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Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 9C_508/2025  ·  vom 28.08.2026

Impôts cantonaux et communaux du canton de Vaud et impôt fédéral direct, périodes fiscales 2022 à 2024

9C_508/2025 — Unzulässigkeit der Beschwerde der ESTV gegen eine steuerdomizilbezogene Zuständigkeitsüberweisung

Rechtsgebiet: Steuerrecht (direkte Bundessteuer / kantonale und kommunale Steuern) · Vorinstanz: Kantonsgericht Waadt, Verwaltungs- und Öffentlichrechtliche Kammer · Besetzung: III. öffentlich-rechtliche Abteilung, 5 Richter/innen (Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG) · Verfahrensergebnis: Beschwerde unzulässig (ganz)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die ESTV kann nicht sofort beim Bundesgericht Beschwerde erheben, wenn eine kantonale Instanz die steuerrechtliche Streitsache an sie überweist, statt selbst über das Steuerdomizil zu befinden.
  • Entscheidung: Die Beschwerde der ESTV wird sowohl betreffend die direkte Bundessteuer (fehlendes schutzwürdiges Interesse) als auch betreffend die kantonalen/kommunalen Steuern (Zwischenentscheid ohne qualifizierte Anfechtungsvoraussetzungen) als unzulässig erklärt.
  • Bedeutung: Das Gericht grenzt die sofortige Bundesgerichtszuständigkeit bei Kompetenzfragen im interkantonalen Steuerdomizilkonflikt restriktiv ein und stärkt die Rolle der ESTV als erstinstanzliche Entscheidungsbehörde nach Art. 108 DBG.

Sachverhalt

Die 1987 geborene Steuerpflichtige A.________ war seit dem 16. Januar 2020 mit Hauptwohnsitz im Kanton Wallis (U.________) und Nebenwohnsitz im Kanton Waadt (V.________) gemeldet. Das Steueramt des Bezirks Lausanne-West beanspruchte für den Kanton Waadt ab der Steuerperiode 2022 das Hauptsteuerdomizil. Die kantonale Steuerverwaltung Waadt (ACI) erliess am 19. November 2024 eine Vorabentscheidung, mit der sie das Hauptsteuerdomizil der Steuerpflichtigen ab 2022 für die direkte Bundessteuer sowie für die kantonalen und kommunalen Steuern im Kanton Waadt festlegte.

Die Steuerpflichtige erhob Einspruch. Die ACI leitete die Eingabe als Beschwerde an das Kantonsgericht Waadt weiter. Mit Urteil vom 13. August 2025 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde gut: Für die direkte Bundessteuer hob es die Entscheidung der ACI auf und überwies die Sache an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), damit diese das Hauptsteuerdomizil für die Steuerperioden 2022 bis 2024 festlege (Art. 108 DBG). Für die kantonalen und kommunalen Steuern hob es die angefochtene Entscheidung ebenfalls auf, wies die Sache aber zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die ACI zurück. Das Kantonsgericht begründete dies damit, dass bei Streitigkeit zwischen mehreren Kantonen über den Veranlagungsort für die direkte Bundessteuer die kantonalen Behörden nicht zuständig seien, eine feststellende Verfügung zu erlassen; diese Kompetenz stehe der ESTV zu. Für die kantonalen und kommunalen Steuern rechtfertige sich die Rückweisung an die ACI aus Verfahrensökonomie und Koordinationsgründen, solange die Entscheidung der ESTV ausstehe.

Gegen dieses Urteil erhob die ESTV Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Rückweisung an das Kantonsgericht zum Neuentcheid. Hilfsweise beantragte sie die Rückweisung an das Kantonsgericht für die Steuerperioden 2022 und 2023 und an die ACI für die Steuerperiode 2024. Die ACI schloss sich den Anträgen der ESTV an. Die kantonale Steuerverwaltung Wallis stellte sich vollumfänglich auf die Seite der ESTV und ersuchte das Bundesgericht ausdrücklich um eine Stellungnahme zur Tragweite von Art. 108 DBG.

Erwägungen

I. Direkte Bundessteuer: Überweisung an die ESTV als vorläufige Verfahrenshandlung

1. Ausgangslage und Streitstand

Die ESTV machte geltend, der angefochtene Entscheid berühre ihren Kompetenzbereich, da das Kantonsgericht die Zuständigkeit der ACI verneint und die Sache ihr überwiesen habe. Sie leitete daraus ein Beschwerderecht nach Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 102 Abs. 2 DBG ab, um prüfen zu lassen, ob eine solche Überweisung bundesrechtskonform sei. Hilfsweise berief sie sich auf Art. 89 Abs. 1 lit. b DBG, da das Kantonsgericht mit seinem Vorgehen eine Umverteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen bei der Festlegung des Steuerdomizils herbeiführe.

2. Die zentrale Bestimmung: Art. 108 DBG

Das Kantonsgericht stützte seine Überweisung an die ESTV auf Art. 108 DBG. Der Wortlaut dieser Bestimmung lautet:

Art. 108 DBG (SR 642.11)«1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden. 3 Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.»

3. Verneinung eines schutzwürdigen Interesses

Das Bundesgericht liess die Frage, ob die angefochtene Verfügung als Endentscheid (Art. 90 BGG) oder als Zwischenentscheid (Art. 92 BGG) zu qualifizieren sei, ausdrücklich offen. Der Entscheid stützt sich vielmehr auf das Beschwerderecht und das Rechtsschutzinteresse. Die massgebliche Bestimmung lautet:

Art. 89 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; b. durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und c. ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. 2 Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: a. die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; b. das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; c. Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; d. Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. 3 In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.»

Das Gericht stellte fest, dass die Überweisung durch das Kantonsgericht nicht die Bedeutung habe, die ihr die ESTV beimesse. Konform mit Dispositiv und Erwägungen interpretiert, bedeute die Entscheidung einzig, dass das Dossier an die ESTV weitergeleitet werde, damit diese ihm die nach Bundesrecht gebotene Folge leiste. Die ESTV werde durch den Entscheid nicht einer irreversibel geregelten Kompetenzfrage unterworfen (vgl. Art. 92 Abs. 2 BGG a contrario). Sie sei die Entscheidungsbehörde und Empfängerin des Dossiers. Als solche obliege es ihr, das Bundesrecht anzuwenden, die Voraussetzungen ihrer Zuständigkeit zu prüfen und insbesondere zu beurteilen, ob das Verfahren nach Art. 108 DBG weiterzuführen sei. Sie behalte dabei ihre volle Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis.

Entscheidend ist nach Auffassung des Gerichts, dass der angefochtene Entscheid die ESTV nicht der Möglichkeit beraubt, ihre Auslegung von Art. 108 DBG im weiteren Verfahrensverlauf geltend zu machen. Sobald die ESTV ihren Entscheid gefällt habe, könnten die Einwände betreffend Zuständigkeit, Tragweite von Art. 108 DBG und Wahrung der Verfahrensgarantien im Rahmen der ordentlichen Rechtsmittel — zunächst vor dem Bundesverwaltungsgericht, allenfalls anschliessend vor dem Bundesgericht — geprüft werden.

Die Zulassung einer sofortigen Beschwerde an das Bundesgericht in einer solchen Konstellation würde den Zugang zur Höchstinstanz auf alle Fälle ausweiten, in denen die ESTV von einer kantonalen Behörde mit einer Sache befasst werde und ihre Zuständigkeit als zweifelhaft erachte. Eine solche Ausweitung widerspreche dem System des BGG, das die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf die ausdrücklich vorgesehenen Fälle beschränke und darauf abziele, das Bundesgericht nicht vorzeitig mit Fragen zu befassen, die später zusammen mit dem Endentscheid geprüft werden könnten.

Daraus folgerte das Gericht, dass die ESTV weder ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG noch ein aktuelles und praktisches Interesse an dessen Aufhebung im Sinne von Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG dartue (vgl. BGE 135 II 338 E. 1.2.1). Die Frage der Beschwerdelegitimation nach Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG wurde ausdrücklich dem am selben Tag ergangenen Companion-Entscheid BGer 9C_173/2026 vom 28. August 2026 vorbehalten. Unabhängig davon erweise sich die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer als unzulässig.

II. Kantonale und kommunale Steuern: Rückweisung als nicht anfechtbarer Zwischenentscheid

1. Qualifikation als Zwischenentscheid

Soweit das kantonale Gericht die Sache an die ACI zurückgewiesen hat, um weitere Abklärungen anzustellen und neu zu entscheiden, liegt ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vor (BGE 150 II 346 E. 1.3.1 und 1.3.4). Ein solcher Rückweisungsentscheid beendet das Verfahren nicht und kann daher nur unter den restriktiven Voraussetzungen der Art. 92 und 93 BGG sofort beim Bundesgericht angefochten werden.

Art. 93 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. 2 Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. 3 Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.»

Da der angefochtene Entscheid — anders als die von Art. 92 BGG erfassten Fälle — nicht die Zuständigkeit oder einen Ausstandsgrund betrifft, sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG massgeblich.

2. Kein irreparabler Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)

Die Rückweisung an die ACI führt für den Bund zu keinem irreparablen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Der angefochtene Entscheid trifft keine materielle Aussage. Er präjudiziert weder das Bestehen des steuerlichen Wohnsitzes der Steuerpflichtigen noch die Zuständigkeit eines der beteiligten Kantone zum Bezug der kantonalen und kommunalen Steuern. Er verpflichtet die kantonale Behörde einzig, die Abklärungen fortzusetzen und eine neue Verfügung zu erlassen. Erachtet die ESTV diese Entscheidung als bundesrechtswidrig, kann sie — sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind — im Rahmen der ordentlichen Rechtsmittel gegen den Endentscheid vorgehen (Art. 93 Abs. 3 BGG). Dies stellt keinen irreparablen Nachteil dar.

3. Keine Verfahrensökonomie (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG)

Auch die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist nicht erfüllt. Selbst wenn die Beschwerde gutgeheissen würde, wäre das Bundesgericht nicht in der Lage, den Rechtsstreit sofort abschliessend zu entscheiden. Die Feststellung des Steuerdomizils der Steuerpflichtigen erfordert tatsächliche Abklärungen, die sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lassen und in erster Linie von der ACI vorzunehmen sind. Eine ergänzende Instruktionsphase bliebe notwendig, bevor ein Endentscheid ergehen könnte. Die Gutheissung der Beschwerde würde somit nicht zu einem sofortigen Verfahrensabschluss führen (BGE 144 V 280 E. 1.2; BGer 9C_77/2025 vom 20. April 2026 E. 2.2).

Die Beschwerde ist daher auch betreffend die kantonalen und kommunalen Steuern unzulässig.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der systematischen Restriktion des sofortigen Rechtswegs zum Bundesgericht

Das vorliegende Urteil reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung ein, die den Zugang zum Bundesgericht gegen Zwischenentscheide und Kompetenzverweigerungen restriktiv handhabt. Das Gericht bestätigt den Grundsatz, dass eine Kompetenzverweigerung zwar grundsätzlich als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG qualifiziert werden kann (so bereits BGE 150 II 346 E. 1.3.2; BGE 143 V 363 E. 1; BGE 139 V 170 E. 2.2; BGE 135 V 153 E. 1.3), dass aber bei gleichzeitiger Überweisung an die als zuständig erachtete Behörde die Einordnung als Zwischenentscheid offenbleiben kann. Die Entscheidung vermeidet eine formelle Qualifizierung und stützt die Unzulässigkeit stattdessen auf das fehlende Rechtsschutzinteresse der ESTV.

Präzisierung zur Rolle der ESTV nach Art. 108 DBG

In BGE 150 II 244 hat das Bundesgericht bereits festgehalten, dass bei Streitigkeit zwischen den Behörden mehrerer Kantone über den Veranlagungsort für die direkte Bundessteuer die ESTV den Ort der Veranlagung bestimmt (Art. 108 Abs. 1 DBG). Das vorliegende Urteil präzisiert diese Aussage in verfahrensrechtlicher Hinsicht: Die Überweisung eines Dossiers an die ESTV durch eine kantonale Instanz stellt keine die ESTV bindende Kompetenzfestlegung dar, sondern eine vorläufige Verfahrenshandlung. Die ESTV behält als Empfängerin des Dossiers ihre volle Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis und kann ihre eigene Auslegung von Art. 108 DBG im nachfolgenden Verfahren zur Geltung bringen. Erst gegen ihren eigenen Entscheid stehen die ordentlichen Rechtsmittel — zunächst vor dem Bundesverwaltungsgericht, dann vor dem Bundesgericht — offen.

Diese Auffassung steht im Einklang mit der im Kommentar zu Art. 93 BGG dargestellten dogmatischen Grundhaltung, wonach das BGG das Bundesgericht vor einer Zersplitterung und Überlastung durch verfrühte Rechtsmittel gegen unfertige Zwischenstufen schützen will. Die ratio legis des Art. 93 BGG — der Ausgleich zwischen Verfahrensökonomie und Rechtsschutz bei irreparablen Beeinträchtigungen — kommt hier dahingehend zum Tragen, dass die ESTV auf den ordentlichen Rechtsweg nach ihrem eigenen Entscheid verwiesen wird.

Abgrenzung zum Companion-Entscheid 9C_173/2026

Das Gericht nimmt in der vorliegenden Entscheidung ausdrücklich Bezug auf den am selben Tag ergangenen Entscheid BGer 9C_173/2026 vom 28. August 2026, in dem die Frage der Beschwerdelegitimation der ESTV nach Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG geprüft wird. Im vorliegenden Urteil wird diese Frage bewusst offengelassen, da die Beschwerde unabhängig davon am fehlenden schutzwürdigen Interesse beziehungsweise am fehlenden aktuellen und praktischen Interesse scheitert. Beide Entscheide zusammen umreissen die verfahrensrechtliche Stellung der ESTV bei interkantonalen Steuerdomizilkonflikten: während der vorliegende Entscheid die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die kantonalen Überweisungs- und Rückweisungsentscheide feststellt, behandelt der Companion-Entscheid die Frage, ob der ESTV als Bundesbehörde im Sinne von Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG überhaupt die Beschwerdelegitimation zusteht.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der ESTV in ihrem gesamten Umfang als unzulässig ab. Der Entscheid ist von grundsätzlicher Bedeutung für die verfahrensrechtliche Einordnung kantonaler Überweisungsentscheide an die ESTV im Rahmen von Art. 108 DBG: Solche Überweisungen sind keine die ESTV bindenden Kompetenzfestlegungen, sondern vorläufige Verfahrenshandlungen, die die ESTV in ihrer Rolle als zuständige Bundesbehörde nicht in ihrem Rechtsschutzinteresse berühren. Die ESTV muss ihren Rechtsschutzanspruch im nachfolgenden Verfahren — gegen ihren eigenen Entscheid — geltend machen. Für die kantonalen und kommunalen Steuern bestätigt das Gericht die bereits gefestigte Praxis, dass ein blosser Rückweisungsentscheid ohne materielle Aussage und ohne Aussicht auf sofortigen Verfahrensabschluss nicht die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt. Die Gerichtskosten von 1'000 Fr. werden der ESTV als unterliegende Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG).