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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1027/2026  ·  vom 08.09.2026

Détention pour des motifs de sûreté

7B_1027/2026 — Widerruf von Ersatzmassnahmen und Sicherheitshaft wegen neuer Umstände (Art. 237 Abs. 5 StPO)

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht / Sicherheitshaft und Ersatzmassnahmen · Vorinstanz: Präsidentin der Strafberufungskammer des Kantonsgerichts des Kantons Waadt (Prononcé vom 5. August 2026, n° 575 - PE22.014245) · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung — Abrecht (Präsident), van de Graaf, Hofmann; Gerichtsschreiber Fragnière · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein erstinstanzlich wegen schwerer Gewalt- und Sexualdelikte zu sieben Jahren verurteilter Beschuldigter war anstelle der Sicherheitshaft bei seinen Eltern unter 24-stündiger elektronischer Überwachung in Freiheit. Nach neuen Vorfällen (u.a. sexuelle Kontakte bei Wochenendfesten, Ausfall der elektronischen Überwachung, gescheiterte Berufsprüfung) ordnete die Vorinstanz den Widerruf der Ersatzmassnahmen und die sofortige Sicherheitshaft an.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt: Es liegen neue, alarmierende Umstände im Sinne von Art. 237 Abs. 5 StPO vor, die das hohe Rückfallrisiko konkreter machen als je zuvor seit der Entlassung; die Ersatzmassnahmen sind deshalb nicht mehr geeignet, dieses Risiko zu kompensieren, und kein milderes Mittel genügt. Der weite Ermessensspielraum der Vorinstanz ist nicht überschritten.
  • Bedeutung: Bestätigung und Präzisierung der Praxis zu Art. 237 Abs. 5 StPO: «Neue Umstände» setzen kein einzelnes scharf charakterisiertes Ereignis voraus; massgebend ist das Gesamtbild neuer Elemente, die den ursprünglichen Schutzrahmen der Entlassung unterlaufen. Der Widerruf zugunsten der Haft stützt sich auf die fortbestehende Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO.

Sachverhalt

A.________ war unter anderem wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, sexuellen Handlungen mit Kindern, einfacher qualifizierter Körperverletzung, Lebensgefahr, Drohung, Nötigung und Freiheitsberaubung angeklagt. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Waadt ordnete am 25. März 2024 die Untersuchungshaft an. Ein psychiatrisches Gutachten vom 8. November 2024 attestierte ein hohes Risiko von Rückfällen gleichartiger Taten, insbesondere im Rahmen einer Liebesbeziehung, bei nur schwach gewichtenden Schutzfaktoren. Nach wiederholten Haftverlängerungen wurde A.________ am 24. Januar 2025 unter Ersatzmassnahmen in Freiheit gesetzt: Assignation im Haus der Eltern, elektronische Überwachung, therapeutische Betreuungen und Kontaktverbote mit den Geschädigten.

Mit Urteil vom 16. Dezember 2025 verurteilte das Strafgericht des Bezirks Broye und Nordvaud A.________ unter anderem wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kindern zu sieben Jahren Freiheitsstrafe (nach Anrechnung von 472 Tagen), beließ jedoch die bestehenden Ersatzmassnahmen bestehen: nächtliche Assignation im Elternhaus, elektronische Überwachung rund um die Uhr, psychotherapeutische und präventive Betreuungen, Kontaktverbote mit D.________, E.________ und F.________, eine behandlerische Massnahme nach Art. 59 StGB sowie ein lebenslängliches Verbot von Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen. Gegen das Urteil zogen beide Parteien an die Strafberufungskammer weiter.

Die Staatsanwaltschaft verlangte am 22. Juli 2026 die Wiedereinweisung in die Haft, nachdem A.________ bereits am 30. April 2025 und am 5. November 2025 verwarnt worden war. Mit Prononcé vom 5. August 2026 widerrief die Präsidentin der Strafberufungskammer die Ersatzmassnahmen und ordnete die sofortige Sicherheitshaft an. Sie stützte sich auf mehrere Auflageverletzungen und neue Umstände: Am 17. Juli 2026 war die elektronische Überwachung während über drei Stunden ausgefallen, weil A.________ den Akku ungenügend geladen hatte; er hatte das Scheitern seiner Berufsabschlussprüfung nicht gemeldet; sein Arbeitsvertrag war am 31. Juli 2026 ausgelaufen, ohne dass ein neuer vorgelegt wurde; seine Betreuungen zeigten eine totale Unfähigkeit zur Introspektion; er veranstaltete im Elternhaus Wochenendfeste, bei denen er mit mehreren Frauen sexuelle Kontakte hatte; und er pflegte wieder regelmässigen Kontakt mit G.________, deren Einfluss nach den Gutachterinnen als schädlich gilt. Angesichts der Unwirksamkeit der Assignation und der fehlenden Einsicht in die Schwere der Taten genüge keine mildere Massnahme; unter Berücksichtigung des ausgesprochenen Strafmasses sei die Sicherheitshaft verhältnismässig.

Erwägungen

Zulässigkeit und Verfahrensfragen

Auf die Beschwerde ist einzutreten: Entscheide über die Sicherheitshaft unterliegen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG der Beschwerde an das Bundesgericht; als Zwischenentscheid verursacht der angefochtene Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), und der inhaftierte, erstinstanzlich verurteilte Beschuldigte ist beschwerdelegitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Das Gesuch um Beweisabnahme (Befragung der Bewährungshilfe) ist abzuweisen: Vor dem Bundesgericht dürfen grundsätzlich keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden (Art. 99 Abs. 1 BGG); massgebend ist die Sachlage im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids (7B_230/2025 vom 11. April 2025); Beweisabnahmen obliegen dem Bundesgericht nicht (Art. 105 BGG; 7B_531/2024 vom 3. Juli 2024). Neues Tatsachenvorbringen ohne Rüge der manifesten Unrichtigkeit ist unzulässig (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; BGE 140 III 115 E. 2).

Rechtsmassstab: Sicherheitshaft und Widerruf von Ersatzmassnahmen

Art. 231 StPO bezeichnet die für die Anordnung der Sicherheitshaft nach erstinstanzlichem Urteil zuständige Autorität; die dort genannten Fallkonstellationen sind keine Haftgründe im Sinne von Art. 31 Abs. 1 BV, sondern rein prozessuale Zuweisungen — die Haftgründe bleiben jene von Art. 221 StPO (7B_783/2026 vom 8. Juli 2026; 7B_151/2026 vom 25. Februar 2026; 7B_695/2025 vom 21. August 2025). Die Freiheitsentziehung muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (Art. 31 Abs. 1 und 36 Abs. 1 BV), ein öffentliches Interesse verfolgen und verhältnismässig sein; sie ist nur durch Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr gerechtfertigt:

Art. 221 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder c. durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.»

Ersatzmassnahmen treten an die Stelle der Haft, soweit sie denselben Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO); der Katalog von Abs. 2 ist exemplarisch, und das Gericht kann den Massnahmen weitere Auflagen zur Wirksamkeitssicherung beifügen (BGE 145 IV 503 E. 3.1). Für den Widerruf gilt:

Art. 237 Abs. 5 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.»

Die potestative Formulierung belegt einen weiten Ermessensspielraum (7B_813/2023 vom 9. November 2023; 7B_159/2023 vom 13. Juli 2023): Solange die beschuldigte Person ihre Pflichten erfüllt, ist ein Rückzug von der früheren Entscheidung nur bei neuen Umständen möglich; verletzt sie ihre Pflichten, können die Massnahmen auch ohne neue Umstände widerrufen oder geändert werden (7B_1008/2023 vom 12. Januar 2024).

Anwendung: Neue Umstände und Verhältnismässigkeit

Der Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung ist nicht zu folgen: Der Beschwerdeführer stellt seine eigene Würdigung (Berufssituation, therapeutische Betreuungen, Kontakte) derjenigen der Vorinstanz gegenüber, ohne aufzuzeigen, warum deren Feststellungen willkürlich wären (Art. 105 Abs. 1 BGG; Willkürmassstab nach BGE 150 I 50 E. 3.3.1; Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG).

In der Sache hält das Bundesgericht den Widerruf durch: Die Entlassung hatte auf einem Schutzkonzept beruht, das auf äusserste Minimierung der Kontakte — namentlich mit Frauen — setzte (Konstantes der vorinstanzlichen und zwangsmassnahmengerichtlichen Entscheide). Seit dem Urteil vom 16. Dezember 2025 bestehen neue, alarmierende Umstände: A.________ gab an, seit Dezember 2025 bei Samstagabendfesten im Elternhaus sexuelle Kontakte mit «zwei oder drei» Frauen gehabt zu haben; er hält regelmässigen Kontakt mit G.________, deren schädlicher Einfluss nicht bestritten wird, und bleibt unfähig, sich in die schwersten ihm vorgeworfenen Taten hineinzuversetzen. Diese Elemente belegen für sich allein — unabhängig von der Berufssituation —, dass die Ersatzmassnahmen das hohe Rückfallrisiko nicht mehr kompensieren können. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit genügt keine andere oder angepasste Massnahme: Die Assignation vermag sexuelle Kontakte nicht zu verhindern, und der Beschwerdeführer schlägt keine taugliche Anpassung vor. Da die Neu-Umstände-Alternative von Art. 237 Abs. 5 StPO genügt, musste auf die geltend gemachten Auflageverletzungen nicht mehr eingetreten werden.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid bestätigt die gefestigte Praxis zu Art. 237 Abs. 5 StPO, wie sie im Kommentar zu Art. 237 StPO dargestellt wird, und präzisiert sie in drei Punkten. Erstens: «Neue Umstände» (erste Alternative von Art. 237 Abs. 5 StPO) setzen kein einzelnes «charakterisiertes» Ereignis voraus; es genügt ein Bündel neuer, alarmierender Elemente, die insgesamt das Rückfallrisiko konkretisieren. Zweitens: Massstab ist der Schutzrahmen, der ursprünglich der Belassung in Freiheit zugrunde lag — weicht das faktische Verhalten (hier sexuelle Kontakte bei Festen im Elternhaus, schädlicher Einfluss von G.________) von diesem Konzept der minimierten Kontakte ab, erweisen sich die Ersatzmassnahmen als untauglich, selbst wo keine Auflage im engeren Sinne verletzt wäre. Drittens: Der Widerruf zugunsten der Haft steht und fällt mit den fortbestehenden Haftvoraussetzungen nach Art. 221 StPO im Zeitpunkt des Widerrufs — genau so, wie es der Glossagens-Kommentar formuliert; das Bundesgericht verankert die Detention in der nun noch konkreteren Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, nicht bloss in den Auflageverletzungen. Bestätigt wird ferner die beschwerderechtliche Linie (Zwischenentscheid mit nicht wiedergutzumachendem Nachteil), welche der Kommentar anhand aktueller Rechtsprechung darstellt. Resonanz findet schliesslich die im Kommentar zu Art. 221 StPO hervorgehobene Substanziierungslast der Verteidigung: Der Beschwerdeführer hatte keine taugliche mildere Massnahme vorgeschlagen, womit die Verhältnismässigkeitsprüfung zugunsten der Haft ausfällt. Gegenüber den zitierten Präzedenzfällen (7B_813/2023; 7B_159/2023; 7B_1008/2023) liegt keine Änderung, sondern eine anwendungsbezogene Verdichtung vor.

Fazit

Das Urteil bekräftigt den weiten Ermessensspielraum des Haftgerichts beim Widerruf von Ersatzmassnahmen und zeigt praxisnah, dass für die Neu-Umstände-Kausalität kein spektakulärer Einzelvorfall nötig ist: Ein Gesamtbild neuer, den ursprünglichen Schutzrahmen unterlaufender Elemente genügt. Verteidigungsseitig bleibt entscheidend, von sich aus taugliche und überprüfbare Alternativmassnahmen aufzuzeigen — fehlt es daran, trägt bei fortbestehendem hohem Rückfallrisiko die Sicherheitshaft die Verhältnismässigkeitsprüfung.