Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Verwertbarkeit einer von der Ehefrau heimlich aufgenommenen Videoaufnahme im Rahmen häuslicher Gewalt sowie die Verurteilung wegen Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB aF).
- Entscheidung: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Videoaufnahme ist verwertbar; der Schuldspruch wegen Drohung wird bestätigt.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Kriterien für die Verwertbarkeit privat erhobener Beweismittel nach Art. 141 Abs. 2 StPO, insbesondere die Einordnung der Drohung im Kontext häuslicher Gewalt als «schwere Straftat».
Sachverhalt
A.________ und B.________, ein algerisches Ehepaar, lebten seit 2022 getrennt. B.________ nahm heimlich ein Video («Vidéo no 2») auf, das folgende Szene in der gemeinsamen Wohnung zeigt: A.________, der zuvor zugegeben hatte, seine Frau geschlagen zu haben («ouais j'vais te frapper encore»), folgt der weinenden B.________ in die Küche, hält ihr ein Messer ins Gesicht, packt sie mehrfach am Hals, droht ihr («la prochaine fois que tu prends un couteau, je te coupe la tête») und schneidet ihr schliesslich eine Haarsträhne ab. Das Video wurde von der Privatklägerin der Strafbehörde übergeben.
Das Tribunal de police Genf verurteilte A.________ am 5. Mai 2025 wegen Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB aF) zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 50 Franken. Die Berufungsinstanz (Cour de justice GE) bestätigte den Schuldspruch am 8. Januar 2026 im Wesentlichen und sprach dem Rekurrenten lediglich eine teilweise Verteidigungsentschädigung zu. Gegen diesen Entscheid gelangt A.________ mit strafrechtlichem Rekurs an das Bundesgericht. Er beantragt hauptsächlich den Freispruch, die Nichtverwertbarkeit der Videos und eine Verteidigungsentschädigung.
Erwägungen
Verwertbarkeit der heimlich aufgenommenen Videoaufnahme (Art. 141 Abs. 2 StPO)
Die Vorinstanz erwog, die heimliche Aufnahme im privaten Rahmen verletze Art. 179quater StGB, weshalb ihre Verwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen sei. Diese Prüfung könne jedoch dahingestellt bleiben, da die Verwertbarkeit jedenfalls gegeben sei.
Das Bundesgericht stellt fest, dass die StPO den Fall privat erhobener Beweismittel nicht ausdrücklich regelt. Nach konstanter Rechtsprechung sind solche Beweise nur verwertbar, wenn sie auch von den Strafbehörden rechtmässig hätten erhoben werden können und eine Interessenabwägung für ihre Verwendung spricht. Dabei gelten dieselben Kriterien wie bei behördlicher Beweiserhebung: Die Beweismittel müssen zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sein (BGE 151 IV 124 E. 2.3; BGE 147 IV 16 E. 1.1; BGE 146 IV 226 E. 2.1). Der Rekurrent bestreitet zu Recht nicht die erste Bedingung (hypothetische rechtmässige Erhebbarkeit durch die Strafbehörden nach Art. 280 lit. b StPO). Umstritten ist allein die zweite Bedingung.
Art. 141 Abs. 2 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.»
Der Begriff der «schweren Straftaten» ist nach der Rechtsprechung nicht abstrakt anhand der angedrohten Strafe, sondern anhand der konkreten Tatschwere und der gesamten Umstände zu beurteilen (BGE 147 IV 16 E. 6; BGE 147 IV 9 E. 1.4.2). Massgebliche Kriterien sind die Art des betroffenen Rechtsguts, die Gefährdung desselben, die Schwere der Verletzung, die Vorgehensweise, die kriminelle Energie und die Tatmotive. Der Rekurrent wendet vergeblich ein, Drohung sei ein blosses Vergehen und schütze nur das «Gefühl des Friedens», das weit von den bei schweren Straftaten geschützten Rechtsgütern wie körperlicher Integrität oder Freiheit entfernt sei. Diese Einwände berücksichtigen nur einzelne Kriterien und verkennen, dass die konkrete Tatschwere — nicht die abstrakte Strafdrohung — entscheidend ist. Die Vorinstanz hat zu Recht die konkreten Umstände hervorgehoben: den Kontext häuslicher Gewalt, die räumliche Intimität, die Schutzlosigkeit des Opfers, das wiederholte Ergreifen des Halses, das Bedrohen mit einem Messer in Gesichtsnähe und das Abschneiden einer Haarsträhne als demonstrative Handlung. Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden (vgl. auch BGer 6B_318/2026 vom 10. Juli 2026 E. 3).
Tatbestand der Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB aF)
Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB aF (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: a. der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; […]»
Das Bundesgericht legt die Voraussetzungen des Tatbestands dar: Die Drohung setzt voraus, dass der Täter dem Opfer ein künftiges Übel ankündigt, dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig dargestellt wird. Die Drohung muss objektiv geeignet sein, eine vernünftige Person in Schrecken oder Angst zu versetzen (objektiver Massstab), und das Opfer muss tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt worden sein. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 97 E. 2b; BGE 122 IV 322 E. 1a; BGE 135 IV 152 E. 2.3.2). Der Rekurrent macht geltend, die Intimierte habe die Situation «inszeniert» und sei nicht wirklich erschrocken. Diese Rügen sind jedoch rein appellatorisch und unsubstanziiert: Der Rekurrent stellt lediglich seine eigene Sachverhaltswürdigung gegen die der Vorinstanz, ohne Willkür darzulegen. Die Vorinstanz hat das Weinen, die Fluchtreflexe und die Überraschungsreaktion der Intimierten als Ausdruck eines Angstzustands gewürdigt und dabei zu Recht festgehalten, dass selbst bei einer allfälligen Provokation der Intimierten das Verhalten des Rekurrenten — Messer bedrohend am Gesicht, Würgen, Abschneiden der Haare — in keinem Verhältnis stand und eine «Inszenierung» ausgeschlossen ist. Auch der Einwand, die Intimierte leide an psychischen Störungen, ist unsubstanziiert, da sich der Rekurrent auf kein Beweismittel stützt und einen vom angefochtenen Urteil abweichenden Sachverhalt behauptet, ohne Willkür zu rügen (Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht bestätigt, dass die Verurteilung wegen Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB aF) bundesrechtskonform ist. Auf die Strafe wird nicht eingetreten, da der Rekurrent keine Rüge erhebt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Antrag auf Verteidigungsentschädigung wird gegenstandslos, da der Freispruch nicht gewährt wird (Art. 429 StPO).
Nebenpunkte
Der Rekurs ist unzulässig, soweit er die Verwertbarkeit der «Vidéo no 1» betrifft, da diese nicht Grundlage der Verurteilung ist und dem Rekurrenten kein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse an einer isolierten Entscheidung über dieses Beweismittel zukommt (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 144 IV 81 E. 2.3.1).
Einordnung in die Rechtsprechung
Beweisverwertung bei privater Beweiserhebung
Der Entscheid reiht sich in die konstante Rechtsprechung zur Verwertbarkeit privat erhobener Beweismittel ein. Die Grundsätze wurden bereits in BGE 147 IV 16 E. 1.1 und BGE 146 IV 226 E. 2.1 formuliert: Privat erhobene Beweise sind verwertbar, wenn sie hypothetisch auch von den Strafbehörden rechtmässig hätten erhoben werden können und eine Interessenabwägung dafür spricht. Das Bundesgericht wendet hier die in Art. 141 Abs. 2 StPO verankerten Kriterien sinngemäss an (vgl. auch BGer 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2; BGer 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2.1). Der Entscheid bestätigt und konkretisiert diese Rechtsprechung in einem wichtigen Anwendungsfall: häusliche Gewalt, bei der das Opfer aus eigener Initiative Beweise sichert, weil eine rechtzeitige behördliche Beweiserhebung oft nicht möglich ist.
Drohung im Kontext häuslicher Gewalt
Die Konstellation ist dogmatisch bedeutsam, weil Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB aF (heute: Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) die Offizialverfolgung bei Drohung im Ehe- oder Partnerschaftskontext anordnet — ein Ausdruck des legislatorischen Willens, häusliche Gewalt konsequent zu verfolgen. Wie der Kommentar zu Art. 180 StGB auf glossagens.ch darlegt, schützt die Norm die persönliche Ruhe und Freiheit vor Furcht (innere Freiheit und Sicherheitsgefühl), und der Gesetzgeber hat mit Abs. 2 den Schutz von Opfern häuslicher Gewalt verschärft, um Wiederholung und Einschüchterung im häuslichen Umfeld zu verhindern.
In der Rechtsprechung zu Art. 180 StGB hat das Bundesgericht wiederholt betont, dass der Begriff der «schweren Drohung» anhand der gesamten Umstände zu beurteilen ist (BGE 122 IV 322 E. 1a; BGE 99 IV 212 E. 1a; BGer 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2; BGer 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.1). Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Rechtsprechung und wendet sie auf einen besonders deutlichen Fall an: Das wiederholte Würgen, das Bedrohen mit einem Messer und das Abschneiden einer Haarsträhne als symbolische Androhung künftiger Gewalt erfüllen den Tatbestand der schweren Drohung zweifelsfrei. Der Entscheid steht im Einklang mit der Tendenz, häusliche Gewalt als besonders gravierend zu qualifizieren, und präzisiert, dass der Kontext häuslicher Gewalt bei der Beurteilung der Schwere im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen ist.
Heimliche Videoaufnahme und Art. 179quater StGB
Der Fall berührt die Schnittstelle zwischen dem strafrechtlichen Schutz des Privatbereichs (Art. 179quater StGB) und dem strafprozessualen Beweisverwertungsrecht. Wie die Kommentierung auf onlinekommentar.ch zu Art. 179quater StGB ausführt, schützt diese Norm den Geheim- und Privatbereich vor Missbrauch durch optische Aufnahmegeräte und ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Die heimliche Aufnahme durch B.________ könnte somit den Tatbestand von Art. 179quater StGB erfüllen. Das Bundesgericht lässt dies jedoch offen, da die Verwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 2 StPO jedenfalls bejaht wird. Dies illustriert die praktische Bedeutung der Interessenabwägung: Das private Interesse des Opfers an Beweissicherung und Strafverfolgung bei häuslicher Gewalt überwiegt das Interesse des Beschuldigten am Ausschluss des rechtswidrig erhobenen Beweismittels.
Fazit
Der Entscheid bestätigt die konsequente strafrechtliche Verfolgung häuslicher Gewalt in zwei Hinsichten: Erstens wird die Verwertbarkeit eines heimlich durch das Opfer aufgenommenen Videos bejaht, weil die Drohung im konkreten Fall als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren ist. Zweitens wird der Schuldspruch wegen Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB aF) aufrechterhalten, da die konkreten Umstände — Würgen, Messerbedrohung, Abschneiden einer Haarsträhne — den Tatbestand zweifelsfrei erfüllen. Der Entscheid präzisiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur konkreten Tatschwere bei der Beurteilung schwerer Straftaten und bestätigt, dass der Kontext häuslicher Gewalt ein wesentliches Kriterium bei der Interessenabwägung darstellt.