Executive Summary
- Kernpunkt: Die obsiegende Partei, deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Ausgangsverfahren als gegenstandslos abgeschrieben worden war, erneuert ihr Gesuch, nachdem sich die zugesprochenen Parteientschädigungen als uneinbringlich erwiesen haben (acte de défaut de biens).
- Entscheidung: Das Bundesgericht behandelt das Begehren als Erneuerung des ursprünglichen Gesuchs und gewährt die unentgeltliche Rechtspflege nachträglich (Art. 64 Abs. 1 BGG); der Anwalt wird als amtlicher Anwalt bestellt und aus der Gerichtskasse entschädigt (Art. 64 Abs. 2 BGG).
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, dass als gegenstandslos abgeschriebene Rechtspflegegesuche wegen nur formeller Rechtskraft jederzeit bei veränderten Umständen (nova) erneuert werden können, und wendet den Leitentscheid BGE 151 III 396 auf den Fall der Uneinbringlichkeit durch pfändungsloses Zeugnis an.
Sachverhalt
Ausgangsverfahren 5A_481/2024
Mit Urteil vom 5. Juni 2026 (BGer 5A_481/2024 vom 5. Juni 2026) wies das Bundesgericht die Beschwerde von B.________ gegen den Entscheid der Einzelrichterin der Appellationszivilkammer des Kantonsgerichts Waadt vom 14. Juni 2024 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es ging um Schutzmassnahmen der ehelichen Gemeinschaft (Unterhaltsbeiträge). Das Bundesgericht verneinte die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, der kein arbitrium der kantonalen Feststellung seines monatlichen Einkommens von 13'242 fr. 45 dartun konnte, und wies folglich sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Der Beschwerdeführer wurde kostenpflichtig erklärt und zur Zahlung einer Parteientschädigung von 2'500 fr. an die Beschwerdegegnerin A.________ verurteilt. Das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wurde als gegenstandslos erklärt (Ziff. 5 des Dispositivs), da die Parteientschädigung als einziehbar erschien.
Erneuerungsgesuch
Mit Eingabe vom 2. Juli 2026 beantragt A.________ die Zahlung der Parteientschädigung durch die Bundesgerichtskasse oder ersatzweise die «Berichtigung» von Ziff. 5 des Dispositivs des Urteils vom 5. Juni 2026 in dem Sinne, dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachträglich gutgeheissen und eine Entschädigung von 2'500 fr. aus der Gerichtskasse an ihren Anwalt ausgerichtet wird. Sie stützt ihr Begehren auf ein acte de défaut de biens (pfändungsloses Zeugnis), das das Betreibungsamt des Bezirks Lausanne am 28. Mai 2026 im Zusammenhang mit der Einziehung von Unterhaltsbeiträgen ausgestellt hat, und legt dieses der Eingabe bei. Damit wird die Uneinziehbarkeit der ihr zugesprochenen Parteientschädigung dargetan.
Erwägungen
Qualifikation als Erneuerung des Rechtspflegegesuchs
Das Bundesgericht behandelt die Eingabe als Erneuerung des im Verfahren 5A_481/2024 gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (E. 1). Diese Qualifikation entspricht der ständigen Praxis, wonach ein ursprünglich als gegenstandslos abgeschriebenes Gesuch jederzeit erneuert werden kann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Parteientschädigung nicht einziehbar ist (BGer 5G_3/2023 vom 21. September 2023 E. 2; BGer 6F_20/2019 vom 30. April 2019 E. 1).
Verfassungsrechtliche Grundlage: Art. 29 Abs. 3 BV
Das Bundesgericht leitet das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege aus Art. 29 Abs. 3 BV ab:
Art. 29 Abs. 3 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»
Wie der Kommentar zu Art. 29 BV auf glossagens.ch darlegt, verbürgt Art. 29 BV als meistzitierter Verfahrensrechtsartikel der Bundesverfassung unter anderem in Abs. 3 den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dieser Anspruch sichert den Zugang zum Recht für mittellose Personen und konstituiert die Pflicht des Staates, die Anwaltskosten zu übernehmen, wenn die Gegenpartei die Parteientschädigung nicht zu tragen vermag.
Konkretisierung im Bundesgerichtsgesetz: Art. 64 BGG
Auf Bundesgerichtsebene wird der verfassungsrechtliche Anspruch durch Art. 64 BGG konkretisiert:
Art. 64 BGG (SR 173.110)«1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. 2 Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. 3 Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. 4 Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.»
Massgebliche Dogmatik: Gegenstandslosigkeit und Erneuerung
Das Bundesgericht stellt die massgebliche Dogmatik in E. 2.1 klar: Geht das Gericht im Urteil zum Sachverhalt davon aus, dass die der obsiegenden Partei zugesprochene Parteientschädigung einziehbar sein wird, so kann es sich darauf beschränken, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dieser Partei als gegenstandslos zu erklären. In einer solchen Situation muss die obsiegende Partei aber nachträglich zur Erneuerung ihres Gesuchs zugelassen werden, wenn sie geltend macht, die Parteientschädigung nicht einziehen zu können (BGE 151 III 396 E. 6.2.2; BGer 5G_3/2023 vom 21. September 2023 E. 3.2; BGer 6F_20/2019 vom 30. April 2019 E. 1; BGer 4A_585/2015 vom 11. April 2016 E. 6; BGer 5G_1/2015 vom 18. März 2015 E. 2; BGer 1G_5/2011 vom 11. April 2012 E. 1).
Der Grund dafür liegt in der Natur der Entscheidung: Der Beschluss über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nur mit formeller, nicht aber mit materieller Rechtskraft versehen. Eine neue Eingabe, die auf eine Veränderung der Umstände (nova) – hier die Darlegung der Uneinziehbarkeit der Parteientschädigung – gestützt ist, ist deshalb jederzeit zulässig und ermöglicht dem Gericht, die ursprüngliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben (vgl. BGE 151 III 396 E. 6.2.2 m.w.H.).
Anwendung auf den Einzelfall
Im Ausgangsverfahren 5A_481/2024 hatte das Bundesgericht das Gesuch von A.________ als gegenstandslos erklärt, weil es davon ausging, dass die Parteientschädigung beim Beschwerdeführer einziehbar sei. Dieser hatte jedoch keine Willkür der kantonalen Einkommensfeststellung von 13'242 fr. 45 dartun können, weshalb seine Bedürftigkeit verneint wurde.
Mit dem am 28. Mai 2026 ausgestellten acte de défaut de biens des Betreibungsamts Lausanne hat A.________ nun hinreichend dargetan, dass die Einziehung der ihr zugesprochenen Parteientschädigung von 2'500 fr. beim Beschwerdeführer nicht möglich ist. Das pfändungslose Zeugnis ist das geeignete und übliche Beweismittel, um die Uneinziehbarkeit einer Forderung zu dokumentieren. Die Uneinziehbarkeit der Parteientschädigung ist hier alleiniger Massstab, nicht etwa die allgemeine Bedürftigkeit der obsiegenden Partei; diese war im Ausgangsverfahren bereits zu prüfen und erfüllt (E. 2.2).
Daraus folgt: Das im Verfahren 5A_481/2024 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG erfüllte, ist nachträglich gutzuheissen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Me Mathias Micsiz wird als amtlicher Anwalt bestellt, und ihre Honorare sind aus der Bundesgerichtskasse zu entrichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). A.________ wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie der Gerichtskasse später Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Kosten des Erneuerungsverfahrens
Das Erneuerungsverfahren wird ohne Kosten durchgeführt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, da die Gesuchstellerin nur durch ein einfaches Anwaltsschreiben in Erscheinung getreten ist (E. 3; BGer 6F_20/2019 vom 30. April 2019 E. 3).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung des Leitentscheids BGE 151 III 396
Der vorliegende Entscheid steht in direkter Linie zum Leitentscheid BGE 151 III 396 vom 6. Dezember 2024, in welchem das Bundesgericht die dogmatischen Grundlagen der Erneuerung eines als gegenstandslos abgeschriebenen Rechtspflegegesuchs umfassend darlegte. Dort hielt das Gericht fest, dass die als gegenstandslos abgeschriebene Entscheidung über die unentgeltliche Rechtspflege nur formelle Rechtskraft entfaltet und bei veränderten Umständen – namentlich bei nachträglich dargetaner Uneinziehbarkeit der Parteientschädigung – jederzeit erneuert werden kann (E. 6.2.2). Der vorliegende Entscheid wendet diese Grundsätze unmittelbar an: Die als gegenstandslos erklärte Ziff. 5 des Dispositivs von 5A_481/2024 wird nach Vorlage des pfändungslosen Zeugnisses nachträglich in ein Gutheissen umgewandelt.
Im Unterschied zu BGE 151 III 396, wo das Bundesgericht die Sache an die kantonale Vorinstanz zurückverwies (dort ging es um eine kantonale Rechtspflegeentscheidung), entscheidet das Bundesgericht hier selbst, da es in der Ausgangssache 5A_481/2024 selbst als Entscheidsinstanz amtierte und das Gesuch direkt im bundesgerichtlichen Verfahren zu beurteilen ist.
Einordnung in die kontinuierliche Praxis
Die Erneuerungsmöglichkeit bei nachträglich dargetaner Uneinziehbarkeit der Parteientschädigung ist seit langem gefestigt und wurde in einer ununterbrochenen Linie von Entscheiden bestätigt:
- BGer 5G_3/2023 vom 21. September 2023: Nachträgliche Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.
- BGer 6F_20/2019 vom 30. April 2019: Erneuerung im Strafverfahren; der Anwalt erhielt die Entschädigung aus der Gerichtskasse, weil der Kanton Genf die Verrechnung mit eigenen Forderungen geltend gemacht hatte. Insofern lag dort eine andere Konstellation der Uneinziehbarkeit vor (Verrechnung statt pfändungsloses Zeugnis).
- BGer 1F_28/2013 vom 20. August 2013: Erneuerung im Verfahren 1B_82/2013.
- BGer 4A_585/2015 vom 11. April 2016, BGer 5G_1/2015 vom 18. März 2015, BGer 1G_5/2011 vom 11. April 2012: weitere Bestätigungen derselben Praxis.
Der vorliegende Entscheid fügt sich nahtlos in diese Linie ein. Er bringt keine neue dogmatische Weichenstellung, sondern bestätigt die Praxis in einem paradigmatischen Fall: Der Nachweis der Uneinziehbarkeit wird durch ein formelles pfändungsloses Zeugnis (acte de défaut de biens nach Art. 149 SchKG) erbracht, das die Vermutung der Einziehbarkeit, von der das Bundesgericht im Ausgangsurteil ausgegangen war, widerlegt.
Keine Ausdehnung, sondern Anwendung
Das Bundesgericht dehnt die Erneuerungsmöglichkeit nicht aus, sondern wendet sie in der von BGE 151 III 396 E. 6.2.2 vorgezeichneten Weise an. Der Entscheid ist deshalb als Bestätigung und konsequente Anwendung der bisherigen Rechtsprechung zu qualifizieren, nicht als Präzisierung oder Änderung.
Fazit
Der Entscheid 5F_31/2026 ist ein prozessual gerader, unkomplizierter Anwendungsfall der bewährten Erneuerungspraxis bei Rechtspflegegesuchen. Die dogmatischen Weichen wurden durch BGE 151 III 396 gestellt; das vorliegende Urteil setzt sie in einem Fall um, in dem die Uneinziehbarkeit der Parteientschädigung durch ein pfändungsloses Zeugnis zweifelsfrei belegt ist. Die obsiegende Partei erhält nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege, ihr Anwalt wird aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Praxis bestätigt der Entscheid, dass das pfändungslose Zeugnis das geeignete Beweismittel darstellt, um die Erneuerung eines als gegenstandslos abgeschriebenen Rechtspflegegesuchs durchzusetzen – und dass das Bundesgericht bei eigener Sachentscheidung im Ausgangsverfahren die Erneuerung direkt selbst entscheiden kann, ohne Rückverweisung an eine kantonale Instanz.