2C_117/2026 — Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bei aussichtsloser Beschwerde gegen classement einer Patientenanzeige
Rechtsgebiet: Verfassungsrecht (Verfahrensgarantien, unentgeltliche Rechtspflege) · Vorinstanz: Cour de justice GE (Assistance judiciaire) · Besetzung: II. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Abweisung (soweit zulässig)
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Patient, dessen Anzeigen gegen die HUG und einen Arzt von der Genfer Aufsichtskommission klassiert worden waren, verlangte unentgeltliche Rechtspflege für seine kantonalen Rekurse. Die Vorinstanz verweigerte diese mangels Erfolgsaussicht; das Bundesgericht bestätigt.
- Entscheidung: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht wird gleichfalls abgewiesen.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die gefestigte Praxis, dass die Erfolgsaussicht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund einer summarischen Prüfung zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen ist, und dass eine mittellose Partei nicht zu Prozesshandlungen verpflichtet ist, die eine vermögende Partei bei vernünftiger Abwägung unterlassen würde.
Sachverhalt
A.________ wurde 2024 an den Hôpitaux universitaires de Genève (HUG) behandelt, namentlich wegen einer gravierenden metabolischen Polypathologie (Adipositas Stadium II, arterielle Hypertonie, hepatische Steatose, Schlafapnoe-Syndrom und Prädiabetes). Zwischen Juni und Juli 2025 forderte er von der HUG-Direktion eine Entschädigung mit der Begründung, er sei einem «avoidable letalen Risiko» ausgesetzt gewesen, weil eine Hepatitis-B-Impfung trotz medizinischer Empfehlung unterblieben sei. Ausserdem rügte er die Verweigerung einer GLP-1-Therapie. Die HUG wies das Begehren am 4. August 2025 ab.
Daraufhin erstattete A.________ bei der Genfer Aufsichtskommission für Gesundheitsberufe und Patientenrechte (Commission de surveillance) Anzeigen gegen die HUG und gegen Dr B.________. Die Kommission klassierte beide Anzeigen am 15. September 2025: jene gegen die HUG, weil kein Berufsversagen festgestellt worden sei; jene gegen den Arzt, weil die Voraussetzungen für die Verordnung und Erstattung der GLP-1-Therapie nicht erfüllt gewesen seien und die Verweigerung somit gerechtfertigt erscheine.
A.________ focht beide Verfügungen bei der Cour de justice GE an (A/3460/2025 und A/3463/2025) und beantragte gleichzeitig unentgeltliche Rechtspflege (AC/2623/2025 und AC/2624/2025). Die Vice-présidence du Tribunal civil wies die Gesuche am 28. Oktober 2025 ab, da die Sachen erfolglos erschienen. Die Vice-présidente der Cour de justice bestätigte diese Entscheide am 20. Januar 2026 nach Verbindung der Verfahren. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Februar 2026.
Erwägungen
Zulässigkeit und Verfahrensfragen
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit (BGE 150 II 346, E. 1.1). Die angefochtene Verfügung, die die Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bestätigt, stellt einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid dar (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der massgebende Hauptsachestreit betrifft das classement von Patientenanzeigen durch die Genfer Aufsichtskommission — eine öffentlich-rechtliche Streitsache im Sinne von Art. 82 lit. a BGG, da keine der Ausnahmen von Art. 83 BGG greift. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus der Parteistellung des Patienten nach kantonalem Genfer Recht (Art. 9 LComPS; BGer 2C_759/2022 vom 13. Dezember 2022, E. 1.3).
Neue Anträge auf Übernahme von Expertisen- und Dolmetscherkosten sind unzulässig (Art. 42 Abs. 2 und Art. 99 Abs. 2 BGG). Eine Ergänzungsschrift ist ausserhalb der internationalen Rechtshilfe (Art. 43 BGG) nicht vorgesehen. Das am 24. April 2026 eingereichte «Ergänzungsgesuch» des Beschwerdeführers wird daher nicht berücksichtigt; die Hospitalisierung vom 3. März bis 10. April 2026 stand der fristgerechten Einreichung der Beschwerde (Fristablauf: 16. März 2026) nicht entgegen, und Art. 50 BGG ist nicht verletzt.
Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und Willkür (Art. 9 BV)
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und formelle Rechtsverweigerung. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz begründet hat, weshalb sie auf weitere Beweiserhebungen verzichtete und das Dossier als ausreichend erachtete. Eine antizipierte Beweiswürdigung, die auf Willkür überprüft werden könnte (Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG), legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar. Die Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteivorbringen einlässig auseinandersetzt; sie darf sich auf die entscheidwesentlichen Punkte beschränken (BGer 2C_437/2025 vom 5. November 2025, E. 3.6).
Die Willkürrügen gegen die Sachverhaltsfeststellung sind ebenfalls unbegründet. Die Vorinstanz durfte sich auf den Konsultationsbericht der USAR der HUG vom 12. Juni 2025 stützen, aus dem hervorging, dass der Beschwerdeführer die ärztlich empfohlene Metformin-Therapie verweigert hatte und seine Bemühungen zur Gewichtsreduktion unzureichend waren. Das Vorversicherungspräjudiz des Krankenversicherers betraf lediglich die Erstattungsfrage, nicht die medizinische Indikation. Das im Protokoll vom 24. Juli 2025 erwähnte Konsultationsdatum vom 27. Juni 2025 beruhte nach den verbindlichen Feststellungen sehr wahrscheinlich auf einem Schreibfehler (vgl. HUG-Schreiben vom 25. November 2025; Art. 105 Abs. 2 BGG).
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)
Das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege wird primär durch das kantonale Recht geregelt; es fliesst jedoch auch aus Art. 29 Abs. 3 BV als verfassungsrechtliche Minimalgarantie, deren Einhaltung das Bundesgericht frei überprüft (BGE 142 III 131, E. 4.1). Da der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass das kantonale Recht ihm einen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 3 BV bietet, prüft das Bundesgericht nur diese Bestimmung (BGer 2C_656/2025 vom 26. Januar 2026, E. 4.1).
Art. 29 Abs. 3 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»
Art. 29 Abs. 3 BV knüpft die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Bedingung, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGE 139 III 396, E. 1.2). Aussichtslos ist ein Begehren, wenn die Erfolgsaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustrisiken, sodass eine vernünftige Person davon Abstand nehmen würde (BGE 142 III 138, E. 5.1; BGE 140 V 521, E. 9.1). Eine mittellose Partei soll nicht deshalb, weil sie auf Kosten der Allgemeinheit prozessiert, fruchtlose Schritte unternehmen, die eine vermögende Person bei vernünftiger Überlegung nicht gehen würde. Die Beurteilung der Erfolgsaussicht erfolgt aufgrund einer summarischen Prüfung und stützt sich auf die Umstände im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 140 V 521, E. 9.1; vgl. auch die dogmatische Aufbereitung im Kommentar zu Art. 29 BV, Abschnitt I zur unentgeltlichen Rechtspflege).
Sachliche Würdigung: Berufsversagen und Disziplinarverantwortung
Im Rahmen der summarischen Prüfung befasst sich das Bundesgericht mit dem materiellen Hintergrund. Der Hauptsachestreit betrifft zwei Anzeigen gegen die HUG und Dr B.________ wegen Verstosses gegen Berufspflichten und Patientenrechte. Die massgeblichen Berufspflichten ergeben sich aus Art. 40 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG, SR 811.11): Danach üben Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus, halten sich an die Grenzen ihrer Kompetenzen (lit. a) und wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten (lit. c). Das Genfer kantonale Gesundheitsgesetz (LS) erstreckt diese Pflichten auch auf Gesundheitsfachpersonen, die unter fachlicher Aufsicht arbeiten (Art. 78 i.V.m. Art. 72 LS). Welches Regime im konkreten Fall Anwendung findet, kann offenbleiben, da die Kriterien für die disziplinarische Verantwortung in Bundes- und Kantonsrecht übereinstimmen.
Die disziplinarische Verantwortung ist eine verschuldensabhängige Verantwortung (BGE 149 II 109, E. 9.2; BGE 148 I 1, E. 12.2). Es genügt nicht, dass ein Verhalten objektiv pflichtwidrig ist (Rechtswidrigkeit); der Betroffene muss den Pflichtverstoss subjektiv zugerechnet erhalten können. Die Verschuldensintensität muss ein Mindestmass erreichen: nur signifikante Berufsversagen rechtfertigen disziplinarisches Einschreiten, wobei die Sanktionsskala bereits mit einer einfachen Warnung beginnt, die auch bei geringfügigeren Versagen angezeigt ist (BGE 149 II 109, E. 9.2).
Auf dieser Grundlage hält das Bundesgericht die summarische Beurteilung der Vorinstanz für vertretbar: Es war nicht erstellt, dass die Voraussetzungen für die Verordnung und Erstattung der GLP-1-Therapie erfüllt waren, noch dass der Beschwerdeführer durch die unterbliebene Hepatitis-B-Impfung einen Schaden erlitten hätte. Das Bureau der Aufsichtskommission, das mit Gesundheitsspezialisten besetzt ist, durfte prima facie kein Berufsversagen feststellen. Was die Hepatitis-B-Impfung betrifft, ist zwar das Argument der Vorinstanz, es liege kein Schaden vor, nicht überzeugend; doch rechtfertigt die Unterlassung dieser Massnahme, die übrigens ohne Rezept in der Apotheke durchführbar ist, für sich allein kein disziplinarisches Vorgehen, zumal nicht dargetan ist, dass die Impfung dringlich war oder der Beschwerdeführer wiederholt und ohne Begründung darum nachgesucht hatte.
Das Bundesgericht hält weiter fest, dass das Genfer Recht dem Bureau der Aufsichtskommission ein sofortiges classement offensichtlich unbegründeter Anzeigen ohne vorgängige Instruktion erlaubt (Art. 10 Abs. 2 lit. a, Art. 14 LComPS). Die Vorinstanz war auch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer von Amtes wegen zur Ergänzung seiner Vorbringen aufzufordern; weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 29 Abs. 2 BV verlangen, dass die Behörden unvollständige Beweisofferten oder Tatsachenbehauptungen der Parteien von sich aus korrigieren (BGer 2C_437/2025 vom 5. November 2025, E. 3.6).
Unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht (Art. 64 BGG)
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, da die Sache von vornherein erfolglos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG):
Art. 64 Abs. 1 BGG (SR 173.110)«Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.»
Wegen der finanziellen Situation des Beschwerdeführers werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). Der Einwand der Verletzung der Waffengleichheit wegen fehlender juristischer Vorbildung des Beschwerdeführers greift nicht: Die Nicht-Juristeneigenschaft allein rechtfertigt die unentgeltliche Rechtspflege nicht, wenn deren spezifische Voraussetzungen — namentlich die Nicht-Aussichtslosigkeit — nicht erfüllt sind. Eine Befangenheit der Vorinstanz (Art. 30 BV) lässt sich ebenfalls nicht daraus ableiten, dass sie sich auf Elemente der angefochtenen Entscheidung stützte.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in die gefestigte bundesgerichtliche Praxis zur unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV ein. Der Massstab der Aussichtslosigkeit wurde in BGE 142 III 138, E. 5.1 und BGE 140 V 521, E. 9.1 formuliert: aussichtslos sind Begehren, bei denen die Erfolgsaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustrisiken. Das Bundesgericht wendet diesen Massstab hier konsequent an und bestätigt, dass die summarische Prüfung im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung anzusetzen hat (BGE 139 III 396; BGE 142 III 131, E. 4.1). In dogmatischer Hinsicht entspricht dies der im Kommentar zu Art. 29 BV dargestellten Rechtsprechungslinie, wonach die Ex-ante-Prognose auf summarischer Grundlage das bestimmende Prüfelement ist.
Die Ausführungen zur disziplinarischen Verantwortung als verschuldensabhängiger Verantwortung bestätigen die Leitentscheide BGE 149 II 109, E. 9.2 und BGE 148 I 1, E. 12.2. Präzisiert wird, dass die Sanktionsskala bereits mit einer einfachen Warnung beginnt, die auch bei geringfügigeren Versagen angezeigt ist, ohne dass eine qualifizierte Schwere erforderlich wäre. In der Anwendung auf den konkreten Fall zeigt das Gericht, dass das classement offensichtlich unbegründeter Anzeigen durch ein mit Fachspezialisten besetztes Bureau der Aufsichtskommission prima facie nicht zu beanstanden ist, und dass die Unterlassung einer einzelnen medizinischen Massnahme (hier: Hepatitis-B-Impfung) für sich allein kein disziplinarisch relevantes Berufsversagen begründet, solange keine Dringlichkeit und keine wiederholte, unbegründete Verweigerung durch die behandelnde Institution dargetan ist.
Der Entscheid ist kasuistischer Natur und bringt keine Rechtsänderung. Er illustriert jedoch die praktische Bedeutung der summarischen Erfolgsprüfung: Selbst bei verfahrensrechtlich komplexen Sachverhalten mit medizinischen Fachfragen genügt eine prima-facie-Beurteilung, um die Erfolgsaussicht zu verneinen und die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, sofern eine vernünftige Person bei eigener Kostentragung von einem Rechtsmittel Abstand nehmen würde.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Die Vorinstanz hat zu Recht die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren verweigert, da die Erfolgsaussichten der Rekurse gegen das classement der Patientenanzeigen bei summarischer Prüfung beträchtlich geringer waren als die Verlustrisiken. Auch das bundesgerichtliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Der Entscheid bestätigt die ständige Praxis zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 64 BGG und grenzt den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege dort, wo die Hauptsache von vornherein erfolglos erscheint, konsequent ein.