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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_1007/2025  ·  vom 25.08.2026

Succession (intervention accessoire au sens de l'art. 74 CPC)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Stiefkind des Erblassers, das mit diesem nicht verwandt ist und über keine erbrechtliche Berufung verfügt, begehrt den Beitritt als Nebenintervenient zu einem erbrechtlichen Prozess der Mutter (Erbverzichtsanfechtung). Das Bundesgericht verneint ein rechtliches Interesse im Sinne von Art. 74 ZPO.
  • Entscheidung: Abweisung des Rekurses in der ganzen Breite; die Gegenüberstellung des Erbverzichts gemäss Art. 495 ZGB gegenüber den Nachkommen der verzichtenden Mutter entfaltet keine Parteistellung der Nachkommen am Erbverzichtsvertrag und begründet kein rechtliches Interesse an der Intervention.
  • Bedeutung: Bestätigung der gefestigten Rechtsprechung, dass ein rein wirtschaftlich-indirektes Interesse an der künftigen Muttersuccession für die Nebenintervention nicht genügt und dass Nachkommen des Erbverzichtenden nicht Partei des Erbverzichtsvertrages sind (BGE 90 II 75). Zugleich Klarstellung, dass der Begriff des «rechtlichen Interesses» in Art. 74 ZPO nicht auf faktische Familienverbände ausgedehnt wird.

Sachverhalt

K.B.________ verstarb 2018 in U.________ (NE). Er war seit 2012 mit B.B.________ verheiratet; aus dieser Ehe stammen zwei Kinder (F.B.________, geb. 2009, und E.B.________, geb. 2012). Aus früheren Beziehungen des Erblassers gingen drei weitere Kinder hervor (G.B.________, H.B.________ und I.B.________). A.________, der Rekurrent, stammt aus einer früheren Beziehung der Witwe B.B.________ und ist mit dem Erblasser nicht verwandt.

Am 4. November 2018 errichtete der Erblasser ein öffentliches Testament, in dem er seine fünf Kinder zu gleichen Teilen als alleinige Erben einsetzte und seiner Ehefrau verschiedene Vermögenswerte sowie einen Niessbrauch zuwende. Am selben Tag schloss er mit seiner Ehefrau einen Erbverzichtsvertrag, durch den B.B.________ unwiderruflich auf die Geltendmachung ihrer erbrechtlichen Ansprüche verzichtete, wofür der Ehemann zehn Millionen Franken entrichtete. Der Vertrag enthielt ferner eine Bestimmung, wonach die Verwaltung der den gemeinsamen Kindern zugedachten Vermögenswerte im Rahmen der Succession des Erblassers durch die Schwester des Erblassers (C.B.________) und D.________ sichergestellt werden sollte.

Am 13. März 2020 reichte B.B.________ beim Tribunal civil du Littoral et du Val-de-Travers eine Klage ein, die unter anderem auf die Feststellung der Nichtigkeit der Testamente und des Erbverzichtsvertrags, die Feststellung der Unwürdigkeit von C.B.________ und D.________ als Testamentsvollstrecker sowie — subsidiär — auf die Aufhebung der entsprechenden Verfügung von Todes wegen gerichtet war (Verfahren PORD.2020.40).

Am 24. April 2025 beantragte A.________, der beim Abschluss des Erbverzichtsvertrags noch minderjährig war, den Beitritt zu diesem Verfahren als Nebenintervenient (Art. 74 ZPO) beziehungsweise — subsidiär — als Hauptintervenient (Art. 73 ZPO). Das Tribunal civil wies das Gesuch mit Entscheid vom 3. Juli 2025 ab, da A.________ kein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht habe. Die kantonale Beschwerdeinstanz (Autorité de recours en matière civile des Kantons Neuenburg) bestätigte diesen Entscheid am 6. Oktober 2025. A.________ gelangt mit zivilrechtlicher Beschwerde (subsidiär Verfassungsbeschwerde) ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und Umfang der Beschwerde

Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde. Der angefochtene Entscheid schliesst den Beitritt einer neuen Partei zum anhängigen Verfahren aus und stellt damit einen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. b BGG dar, der selbstständig mit Beschwerde angefochten werden kann (BGE 143 III 140 E. 1.1; BGE 134 III 379 E. 1.1). Die Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 BGG ist erfüllt, die Beschwerdefrist gewahrt. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist mangels Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde ausgeschlossen (Art. 113 BGG).

Die «complémentaire note» vom 31. März 2026 ist verspätet und unzulässig. Verschiedene Anträge des Rekurrenten, die über den Gegenstand des Streits hinausgehen — namentlich die Feststellung, dass die Gegenüberstellungsklausel des Erbverzichtsvertrags ihm nicht wirksam entgegengehalten werden könne, oder die Reserve seiner «patrimonialen und erbrechtlichen Ansprüche» —, werden als unzulässig von der Hand gewiesen.

Nebenintervention: Das rechtliche Interesse nach Art. 74 ZPO

Das Bundesgericht legt die Voraussetzungen der Nebenintervention dar:

Art. 74 ZPO (SR 272)«Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen.»

Der Nebenintervenient macht keine eigenen Ansprüche geltend, sondern unterstützt die Anträge einer Hauptpartei, deren Obsiegen er ein rechtliches Interesse hat. Ein rein tatsächliches oder wirtschaftliches Interesse genügt nicht. Ein rechtliches Interesse liegt vor, wenn bei Unterliegen des Prozesses die eigenen Rechte des Intervenienten verletzt oder gefährdet sein können; das Urteil muss sich also auf die Rechte und Pflichten des Intervenienten auswirken. Das Interesse kann unmittelbar oder mittelbar sein, je nachdem, ob das Urteil dem Intervenienten automatisch entgegensteht oder nicht (BGE 143 III 140 E. 4.1.2; BGE 142 III 629 E. 2.1; BGE 142 III 40 E. 3.2.1). Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Nebenintervention beschränkt sich der Richter darauf, die Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses von Amtes wegen zu überprüfen. Für die Glaubhaftmachung genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, gestützt auf objektive Indikatoren, dass die Rechte des Intervenienten bei Unterliegen des Prozesses beeinträchtigt werden können (BGE 143 III 140 E. 4.1.3). Die Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses ist eine Ermessensfrage, in die das Bundesgericht nur bei Missbrauch oder Überschreitung des Ermessens eingreift (BGE 134 III 323 E. 2; BGE 132 III 281 E. 2.1).

Anwendung auf den Fall: Kein rechtliches Interesse des Stiefkindes

Der Rekurrent bestreitet nicht, dass er mit dem Erblasser nicht verwandt ist und sich auf keine Verfügung von Todes wegen berufen kann, die ihn als Erben oder Legatar eingesetzt hätte. Er hat weder eine gesetzliche noch eine testamentarische Erbenberufung auf die vom Erblasser hinterlassenen Vermögenswerte. Es ist nicht ersichtlich, dass er eine Beeinträchtigung seiner Rechte erleiden könnte oder einer Rückgriffsklage seiner Mutter oder seiner Stiefgeschwister ausgesetzt wäre, je nach Ausgang des anhängigen Prozesses.

Der Rekurrent macht geltend, er habe ein Interesse an der Intervention, weil der Erbverzichtsvertrag vom 4. November 2018 — und insbesondere die Gegenüberstellungsklausel, die ihm entgegensteht — seine eigenen Successionserwartungen in der künftigen Erbschaft seiner Mutter beeinträchtige. Das Bundesgericht folgt der kantonalen Instanz: Es handelt sich dabei nur um ein indirekt rein wirtschaftliches Interesse.

Die Wirkung des Erbverzichts gegenüber Nachkommen: Art. 495 ZGB

Art. 495 ZGB (SR 210)«1 Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtsvertrag oder Erbauskauf abschliessen. 2 Der Verzichtende fällt beim Erbgang als Erbe ausser Betracht. 3 Wo der Vertrag nicht etwas anderes anordnet, wirkt der Erbverzicht auch gegenüber den Nachkommen des Verzichtenden.»

Der Rekurrent trägt vor, wäre er bei Abschluss des Erbverzichtsvertrags durch einen Beistand vertreten gewesen, hätte dieser durch Einfügung einer «Gegenklausel» (vgl. Art. 495 Abs. 3 ZGB) erreichen können, dass der Erbverzicht ihm nicht entgegenstehe, und diese «institutionelle Unterlassung» verletze Art. 327a ZGB. Dieses Argument greift nach Ansicht des Bundesgerichts nicht. Der Rekurrent verkennt, dass die Nachkommen des Verzichtenden nicht Partei des Erbverzichtsvertrags sind und dass — wenn sie minderjährig oder unter Vormundschaft stehen — die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und der Kindesschutzbehörde nicht erforderlich ist, ungeachtet der weitreichenden Folgen des Verzichts ihres Elternteils (BGE 90 II 75 E. 4; Abbet, in Commentaire romand, ZGB II, 2016, N. 2 und 16 zu Art. 495 ZGB; Breitschmid/Bornhauser, in Basler Kommentar, ZGB II, 7. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 495 ZGB).

Der Umstand, dass der Rekurrent mit dem Erblasser, seiner Mutter und seinen Stiefgeschwistern eine Familiengemeinschaft bildete, steuerlich dem Haushalt des Ehepaars zugeordnet war und «das einzige aus dem Haushalt stammende Kind, das von jedem Vermögensfluss ausgeschlossen» ist, rechtfertigt die Nebenintervention ebenso wenig. Es handelt sich um ein reines Interesse an der Anerkennung familiärer Bindungen und nicht um ein rechtliches Interesse im Sinne von Art. 74 ZPO.

Prozesskosten: Art. 107 ZPO und die Erfolghaftung

Art. 107 ZPO (SR 272)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen: a. wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war; b. wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war; c. in familienrechtlichen Verfahren; d. in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft; e. wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht; f. wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. 1bis Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen. 2 Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.»

Der Rekurrent macht geltend, die kantonalen Gerichtskosten hätten ihm nach Art. 107 Abs. 2 ZPO erlassen werden müssen, da er ohne Anwalt, als junger Volljähriger, in verteidigender, nicht gewinnorientierter Weise und gestützt auf Grundrechte gehandelt habe. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Gericht erlaubt, Gerichtskosten, die weder einer Partei noch Dritten zuzurechnen sind, aus Billigkeitsgründen dem Kanton aufzuerlegen. Diese Lösung bleibt jedoch Ausnahme und kommt nur in Betracht, wenn Kosten durch einen besonders schweren Verfahrensfehler des Gerichts verursacht wurden, der einen Justizfehler («Justizpanne») darstellt, etwa eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (BGer 4A_213/2025 vom 24. April 2026 E. 4.1; BGE 145 III 153 E. 3.3.2; BGE 139 III 358 E. 3). Die vom Rekurrenten angeführte Rechtsprechung (BGE 141 III 541; BGer 5A_809/2020) ist nicht einschlägig.

Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsverteilung nach Ausgang des Verfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) verweist das Bundesgericht darauf, dass diese Verteilung keiner besonderen Begründung bedarf (BGer 5A_192/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 8.2). Die Höhe der Parteientschädigung unterliegt kantonalem Recht (Art. 96 ZPO) und wird vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Der Rekurrent legt keine Umstände dar, die einen Ermessensmissbrauch der kantonalen Instanz bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO darlegen könnten. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO ist restriktiv anzuwenden (BGer 5A_781/2024 vom 9. Mai 2025 E. 9.2.3).

Wie der Kommentar zu Art. 107 ZPO auf glossagens.ch darlegt, bildet Art. 107 ZPO das zentrale Korrektiv zum zivilprozessualen Grundsatz der Erfolghaftung nach Art. 106 ZPO. Das Bundesgericht prüft derartige Ermessensentscheide mit Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, Tatsachen berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder Umstände ausser Betracht blieben, die zwingend hätten beachtet werden müssen (BGE 141 III 97 E. 11.2). Im vorliegenden Fall vermochte der Rekurrent keinen dieser Eingriffsgründe darzutun.

Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)

Der Rekurrent rügt Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Das Bundesgericht hält fest, dass die Begründungspflicht nicht dahin geht, dass der Richter alle Tatsachen, Beweismittel und Rügen der Parteien einzeln darlegen und erörtern müsste; er darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; BGE 148 III 30 E. 3.1; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Die kantonale Instanz hat die strafprozessualen und kindesschutzrechtlichen Rügen des Rekurrenten (Art. 306 Abs. 3 ZGB, Art. 327a ZGB, Art. 296 ZPO, Art. 8 und 11 BV, UN-Kinderrechtskonvention) als nicht ausreichend substanziiert im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO oder als nicht einschlägig qualifiziert. Diese Begründung, wenn auch knapp, genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Nebenintervention nach Art. 74 ZPO. Der Leitentscheid BGE 143 III 140 hatte die massgeblichen Kriterien für das rechtliche Interesse präzisiert: Ein rein wirtschaftliches oder faktisches Interesse genügt nicht, vielmehr müssen die eigenen Rechte des Intervenienten bei Unterliegen des Prozesses beeinträchtigt sein können. Das Bundesgericht wendet diese Grundsätze im vorliegenden Fall konsequent an und verneint ein rechtliches Interesse eines Stiefkindes, das mit dem Erblasser nicht verwandt ist und keine erbrechtliche Berufung hat.

In erbrechtlicher Hinsicht stützt sich der Entscheid auf den altbekannten Grundsatz aus BGE 90 II 75, wonach für den Erbverzicht zwischen Elternteil und Erblasser die Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde nicht erforderlich ist, wenn der verzichtende Elternteil minderjährige Nachkommen hat. Die Nachkommen des Verzichtenden sind nicht Partei des Erbverzichtsvertrags und haben — auch wenn sie minderjährig sind — kein Zustimmungsrecht, ungeachtet der weitreichenden Folgen des Verzichts ihres Elternteils für ihre eigene künftige erbrechtliche Stellung. Dieser Grundsatz wird durch BGE 118 II 101 bestätigt, der sich mit der Vertretung Unmündiger beim Erbauskauf befasst und die Grenzen der elterlichen Vertretungsmacht aufzeigt, jedoch gerade nicht im Kontext des Art. 495 Abs. 3 ZGB, sondern bei Verträgen, die im Namen der Kinder selbst abgeschlossen werden.

Die Kostenseite des Entscheids steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zu Art. 106 und 107 ZPO. Das Bundesgericht betont, dass die Erfolghaftung nach Art. 106 Abs. 1 ZPO den Grundsatz darstellt und dass Abweichungen nach Art. 107 ZPO die Ausnahme bleiben, die restriktiv zu handhaben ist (BGE 139 III 358 E. 3; BGE 145 III 153 E. 3.3.2; BGer 5A_781/2024 vom 9. Mai 2025 E. 9.2.3). Die blosse Tatsache, dass eine Partei ohne anwaltliche Vertretung handelt und sich auf Grundrechte beruft, rechtfertigt keine aussergewöhnliche Kostenverteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde von A.________ in der ganzen Breite ab. Der Rekurrent hat kein rechtliches Interesse im Sinne von Art. 74 ZPO an der Nebenintervention im erbrechtlichen Prozess seiner Mutter, da er mit dem Erblasser nicht verwandt ist und keine erbrechtliche Berufung hat. Sein Interesse an der künftigen Succession seiner Mutter ist rein wirtschaftlicher Natur und vermag die Voraussetzungen der Nebenintervention nicht zu erfüllen. Die Wirkung des Erbverzichts gegenüber Nachkommen gemäss Art. 495 Abs. 3 ZGB begründet keine Parteistellung der Nachkommen am Erbverzichtsvertrag. Die Kostenauflage nach Art. 106 und 107 ZPO ist nicht zu beanstanden. Die unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit des Begehrens verweigert. Gerichtskosten von 2'500 Franken gehen zulasten des Rekurrenten.