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Strafrecht  ·  Urteil 7B_770/2026  ·  vom 02.09.2026

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7B_770/2026 — Entsiegelung ohne Triage: unzulässiger "hybrider" Entsiegelungsentscheid

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Siegelung/Entsiegelung) · Vorinstanz: Zwangsmassnahmengericht (TMC) des Regionalgerichts Montagnes/Val-de-Ruz (TMC.226.56/jmo, 28. Mai 2026) · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung — Abrecht (Präsident), van de Graaf, Hofmann; Gerichtsschreiberin Kropf · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen; Entsiegelungsverfügung aufgehoben; Siegelung bleiben aufrecht; Rückweisung zur Triage

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Zwangsmassnahmengericht ordnete die Entsiegelung von Handy- und Laptopdaten an und beauftragte im selben Entscheid einen Polizeinspektor mit deren Extraktion samt direkter Übergabe an die Staatsanwaltschaft — noch bevor ein gerichtlicher Triage der Daten stattgefunden hatte.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird gutgeheissen; die Verfügung wird aufgehoben, die Siegelung bleiben aufrecht und die Sache wird zum gerichtlichen Triage zurückgewiesen. Ein Polizeiangehöriger kann die vom Anwalts- und Arztgeheimnis erfassten Daten nicht aussortieren, ohne deren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.
  • Bedeutung: Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung, wonach die Entsiegelung erst nach abgeschlossenem, gerichtlich verantwortetem Triage angeordnet werden darf; "hybride" Entscheide, die Entsiegelung und Triage-Modalitäten vermengen, sind bundesrechtswidrig.

Sachverhalt

Gegen A.________ wird seit dem 13. April 2026 eine strafrechtliche Untersuchung wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) geführt. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden sein Mobiltelefon und sein Laptop sichergestellt; auf sein Siegelungsbegehren vom 10. April 2026 hin wurde die Sache nach anfänglicher Ablehnung durch die Staatsanwaltschaft der Republik und des Kantons Neuenburg letztinstanzlich der Entsiegelungsordnung unterstellt.

Mit Entsiegelungsgesuch vom 11. Mai 2026 verlangte die Staatsanwaltschaft vom TMC die Entsiegelung beider Geräte. Der Beschuldigte opponierte gegen die Analyse der Daten für die Zeit vom 9. Februar bis 15. März 2026 im Wesentlichen nicht, berief sich jedoch — auch für diesen Zeitraum — auf das Berufsgeheimnis seines Anwalts sowie auf das Arztgeheimnis betreffend seine Patientinnen und Patienten des Spitals C.________. Mit Verfügung vom 28. Mai 2026 entsiegelte der TMC die Daten für die Periode 3. Februar bis 15. März 2026 unter ausdrücklichem Vorbehalt der Verteidigungsdaten und der Patientendaten. Zugleich beauftragte er die Brigade für digitale Forensik der Neuenburger Polizei, einen nicht mit dem Fall betrauten Inspektor zu bezeichnen, der die Daten "im Sinne der Erwägungen" der Verfügung extrahieren und die Extrakte direkt der Staatsanwaltschaft oder einem von ihr bezeichneten Polizeimitglied abgeben sollte.

Der Beschuldigte erhob Beschwerde in Strafsachen und rügte im Kern die Vermengung von Entsiegelung und Triage, den Auftrag an den Polizeinspektor (der nicht auf rein technische Tätigkeiten beschränkt sei) sowie die unmittelbare Übergabe der Extrakte an die Strafverfolgungsbehörden. Das Präsidium der II. strafrechtlichen Abteilung gewährte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

Zulässigkeit: nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)

Da die Entsiegelungsverfügung einen Zwischenentscheid darstellt, setzt das Eintreten des Bundesgerichts einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil voraus. Der Wortlaut der massgebenden Bestimmung lautet:

Art. 93 Abs. 1 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.»

Der Nachteil ist regelmässig zu bejahen, wenn sich der Beschwerdeführer hinreichend substanziert auf einen Siegelungsgrund nach Art. 264 StPO beruft, namentlich auf das Berufsgeheimnis des Anwalts (BGE 143 IV 462, BGer 7B_453/2026 vom 19. Juni 2026). Er fehlt dagegen bei Entscheiden, die bloss die Triage-Modalitäten regeln oder einen Sachverständigen beauftragen, solange über Entsiegelung und deren Umfang noch nicht entschieden ist. Vorliegend sind wegen der Kopplung von Entsiegelung und Extraktionsauftrag die Daten, auf die sich die Entsiegelung erstreckt, noch nicht definitiv bestimmt; eine Verletzung der Geheimnisse kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden (BGer 7B_118/2026 vom 16. Juni 2026). Hinzu kommt, dass die Extraktion einer Polizeiperson übertragen wurde, deren Mission nach den nachträglichen Kontakten mit dem TMC und der Staatsanwaltschaft nicht als rein technisch sichergestellt werden kann — damit droht eine Kenntnisnahme des Dateninhalts vor dem Triage-Entscheid, wie sie die Rechtsprechung zu den Polizeisachverständigen als irreparablen Nachteil anerkannt hat (BGer 1B_635/2022 vom 15. Juni 2023). Die Beschwerde ist damit zulässig.

Das Verbot des "hybriden" Entsiegelungsentscheids

Materielle Grundlage der Beschwerde ist Art. 248a Abs. 6 StPO, den das Bundesgericht als ausschliessliche Rechtsgrundlage für den Sachverständigenbeizug im Entsiegelungsverfahren auslegt:

Art. 248a Abs. 6 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«6 Das Gericht kann: a. eine sachverständige Person beiziehen, um den Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände zu prüfen, den Zugang zu diesen zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten; b. Angehörige der Polizei als sachverständige Personen bezeichnen, um den Zugang zum Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten.»

Das Entsiegelungsgericht kann die Siegelung nur aufheben, nachdem es die nach Art. 264 Abs. 1 StPO geschützten Informationen — hier die Verteidigungsunterlagen und die Patientendaten — selbst, allenfalls mit Sachverständigenhilfe, ausgeschieden hat; diese Aufgabe darf ihm nicht zur Gänze delegiert werden (BGer 7B_245/2026 vom 16. Juni 2026, BGer 7B_397/2025 vom 8. Juni 2026, BGer 7B_254/2025 vom 16. Februar 2026). Der Beizug von Polizeipersonen aus Spezialbrigaden ist zwar aus Gründen der Celerität und Sparsamkeit zulässig, aber nur für rein technische Tätigkeiten; deren Ergebnisse müssen ausschliesslich dem Gericht zugehen, das selbst triagiert (BGE 142 IV 372 E. 3.1, BGer 7B_1230/2025 vom 16. April 2026, BGer 7B_420/2024 vom 5. August 2024).

Die angefochtene Verfügung verletzt diese Grundsätze strukturell: Sie ist eine "hybride" Entscheidung, die in einem einzigen Akt über die Entsiegelung der nicht geschützten Daten und zugleich über deren Extraktion und Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden befindet. Ohne vorgängigen gerichtlichen Triage durfte die Entsiegelung nicht angeordnet werden; die Siegelung bleiben daher aufrecht, und die Sache wird zur Durchführung des Triage nach den nicht angefochtenen Ausschlusskriterien (Zeitraum, Anwaltsgeheimnis, Patientendaten) zurückgewiesen.

Grenzen des polizeilichen Extraktionsauftrags

Selbst wenn der TMC den Beizug eines Sachverständigen erneut prüft, stösst die Mission des Inspektors an eine Bundesrechtsgrenze: Die reine Extraktion einer Datenmenge nach Datumsmerkmalen kann noch technisch sein; die Aussortierung der vom Anwaltsgeheimnis erfassten Daten und der Patientendaten des Spitals C.________ setzt aber eine — wenn auch kurze — Kenntnisnahme des Inhalts voraus. Ohne engere Umschreibung des Auftrags verletzte der TMC Bundesrecht, wenn er das Aussortieren einer Polizeiperson übertrüge.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid führt die seit BGE 142 IV 372 etablierte Linie fort, wonach die Triage versiegelter Daten nicht an die Strafverfolgungsbehörden delegiert werden darf, und bestätigt die im Glossagens-Kommentar zu Art. 248a StPO dargestellte kasuistische Entwicklung (insbesondere BGer 7B_245/2026 vom 16. Juni 2026 E. 4.3 und 5.2: keine Vermengung von Entsiegelung und Triage; Bezeichnung einer natürlichen Person als Sachverständige). Neu formuliert das Bundesgericht den Verletzungstatbestand als Verbot des "hybriden" Entscheids und präzisiert die praktische Grenze: Eine polizeiliche Aussortierung von Berufsgeheimnissen ist mangels Inhaltsverzicht strukturell ausgeschlossen. Bezüglich der Patientendaten bestätigt das Urteil die im Kommentar zu Art. 264 StPO dokumentierte Praxis (etwa BGer 7B_558/2025 vom 20. April 2026), wonach fremde Geheimnisse — hier der Patientinnen und Patienten — von Amtes wegen auszuscheiden sind.

Fazit

Die Beschwerde wird gutgeheissen; die Entsiegelungsverfügung wird aufgehoben, die Siegelung bleiben auf allen streitgegenständlichen Daten aufrecht, und die Sache geht zur gerichtlichen Triage an die Vorinstanz zurück. Praktisch bedeutet das: Erst Triage (selbst oder mit einer natürlichen Person als Sachverständiger, deren Auftrag strikt von Ermittlungen getrennt und rein technisch bleibt), dann Entsiegelungsentscheid; die direkte Übergabe von Extrakten an die Staatsanwaltschaft ist ohne vorherige gerichtliche Triage bundesrechtswidrig. Der Beschwerdeführer erhält eine Parteientschädigung von Fr. 2'000; das Gesuch der informierten Partei um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.