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Strafrecht  ·  Urteil 7B_774/2025  ·  vom 27.08.2026

Drohung; Sachentziehung; Willkür

7B_774/2025; 7B_775/2025 — Mittäterschaft durch Drohkulisse, Eventualvorsatz beim Festhalten des Opfers und Landesverweisung

Rechtsgebiet: Strafrecht — Teilnahme, Eventualvorsatz, Landesverweisung (vereinigte Verfahren) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (SST.2024.158 und SST.2024.156 vom 30. Oktober 2024) · Besetzung: Bundesrichter Abrecht (Präsident), Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann; Gerichtsschreiber Clément · Verfahrensergebnis: Beide Beschwerden abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Zwei Mitbeschuldigte eines Parkplatz-Überfalls (Soft-Air-Pistole, Messerstich, Entsorgung des Mobiltelefons des Opfers) rügen die Verurteilung des einen wegen Drohung und Sachentziehung, des anderen wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie die gegen ihn verhängte Landesverweisung.
  • Entscheidung: Abweisung beider Beschwerden: Wer auf sein eigenes Dispensationsgesuch hin von der Berufungsverhandlung dispensiert wird, kann das Fehlen der persönlichen Anhörung nicht treuwidrig als Gehörsverletzung rügen; blosse Anwesenheit als Teil einer Drohkulisse genügt für die Mittäterschaft zur Drohung; wer das Opfer auch nach dem ersten Messerstich festhält, schliesst sich spätestens dann dem Tötungsvorsatz des Messertäters an; die 10-jährige Landesverweisung hält der Härtefall- und Interessenabwägungsprüfung stand.
  • Bedeutung: Bestätigung und Präzisierung der weiten Mittäterschaftspraxis (konkludente und nachträgliche Übernahme des Tatentschlusses, auch ohne direkte Ausführungsbeteiligung), Konkretisierung des Eventualvorsatzes im Tötungskontext sowie Bekräftigung der restriktiven Härtefall- und "Zweijahresregel"-Praxis bei der obligatorischen Landesverweisung.

Sachverhalt

Am Abend des 13. November 2022 kam es auf einem Parkplatz an der E.________-strasse in U.________ zu einer Auseinandersetzung zwischen B.B.________ (Beschwerdeführer 2, italienischer Staatsangehöriger) und C.________ (Opfer). Hintergrund war eine anhaltende Drucksituation wegen angeblicher Geschäftsschulden, in deren Rahmen C.________ gegenüber B.B.________ Drohungen ausgesprochen hatte. B.B.________ und der dritte Mitbeschuldigte (D.B.________), die im Vorfeld nachweislich telefoniert und Fotos ausgetauscht hatten, bewaffneten sich — jener mit einer täuschend echt aussehenden Soft-Air-Pistole, dieser mit einem Messer — und begaben sich zum Parkplatz. A.________ (Beschwerdeführer 1), der Cousin des Beschwerdeführers 2 und wenige Stunden zuvor aus Italien eingereist, war in der Wohnung über die Spannungen informiert und folgte ihnen zum Tatort. Dort ging B.B.________ unter Durchführung einer Ladebewegung auf C.________ zu, kündigte an, es sei "gleich vorbei", hielt ihm die Pistole an die Stirn und umgriff seinen Hals; der dritte Mitbeschuldigte stach einmal mit dem Messer in den Rücken des Opfers und versuchte einen zweiten Stich. C.________ riss sich los und flüchtete, wobei er sein Mobiltelefon verlor, das später rund 30 Meter entfernt in einer Uferböschung aufgefunden wurde; das Tatmesser wurde den Beschuldigten nach der Tat abgenommen.

Das Bezirksgericht Lenzburg sprach A.________ am 14. März 2024 vollumfänglich frei und B.B.________ vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung frei. Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers 2 hin verurteilte das Obergericht A.________ (der auf sein Gesuch hin von der mündlichen Berufungsverhandlung dispensiert worden war) vom Tötungs- und Waffenvorwurf frei, aber wegen Drohung und Sachentziehung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und einer bedingten Geldstrafe unter Anrechnung von 143 Tagen Untersuchungshaft; B.B.________ sprach es zusätzlich der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig, bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren, verwies ihn gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 10 Jahre des Landes und schuldete eine Genugtuung von Fr. 15'000.--. Der dritte Mitbeschuldigte war rechtskräftig wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu 8 Jahren verurteilt worden. Gegen die obergerichtlichen Urteile erhoben beide Verurteilte Beschwerde in Strafsachen; das Bundesgericht vereinigte die Verfahren (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP sinngemäss).

Erwägungen

Rechtliches Gehör trotz Dispensation (Beschwerdeführer 1)

Beschwerdeführer 1 rügte, sein erstinstanzlicher Freispruch dürfe nicht ohne persönliche Anhörung aufgehoben werden. Das Bundesgericht stellte auf die prozessuale Tragweite seines eigenen Verhaltens ab: Das schriftliche Berufungsverfahren ist zwar unzulässig, wenn ein Freispruch aufgehoben und eine Verurteilung ausgesprochen werden soll (BGE 147 IV 127 E. 3). Vorliegend hatte die Vorinstanz aber ordnungsgemäss zur mündlichen Verhandlung vorgeladen, und der Beschwerdeführer hatte aus eigenem Antrieb um Dispensation ersucht — ausdrücklich unter Hinweis darauf, dass er ohnehin nicht aussagen werde. Sein anwaltlich vertretener Rechtsvertreter nahm an der Verhandlung teil, stellte Ergänzungsfragen und plädierte; die effektive Verteidigung blieb gewahrt. Wer sich zunächst von der Teilnahmepflicht befreien lässt und später eben diese Teilnahme als Gehörsverletzung rügt, widerspricht sich treuwidrig (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 143 IV 397 E. 3.4.2); eine solche Rüge würde das Berufungsverfahren strategisch manipulierbar machen.

Mittäterschaft zur Drohung durch Anwesenheit in der Drohkulisse

Der objektive Tatbestand der Drohung setzt ein geeignetes Verhalten und den tatsächlichen Eintritt von Schrecken oder Angst voraus; der Wortlaut der Bestimmung lautet:

Art. 180 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Nach den willkürfreien Feststellungen war Beschwerdeführer 1 in der Wohnung und auf dem Parkplatz anwesend und wusste von den Drohungen des Opfers und der dadurch ausgelösten Wut des Beschwerdeführers 2; spätestens als dieser ihm die Soft-Air-Pistole zeigte und er ihnen zum Tatort folgte, wurde er Teil der Drohkulisse und damit der objektiven Tathandlung. Mittäterschaft verlangt keine direkte Ausführungsbeteiligung; massgeblich ist ein wesentlicher Beitrag zu Entschluss, Planung oder Ausführung mit Tatherrschaft, wobei der Tatentschluss konkludent und nachträglich übernommen werden kann (BGE 149 IV 57 E. 3.2.2; BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; vgl. zur Praxis den Kommentar zu Art. 25 StGB). Sein geringer Abstand zum Geschehen, seine Körpergrösse oder das Zurückziehen des Cousins ändern am Anschluss an den Drohungsplan nichts; die Strafantrags- und Anklagegrundsatz-Rügen zur Sachentziehung waren wegen nicht ausgeschöpften kantonalen Instanzenzugs unzulässig (BGE 143 V 66 E. 4.3), und die willkürfreie Annahme einer mittäterschaftlichen Entsorgung des Mobiltelefons in der Uferböschung (kein plausibler Drittfund, koordinierte Vertuschung) hielt der Prüfung stand.

Versuchte vorsätzliche Tötung: Anschluss an den Tötungsvorsatz (Beschwerdeführer 2)

Beschwerdeführer 2 wendete ein, sein Vorsatz habe allein der Drohung gegolten; der Messerstich sei ein Exzess des dritten Mitbeschuldigten. Das Bundesgericht würdigte die individuell unterschiedliche Beweislage: Während Beschwerdeführer 1 nach übereinstimmenden Aussagen passiv in der Nähe stand, hielt Beschwerdeführer 2 das Opfer aktiv fest — die Gleichbehandlungsrüge (Art. 8 Abs. 1 BV) war damit unbegründet. Für die versuchte vorsätzliche Tötung gilt Art. 111 StGB:

Art. 111 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.»

Objektiv war der Tatbeitrag des Beschwerdeführers 2 — das Einschüchtern mit der täuschend echten Pistole und insbesondere das Festhalten des Opfers während des Stichs — so wesentlich, dass die Tat mit ihm steht oder fällt. Subjektiv schloss er sich spätestens nach der ersten Verletzungshandlung dem Tötungsvorsatz des Messertäters an: Er hielt das Opfer weiter fest, nahm ihm damit jede Abwehrchance und musste mit weiteren ungezielt ausgeführten Messerstichen gegen den Oberkörper rechnen, deren tödlichen Ausgang er in Kauf nahm. Eventualvorsatz liegt namentlich vor, wenn der Täter das Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und dem Opfer Abwehrchancen fehlen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1); dass Messerstiche in Brust und Bauch den Tod herbeiführen können, bedarf keiner besonderen Intelligenz (BGE 109 IV 5 E. 2).

Landesverweisung trotz bejahtem Härtefall

Die obligatorische Landesverweisung greift bei der Katalogtat der (versuchten) vorsätzlichen Tötung unabhängig von der konkreten Tatschwere, beim Versuch und unabhängig von der Strafart (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Für den Absehens-Vorbehalt massgebend ist:

Art. 66a Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»

Die Vorinstanz bejahte unter Würdigung der familiären Bindungen, der Integration und der Schuldensituation "knapp" einen schweren persönlichen Härtefall, hielt das öffentliche Interesse aber für überwiegend: die Kombination der Delikte samt Katalogtat belege hohe kriminelle Energie und Gefährlichkeit für das Leben eines Menschen, und die vollständige Uneinsichtigkeit und Reuelosigkeit begründe erhebliche Zweifel an der Legalbewährung. Angesichts der Freiheitsstrafe von 8 Jahren galt die "Zweijahresregel" (nur ausserordentliche Umstände rechtfertigen den Verbleib), die bereits zum Urteilszeitpunkt gängige Praxis war (Urteil 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024, E. 4.5); laufende Betreibungen und erhebliche Schulden sprachen dagegen. Im FZA-Kontext genügt für die aufenthaltsbeendende Massnahme ein geringes, aber tatsächliches Rückfallrisiko, wenn schwere Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit betroffen sind (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die bestehende Praxis, wie sie auch die Glossagens-Kommentierungen zu Art. 25, Art. 111 und Art. 66a StGB zeichnen: Erstens bekräftigt es die weite Mittäterschaftsauffassung — blosse Anwesenheit kann bei entsprechendem (auch konkludentem, auch nachträglich übernommenem) Tatentschluss Tatbeitrag sein, hier als lebendige Drohkulisse neben der verbalen und visuellen Drohung. Zweitens konkretisiert es den Eventualvorsatz für den Fall der nachträglichen Anschlusshandlung: Nicht das vorgängige Wissen um das Messer, sondern das Nicht-Loslassen nach dem ersten Stich begründet den Tötungsvorsatz des Festhaltenden — eine anwendungsorientierte Fortführung der Inkaufnahme-Dogmatik. Drittens akzentuiert es das Prozessrecht: Wer seine Dispensation selbst veranlasst, kann die Unterlassung der Anhörung nicht mehr rügen — eine klare Abgrenzung zu BGE 147 IV 127, wo das schriftliche Verfahren selbst unzulässig war. Viertens festigt es die restriktive Härtefall- und Zweijahresregel-Praxis bei der obligatorischen Landesverweisung, namentlich bei ausländischen Tätern mit Familienbindung im FZA-Kontext. Eine Änderung der Rechtsprechung bringt der Entscheid nicht.

Fazit

Das Bundesgericht weist beide Beschwerden ab und bestätigt die Verurteilungen des Obergerichts: Beschwerdeführer 1 bleibt der Drohung und der Sachentziehung schuldig, Beschwerdeführer 2 zusätzlich der versuchten vorsätzlichen Tötung in Mittäterschaft sowie die 10-jährige Landesverweisung. Das Urteil zeigt eindrücklich, wie weit die Mittäterschaft bei gemeinschaftlich inszenierten Drohszenarien greift — bis zur blossen Anwesenheit in der Drohkulisse einerseits und zum nachträglichen Anschluss an einen Tötungsvorsatz durch das Festhalten des Opfers andererseits.