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Strafrecht  ·  Urteil 7B_990/2026  ·  vom 02.09.2026

Détention pour des motifs de sûreté

7B_990/2026 — Sicherheitshaft: Beschleunigungsgebot verletzt bei rund sieben Monaten zwischen Anklage und Hauptverhandlung

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen · Besetzung: II. Strafrechtliche Abteilung, 3 Richter · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen (Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots); im Übrigen abgewiesen.

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Fortdauer der Sicherheitshaft (dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr) sowie die ausserordentliche Haftverlängerung um vier Monate, stellt aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, weil rund sieben Monate zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung liegen, ohne dass die Sache eine aussergewöhnliche Komplexität aufweist.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das in Haftsachen verschärfte Beschleunigungsgebot verletzt wurde; die Sache wird zur Neubeurteilung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsregelung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Keine Haftentlassung.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die Rechtsprechungslinie, wonach organisatorische Schwierigkeiten bei der Koordination mehrerer Mitbeschuldigter und ein überfüllter Audienzkalender keine aussergewöhnliche Komplexität begründen, die einen Zeitverzug von über sechs Monaten zwischen Anklage und Hauptverhandlung zu rechtfertigen vermag. Die Verletzung führt hier lediglich zur Feststellung im Dispositiv und einer günstigen Kostenregelung, nicht zur Haftentlassung.

Sachverhalt

A.________, Staatsangehöriger von U.________, ist angeklagt wegen qualifizierten Diebstahls (gewerbsmässig und als Bandendiebstahl), Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung. Er war zusammen mit zwei weiteren Beschuldigten bei einer Zollkontrolle festgenommen worden; im von ihm geführten Fahrzeug befanden sich Gegenstände, die von mehreren Geschädigten als aus Einbrüchen stammend identifiziert wurden. Das Zwangsmassnahmengericht Jura bernois-Seeland (TMC) ordnete am 4. Januar 2026 Untersuchungshaft bis zum 30. März 2026 an (Flucht- und Kollusionsgefahr). Nach Erhebung der Anklage am 24. März 2026 verfügte das TMC am 31. März 2026 Sicherheitshaft bis zum 23. Juni 2026. Am 22. Juni 2026 verlängerte das TMC die Sicherheitshaft ausserordentlich um vier Monate bis zum 22. Oktober 2026. Die dagegen gerichtete kantonale Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern am 13. Juli 2026 ab. Die Hauptverhandlung war auf den 20. bis 22. Oktober 2026 angesetzt — rund sieben Monate nach der Anklageerhebung.

Erwägungen

Dringender Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 StPO)

Der Beschwerdeführer rügt, das TMC habe den dringenden Tatverdacht allein auf die Anklageschrift gestützt, was einer Präsumtion gleichkomme. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Anklageerhebung im Sinne der Art. 324 ff. StPO regelmässig starke Tatverdachtsgründe begründet, sofern der Beschuldigte nicht darlegt, dass die Verdächtigung unhaltbar ist (E. 3.5). Der dynamische Massstab des Tatverdachts — je weiter das Verfahren fortschreitet, desto höher die Anforderungen — ist hier gewahrt: Die nachträglich entdeckten und beschlagnahmten Gegenstände deliktischer Herkunft, die Übereinstimmung der festgestellten Objekte mit Einbruchsgeschädigten, der Bornage eines Mitbeschuldigten in der Nähe von Tatorten sowie DNA-Spuren auf einem weiteren Tatort stützen den Verdacht. Die Beweiswürdigung und die rechtliche Qualifikation obliegen dem Sachrichter, nicht dem Haftrichter.

Art. 221 Abs. 1 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder c. durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.»

Fluchtgefahr und Ersatzmassnahmen

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Fluchtgefahr im Wesentlichen auf seine Nationalität gestützt. Das Bundesgericht weist dies zurück: Die Vorinstanz habe eine detaillierte Würdigung aller persönlichen Umstände vorgenommen — fehlende familiäre, soziale und berufliche Verankerung in der Schweiz, enge Bindungen zum Heimatland, drohende Freiheitsstrafe von mehreren Monaten sowie die konkrete Möglichkeit einer Landesverweisung (E. 4.4.1). Die Perspektive einer Verurteilung und einer Ausweisung verstärkt den Anreiz, sich dem Verfahren zu entziehen. Ersatzmassnahmen scheiden aus, weil bei der Kleinräumigkeit des Schweizer Territoriums und den fehlenden Identitätskontrollen im Schengen-Raum Massnahmen wie Ausweispfändung, Meldepflicht oder Aufenthaltsbeschränkung höchstens eine nachträgliche Feststellung ihrer Verletzung erlaubten, nicht aber eine Flucht wirksam verhindern könnten (E. 4.4.2).

Verhältnismässigkeit der Haftdauer

Der Beschwerdeführer rügt, die Haftdauer von zehn Monaten nähere sich der zu erwartenden Strafe. Das Bundesgericht stellt dem entgegen, dass bei fünf Einbrüchen mit qualifizierten Merkmalen (Banden- und Gewerbsmässigkeit) und ausländischen Vorstrafen die konkret zu erwartende Freiheitsstrafe die bisherige Haftdauer übersteige. Der Haftrichter habe zwar den Suspensiveffekt und die bedingte Entlassung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, doch sei die Haftdauer hier noch nicht «sehr nahe» an der zu erwartenden Strafe (E. 5.4, vgl. BGE 145 IV 179, E. 3.5).

Ausserordentliche Haftverlängerung (Art. 227 Abs. 7 StPO)

Art. 227 Abs. 7 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.»

Das Bundesgericht bestätigt die ausserordentliche Verlängerung um vier Monate. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn absehbar ist, dass der Haftgrund auch nach drei Monaten noch besteht und das Verfahren in diesem Zeitraum nicht abgeschlossen werden kann (BGE 146 IV 279, E. 2.5). Der Fluchtgrund besteht zweifellos bis zur Hauptverhandlung, und die Verlängerung vermeidet ein kurz vor der Verhandlung fälliges erneutes Haftverlängerungsgesuch, was dem Verfahrensökonomieprinzip entspricht (E. 6.4). Das Bundesgericht räumt ein, dass die blosse Terminisierung der Hauptverhandlung die Überschreitung der regulären Dreimonatsfrist nicht allein rechtfertigt (BGE 146 IV 279, E. 2.4 f.), die Verlängerung hier aber unter Berücksichtigung der proportionellen Haftdauer gerechtfertigt bleibt.

Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO)

Art. 5 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. 2 Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.»

Der tragende Punkt des Entscheids: Rund sieben Monate zwischen Anklageerhebung (24. März 2026) und Hauptverhandlung (20. bis 22. Oktober 2026) verletzen das in Haftsachen verschärfte Beschleunigungsgebot. Das Bundesgericht prüft die Frage anhand der ständigen Rechtsprechung, wonach in einer weder besonders schwierigen noch komplexen Sache mehr als sechs Monate zwischen Anklage und Hauptverhandlung das Beschleunigungsgebot verletzen (E. 6.2.2). Die Vorinstanz hatte auf die drei Mitbeschuldigten mit ihren jeweiligen Verteidigern und den Koordinationsbedarf verwiesen. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass blosse Organisations- oder Terminschwierigkeiten in die Verantwortung der Strafverfolgungsbehörden fallen und keine Ausnahme rechtfertigen (E. 6.5.1, mit Verweis auf 7B_1366/2025, E. 4.4). Die Sache sei mit drei inhaftierten Mitbeschuldigten, einer 14-seitigen Anklageschrift und 42 Delikten, die sich auf fünf Einbrüche innert einer Woche konzentrierten, nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen internationale Ermittlungen, ausserordentlich umfangreiche Dossiers oder besondere Sicherheitsmassnahmen einen längeren Zeitraum rechtfertigten (E. 6.5.1). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots führt jedoch nicht zur Haftentlassung, da sie nicht besonders schwerwiegend ist und die Haft wegen Fluchtgefahr weiterhin gerechtfertigt und verhältnismässig bleibt. Genugtuung liegt in der Feststellung der Verletzung im Dispositiv und der günstigen Kostenregelung; die allfällige Strafreduktion obliegt dem Sachrichter (E. 6.5.2, vgl. BGE 137 IV 118, E. 2.2).

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in die konstante Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen ein und bestätigt insbesondere die Linie von 7B_1366/2025 vom 12. Januar 2026, wonach rein organisatorische Gründe oder ein überfüllter Audienzkalender einen Zeitverzug von über sechs Monaten zwischen Anklage und Hauptverhandlung nicht rechtfertigen. Die Schwelle der «aussergewöhnlichen Komplexität» wird hier wie dort hoch angesetzt — erst internationale Ermittlungen, extrem umfangreiche Dossiers oder besondere Sicherheitsanforderungen bei der Hauptverhandlung rechtfertigen Ausnahmen (vgl. BGE 140 IV 74, E. 3.2; BGE 143 IV 373, E. 1.3.1). Die dogmatische Einordnung im Kommentar zu Art. 5 StPO trifft diesen Befund: Das verschärfte Beschleunigungsgebot bei Haft verlangt vordringliche Durchführung, und die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln, massgebend sind die Umstände des Einzelfalls — wobei Organisationsprobleme der Behörden nicht zulasten des inhaftierten Beschuldigten gehen dürfen. Die im Kommentar genannte Kaskade der Rechtsfolgen bei Verstössen (Strafreduktion als Regelfall, Verzicht auf Strafe bei schwerwiegenderen Verletzungen, Einstellung als ultima ratio) wird hier nicht ausgeschöpft, da die Verletzung im Haftbeschwerdeverfahren nur festgestellt wird; die eigentliche Sanktion bleibt dem Sachrichter überlassen.

Beim dringenden Tatverdacht bestätigt das Gericht die ständige Praxis des dynamischen Massstabs (BGE 143 IV 330, E. 2.1): Je weiter das Verfahren fortschreitet, desto höher steigen die Anforderungen an den Tatverdacht, und nach Anklageerhebung begründet diese regelmässig starke Verdachtsgründe. Der Kommentar zu Art. 221 StPO beschreibt diesen Mechanismus präzise als «dynamisch steigenden Massstab» und betont, dass das Haftprüfungsverfahren kein vorgezogenes Sachurteil ist — eine erschöpfende Beweiswürdigung obliegt dem Sachrichter. Der vorliegende Entscheid illustriert diese Grenzziehung anschaulich: Der Beschwerdeführer durfte nicht einfach die Beweiswürdigung an Stelle des Haftrichters verlangen.

Fazit

Das Bundesgericht bestätigt in konsequenter Fortführung der bisherigen Praxis die Sicherheitshaft und die ausserordentliche Haftverlängerung, gesteht dem Beschwerdeführer aber mit der Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots einen prozessualen Teilerfolg zu. Der Entscheid unterstreicht, dass die in Haftsachen geltende Sechs-Monats-Regel zwischen Anklage und Hauptverhandlung auch bei mehreren Mitbeschuldigten rigid durchgesetzt wird und dass Organisationsprobleme der Behörden keinen Ausnahmefall begründen. Die Aufspaltung von Haftrechtfertigung und Beschleunigungsgebot — die Haft bleibt, die Verletzung wird festgestellt und vom Sachrichter zu sanktionieren sein — entspricht der ständigen Rechtsprechung und zeigt, dass das Beschleunigungsgebot im Haftkontext primär als verfahrensrechtliches Korrektiv wirkt, nicht als Haftentlassungsgrund.