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öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_273/2026  ·  vom 05.08.2026

Refus d'octroi d'une autorisation de séjour et renvoi de Suisse

2C_273/2026 — Unzulässigkeit der Beschwerde im Ausländerrecht bei fehlendem potentiellem Recht auf Aufenthaltsbewilligung

Rechtsgebiet: Ausländerrecht · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre administrative · Besetzung: II. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde unzulässig (Nichteintreten)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein brasilianischer Staatsangehöriger (Jahrgang 2006) begehrt den Familiennachzug zu seinem Vater, der in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung als Familienangehöriger einer EU/EFTA-Bürgerin verfügt. Das Bundesgericht prüft, ob ein potentielles Recht auf die Bewilligung besteht, das die Ausschlussklausel von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG öffnet.
  • Entscheidung: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig, da keiner der drei angerufenen Rechtsgründe (FZA, AIG/EMRK, Vertrauensschutz) ein potentielles Recht auf die Aufenthaltsbewilligung begründet. Auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt verschlossen.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zum Massgeblichkeitskriterium des Alters im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheids bei Art. 8 EMRK und grenzt den Anwendungsbereich des FZA auf Familienangehörige von EU/EFTA-Staatsangehörigen präzise ab.

Sachverhalt

B.A., geboren 2006, ist brasilianischer Staatsangehöriger und Sohn von A.A. (ebenfalls brasilianisch). Nach der Trennung seiner Eltern wuchs er in Brasilien bei seiner Mutter auf. Der Vater heiratete am 5. August 2021 in Brasilien D., eine brasilianische Staatsangehörige, die in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung als Familienangehörige von EU/EFTA-Bürgern verfügt. Sie ist die Mutter zweier minderjähriger Töchter (Jahrgänge 2011 und 2013) aus einer früheren Verbindung, welche die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzen.

A.A. reiste am 1. Dezember 2021 in die Schweiz ein und erhielt am 2. Juni 2022 eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), bezeichnet als «Aufenthaltsbewilligung, Mitglied der Familie EU/ELE, Familiennachzug, Erwerbstätigkeit erlaubt», gültig bis zum 30. November 2026. Am 23. Juni 2023 stellte er beim Genfer kantonalen Bevölkerungs- und Migrationsamt ein Gesuch auf Familiennachzug für seinen Sohn B.A., der am 24. März 2023 in Genf eingereist war.

Das Migrationsamt verweigerte mit Entscheidung vom 15. Juli 2024 die Aufenthaltsbewilligung für B.A. und wies ihn aus der Schweiz aus, mit Frist bis zum 15. Oktober 2024. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel vor dem Tribunal administratif de première instance (Urteil vom 11. März 2025) und der Cour de justice des Kantons Genf (Urteil vom 17 März 2026, ATA/277/2026) wurden abgewiesen. Hiergegen gelangten die Beschwerdeführer mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht, das mit Präsidentinnenverfügung vom 13. Mai 2026 die aufschiebende Wirkung gewährte.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde und Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde (BGE 148 I 160 E. 1; BGE 147 I 333 E. 1). Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ausländerrechtliche Bewilligungsentscheide aus, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt jedoch ein potentielles Recht auf die Bewilligung, gestützt auf eine tragfähige Begründung, um die Ausschlussklausel nicht greifen zu lassen und den Weg der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu eröffnen (BGE 147 I 89 E. 1.1.1; BGE 139 I 330 E. 1.1; BGer 2C_236/2025 vom 10. Juli 2025 E. 1.1). Ob die Voraussetzungen eines solchen Rechts tatsächlich erfüllt sind, gehört zur sachlichen Beurteilung.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Beschwerde ist unzulässig gegen: […] c. Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: 1. die Einreise, 2. Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, 3. die vorläufige Aufnahme, 4. die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, 5. Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, 6. die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;»

Wie der Kommentar zu Art. 83 BGG darlegt, ist der Katalog der Ausschlussgründe exhaustiv und im Zweifel eng auszulegen, da er den Zugang zum Bundesgericht einschränkt. Die Ausnahme für Bewilligungen ohne Rechtsanspruch (lit. c Ziff. 2) greift nur, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht auch nur ein potentielles Recht auf die Bewilligung einräumen.

Drei rechtliche Grundlagen — drei Mal keine Eröffnung

1. Freizügigkeitsabkommen (FZA)

Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 3 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681), wonach Familienangehörige eines EU/EFTA-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz das Recht haben, sich bei ihm anzusiedeln. Die massgeblichen Familienangehörigen umfassen den Ehegatten und die Abkömmlinge unter 21 Jahren oder Unterhaltspflichtige (Abs. 2 lit. a). Für weitere Familienangehörige verlangt die Bestimmung, dass die Vertragsparteien deren Einreise «fördern» — was nach Rechtsprechung kein subjektives Recht begründet (BGer 2C_409/2022 vom 8. September 2022 E. 5; BGer 2C_1015/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 3.3).

Das Gericht stellt fest, dass weder der Vater noch dessen Ehefrau EU/EFTA-Staatsangehörige sind — beide sind brasilianisch. Die einzigen EU-Staatsangehörigen im Umfeld des Sohnes sind die beiden Töchter der Stiefmutter aus einer früheren Verbindung (portugiesische Staatsangehörige), also seine Halbschwestern durch die Ehe der Eltern, mit denen er vor seiner Einreise nie zusammengelebt hat. Ein solches Verhältnis kann den Familiennachzug nach Art. 3 Anhang I FZA offensichtlich nicht rechtfertigen. Auch der lapidar angerufene Art. 24 Anhang I FZA (Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit) setzt die EU/EFTA-Staatsangehörigkeit mindestens einer Person voraus, was hier nicht zutrifft.

2. AIG und Art. 8 EMRK

Subsidiär stützen sich die Beschwerdeführer auf das Bundesgesetz über die Ausländer und die Integration (AIG; SR 142.20) in Verbindung mit Art. 8 EMRK.

Art. 43 Abs. 1 AIG (SR 142.20)Kommentierung auf glossagens.ch

«Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn: a. sie mit diesen zusammenwohnen; b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; c. sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind; d. sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und e. die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.»

Art. 43 AIG verleiht einen gesetzlichen Anspruch auf Familiennachzug nur für Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). Der Vater des Beschwerdeführers 2 verfügt jedoch lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), wie der angefochtene Entscheid in verbindlicher Weise feststellt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Damit kommt Art. 43 AIG nicht zum Zug. Massgeblich ist vielmehr Art. 44 AIG, der den Familiennachzug zu Personen mit Aufenthaltsbewilligung an Mindestvoraussetzungen knüpft, die endgültige Erteilung aber ins Ermessen der Behörde stellt — ohne Rechtsanspruch (BGE 139 I 330 E. 1.2; BGE 137 I 284 E. 1.2; BGer 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 2, nicht publ. in BGE 146 I 185). Auch das interne Recht eröffnet somit kein potentielles Recht, das den Weg der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eröffnen würde.

Art. 8 EMRK kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht für noch minderjährige ausländische Kinder begründen, deren Eltern über ein gesichertes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 146 I 185 E. 6.1; BGE 137 I 284 E. 2.6; BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.2; BGE 122 II 1 E. 1e). Das Bundesgericht stützt sich dabei auf das Alter des Kindes im Zeitpunkt seines eigenen Entscheids, um zu beurteilen, ob ein potentielles Recht auf Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 EMRK abgeleitet werden kann (BGE 145 I 227 E. 3.1 und 6.7). Nur ausnahmslich und bei besonders gelagerten Umständen anerkennt die Rechtsprechung ein potentielles Nachzugsrecht aus Art. 8 EMRK für ein Kind, das während des Verfahrens volljährig geworden ist und sich nicht in einer besonderen Abhängigkeit von den in der Schweiz lebenden Eltern befindet (BGer 2C_325/2019 vom 3. Februar 2020 E. 2.2.4–2.2.5; BGE 145 I 227 E. 6.8; BGE 120 Ib 257 E. 1f; BGer 2C_215/2023 vom 6. Februar 2024 E. 1.3).

Art. 8 EMRK (SR 0.101)«(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»

Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer 2 (Jahrgang 2006) bei Gesuchseinreichung am 23. Juni 2023 fast siebzehn Jahre alt. Zum Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheids hat er das neunzehnte Lebensjahr erreicht und ist damit volljährig. Er kann sich folglich vor dem Bundesgericht nicht mehr auf Art. 8 EMRK berufen, um ein Aufenthaltsrecht bei seinem Vater in der Schweiz zu erlangen. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die eine ausnahmsweise Berufung auf diese Bestimmung nach der Volljährigkeit rechtfertigen würden.

3. Vertrauensschutz (Art. 9 BV)

Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips. Das Bundesgericht hält fest, dass der in Art. 5 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben und das daraus fliessende Grundrecht des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) unter strengen Voraussetzungen ein Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung begründen kann — namentlich wenn sich die ausländische Person auf falsche Auskünfte der zuständigen Behörde verlassen und daraufhin irreversible Vorkehrungen getroffen hat (BGE 126 II 377 E. 3a; BGer 2C_528/2024 vom 28. August 2025 E. 1.2.3). Die Beschwerdeführer behaupten eine solche Situation jedoch nicht selbst. Sie stützen sich einzig auf die Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung des Vaters als «Mitglied der Familie EU/EFTA», aus der sie die Anwendbarkeit des FZA auf ihren Fall ableiten. Das Gericht gelangt zum Schluss, dass dieser Permit-Titel weder die Anwendbarkeit des FZA nahelegt noch eine Zusicherung bezüglich der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Sohn darstellt.

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde

Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist, bleibt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) als einziger denkbare Rechtsbehelf. Diese setzt jedoch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 115 lit. b BGG; BGE 145 I 239 E. 5.3.3; BGE 140 I 285 E. 1.2). Da den Beschwerdeführern — wie dargelegt — keine geschützte Rechtsposition zusteht, fehlt ihnen die Sachlegitimation. Eine Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensrechten, die einem formellen Justizverweigerungsausschluss gleichkäme (sog. «Star-Praxis»; BGE 146 IV 76 E. 2; BGE 137 II 305 E. 2; BGE 114 Ia 307 E. 3c), wird nicht geltend gemacht. Auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt damit verschlossen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in eine gefestigte Rechtsprechungslinie ein und enthält keine Rechtsfortbildung, bestätigt jedoch mehrere zentrale dogmatische Grundsätze des Ausländerrechts in ihrer praktischen Anwendung.

Zum potentiellen Recht nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG: Das Bundesgericht wendet die seit BGE 139 I 330 etablierte und in BGE 147 I 89 bestätigte Doktrin konsequent an. Genügt ein potentielles Recht auf die Bewilligung, gestützt auf eine tragfähige Begründung, so wird die Ausschlussklausel geöffnet. Im vorliegenden Fall scheitern die Beschwerdeführer gerade daran, dass keiner der drei angerufenen Rechtsgründe auch nur ein potentielles Recht zu begründen vermag. Der Entscheid illustriert die praktische Bedeutung dieser Voraussetzung an einem Fall, in dem die formelle Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung («Mitglied der Familie EU/EFTA») eine falsche Spur legte, ohne dass daraus ein Rechtsanspruch ableitbar wäre.

Zum Alterskriterium bei Art. 8 EMRK: Der Entscheid bestätigt die in BGE 145 I 227 E. 3.1 und 6.7 präzisierte Praxis, dass für die Beurteilung eines Nachzugsrechts aus Art. 8 EMRK das Alter des Kindes im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheids massgeblich ist. Der vorliegende Fall bildet die Regel, nicht die Ausnahme: Ein Kind, das bei Gesuchseinreichung fast siebzehn Jahre alt war und bei Bundesgerichtsentscheid neunzehn ist, fällt aus dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK heraus, ohne dass besondere Abhängigkeitsumstände eine ausnahmsweise Fortgeltung begründen. Die Ausnahmerechtsprechung (BGer 2C_325/2019 E. 2.2.4–2.2.5) wird als eng begrenzt bestätigt, ohne dass hier deren Voraussetzungen erfüllt wären.

Zur Abgrenzung Art. 43 / Art. 44 AIG: Das Gericht bestätigt die dogmatisch zentrale Unterscheidung zwischen dem Familiennachzug zu Niederlassungsbewilligungsinhabern (Art. 43 AIG: Rechtsanspruch) und zu Aufenthaltsbewilligungsinhabern (Art. 44 AIG: Ermessen, kein Rechtsanspruch). Wie der Kommentar zu Art. 43 AIG darlegt, liegt die verfahrensrechtliche Konsequenz dieser Unterscheidung gerade darin, dass bei Art. 43 AIG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eröffnet ist (Ausschlussklausel greift nicht), während bei Art. 44 AIG das Bundesgericht den Zugang regelmässig verwehrt, sofern sich kein potentielles Recht aus Art. 8 EMRK konstruieren lässt. Der vorliegende Fall veranschaulicht diese Konsequenz in mustergültiger Weise.

Zum persönlichen Anwendungsbereich des FZA: Die präzise Abgrenzung, dass die EU/EFTA-Staatsangehörigkeit der Stiefschwestern (Kinder der Stiefmutter aus früherer Verbindung) kein Nachzugsrecht für den Stiefsohn begründet, bestätigt die restriktive Auslegung des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 3 Anhang I FZA. Das FZA schützt den Familiennachzug von Angehörigen eines EU/EFTA-Staatsangehörigen — nicht aber Konstellationen, in denen die EU/EFTA-Anbindung nur mittelbar über Familienangehörige zweiter Ordnung besteht, mit denen zuvor keine Lebensgemeinschaft bestand.

Fazit

Der Entscheid 2C_273/2026 ist ein lehrreiches Beispiel für die mehrstufige Prüfung des Bundesgerichts im ausländerrechtlichen Eintreten: Drei rechtliche Grundlagen werden nacheinander geprüft und verworfen, womit die Beschwerde als unzulässig abzuweisen ist. Praktisch bedeutsam ist der Hinweis, dass die formelle Bezeichnung einer Aufenthaltsbewilligung als «Mitglied der Familie EU/EFTA» weder die Anwendbarkeit des FZA auf Drittstaatsangehörige begründet noch einen Vertrauensschutzanspruch auslöst. Der Entscheid bestätigt die bestehende Rechtsprechung in allen drei geprüften Dimensionen — FZA-Anwendungsbereich, AIG-Abgrenzung und EMRK-Alterskriterium — ohne neue Akzente zu setzen, illustriert aber die Härten des mehrstufigen ausländerrechtlichen Rechtsschutzsystems an einem konkreten Fall.