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Strafrecht  ·  Urteil 6B_415/2026  ·  vom 02.09.2026

Mise en danger de la vie d'autrui; arbitraire; fixation de la peine; indemnités; frais

6B_415/2026 — Schuss auf einen Flüchtenden: Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens bestätigt, Kostenentscheid mangels Begründung aufgehoben

Rechtsgebiet: Strafrecht und Strafprozessrecht (Gefährdung des Lebens, Strafzumessung, Verfahrenskosten und Parteientschädigung) · Vorinstanz: Berufungskammer in Strafsachen des Kantonsgerichts Waadt (Urteil vom 11. Dezember 2025) · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts — Muschietti (präs.), Kradolfer, Wohlhauser; Gerichtsschreiberin Brun · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen; nur der Kostenentscheid erster Instanz wird aufgehoben und die Sache zurückgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer ergriff beim Erscheinen der Beschwerdegegner auf seinem Grundstück eine geladene Pistole, richtete sie in Richtung des fliehenden Sohnes und löste einen Schuss aus, dessen Projektil im Boden neben der Terrasse aufgefunden wurde. Er bestritt die Schussrichtung und rügte die Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens, die Strafe von 52 Monaten, die Regeln der Betreuung sowie Kosten- und Entschädigungsposten.
  • Entscheidung: Die Beweiswürdigung der Vorinstanz (Zeugenaussagen, Lokalaugenschein, Ballistik, widersprüchliche Einlassungen) ist nicht willkürlich; die Verurteilung nach Art. 129 StGB und die Regeln der Betreuung verletzen kein Bundesrecht. Nur der Kostenentscheid erster Instanz ist mangels Begründung im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG aufzuheben.
  • Bedeutung: Bestätigung der ständigen Praxis zum Gefährdungsdelikt — auch ein schliesslich im Boden endender Schuss begründet bei bewaffnetem Anvisieren einer Person eine konkrete und unmittelbare Todesgefahr; zudem Präzisierung, dass die Überwälzung der Verfahrenskosten trotz Teilfreispruchs einer nachvollziehbaren Begründung bedarf.

Sachverhalt

Am 6. August 2022 erschienen der junge B.B.________ und sein Vater C.B.________ beim Haus des Beschwerdeführers, nachdem dieser ihnen Drohbotschaften geschickt hatte. Als B.B.________ die Terrasse betreten wollte, ergriff der Beschwerdeführer eine Pistole SIG P220, die samt Magazin auf dem Wohnzimmertisch bereitlag, lief Richtung Tür und richtete die Waffe auf den sich umdrehenden und fliehenden B.B.________. Der Schuss löste sich von der Terrasse aus; der Beschwerdeführer senkte die Waffe, und die Kugel blieb im Boden neben den Terrassenplatten stecken. Ein psychiatrisches Gutachten vom 9. Mai 2023 diagnostizierte eine gemischte Persönlichkeitsstörung, volle Zurechnungsfähigkeit, ein erhöhtes Gewaltrisiko und drogeninduzierte Erregungs- und Verfolgungszustände.

Das Strafgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 19. Januar 2024 u.a. wegen versuchten Mordes zu 84 Monaten Freiheitsstrafe. Das Bundesgericht hob das Berufungsurteil vom 24. Juni 2024 insoweit auf, als es die Verurteilung wegen versuchten Mordes trug, und rügte auch die Begründung zur Gefährdung des Lebens (6B_797/2024 vom 10. Juni 2025). In der neuen Entscheidung vom 11. Dezember 2025 sprach die Berufungskammer den Beschwerdeführer vom versuchten Mord frei, verurteilte ihn aber wegen Gefährdung des Lebens (Schuss, Phase 1), versuchter Nötigung sowie Übertretungen des Waffenrechts (SR 514.54) und des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) zu 52 Monaten Freiheitsstrafe, verlängerte die Probezeit, ordnete Regeln der Betreuung und Ersatzmassnahmen an und legte ihm die gesamten Kosten erster Instanz auf.

Mit der Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Freispruch vom Schuss (Phase 1), eine Reduktion der Strafe, die Aufhebung einzelner Regeln der Betreuung und Massnahmen sowie Änderungen bei Kosten und Parteientschädigungen.

Erwägungen

Beweiswürdigung und Unschuldsvermutung

Das Bundesgericht ist keine appellative Instanz und ist an die kantonalen Feststellungen gebunden; Willkür liegt nur vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, und zwar in der Begründung wie im Ergebnis. Die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) hat als Beweiswürdigungsregel keine weitere Reichweite als das Willkürverbot (vgl. BGE 146 IV 88). Bei einer Überzeugungsbildung aus einem Bündel konvergierender Indizien kommt es nicht darauf an, ob einzelne Elemente für sich genommen tragen; entscheidend ist die Gesamtwürdigung (vgl. 6B_108/2026 vom 15. Juli 2026).

Die Vorinstanz stützte die Annahme, der Beschwerdeführer habe vom Balkon aus auf den fliehenden B.B.________ gezielt und geschossen, auf die übereinstimmenden ersten Aussagen der Beschwerdegegner, den Lokalaugenschein (freie Sicht auf die Terrassentür von allen Stufen der Gartentreppe), den Projektilfundort, die widersprüchlichen und mehrfach abgewandelten Einlassungen des Beschwerdeführers sowie sein geplantes Vorgehen (Drohnachrichten, bereitgelegte Waffe, anschliessendes Verstecken der Waffen). Die eigenen Distanzberechnungen und Sichtachsenanalysen des Beschwerdeführers stellen unzulässige appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung dar. Der Rückgriff auf die Unschuldsvermutung vermag das Willkürverbot nicht zu überschreiten.

Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)

Das Urteil wendet die bis zum 30. Juni 2023 geltende Fassung an; in der deutschen Fassung ist der Wortlaut der Bestimmung unverändert:

Art. 129 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Der Tatbestand verlangt eine konkrete Todesgefahr — eine ernsthafte, nahe Möglichkeit des Todeseintritts nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, ohne dass eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % nötig wäre (BGE 121 IV 67) —, die sich nicht bloss auf die Gesundheit, sondern auf das Leben richtet (BGE 133 IV 1). Die Immediatität charakterisiert weniger der zeitliche Ablauf als der direkte Konnex zwischen Gefahr und Täterverhalten; Zwischenschritte Dritter können sie aufheben. Beim Waffeneinsatz bejaht die Praxis die Gefährdung, wenn der Täter in der Nähe von Personen feuert, die unerwartet auf die Schussbahn geraten können, oder ohne zu zielen schiesst, sodass ein Querschläger jemanden tödlich treffen kann (6B_797/2024; 6B_115/2023 vom 5. September 2023). Die Skrupellosigkeit beurteilt sich nach Mitteln, Motiven und Umständen; sie liegt namentlich vor, wenn die Gefährdung aus fütilem Anlass oder in krasser Disproportion zum Anlass erfolgt (BGE 114 IV 103). Gefordert ist ferner der direkte Vorsatz bezüglich der Lebensgefahr; eventualvorsätzliches Handeln genügt nicht, ohne dass der Täter den Tod selbst billigend in Kauf nähme (vgl. BGE 107 IV 163).

Vor diesem Hintergrund ist die Subsumtion der Vorinstanz bundesrechtskonform: Im Kontext extremer Anspannung, unter Kokaineinfluss und nach gezielter Vorbereitung richtete der Beschwerdeführer die Waffe auf den fliehenden B.B.________ und schoss; das Projektil blieb neben den Terrassenplatten stecken, sodass ein Querschläger in einem Wohnquartier tödliche Folgen hätte haben können. Damit wurden der Sohn und auch der in unmittelbarer Nähe befindliche Vater konkret und unmittelbar in Todesgefahr gebracht, skrupellos. Da der Beschwerdeführer keine Rechtsrügen hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale und der Notwehr erhebt, unterblieb eine Überprüfung dieser Punkte (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Regeln der Betreuung und Strafzumessung

Die Ersatzmassnahmen zum Freiheitsentzug sind inzwischen aufgehoben; die Beschwerde ist insoweit gegenstandslos. Bei den Regeln der Betreuung nach Art. 44 Abs. 2 StGB steht der Vorinstanz ein Beurteilungsspielraum zu; sie dienen der Dauerverbesserung des Verurteilten und der Rezidivprävention (vgl. den Glossagens-Kommentar zu Art. 44 StGB). Die Auferlegung einer Psychotherapie und von Abstinenzkontrollen stützt sich auf das Gutachten (symptomlindernde Wirkung des Therapieangebots, Rückfallgefahr bei Drogenkonsum mit Irritabilität und Desinhibition) und verletzt das Proportionalitätsprinzip nicht.

Zur Strafzumessung (Art. 47 StGB) gilt: Die Folgen der Strafaussetzung für die Zukunft rechtfertigen lediglich marginale Korrekturen, solange die Strafe der Schuld entspricht; aussergewöhnliche Umstände liegen nicht vor — der Beschwerdeführer hat seine Liegenschaft vor der Inhaftierung für 1'400'000 Fr. verkauft, Schulden getilgt, wird eine halbe IV-Rente beziehen und kann in der Immobilie seiner Mutter wohnen. Medienberichte mindern die Strafe nur, wenn ein Präjudizierungseffekt dargetan wird (BGE 128 IV 97); eine Begründung dazu fehlt. Die bereits geleistete Zahlung der Genugtuungen begründet für sich allein keine echte Reue, zumal der Beschwerdeführer seine Version der Ereignisse fortlaufend anpasste und die Beschwerdegegner diskreditierte. Die Haftdauer wurde angerechnet. Die Rüge der Strafzumessung erweist sich als unbegründet.

Verfahrenskosten und Parteientschädigungen

Die Grundregel der Kostentragung lautet:

Art. 426 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.»

Bei blosser Teilverurteilung sind die Kosten indessen proportional zuzuteilen, unter Berücksichtigung der durch die freigesprochenen Vorwürfe verursachten Kosten; der kantonalen Behörde bleibt dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum. Für das Verfahren vor dem 1. Januar 2024 gilt die frühere Fassung von Art. 429 StPO:

Art. 429 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.»

Bei der Wahlverteidigung bemisst sich die Entschädigung nach dem Tarif des Gerichtsstandes und muss in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität der Sache stehen (BGE 142 IV 163); die Kürzung des Zeitaufwands für die zweite Berufungsinstanz (26h55 zu 350 Fr./h) überzeugt und ist nicht willkürlich. Die Verteilung der Berufungskosten (drei Viertel zu Lasten des Beschwerdeführers) berücksichtigte den teilweise erfolgten Freispruch vom versuchten Mord und überschreitet den Beurteilungsspielraum nicht; die Entschädigungen sind im Zusammenhang mit den Kosten zu beurteilen (BGE 152 IV 14).

Anders verhält es sich mit den Kosten erster Instanz: Die Vorinstanz überwälzte den Gesamtbetrag von 44'780.80 Fr. auf den Beschwerdeführer, ohne — trotz der Freisprüche von versuchtem Mord, Drohung und Nötigung — die Anwendbarkeit der Proportionalitätsregelung von Art. 426 Abs. 2 StPO oder eine allfällige Herabsetzung der Entschädigung nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zu erörtern. Damit verstösst der Entscheid gegen die Begründungspflicht von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG; das Bundesgericht kann die Rechtmässigkeit der Kostenverteilung nicht überprüfen (vgl. den Glossagens-Kommentar zu Art. 112 BGG). Der Entscheid wird insoweit aufgehoben und die Sache zur Ergänzung der Begründung zurückgewiesen; mangels Sachentscheides des Bundesgerichts bedurfte es keines Schriftenwechsels.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die ständige Praxis zur Gefährdung des Lebens: die klassischen Kriterien der konkreten und unmittelbaren Todesgefahr (BGE 121 IV 67; BGE 133 IV 1) und die Fallgruppen beim Waffeneinsatz (6B_797/2024; 6B_115/2023). Es präzisiert zugleich, dass auch ein schliesslich im Boden endender Schuss die Tatbestandsmerkmale erfüllen kann, wenn der Täter zuvor bewaffnet auf eine Person gerichtet hat und die Konstellation (fliehendes Opfer, nahe Dritte, Steinboden mit Querschlägerpotenzial) eine reale Todesgefahr begründet. Damit positioniert sich der Entscheid im Spannungsfeld, das die Glossagens-Kommentierung zu Art. 129 StGB für den Waffeneinsatz beschreibt: Anders als der dort erwähnte Warnschuss in weichen, unversehrten Boden ohne Querschlägergefahr liegt hier ein Anvisieren einer Person mit anschliessendem Schuss neben Steinplatten vor — eine Konstellation, bei der das Ausbleiben des tödlichen Erfolgs von Zufallsmomenten abhing. Auch bei der Skrupellosigkeit reiht sich der Entscheid in die weite Praxislinie ein (Disproportion zwischen Anlass und Gefahr, Rücksichtslosigkeit trotz Drogenkonsum), die der Kommentar als divergierend zur herrschenden Lehrmeinung dokumentiert. Im Kostenrecht präzisiert die Entscheidung, dass die Überwälzung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten trotz Teilfreispruchs nicht automatisch auf Art. 426 Abs. 1 StPO gestützt werden kann, sondern einer dem Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG genügenden Begründung zur Ausübung des kantonalen Ermessens bedarf.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde im Ergebnis weitgehend ab: Die Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens, die Strafe von 52 Monaten und die Regeln der Betreuung halten bundesrechtlicher Überprüfung stand. Nur der Kostenentscheid erster Instanz wird wegen fehlender Begründung aufgehoben und der kantonalen Behörde zur Ergänzung zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt Kosten von 2'500 Fr. und erhält vom Kanton Waadt eine Parteientschädigung von 500 Fr.