegenteilige Lesart der Beschwerdeführerin, wonach Art. 8a Abs. 2 ArGV 2 anwendbar bleiben müsste, sofern der Pikettdienst nur "nicht mehr ausserhalb" geleistet werden könne, stünde in offensichtlichem Widerspruch zum Regelungsgedanken von Art. 15 Abs. 1 ArGV 1 und würde dessen Anwendungsbereich erheblich einschränken. Für eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung bestand kein Anlass.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die etablierte Linie zu Art. 15 ArGV 1 (4A_94/2010, 4A_523/2010) und zur Abgrenzung gegenüber der 10-Prozent-Regel von Art. 8a Abs. 2 ArGV 2 (4A_11/2016). Gleichzeitig präzisiert es diese Praxis für eine bislang nicht entschiedene Konstellation: Der Pikettdienst wird hier räumlich weder im Betrieb noch im eigenen Zuhause, sondern in einer vom Arbeitgeber bereitgestellten Personalwohnung geleistet.

Entscheidend ist die funktionale Betrachtungsweise: "Im Betrieb geleistet" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 ArGV 1 bedeutet nicht zwingend räumliche Anwesenheit auf dem Betriebsareal. Hält der Arbeitgeber eine Unterkunft bereit, die der Person die der ausserbetrieblichen Leistung des Pikettdienstes zugrunde liegenden Freiheitsgrade (Privatsphäre, ungeteilter Sozialkontakt, freie Verfügung über die Freizeit) faktisch nicht eröffnet, ist diese mit dem Betrieb gleichzuhalten. Der Umstand, dass es sich um eine "normale" Wohnung handelt, die theoretisch auch privat genutzt werden könnte, rechtfertigt für sich allein keine Gleichstellung mit dem eigenen Zuhause. Das Urteil lässt zugleich die Grenze der neuen Linie klar erkennen: Wer den Pikettdienst tatsächlich zu Hause erbringen kann, fällt unter Art. 8a Abs. 2 ArGV 2 mit der 10-Prozent-Zeitgutschrift.

Im privatrechtlichen Kontext ist die Vergütung von Bereitschaftsdiensten nicht nach ArGV 1/ArGV 2, sondern nach Vertragstyp und Vergütungsregeln des OR zu beurteilen (vgl. BGer 4A_334/2017 vom 4. Oktober 2017); das vorliegende Urteil betrifft dagegen ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, in welchem die Arbeitszeitregeln des Arbeitsgesetzes unmittelbar gelten.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den Leistungsbefehl von Fr. 79'285.60 nebst Zins. Für Betriebe mit Pikettdiensten und sehr kurzen Interventionszeiten — namentlich Spitäler und Rettungsdienste — folgt daraus: Stellt der Arbeitgeber Personal- oder Pikettwohnungen, die faktisch die Nutzung von Freizeit und Privatleben ausschliessen, riskiert er, dass der gesamte Pikettdienst als voll anrechenbare Arbeitszeit gilt, ohne Reduktion auf eine 10-Prozent-Gutschrift. Nur eine tatsächliche, gleichwertige Erbringung des Pikettdienstes zu Hause führt zurück in das Regime von Art. 8a Abs. 2 ArGV 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000 wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, welche die Beschwerdegegnerin zudem mit Fr. 3'000 zu entschädigen hat (Urteil 1C_505/2025).