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Strafrecht  ·  Urteil 7B_35/2026  ·  vom 26.08.2026

Einstellung

7B_35/2026 — Verfahrenseinstellung bei «Aussage gegen Aussage»: Glaubhaftigkeitswürdigung, «in dubio pro duriore» und Beschwerdelegitimation

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Einstellung des Strafverfahrens, Verfahrensrechte) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer (18. November 2025, UE240361) · Besetzung: Bundesrichter Abrecht (Präsident), Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann; Gerichtsschreiber Caprara · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte das von A.A.________ gegen B.________ geführte Strafverfahren (Nötigung, Drohung, falsches Zeugnis, Begünstigung, falsche Anschuldigung, Verleumdung, üble Nachrede) ein; das Obergericht bestätigte die Einstellung.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab: Die Vorinstanz durfte die Glaubhaftigkeit der widersprüchlichen Aussagen des Privatklägers würdigen und unter Einbezug der gesamten Umstände von einer unwahrscheinlichen Verurteilung ausgehen; pauschale Rügen genügen nicht für Willkür.
  • Bedeutung: Bestätigung der Praxis zu «in dubio pro duriore» bei «Aussage gegen Aussage»-Konstellationen (BGE 143 IV 241; BGE 146 IV 68, E. 2.2) und Präzisierung der Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG: Anwaltliche Kosten der Strafverteidigung begründen keine Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung.

Sachverhalt

Am 5. September 2022 zeigte A.A.________ den Beschwerdegegner B.________ wegen diverser Delikte an. Im Zentrum stand ein Vorfall vom 19. August 2022 in dessen Wohnzimmer: B.________ soll A.A.________ und dessen Brüdern damit gedroht haben, sie umzubringen, wenn keine aussergerichtliche Einigung über die Erbteilung zustande komme; dabei soll er eine Pistole behändigt haben. A.A.________ fühlte sich in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt (Drohung) und unterzeichnete das vorbereitete Dokument «Aussergerichtliche Erbteilung» nur nach einer handschriftlichen erheblichen Korrektur der Differenzsumme (versuchte Nötigung). Daneben warf er B.________ vor, anlässlich einer staatsanwaltlichen Zeugeneinvernahme vom 29. August 2022 wahrheitswidrig ausgesagt zu haben, A.A.________ habe Drohungen ausgesprochen (falsches Zeugnis), um C.A.________ zu decken (Begünstigung) und ein Strafverfahren gegen A.A.________ zu bewirken (falsche Anschuldigung); die Äusserungen hätten ihn in seiner Ehre verletzt (Verleumdung). Auch die Aussage, A.A.________ sei nach subjektiver Wahrnehmung ein kranker Mensch mit psychischem Problem, soll ehrverletzend gewesen sein (üble Nachrede).

Mit Verfügung vom 25. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wies die Zivilklage auf den Zivilweg und sprach keine Entschädigung oder Genugtuung aus. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde des A.A.________ dagegen ab. Das Bundesgericht zog die kantonalen Akten bei, holte aber keine Vernehmlassungen ein.

Erwägungen

Zulässigkeit und Beschwerdelegitimation

Das Bundesgericht bejaht die Beschwerdelegitimation des als Privatkläger am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beschwerdeführers grundsätzlich, weil sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 148 IV 256, E. 3.1). Indes stellt das Gericht klar, dass dies nicht gilt, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatz für «notwendige Abwehr- und Abklärungskosten in Form von anwaltlichen Kosten» begehrt: Die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Strafverfahren sind kein unmittelbar durch die allfälligen Straftaten verursachter Schaden (vgl. 7B_173/2025 E. 1.2.4; 7B_1006/2024 E. 1.3.2). Im Übrigen weist das Gericht Feststellungsbegehren (fehlendes spezifisches Feststellungsinteresse) und Beweisanträge (keine Beweisabnahme vor Bundesgericht) ab; Willkürrügen sind gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG explizit und substanziiert vorzubringen.

Rechtliches Gehör und antizipierte Beweiswürdigung (Art. 29 Abs. 2 BV)

Zur Rüge der Gehörsverletzung zitiert das Urteil die verfassungsrechtliche Grundlage:

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Das Gericht wiederholt, dass aus Art. 29 Abs. 2 BV kein genereller Anspruch auf Beweisabnahme besteht, wenn die Behörde ihre Überzeugung bereits gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen nichts änderten; die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung wird nur auf Willkür geprüft. Die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht erfüllt: Sie brauche nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen, sondern darf sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Kritik des Beschwerdeführers an der Qualifikation seiner Aussagen als «lebensfremd» betreffe nicht das Gehör, sondern die materielle Glaubhaftigkeitswürdigung. Pauschale Behauptungen («ohne die sich aufdrängenden Beweiserhebungen vorzunehmen») und die Gegenüberstellung der eigenen Sachverhaltssicht genügen weder für Willkür noch für eine Verletzung des Rechts auf Beweis; wer von der Vorinstanz abweichende Tatsachen behauptet (etwa, ihm sei die Pistole «nie beschrieben» worden), legt keinen Willkürfehler dar (vgl. BGE 151 I 354 E. 5.4).

Verfahrenseinstellung und «in dubio pro duriore» (Art. 319 Abs. 1 StPO)

Massgeblich für die Einstellung ist:

Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b. kein Straftatbestand erfüllt ist;»

Das Bundesgericht präzisiert die Prüfkompetenz bei Einstellungsentscheiden: Es prüft nicht wie bei einem Schuldspruch, ob Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind, sondern nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer «klaren Beweislage» ausging bzw. bestimmte Tatsachen als «klar festgestellt» annahm — ein Schluss, der schlechterdings unhaltbar sein muss (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch; stehen sich bei «Aussage gegen Aussage»-Konstellationen gegensätzliche Aussagen unentscheidbar gegenüber, gebietet der Grundsatz in der Regel die Anklage, insbesondere bei typischen «Vier-Augen-Delikten». Darauf kann jedoch verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Verhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder eine Verurteilung aus anderen Gründen von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241; Urteile 7B_418/2024 E. 2.3; 7B_1122/2024 E. 2.2). Es ist Sache der Staatsanwaltschaft bzw. der kantonalen Beschwerdeinstanz, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Strafklägers zu beurteilen.

Im Ergebnis bestätigt das Bundesgericht die Einstellung: Da die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdegegners für glaubhafter erachtete, lag keine klassische unentscheidbare «Aussage gegen Aussage»-Situation vor. Sie habe eingehend und überzeugend dargelegt, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und die übrigen Beweismittel (u.a. WhatsApp-Nachricht, Schreiben, E-Mail, Rechnung) nicht zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen. Bei der Ermessensausübung von Staatsanwaltschaft und Beschwerdeinstanz greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein (BGE 146 IV 68 E. 2.2); eine pflichtwidrige Ermessensausübung ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Eine am 28. Dezember 2025 aufgenommene Fotografie ist ein echtes Novum und im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Auch die Rügen zur Zeugeneinvernahme vom 29. August 2022 (unzureichende Begründung, «willkürliche und einseitige Indizienwürdigung») weist das Gericht als pauschal zurück.

Ehrverletzende Äusserungen in der Zeugeneinvernahme

Zur üblen Nachrede und Verleumdung hält das Bundesgericht fest, die Vorinstanz habe überzeugend gewürdigt, dass der Vorhalt, jemand sei «krank» bzw. habe «ein psychisches Problem», an sich nicht ehrverletzend ist; B.________ habe die Äusserung im Rahmen der Zeugeneinvernahme getan, als er nach seinem persönlichen Eindruck gefragt worden sei. Er war zur Wahrheit verpflichtet (Art. 163 Abs. 2 StPO), ohne unnötig zu übertreiben oder die Ehre angreifen zu wollen. Da die Vorinstanz die Äusserungen bereits als nicht tatbestandsmässig qualifizierte, war die Frage einer Rechtfertigung nach Art. 14 StGB entgegen der Beschwerde nicht relevant.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die etablierte Linie zu Art. 319 Abs. 1 StPO, wie sie im Kommentar zu Art. 319 StPO aufbereitet ist: Der Grundsatz «in dubio pro duriore» (abgeleitet aus Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 und 324 StPO) gebietet bei unentscheidbaren «Aussage gegen Aussage»-Konstellationen grundsätzlich die Anklage; ausnahmsweise ist die Einstellung aber zulässig, wenn die Belastungsaussagen unauflösbare Widersprüche aufweisen oder unsubstanziiert bleiben — eine dort anhand von 7B_173/2025 E. 3.3 erläuterte Praxis, die das vorliegende Urteil auf ein Erbteilungs- und Ehrverletzungskonvolut überträgt. Neu akzentuiert wird, dass die Glaubhaftigkeitswürdigung zugunsten der beschuldigten Person bereits die Annahme einer klassischen «Aussage gegen Aussage»-Konstellation ausschliessen kann, so dass der Anklagezwang von vornherein nicht greift. Zur Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Kommentar zu Art. 81 BGG; Grundlinie BGE 148 IV 256 E. 3.1 mit der dort betonten Substanziierungspflicht) präzisiert der Entscheid, dass Verteidigerkosten im Strafverfahren keinen unmittelbaren Deliktsschaden darstellen (7B_173/2025 E. 1.2.4; 7B_1006/2024 E. 1.3.2). Im Gehörsrecht wiederholt das Urteil die Formel zur antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1), wie sie auch im Glossagens-Kommentar zu Art. 29 BV anhand von BGE 136 I 229 und BGE 135 V 465 dargestellt wird. Es grenzt sich damit von Verwerfungsfällen ab, in denen Anklage oder weitere Abklärung geboten war, weil zentrale Beweise gar nicht gewürdigt worden waren (etwa 7B_316/2026 E. 3 zu Sexualdeliktsvorwürfen): Hier hatte die Vorinstanz die Glaubhaftigkeitsfrage dagegen umfassend und begründet beantwortet.

Fazit

Das Bundesgericht hält an seinem strengen Willkürmassstab bei Anfechtungen von Verfahrenseinstellungen fest: Wer in einer «Aussage gegen Aussage»-Lage die Einstellung bekämpft, muss substanziiert aufzeigen, dass die Vorinstanz nicht willkürlich von einer klaren Beweislage ausging — die eigene, alternative Beweiswürdigung genügt nicht. Zugleich bekräftigt der Entscheid, dass die Privatklägerschaft mit Kosten der Strafverteidigung keine beschwerdelegitimierenden Zivilansprüche begründen kann. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.