6B_378/2026 — Betrug, qualifizierte Sachbeschädigung und Verweigerung des bedingten Strafvollzugs
Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Cour d'appel pénale des Kantons Waadt · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen (in der geringen Höhe ihrer Zulässigkeit)
Executive Summary
- Kernpunkt: US-Staatsbürger wird wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB) zu 12 Monaten Freiheitsstrafe ohne Sursis verurteilt; er bestreitet u.a. das Arglistmerkmal und die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die meisten Rügen sind unzulässig (appellatorisch, fehlende Rechtsexhaustion, ungenügend qualifizierte Grundrechtsrügen). Die Vorinstanz hat den Sursis zu Recht verweigert.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die restriktive Praxis bei der Sursisverweigerung infolge fehlender Unrechtseinsicht und reaffirmiert die Anforderungen an die Beschwerdebegründung im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
Sachverhalt
A.________, ein 1983 geborener US-Staatsbürger, war in einem eingetragenen Partnerschaftsverhältnis mit B.________. Im Rahmen der Auflösung dieser Partnerschaft unterzeichnete er am 3. Februar 2022 eine Vereinbarung, die B.________ zur Zahlung eines kapitalisierten Unterhaltsbeitrags von CHF 18'000.-- verpflichtete und die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag der gemeinsamen Wohnung per 1. März 2022 A.________ übertrug. A.________ wusste jedoch, dass er die Wohnung nicht übernehmen und die Schweiz verlassen würde. Nach Erhalt der CHF 18'000.-- transferierte er den Betrag in die USA und reiste Ende Februar 2022 ohne Hinterlassung einer Adresse aus der Schweiz ab. Vor seiner Abreise verwüstete er die gemeinsame Wohnung mutwillig: Kühlschrankschubladen wurden zerstört, Schriften auf Möbel, Wände und Fenster angebracht. Die Reparaturkosten bezifferte die Liegenschaftsverwaltung auf CHF 88'380.--, zusätzlich wurde Mobiliar im Wert von CHF 4'750.-- beschädigt. Am 3. Mai 2022 liess A.________ seine Zustimmung zur Vereinbarung im Zivilverfahren widerrufen, wodurch B.________ für sämtliche mietvertraglichen Verpflichtungen allein verantwortlich blieb.
Die erstinstanzliche Polizeirichterin des Bezirks Lausanne verurteilte A.________ am 17. Juli 2025 wegen qualifizierter Sachbeschädigung und Betrugs zu 12 Monaten Freiheitsstrafe. Die Berufungskammer des Kantons Waadt wies die Berufung am 11. Februar 2026 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen.
Erwägungen
Zulässigkeit und Sachverhaltsrügen
Das Bundesgericht stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer in weiten Teilen appellatorisch vorgeht: Er trägt Sachverhaltsdarstellungen vor, die sich nicht aus dem angefochtenen Urteil ergeben, ohne gleichzeitig Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung zu rügen und zu belegen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Auf diesen Zustand ist das Bundesgericht nach ständiger Praxis beschränkt; ein blosses Substituieren der eigenen Sachverhaltswürdigung anstelle der kantonalen Würdigung genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Neue Belege (zwei Atteste aus den Jahren 2021 und 2022) sind nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig, da sie nicht neu im Sinne dieser Bestimmung sind — der Beschwerdeführer hätte sie bereits im Berufungsverfahren einreichen können, zumal die erstinstanzliche Beurteilung bereits auf das «überstürzte Verlassen der Schweiz» nach Erhalt der Geldsumme abstellte (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2).
Rechtliches Gehör und Videokonferenz
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 144 Abs. 1 StPO) durch Verweigerung einer Videokonferenz geht fehl. Der Beschwerdeführer hatte am 4. Februar 2026 um Entbindung von der persönlichen Anwesenheit ersucht, am 6. Februar 2026 schriftliches Verfahren konsentiert und erst am 10. Februar 2026 — am Vorabend der Verhandlung — eine Videokonferenz beantragt. Das Bundesgericht folgt der Vorinstanz, die diesen Wechsel als widersprüchlich und dilatorisch beurteilte (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 146 IV 297 E. 2.2.6). Da der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Verweigerung der Videokonferenz den Ausgang hätte beeinflussen können, ist die Rüge mangels konkreter Tragweite unzulässig (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; BGer 6B_77/2026 vom 1. Juli 2026 E. 2.1.1).
Beschwerde gegen die Verurteilung wegen Betrugs (Art. 146 StGB)
Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwirklichung des Arglistmerkmals, indem er geltend macht, der Geschädigte habe gewusst, dass seine Aufenthaltsbewilligung ablaufe und hätte sich — anwaltlich vertreten — über die Konsequenzen informieren können. Das Bundesgericht erachtet diese Rüge als unzulässig, da der Beschwerdeführer die Erwägungen der Vorinstanz zu diesem Punkt nicht substanziiert auseinandersetzt, sondern lediglich seine bereits im Berufungsverfahren vorgebrachte Auffassung wiederholt, ohne sich mit den massgeblichen Überlegungen der Vorinstanz zu befassen — insbesondere mit der Frage, ob es nicht auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen der Auflösung des gemeinsamen Haushalts ankommt, sondern auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der superprovisorischen und provisorischen Massnahmen (vgl. BGE 140 III 456 E. 2.2.2; BGE 140 III 115 E. 3). Die massgebliche Bestimmung lautet:
Art. 146 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Wie der Kommentar zu Art. 146 StGB aufzeigt, bildet die Abgrenzung zwischen blossem zivilrechtlichem Vertragsbruch und strafbarem Betrug die zentrale Klippe der Praxis. Das Schweizer Strafrecht kennt kein Verbot der einfachen Lüge; die Strafbarkeit setzt zwingend Arglist voraus — etwa wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer durch die Unterzeichnung einer Vereinbarung, in der er die Übernahme der mietvertraglichen Rechte und Pflichten zusicherte, obwohl er bereits fest entschlossen war, die Schweiz zu verlassen und die Wohnung nicht zu übernehmen, eine entscheidende Tatsache unterdrückt. Die Vorinstanz hat diese Konstellation als Arglist qualifiziert — eine Einordnung, die in der Linie der ständigen Rechtsprechung zum Arglistmerkmal steht und vom Beschwerdeführer nicht substanziiert in Frage gestellt wird.
Beschwerde gegen die Verurteilung wegen qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 StGB)
Art. 144 Abs. 3 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.»
Die Rüge gegen die Verurteilung wegen qualifizierter Sachbeschädigung ist bereits unzulässig mangels Rechtsexhaustion. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufungserklärung vom 1. September 2025 keinen Freispruch von diesem Tatvorwurf beantragt und diesem Punkt keine einzige Zeile gewidmet, sondern lediglich einen «milden Strafausspruch» verlangt. Damit hat er auf die Anfechtung des Schuldspruchs in dieser Hinsicht verzichtet, und die Berufungskammer war nicht gehalten, die Frage zu prüfen (Art. 404 Abs. 1, Art. 398 Abs. 2 StPO; vgl. BGer 6B_125/2019 vom 5. März 2019 E. 1.4).
Verweigerung des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 StGB)
Der einzige Punkt, in dem das Bundesgericht auf die Sache eintritt: Der Beschwerdeführer beanstandet nicht die Strafhöhe, sondern die Verweigerung des Sursis. Die massgebliche Bestimmung lautet:
Art. 42 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.»
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Sursis die Regel, von der das Gericht nur bei einer ungünstigen oder höchst unsicheren Prognose abweichen darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1). Für die Prognose hat das Gericht eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, die Umstände der Tat, Vorstrafen, Ruf und persönliche Situation — insbesondere die gezeigte Unrechtseinsicht — umfasst. Ein Mangel an Unrechtseinsicht kann eine ungünstige Prognose rechtfertigen (BGer 6B_791/2025 vom 15. Juni 2026 E. 7.1.1). Dem Richter kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu; das Bundesgericht greift nur bei Ermessensmissbrauch ein (BGE 145 IV 137 E. 2.2).
Die Vorinstanz hat den Sursis verweigert, weil der Beschwerdeführer keine Unrechtseinsicht zeigte, seine Taten leugnete oder minimierte, eine Opferhaltung einnahm und wiederholt festgestellte Sachverhalte bestritt. Sein prozessuales Verhalten — wiederholte Säumnisse und die Bestreitung unbestrittener Tatsachen — offenbarte nach Auffassung der Vorinstanz eine respektlose Haltung gegenüber der Rechtsordnung.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen dreierlei ein, ohne dass die Rügen durchgreifen:
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Er rügt, er sei «für seine Eigenschaft als Ausländer bestraft» worden, weil die Vorinstanz die fehlende Auskünfte über sein Vorleben im Ausland berücksichtigt habe. Das Bundesgericht weist dies als Missverständnis zurück: Die Vorinstanz hat die fehlenden Auskünfte lediglich zur Relativierung der fehlenden Schweizer Vorstrafen erwähnt, nicht als eigenständigen Grund für die ungünstige Prognose. Das Fehlen von Vorstrafen schliesst eine unbedingte Strafe ohnehin nicht aus (BGer 6B_1092/2023 vom 24. Mai 2024 E. 5.3).
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Er macht geltend, die Berücksichtigung der fehlenden Unrechtseinsicht und der Opferhaltung verletze die Unschuldsvermutung und das Verteidigungsrecht (Art. 32 BV). Das Bundesgericht differenziert: Zwischen der rechtmässigen Verteidigung im Rahmen der Unschuldsvermutung und dem Schweigerecht einerseits und einem Verhalten, das über die reine Verteidigung hinausgeht — Schuldzuweisung an den Geschädigten, Unterstellung eines selbstorchestrierten Wohnungsschadens — andererseits, besteht ein Unterschied (BGer 6B_1446/2019 vom 30. März 2020 E. 3.1 und 3.3). Der Beschwerdeführer zeigt weder Unrechtseinsicht noch Reue, was eine ungünstige Prognose trägt.
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Er argumentiert, die Vorinstanz habe sein prozessuales Verhalten bewertet, ohne ihn je persönlich angehört zu haben, was eine «Kategorie von strukturell vom Sursis ausgeschlossenen Beschuldigten» schaffe. Das Bundesgericht erachtet dies als unzulässiges Abweichen vom kantonalen Sachverhalt (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG): Die prozessuale Haltung sei aus den Schriftsätzen des Beschwerdeführers und seines Vertreters ersichtlich und damit ohne persönliche Anhörung beurteilbar.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in die etablierte Praxis zur Verweigerung des bedingten Strafvollzugs bei fehlender Unrechtseinsicht ein. Wie der Kommentar zu Art. 42 StGB darlegt, bildet der bedingte Strafvollzug bei Strafen bis zwei Jahren die gesetzliche Regel, von der nur bei einer begründeten ungünstigen Prognose abgewichen werden darf. Die Massstäbe für die Prognoseerstellung — Gesamtwürdigung unter Einbezug aller tauglichen Kriterien — wurden bereits in BGE 135 IV 180 E. 2.1 formuliert und seither konstant angewendet. Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Praxis, ohne neue Akzente zu setzen.
Bemerkenswert ist die Klarstellung, dass die Berücksichtigung der fehlenden Auskünfte über das Vorleben im Ausland den Ausländerstatus nicht per se strafschärfend oder sursisausschliessend wirkt, sondern lediglich der Relativierung des Schweizer Strafregisters dient. Diese Differenzierung verdient Beachtung im Kontext der Diskussion um strukturelle Benachteiligungen ausländischer Beschuldigter im Sanktionenrecht.
Die Abgrenzung zwischen rechtmässiger Verteidigung und die Unschuldsvermutung übersteigender Schuldumkehr — wie sie in BGer 6B_1446/2019 vom 30. März 2020 E. 3.1 und 3.3 entwickelt wurde — wird hier auf einen Fall angewendet, in dem der Beschwerdeführer dem Geschädigten die alleinige Verantwortung zuschreibt und sogar einen selbst herbeigeführten Wohnungsschaden suggeriert. Der Entscheid illustriert, dass diese Grenzziehung nicht nur bei Sexualdelikten (wie im Ausgangsfall 6B_1446/2019), sondern auch bei Vermögens- und Sachbeschädigungsdelikten tragfähig ist.
Im Übrigen ist der Entscheid ein weiteres Beispiel für die restriktive Praxis des Bundesgerichts bei der Zulässigkeit von Beschwerden in Strafsachen: Die Kombination aus appellatorischem Vorgehen, fehlender Rechtsexhaustion (insbesondere bei der Sachbeschädigung) und ungenügend qualifizierten Grundrechtsrügen führt dazu, dass die Beschwerde «in der geringen Höhe ihrer Zulässigkeit» abgewiesen wird und nur die Sursisfrage materiell geprüft wird.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die 12-monatige unbedingte Freiheitsstrafe. Der Entscheid ist dogmatisch unspektakulär; er bestätigt die geltende Praxis zum bedingten Strafvollzug und zur Beschwerdezulässigkeit. Die einzige materiell geprüfte Rüge — die Sursisverweigerung — scheitert am weiten Ermessensspielraum der Vorinstanz, dessen Grenzen der Beschwerdeführer nicht aufzeigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG); die Gerichtskosten von CHF 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).