5F_33/2026 — Gescheiterte Revision und Erläuterung nach abgewiesener Beschwerde gegen die Verweigerung der Fristwiederherstellung
Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht (Revision, Erläuterung und Berichtigung bundesgerichtlicher Entscheide) · Vorinstanz: — (Revisionsverfahren gegen den eigenen Beschwerdeentscheid 5A_317/2026) · Besetzung: II. zivilrechtliche Abteilung (Bovey, Präsident; Josi; Brunner; Feinberg, Gerichtsschreiberin) · Verfahrensergebnis: Revision abgewiesen; Erläuterung/Berichtigung unzulässig; Gerichtsgebühren CHF 1'500
Executive Summary
- Kernpunkt: Nach dem abweisenden Beschwerdeentscheid 5A_317/2026 zur Fristwiederherstellung (Art. 148 ZPO) versuchte der Beschwerdeführer, diesen Entscheid mit einem Revisionsgesuch wegen Versehens (Art. 121 lit. d BGG) und subsidiär mit einem Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch (Art. 129 BGG) zu beseitigen und eine neue Beurteilung seiner Beschwerde zu erreichen.
- Entscheidung: Die Revision wird abgewiesen: Die gerügten «Abweichungen» sind keine Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG, sondern unzulässige sachliche Kritik an der Rechtsanwendung; das Erläuterungsgesuch ist unzulässig, da Ziff. 2 des Dispositivs klar und unzweideutig ist. Der Antrag auf eine fünfköpfige Kammer wird abgelehnt.
- Bedeutung: Bestätigung der strengen Praxis: Revisibel sind nur Lesefehler des Bundesgerichts zu den kantonalen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG), nicht das eigene Kontrollergebnis bei der Willkürprüfung; das Bundesgericht ist keine Rechtsmittelinstanz gegen eigene Entscheide.
Sachverhalt
A.________ hatte beim Erstgericht des Kantons Genf superprovisorische und provisorische Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO) im Rahmen des Persönlichkeitsschutzes (Art. 28 ZGB) gegen den Fonds B.________, C.________ und D.________ verlangt. Das Erstgericht wies das Gesuch am 12. Dezember 2025 ab; die Zustellung erfolgte am 19. Dezember 2025 über die Poststelle, womit die Beschwerdefrist am 29. Dezember 2025 ablief. Erst am 20. Februar 2026 reichte A.________ Beschwerde ein, verbunden mit einem Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist: Er habe sich seit dem 17. Dezember 2025 in stationärer psychosomatischer Rehabilitation befunden und sei erst am 10. Februar 2026 entlassen worden; während des Klinikaufenthalts sei es ihm unmöglich gewesen, die nötigen Schritte zu unternehmen oder eine Vertretung zu organisieren.
Die Zivilkammer der Cour de justice wies das Gesuch am 9. März 2026 ab und erklärte die verspätete Beschwerde für unzulässig: Die ärztlichen Atteste belegten zwar Klinikaufenthalt und Arbeitsunfähigkeit, nicht aber, dass der Beschwerdeführer nicht hätte handeln oder einen Dritten beauftragen können; dafür spreche auch, dass er die Zustellung (selbst oder durch Dritte) an der Poststelle entgegengenommen hatte.
Das Bundesgericht wies die zivilrechtliche Beschwerde mit Entscheid 5A_317/2026 vom 29. Mai 2026 ab, soweit darauf einzutreten war (die subsidiäre verfassungsrechtliche Beschwerde war unzulässig): In einem Verfahren um provisorische Massnahmen im Persönlichkeitsschutz ist nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügbar (Art. 98 BGG); ein einfaches ärztliches Attest über Arbeitsunfähigkeit genügt für die Fristwiederherstellung nicht — das Attest muss aufzeigen, dass der Gesundheitszustand die Partei konkret am rechtzeitigen Handeln oder am Beauftragen eines Dritten hinderte (vgl. 2C_715/2025 E. 5.4 f.; 5A_280/2020 E. 3.4).
Mit Eingabe vom 20. Juli 2026 — fristgerecht im Sinne von Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG — beantragte A.________ die Aufhebung des Entscheids 5A_317/2026, die Feststellung zahlreicher «Versehen», die neue Beurteilung seiner Beschwerde vom 13. April 2026 sowie subsidiär deren Auslegung und Berichtigung; vorab verlangte er aufschiebende Wirkung bzw. die vorsorgliche Sistierung der Beitreibung der Gerichtsgebühren von CHF 1'500 (Art. 126 BGG) und die Durchführung des Verfahrens zu fünf Richtern (Art. 20 Abs. 2 BGG) wegen einer angeblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Anwendungsstandard von Art. 98 BGG. Stellungnahmen wurden keine eingeholt.
Erwägungen
Besetzung und Verfahren
Die Zusammensetzung der Abteilung ist eine interne Beurteilungsfrage des Bundesgerichts; ein Anspruch auf eine Fünferbesetzung besteht nicht (5F_17/2022 E. 4.3.3; 5A_540/2020 E. 1.2; vgl. 2F_10/2026 E. 4). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 BGG stellte sich nicht. Da die Sache entscheidreif war, erübrigte sich die Kommunikation an die Vorinstanz (Art. 127 BGG).
Die Revision wegen Versehens (Art. 121 lit. d BGG)
Das Gericht stellt die massgebende Bestimmung dem Gesuch voraus:
Art. 121 lit. d BGG (SR 173.110) «das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.»
Das Gesuch war fristgerecht und von einer aktivlegitimierten Partei eingereicht (Art. 76 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 93 E. 1.2.2) und stützte sich auf einen gesetzlichen Revisionsgrund; es war daher grundsätzlich zulässig.
«Versehen» setzt voraus, dass das Bundesgericht ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder falsch gelesen und sich dabei ungewollt von dessen Wortlaut entfernt hat; erforderlich ist ein grober Sachfehler, der sich auf den Inhalt der Tatsache und deren Wahrnehmung durch das Gericht bezieht — nicht auf deren rechtliche Beurteilung. Zudem muss es um eine erhebliche Tatsache gehen, die zu einer anderen, günstigeren Entscheidung hätte führen können (BGE 122 II 17 E. 3 [unter der StPO-Vorgängerin OJ]; 5F_25/2024 E. 2.5.1; 5F_19/2026 E. 3.1; 5F_14/2026 E. 3.1).
Der Aktenbegriff ist eng: Das Bundesgericht ist im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren an die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG):
Art. 105 Abs. 1 BGG (SR 173.110) «Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.»
Als Aktenstücke im Sinne von Art. 121 lit. d BGG kommen daher nur die im kantonalen Entscheid festgestellten Tatsachen in Betracht; ein Versehen liegt allein vor, wenn das Bundesgericht diesen Entscheid falsch las oder unvollständig wiedergab und sich damit in Widerspruch zu ihm setzte (4F_39/2025 E. 2.1; 4F_9/2025 E. 2.1; 5F_25/2024 E. 2.5.1). Hatte die beschwerdeführende Partei dagegen die Beweiswürdigung der kantonalen Instanz als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV gerügt — ein Beschwerdegrund, der dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG unterliegt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1) —, so gehört das Prüfergebnis des Bundesgerichts zu dessen Rechtskontrolle und ist nicht revisibel (4F_39/2025 E. 2.1; 4F_9/2025 E. 2.1; 4F_10/2023 E. 2.1). Die Revision dient ferner nicht dazu, einen für falsch befundenen Entscheid nochmals prüfen zu lassen: Das Bundesgericht ist keine Rechtsmittelinstanz gegen eigene Entscheide (5F_24/2026 E. 4.1; 9F_24/2025 E. 5.2; 5F_41/2025 E. 2.1).
So auch hier: Auf rund zwanzig Seiten arbeitete der Gesuchsteller «Abweichungen» des Beschwerdeentscheids von den kantonalen Feststellungen, den kantonalen Eingaben und dem Inhalt seiner eigenen Beschwerdeschrift heraus und verlangte deren «Korrektur» samt Neubeurteilung seiner Beschwerdegründe — namentlich zur Handlungsfähigkeit, zur Möglichkeit einer Vertretung, zum Wahrscheinlichkeitsgrad und zur leichten Fahrlässigkeit. Diese Elemente sind jedoch keine versehentlich falsch gelesenen Aktenstücke, sondern inhaltliche Kritik an der Rechtsanwendung des Beschwerdeentscheids. Die vermeintlich mangelhafte oder lückenhafte Behandlung eines Beschwerdegrundes ist zudem keine erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 121 lit. d BGG (5F_49/2025 E. 7). Die Revision wurde daher abgewiesen.
Erläuterung und Berichtigung (Art. 129 BGG)
Subsidiär berief sich der Gesuchsteller auf Art. 129 BGG:
Art. 129 Abs. 1 BGG (SR 173.110) «Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.»
Erläuterung und Berichtigung dienen der möglichst informellen Behebung von Mängeln des Dispositivs (2G_2/2026 E. 6.1; 5G_2/2026 E. 3.1). Gegenstand der Erläuterung ist grundsätzlich allein das Dispositiv, das allein in Rechtskraft steht; die Gründe können nur ausnahmsweise herangezogen werden, etwa bei Rückweisungsentscheiden, deren Erwägungen zum Richterauftrag gehören (5G_1/2026 E. 1). Unzulässig sind Gesuche, die auf eine Änderung des Entscheidinhalts oder eine allgemeine Diskussion über den rechtskräftigen Entscheid abzielen (2G_1/2026 E. 2).
Die zahlreichen verlangten «Ergänzungen», «Präzisierungen» und «Berichtigungen» zu Ziff. 2 des Dispositivs von 5A_317/2026 bezweckten letztlich eine inhaltliche Änderung des Entscheids. Ziff. 2 — wonach die zivilrechtliche Beschwerde, soweit zulässig, abgewiesen wird — ist klar, unzweideutig und deckungsgleich mit den Erwägungen. Das Gesuch war daher unzulässig.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die seit Jahrzehnten stabile, enge Auslegung von Art. 121 lit. d BGG. Diese Dogmatik — übernommen aus Art. 136 lit. d der alten OJ — ist in der Rechtsprechung tief verankert; nach der Zitieranalyse von OpenCaseLaw ist der ältere Entscheid 4F_1/2007 mit Abstand der meistzitierte Leitentscheid zu dieser Bestimmung. Das vorliegende Urteil reiht sich ausdrücklich in die jüngere Linie von 4F_39/2025, 4F_9/2025 und 4F_10/2023 ein, welche den Aktenbegriff auf die kantonalen Feststellungen verengt und das eigene Willkürprüfergebnis als nicht-revisible Rechtsanwendung qualifiziert; es bestätigt ferner — wie bereits 5F_49/2025 —, dass die Behandlung eines Beschwerdegrundes keine erhebliche Tatsache im Sinne der Revisionsnorm sein kann. Eine Änderung der Praxis ist nicht erkennbar; der Entscheid hat bestätigende Funktion.
Bemerkenswert ist der Kontext: Das Revisionsgesuch richtete sich gegen den Beschwerdeentscheid 5A_317/2026, mit dem das Bundesgericht die strenge Praxis zur Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO bekräftigt hatte — einfaches Attest der Arbeitsunfähigkeit ungenügend, konkreter Hindernisgrund erforderlich — und zugleich festgehalten hatte, dass Fristen und strenge Wiederherstellungsbedingungen grundsätzlich zulässige Schranken des Rechtsschutzes darstellen (BGE 149 IV 97 E. 2; 5A_890/2019 E. 2: erst eine übermässige Konkretanwendung kann als unzulässiger Formalismus gelten). Mit der Revision versuchte der Gesuchsteller, das kantonale Vorbringen und sein eigenes Verständnis der Fakten nachträglich in den Beschwerdeentscheid zurückzuspiegeln — genau die Fallkonstellation, die Art. 121 lit. d BGG nicht deckt. Die strenge Handhabung der Fristwiederherstellung und die enge Revisionsgrenze verstärken sich damit gegenseitig: Wer einen abschliessenden Beschwerdeentscheid nicht akzeptiert, kann dessen Richtigkeit nicht über die Revision erneut überprüfen lassen; revisionsfähig bleibt nur ein konkret nachweisbarer Lesefehler des Bundesgerichts zu den kantonalen Feststellungen. Auch die Erläuterungspraxis (5G_1/2026; 5G_2/2026) wird bestätigt: Ein klar formuliertes Dispositiv bedarf keiner Erläuterung, und Gesuche, die über die Bestimmung des Dispositivsinhalts hinausgehen, scheitern an der Unzulässigkeit.
Fazit
Das Bundesgericht wies die Revision ab und erklärte das Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch für unzulässig. Die Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen (Sistierung der Kostenvollstreckung) wurden gegenstandslos (7F_8/2026 E. 2). Der Gesuchsteller trägt die Gerichtsgebühren von CHF 1'500 (Art. 66 Abs. 1 BGG); eine Reduktion oder ein Verzicht kam nicht in Betracht, eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.
Praktische Bedeutung: Wer einen abschliessenden Beschwerdeentscheid des Bundesgerichts korrigieren will, kann dies nicht über Art. 121 lit. d BGG — die Revision bleibt auf echte Wahrnehmungsfehler bei den kantonalen Feststellungen beschränkt — und nicht über Art. 129 BGG, solange das Dispositiv klar ist. Insbesondere gilt: Wer seine Rügen im Fristwiederherstellungs- und Beschwerdeverfahren nicht fristgerecht und vollständig vorbringt, kann sie nachträglich weder im Beschwerde- noch im Revisionsverfahren einführen.