bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Zivilrecht  ·  Urteil 5A_367/2026  ·  vom 31.08.2026

mesures protectrices de l'union conjugale (gardes, droit de visite)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Vater von drei Töchtern bekämpft die ihm im Eheschutzverfahren entzogene elterliche Obhut und das auf eine psychiatrische Expertise gestützte, auf einen Point Rencontre beschränkte Besuchsrecht. Er rügt insbesondere die Beweiswürdigung der Expertise, die Verletzung der Untersuchungsmaxime und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Sämtliche Rügen – willkürliche Beweiswürdigung der Expertise, unzulängliche Sachverhaltsabklärung, Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtmitteilung des Inhalts der Kindesanhörung – scheitern an der mangelnden Substanziierung oder erweisen sich als unbegründet.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die restriktive Praxis des Bundesgerichts bei der Überprüfung von Expertisen im Eheschutz- und Kindesschutzverfahren. Er präzisiert, dass die Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO) den Eltern nicht gestattet, eigene prozessuale Untätigkeit nachträglich zu kompensieren, und dass die Mitteilungspflicht bezüglich Kindesanhörungen (Art. 298 Abs. 2 ZPO) nur die wesentlichen Ergebnisse umfasst, deren Einforderung der guten Treue (Art. 52 ZPO) unterliegt.

Sachverhalt

Die 1981 geborene B.A.________ und der 1969 geborene A.A.________ sind die verheirateten Eltern von drei Töchtern (Jahrgänge 2008, 2012 und 2015). Am 8. Dezember 2023 stellte die Mutter beim Tribunal de première instance des Kantons Genf ein Begehren um Eheschutzmassnahmen mit dem Ziel der alleinigen Obhut über die drei Kinder und einem Besuchsrecht für den Vater. Der Vater verlangte demgegenüber die alternierende Obhut.

Gutachten und erste Anordnungen

Das Genfer SEASP (Service d'évaluation et d'accompagnement de la séparation parentale) erstellte am 23. Mai 2024 einen Sozialbericht, der die faktische Obhut bei der Mutter und ein Besuchsrecht für den Vater empfahl. Der Vater verliess im Juni 2024 die Ehewohnung. Am 17. März 2025 erstellte der Psychiater Dr. F.________ ein familienpsychiatrisches Gutachten, das den Entzug der Obhut beim Vater und eine Beschränkung seines Besuchsrechts auf einen Point Rencontre im Modus «Accueil» empfahl. Der Gutachter diagnostizierte beim Vater eine Dynamik von Beherrschung und Manipulation gegenüber der jüngsten Tochter E.A.________ mit daraus resultierendem Loyalitätskonflikt und Elternentfremdung. Diese psychopathologische Dynamik sei mit Beziehungsstörungen zu den älteren Töchtern verbunden. Ferner empfahl der Gutachter die Einrichtung einer Beistandschaft zur Organisation und Überwachung des persönlichen Verkehrs sowie eine Vater-Kind-Therapie.

Instanzenzug

Am 2. April 2025 ordnete das Gericht einstweilen – teilweise im Einverständnis der Parteien – eine alternierende Obhut über E.A.________ an, setzte eine Therapie und eine Beistandschaft für D.A.________ und E.A.________ ein, beschränkte die elterliche Sorge entsprechend und suspendierte den persönlichen Verkehr des Vaters mit C.A.________ und D.A.________. Der Gutachter wurde am 28. Mai 2025 angehört; dabei brachte der Vater ein Privatgutachten von Professor G.________, einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein, das die Schlussfolgerungen des gerichtlichen Gutachtens infrage stellte. Durch Urteil vom 18. August 2025 ordnete das Tribunal de première instance die Eheschutzmassnahmen an: gemeinsame elterliche Sorge blieb bestehen, die alleinige Obhut wurde der Mutter zugesprochen, das Besuchsrecht des Vaters wurde auf den Point Rencontre beschränkt, und der Vater wurde zu Unterhaltsbeiträgen von je 680 Fr. pro Kind verpflichtet. Die Berufung des Vaters vor der Cour de justice du canton de Genève wurde am 26. März 2026 abgewiesen. Ein Gesuch um suspensiv wirkende Berufung wurde abgewiesen; die dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesgericht blieb erfolglos (BGer 5A_1001/2025 vom 17. Dezember 2025).

Beschwerde ans Bundesgericht

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. April 2026 beantragt der Vater die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Rückweisung zur Ergänzung des Sachverhalts (Gegengutachten durch einen anderen Gutachter, Einvernahme von Professor G.________, ergänzender Sozialbericht, Ergänzungsfragen an den Gutachter). Eventualiter beantragt er die alternierende Obhut über alle drei Töchter, eventualiter ein differenziertes Besuchsrecht zwischen der ältesten und den jüngeren Töchtern. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung – betreffend die ausstehenden Unterhaltsbeiträge – wurde am 9. Mai 2026 abgewiesen.

Erwägungen

Massgebliches Verfahrensrecht und Prüfungsstandard

Da der angefochtene Entscheid Eheschutzmassnahmen betrifft, die als provisorische Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG qualifiziert werden, kann der Beschwerdeführer nur die Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 III 81 E. 1.3). Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie ausdrücklich erhoben und substanziiert begründet worden sind (Rügeprinzip). Den Sachverhalt legt das Bundesgericht der Beurteilung zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Kognitionserweiterung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG kommt bei Art. 98 BGG nicht zum Tragen; der Beschwerdeführer kann die Berichtigung oder Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen nur bei Darlegung von Willkür (Art. 9 BV) verlangen (BGE 147 I 73 E. 2.2; BGE 133 II 249 E. 1.4.3). Im Bereich der Beweiswürdigung liegt Willkür vor, wenn die Vorinstanz ein Beweiselement ohne ernsthaften Grund ausser Acht lässt, dessen Bedeutung offensichtlich verkennt oder aus den erhobenen Beweisen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1).

Willkürliche Beweiswürdigung des Gutachtens (Erw. 3)

Die Obhutszuteilung an die Mutter stützt sich massgeblich auf das Gutachten von Dr. F.________. Dieses gelangt zum Schluss, dass die Mutter über die notwendigen und angemessenen elterlichen Fähigkeiten verfügt, während dem Vater diese Fähigkeiten mangels einer von ihm mit E.A.________ aufgebauten Dynamik von Beherrschung und Manipulation – mit Loyalitätskonflikt und Entfremdung des Kindes – abgesprochen werden.

Kognition bei der Überprüfung von Gutachten

Ob ein Gutachten überzeugend ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Hat sich die Vorinstanz dem Gutachten angeschlossen, greift Willkür erst, wenn der Gutachter die gestellten Fragen nicht beantwortet hat, seine Schlussfolgerungen widersprüchlich sind oder das Gutachten in anderer Weise so offensichtliche Mängel aufweist, dass sie auch ohne spezifische Fachkenntnisse nicht übersehen werden konnten (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; BGE 136 II 539 E. 3.2). Das Bundesgericht prüft nicht, ob alle Äusserungen des Gutachters willkürfrei sind; es prüft nur, ob die Vorinstanz sich ohne Willkür den Schlussfolgerungen des Gutachtens anschliessen konnte.

Einwendungen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer macht geltend, die kantonale Instanz habe willkürlich festgehalten, die Schlussfolgerungen des Gutachters beruhten nicht allein auf dem Status von E.A.________, obwohl der Gutachter an der Verhandlung ausgesagt habe, er habe sich «vor allem» auf diesen gestützt. Das Bundesgericht vermag nicht zu erkennen, inwiefern diese Nuance für den Ausgang des Streits erheblich wäre oder inwiefern der behauptete zentrale Charakter dieses Elements die willkürliche Würdigung des Gutachtens durch die Vorinstanz begründen könnte.

Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe willkürlich festgehalten, der Obhutsentzug sei nicht durch die beim Vater diagnostizierte narzisstische Persönlichkeitsstörung motiviert, sondern ausschliesslich durch die destruktive und pathologische Beziehungsdynamik zwischen ihm und den Kindern, insbesondere E.A.________. Er behauptet, die Vorinstanz habe implizit das Bestehen dieser Störung angenommen, dies aber zu verschleiern versucht, um sich nicht mit dem Privatgutachten von Professor G.________ auseinandersetzen zu müssen, das diese Diagnose widerlege. Das Bundesgericht tritt darauf nicht ein: Die kantonale Instanz hat die Obhut der Mutter gerade nicht auf die allenfalls beim Vater vorliegende psychische Störung, sondern auf die Vater-Töchter-Beziehung gestützt. Die Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten erweist sich damit als gegenstandslos. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei «unmöglich, eine pathologische Dynamik der Elternentfremdung anzunehmen, ohne die Diagnose der Persönlichkeitsstörung des Vaters als wahr zu erachten», beruht auf einer zu allgemeinen Vermutung.

Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) wegen angeblicher fehlender Begründung. Dieser Einwand erscheint widersprüchlich, rügt der Beschwerdeführer doch gleichzeitig, die Vorinstanz habe die Diagnose implizit angenommen, und beklagt, sie habe die Frage nicht geklärt. Die kantonale Instanz hat sich ausdrücklich dazu geäussert und festgehalten, dass diese Problematik für ihre Entscheidung nicht massgebend war. Ein formeller Justizverweigerungsanspruch (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 144 II 184 E. 3.1) wird mangels Begründung als unzulässig erklärt.

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die kantonale Instanz habe willkürlich festgehalten, das Gutachten bestätige die Schlussfolgerungen des SEASP, obwohl sich eine «perverse», «entfremdende» oder «stark psychopathologische» Dynamik nicht mit der «gespaltenen» Dynamik des Sozialberichts vergleichen lasse. Das Bundesgericht stellt fest, dass sich diese Kritik auf eine Passage des angefochtenen Entscheids bezieht, die sich auf die Würdigung des ersten Richters bezieht und von der kantonalen Instanz lediglich wiedergegeben wurde, um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers zu verneinen. Es tritt nicht ein.

Einwendungen gegen das Gutachten selbst (Erw. 3.2)

Der Beschwerdeführer stellt die fachliche Qualifikation des Gutachters infrage, diesem fehle eine Spezialisierung in Kinder- und Jugendpsychiatrie. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass eine solche Spezialisierung für die Analyse der Familiendynamik insgesamt nicht notwendig sei. Der Gutachter sei Facharzt für Psychiatrie, habe Kinder- und Jugendpsychiatrie im Rahmen seiner Ausbildung praktiziert und könne die Aussagen der Kinder im familiären Kontext zumindest beurteilen. Bemerkenswerterweise verfüge auch Professor G.________, dessen Gutachten der Beschwerdeführer bevorzugt, über keine Spezialisierung in Kinder- und Jugendpsychiatrie. Diese Kritik trifft die kantonale Begründung nicht.

Der Beschwerdeführer rügt ferner, das Gutachten sei «dürftig», und stützt sich auf eine Gegenüberstellung von Länge (27 Seiten), Kosten (10'000 Fr.) und Erstellungsdauer (drei Monate). Das Bundesgericht hält fest, dass der Beweiswert eines Gutachtens nicht von formalen Elementen abhängt, sondern vom Inhalt der Analyse, die vom Beschwerdeführer nicht substanziiert infrage gestellt wird.

Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, das Gutachten sei nicht nach den Regeln der Kunst erstellt, da es nicht auf die DSM-Klassifikation verweise. Die Vorinstanz hat jedoch festgehalten, dass der Gutachter eine andere, von der WHO herausgegebene Klassifikation verwendet hat, deren Anerkanntheit der Beschwerdeführer nicht bestritten hat. Da die Obhutszuteilung nicht auf der Diagnose der narzisstischen Persönlichkeitsstörung beruht, erweisen sich auch diese Einwände als unerheblich.

Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO) – Erw. 4

Art. 296 ZPO (SR 272)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. 2 Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. 3 Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.»

Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Anwendung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Er macht geltend, diese hätte die kantonale Instanz verpflichtet, den Gutachter zur geschätzten Dauer einer Verbesserung der Familiendynamik zu befragen, zumal dieser die Möglichkeit einer therapeutischen Arbeit anerkannt habe. Das Unterlassen führe dazu, dass die elterlichen Rechte eingefroren würden, da ihm vor Abschluss des Scheidungsverfahrens keine Änderungsperspektive verbleibe, da die Voraussetzungen von Art. 179 ZGB eine solche nicht erlaubten.

Das Bundesgericht weist dies zurück: Wenn die Familiendynamik zwar bearbeitet werden könne, aber nichts auf eine kurzfristig günstige Entwicklung hindeute – sowohl SEASP als auch der Gutachter hätten im Gegenteil die tiefe Verschlechterung der Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern betont –, sei es vergeblich, vom Gutachter eine Schätzung der Dauer zu verlangen. Der Vorinstanz kann keine willkürliche Verletzung der Untersuchungspflicht vorgeworfen werden. Eine allfällige Abänderungsklage nach Art. 179 ZGB ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht ausgeschlossen, ebenso wenig wie eine Neubeurteilung im Rahmen eines künftigen Scheidungsverfahrens. Wie der Glossagens-Kommentar zu Art. 179 ZGB darlegt, unterliegen Eheschutzmassnahmen der materiell-rechtlichen clausula rebus sic stantibus und können bei wesentlicher und dauerhafter Veränderung der Verhältnisse angepasst werden (BGE 143 III 617 E. 3.1; BGE 141 III 376 E. 3.3.1).

Art. 179 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.

2 Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.»

Sodann rügt der Beschwerdeführer unter dem Deckmantel der Untersuchungsmaxime, die Vorinstanz habe zu Unrecht abgelehnt, mehrere Ergänzungsfragen an den Gutachter zu richten. Das Bundesgericht hält fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die Untersuchungsmaxime berufen kann, um seine eigene Untätigkeit bei der Gutachteranhörung zu kompensieren. Die Vorinstanz habe ihm zu Recht den Grundsatz des guten Glaubens im Verfahren (Art. 52 ZPO) entgegengesetzt.

Art. 52 ZPO (SR 272)Kommentierung auf onlinekommentar.ch

«1 Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln. 2 Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen sind gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft.»

Rechtliches Gehör und Mitteilung der Kindesanhörung (Erw. 5)

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil ihm der Inhalt der richterlichen Anhörung von D.A.________ nicht mitgeteilt, dem Gutachter jedoch übermittelt und von diesem als Grundlage für sein Gutachten verwendet worden sei. Soweit zulässig – unter Berücksichtigung des Grundsatzes der materiellen Erschöpfung der Rechtsmittel (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 353 E. 4.4.3) –, scheitert diese Rüge am Grundsatz von Treu und Glauben.

Art. 298 ZPO (SR 272)

«1 Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. 1bis Der Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung ist unzulässig. 2 Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern und die Beiständin oder der Beistand werden über diese Ergebnisse informiert. 3 Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.»

Art. 298 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass nur die für den Entscheid wesentlichen Informationen im Protokoll festgehalten und den Eltern mitgeteilt werden. Die Eltern haben das Recht, über die wesentlichen Ergebnisse des Gesprächs informiert zu werden, soweit diese die Entscheidung des Richters beeinflussen. Um ihr rechtliches Gehör zu wahren, genügt es, dass sie sich vor der Entscheidung zum vertraulichen Gespräch des Richters mit dem Kind äussern können; die Details des Gesprächs müssen den Eltern nicht mitgeteilt werden (BGE 122 I 53 E. 4a und 4c; BGer 5A_277/2021 vom 30. November 2021 E. 3.1).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Anhörungsprotokoll von D.A.________, dass gemäss ihrem Wunsch ihre Aussagen darin nicht zusammengefasst wurden. Da der Inhalt des Gesprächs nicht bekannt ist, lässt sich dessen genaue Tragweite zwar nicht bestimmen. Das Anhörungsprotokoll wurde dem Beschwerdeführer nach seiner Erstellung jedoch zugestellt. Er legt nicht dar und behauptet auch nicht, dass er bei Empfang dieses Dokuments den ersten Richter um Information – zumindest in den wesentlichen Zügen – über die Aussagen seines Kindes ersucht hätte. Es widerspricht daher dem guten Glauben, sich erstmals in der Bundesgerichtsinstanz auf diese Unregelmässigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu berufen, die er zuvor durchaus hätte rügen können (Art. 52 ZPO; BGE 149 III 12 E. 3.2.1).

Besuchsrecht (Erw. 6)

Der Beschwerdeführer begründet seine eventualiter gestellten Anträge zum Besuchsrecht in keiner Weise. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der restriktiven Überprüfung von Gutachten

Der Entscheid reiht sich in die konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts ein, wonach die Würdigung eines Gutachtens der willkürlichen Beweiswürdigung unterliegt und das Bundesgericht nicht an die Stelle des Fachgerichts tritt. Die Massstäbe – Willkür nur bei unbeantworteten Fragen, widersprüchlichen Schlussfolgerungen oder offensichtlichen Mängeln – wurden bereits in BGE 138 III 193 E. 4.3.1 und BGE 136 II 539 E. 3.2 formuliert und werden hier konsequent angewendet. Auch im BGer 5A_547/2017 vom 26. Oktober 2017 hatte sich das Bundesgericht mit einer Expertise zu befassen, die beim Vater eine Elternentfremdung diagnostizierte und die Obhut der Mutter zusprach; auch dort wurde die Kognition auf Willkür beschränkt und die Rügen des Vaters als appellatorisch qualifiziert. Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Linie und präzisiert, dass sich der Einwand ungenügender gutachterlicher Qualifikation nicht von vornherein durchsetzen kann, wenn die Untersuchung der Familiendynamik insgesamt und nicht der einzelnen Kinder gilt.

Präzisierung zur Untersuchungsmaxime im Kindesschutz

Die Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO) verpflichtet das Gericht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung. Der Entscheid präzisiert, dass diese Pflicht nicht unbegrenzt ist: Wenn weder der Sozialbericht noch das Gutachten eine kurzfristig günstige Entwicklung nahelegen, ist es nicht willkürlich, von einer Abklärung der voraussichtlichen Dauer therapeutischer Massnahmen abzusehen. Die Untersuchungspflicht entbindet die Parteien zudem nicht von ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht: Wer sich bei der Gutachteranhörung nicht äussert, kann nachträglich nicht die Untersuchungsmaxime anrufen, um Ergänzungsfragen nachzuholen. Dies steht im Einklang mit dem Glossagens-Kommentar zu Art. 296 ZPO, wonach die Untersuchungsmaxime die Parteien zwar von der Beweislast befreit, aber nicht von der Mitwirkungspflicht im Verfahren. Der Entscheid verdeutlicht zudem, dass die Abänderungsmöglichkeit nach Art. 179 ZGB als Korrektiv verbleibt und nicht durch die befristete Natur der Eheschutzmassnahmen ausgeschlossen wird – eine Perspektive, die auch der Glossagens-Kommentar zu Art. 179 ZGB unter Verweis auf BGE 143 III 617 E. 3.1 und BGE 141 III 376 E. 3.3.1 bestätigt.

Konkretisierung der Mitteilungspflicht bei Kindesanhörungen

Im Bereich der Kindesanhörung bestätigt der Entscheid die in BGE 122 I 53 E. 4a und 4c formulierte und in BGer 5A_277/2021 vom 30. November 2021 E. 3.1 weiterentwickelte Praxis, wonach Art. 298 Abs. 2 ZPO nur die Mitteilung der wesentlichen Ergebnisse verlangt, nicht die Details. Neu ist die klare Aussage, dass die Pflicht, die wesentlichen Ergebnisse einzufordern, der Partei obliegt und dass deren unterlassene Rüge in der ersten Instanz nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) in der Bundesgerichtsinstanz nicht mehr nachgeholt werden kann. Dies entspricht dem Grundsatz der unverzüglichen Rügeobliegenheit, wie er auch im Glossagens-Kommentar zu Art. 52 ZPO dargelegt wird (vgl. BGE 151 III 344: Verfahrensfehler müssen bei erster Gelegenheit gerügt werden).

Abgrenzung zum Vorentscheid 5A_1001/2025

Der Vorentscheid BGer 5A_1001/2025 vom 17. Dezember 2025 betraf das Gesuch um aufschiebende Wirkung im selben Verfahren und behandelte die Frage, ob die einstweilige Anordnung der alleinigen Obhut bei der Mutter während der Berufungsinstanz aufrechterhalten werden soll. Das Bundesgericht verneinte dies unter Verweis auf BGE 144 III 469 E. 4.2.1, wonach bei Obhutsänderungen das Kindeswohl regelmässig gebietet, die things beim aktuell betreuenden Elternteil zu belassen. Der hier zu beurteilende Entscheid betrifft demgegenüber die sachliche Überprüfung der Endentscheide der Vorinstanzen und bestätigt die auf der Expertise fussende Obhutszuteilung in der Sache selbst.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Der Entscheid illustriert die begrenzte Kognition des Bundesgerichts bei provisorischen Massnahmen (Art. 98 BGG) und die hohe Hürde für die Rüge willkürlicher Beweiswürdigung von Gutachten. Die zentralen Aussagen sind dreifach: Erstens kann ein Gutachten, dessen Inhalt nicht substanziiert infrage gestellt wird, nicht allein durch formale Einwände (Länge, Kosten, Klassifikationssystem) entkräftet werden. Zweitens kann sich eine Partei nicht auf die Untersuchungsmaxime berufen, wenn sie selbst im Verfahren untätig geblieben ist; die Untersuchungspflicht des Gerichts wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien unter dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) ergänzt. Drittens obliegt es den Eltern, ihr Recht auf Information über die wesentlichen Ergebnisse der Kindesanhörung (Art. 298 Abs. 2 ZPO) aktiv geltend zu machen; eine unterlassene Rüge in der ersten Instanz ist in der Bundesgerichtsinstanz verwirkt. Die Abänderungsperspektive nach Art. 179 ZGB bleibt als Korrektiv offen.