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öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_186/2026  ·  vom 17.08.2026

Examens, échec définitif

2C_186/2026 — Definitives Nichtbestehen und Ausschluss aus dem Master-Studiengang HES-SO

Rechtsgebiet: Hochschulrecht (Fachhochschule HES-SO) · Vorinstanz: Interkantonale Rekurskommission HES-SO · Besetzung: II. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Abweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine Studentin, die das Pflichtmodul Masterarbeit (TM1) im Master of Arts HES-SO in Sozialer Arbeit zweimal erfolglos absolvierte, wird endgültig nicht bestanden und aus dem Studiengang ausgeschlossen. Sie rügt Rechtsungleichheit, Willkür und Verhältnismässigkeitsverstösse.
  • Zulässigkeit: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig, da die Rügen nicht die eigentliche Prüfungsbeurteilung, sondern organisatorische und rechtliche Aspekte betreffen (Art. 83 lit. t BGG).
  • Streitgegenstand: Der erste Nichtbestand vom August 2023 ist in Rechtskraft erwachsen und kann nicht mehr angefochten werden; nur die auf dem zweiten Nichtbestand beruhende Ausschlussentscheidung ist Gegenstand des Verfahrens.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Regelungsgrundlage (interkantonales Recht der HES-SO) wird frei überprüft und als verhältnismässig beurteilt; persönliche, berufliche und finanzielle Folgen machen die Ausschlussregelung nicht unverhältnismässig.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die konstante Praxis, dass ein öffentliches Interesse besteht, die Anzahl Prüfungsversuche zu begrenzen, und dass die persönlichen Folgen eines endgültigen Nichtbestehens für sich allein keine Verhältnismässigkeitsverletzung begründen.

Sachverhalt

A.________ immatrikulierte sich an der Hochschule für Soziale Arbeit und Gesundheit Lausanne im Master-Studiengang Master of Arts HES-SO in Sozialer Arbeit. Sie begann das Modul Masterarbeit (Travail de master, TM1), das aus zwei aufeinanderfolgenden Teilen besteht, im akademischen Jahr 2019–2020 im Teilzeitmodus.

Erster Prüfungsversuch und Nichtbestand

Für die erste Teilprüfung (TM1) wählte A.________ die Form eines Projektentwicklungsprozesses in sozialer Innovation. Das Projekt wurde am 20. August 2023 eingereicht und am 29. August 2023 mit der Bewertung «nicht erreicht» (non acquis) beurteilt. Die Studentin focht diese Entscheidung nicht an; sie erwuchs in Rechtskraft (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Wiederholung und definitiver Nichtbestand

Im Herbstsemester 2023–2024 absolvierte A.________ die Wiederholung des TM1-Projekts, diesmal in der Form einer Forschungsarbeit in Sozialer Arbeit. Das wiederholte Projekt wurde am 28. Januar 2024 eingereicht und am 8. Februar 2024 ebenfalls mit «nicht erreicht» bewertet. Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 stellte die Hochschule den definitiven Nichtbestand fest und schloss A.________ aus dem Studiengang aus. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Rektorat am 19. August 2025 und anschliessend von der Interkantonalen Rekurskommission HES-SO am 9. Februar 2026 abgewiesen.

Vor dem Bundesgericht

A.________ erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiär Verfassungsbeschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, ihre Wiederaufnahme in den Master-Studiengang und die Erlaubnis, die erste Teilprüfung des Moduls Masterarbeit erneut abzulegen. Sie rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV), des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) sowie Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV). Ausserdem beantragt sie unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

Zulässigkeit des Rechtsmittels

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und kontrolliert die Zulässigkeit der Eingaben frei (BGE 150 II 273 E. 1). Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen.

Art. 83 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Beschwerde ist unzulässig gegen: […] t. Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; […]»

Der Ausschlussgrund greift, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2). Sind hingegen andere Aspekte strittig — namentlich organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art —, so bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1).

Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin nicht die eigentliche Bewertung ihres wiederholten Projekts als «nicht erreicht», sondern die Bedingungen, unter denen das zweite Projekt erstellt wurde, sowie die Folgen des definitiven Nichtbestehens für ihren weiteren akademischen und beruflichen Werdegang. Der Streitgegenstand entzieht sich damit der Ausschlussklausel von Art. 83 lit. t BGG, und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird damit gegenstandslos (Art. 113 BGG a contrario).

Umgrenzung des Streitgegenstands und Rechtskraft des ersten Nichtbestands

Der Streitgegenstand vor Bundesgericht wird durch den angefochtenen Entscheid bestimmt und kann gegenüber der Vorinstanz weder erweitert noch umgestaltet werden (BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Im vorliegenden Fall beschränkt er sich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den definitiven Nichtbestand des wiederholten TM1-Projekts und den Ausschluss aus dem Studiengang bestätigt hat.

Die Bewertung des ersten TM1-Projekts vom 29. August 2023 als «nicht erreicht» erwuchs mangels Beschwerde in Rechtskraft. Nach konstanter Praxis macht jeder Prüfungsversuch, wenn das Reglement zwei Versuche vorsieht, den Gegenstand einer selbständigen Entscheidung und eines unabhängigen Verfahrens aus (2D_17/2025 vom 23. Januar 2026 E. 1.3; 2D_20/2022 vom 19. August 2022 E. 1.2; 2C_752/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.2; 2D_38/2017 vom 16. Mai 2018 E. 1.2; 2D_2/2015 vom 22. Mai 2015 E. 1.2.2). Da die erste Verfügung ein selbständig abschliessendes Verfahren beendete, handelt es sich um eine Endentscheidung im Sinne von Art. 90 BGG. Art. 93 Abs. 3 BGG, der ausnahmsweise die Anfechtung von Vor- oder Zwischenentscheiden zusammen mit der Endentscheidung ermöglicht, ist nicht anwendbar.

Die Rügen, die sich auf den ersten Prüfungsversuch beziehen — einschliesslich der erstmals vor Bundesgericht erhobenen Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben —, überschreiten den Streitgegenstand und sind unzulässig.

Rechtsnatur des Reglements der HES-SO: interkantonales Recht

Ein zentraler Punkt der Argumentation betrifft die Rechtsnatur des Reglements der HES-SO. Das Bundesgericht stellt klar, dass dieses nicht — wie die Beschwerdeführerin offenbar meint — kantonales Recht ist, sondern interkantonales Recht, da es auf der Konvention HES-SO beruht, einer interkantonalen Konvention im Sinne von Art. 48 Abs. 1 BV (2C_934/2016 vom 13. März 2017 E. 6.2; 2C_61/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 6.2; 2C_1013/2015 vom 28. April 2016 E. 4.1). Das Bundesgericht überprüft die Anwendung interkantonalen Rechts frei und nicht bloss unter dem eingeschränkten Willkürmassstab (Art. 95 lit. a und e BGG; Art. 106 Abs. 1 BGG), vorbehaltlich der erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG.

Legalitätsprinzip und Ausschluss bei definitivem Nichtbestand

Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Anwendung der Reglementsbestimmungen. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) ausserhalb des Straf- und Steuerrechts kein selbständiges verfassungsmässiges Recht darstellt, sondern nur ein allgemeiner Verfassungsgrundsatz ist (BGE 146 II 56 E. 6.2.1). Wird es in Verbindung mit einer Massnahme des kantonalen (oder hier: interkantonalen) Rechts gerügt, ohne dass eine Grundrechtsbeschränkung im Spiel ist, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die Massnahme zugleich das Willkürverbot verletzt (BGE 140 I 381 E. 4.4).

Art. 5 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. 2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. 4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.»

Die massgeblichen Bestimmungen des Reglements der HES-SO sehen vor, dass ein Modul bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden kann (Art. 30 Abs. 4), der Nichtbestand definitiv ist, wenn die Ergebnisse nach der Wiederholung weiterhin ungenügend sind (Art. 31), und bei definitivem Nichtbestand eines Pflichtmoduls der Ausschluss aus dem Studiengang erfolgt (Art. 32 Abs. 1). Diese Prinzipien werden im Reglement des Master-Studiengangs Sozialer Arbeit vom 28. Juni 2022 (Art. 13 Abs. 1 lit. b) wiederholt.

Da die Beschwerdeführerin ihr Projekt wiederholt hat und das wiederholte Projekt erneut als «nicht erreicht» bewertet wurde, waren die Voraussetzungen für einen definitiven Nichtbestand gemäss Art. 31 des Reglements der HES-SO erfüllt. Dass dieser definitive Nichtbestand bei einem Pflichtmodul zum Ausschluss aus dem Studiengang führt, beruht auf Art. 32 des Reglements. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips ist darin nicht zu erkennen.

Gleichbehandlungsgebot

Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) geltend. Sie war die einzige Studentin ihres Jahrgangs, die das erste TM1-Projekt im Bereich der sozialen Innovation gewählt hatte. Nach dem Wechsel vom Rahmenstudienplan 2015 zum Rahmenstudienplan 2022 (PEC 2022) habe sie bei der Wiederholung die Ausrichtung ihres Projekts ändern müssen, was ihr eine zusätzliche Arbeitsbelastung auferlegt habe, die anderen Studierenden bei einer Wiederholung nicht entstanden sei.

Art. 8 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. 3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. 4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.»

Das Bundesgericht weist die Rüge zurück. Gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz unterstand die Beschwerdeführerin, die ihr Modul Masterarbeit im Frühjahrssemester 2022–2023 begann, dem PEC 2022 — wie alle anderen Studierenden, die das Modul zur gleichen Zeit begannen. Ein Unterschied in der Behandlung ist nicht ersichtlich. Die Wahl, das erste TM1-Projekt im Bereich der sozialen Innovation statt im Bereich der Sozialen Arbeit zu realisieren, war eine persönliche Entscheidung der Beschwerdeführerin. Die Modulbeschreibung sah ausdrücklich die Wahl zwischen einem Forschungsprozess und einem Projektentwicklungsprozess vor. Die besondere Situation der Beschwerdeführerin resultiert aus ihrer persönlichen Option, nicht aus einer differenzierten Anwendung der Ausbildungsregeln. Die behauptete Mehrbelastung bei der Wiederholung beruhte auf der eigenen Entscheidung, den Forschungsansatz zu ändern, und kann der Hochschule nicht angelastet werden.

Verhältnismässigkeitsprinzip

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Sie macht geltend, der definitive Nichtbestand bei Nichtbestehen eines wiederholten Moduls mit der Folge des Ausschlusses aus dem Studiengang sei in ihrem Fall zu streng. Ihr Projekt sei eng mit ihrem Berufsprojekt verbunden, der definitive Nichtbestand gefährde ihren weiteren akademischen Werdegang, und sie habe ein Studiendarlehen aufgenommen.

Da das Reglement der HES-SO interkantonales Recht ist, überprüft das Bundesgericht die Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips frei (Art. 95 lit. e BGG; Art. 106 Abs. 1 BGG), vorbehaltlich der Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG.

Das Gericht weist die Rüge ab. Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit würde die von der Beschwerdeführerin verlangte Massnahme — die Erlaubnis, das Projekt ein drittes Mal zu wiederholen — darauf hinauslaufen, ihr zu gewähren, was die Hochschule auf der Grundlage der geltenden Reglementsbestimmungen verweigert hat, und diese ihrer ganzen Tragweite zu entleeren. Es ist kein weniger einschneidender, aber gleich geeigneter Weg ersichtlich. Die Reglementierung der HES-SO verfolgt das legitime Ziel, die Qualität der Ausbildung und die Gleichbehandlung der Studierenden zu gewährleisten.

Nach konstanter Praxis erkennt das Bundesgericht ein öffentliches Interesse daran, die Anzahl der Prüfungsversuche zu begrenzen — Studierende dürfen nicht eine Prüfung bis zum Bestehen wiederholen (2C_216/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 5.4 und die dort zitierten Entscheide). Dass der definitive Nichtbestand gewiss nicht unerhebliche Folgen für den beruflichen Werdegang und die Rückzahlung des Studiendarlehens hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Das Risiko des Nichtbestehens ist jeder Ausbildung immanent; wer sie aufnimmt, muss dies berücksichtigen. Die persönlichen, beruflichen oder finanziellen Konsequenzen machen die Sanktion für sich allein nicht unverhältnismässig, wie der Kommentar zu Art. 5 BV in Bezug auf das Verhältnismässigkeitsprinzip dogmatisch einordnet: ausserhalb von Grundrechtseingriffen ist eine Intervention nur gerechtfertigt, wenn das Verhältnismässigkeitsgebot ganz offensichtlich missachtet wurde und damit zugleich ein Verstoss gegen das Willkürverbot vorliegt.

Willkürrüge

Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht hält fest, dass Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung vorliegt, wenn der Richter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich nicht verstanden hat, ein wichtiges Beweismittel ohne triftigen Grund ausser Acht gelassen hat oder aus den erhobenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).

Art. 9 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»

Die Kritik der Beschwerdeführerin an der zusätzlichen Arbeitsbelastung durch den Wechsel des Forschungsansatzes zwischen dem ersten und zweiten Projekt sowie an der Kontinuität zwischen akademischem und beruflichem Projekt betrifft nach Auffassung des Gerichts nicht die Sachverhaltsfeststellung, sondern das Verhältnismässigkeitsprinzip und wird unter der entsprechenden Rüge behandelt. Soweit die Rüge den ersten Prüfungsversuch und dessen Umstände betrifft, überschreitet sie den Streitgegenstand. Die Willkürrüge wird abgewiesen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in eine konstante Linie des Bundesgerichts ein, die das Prüfungsrecht der Fachhochschulen und das Prinzip der Versuchsbegrenzung betrifft. Bereits in BGE 147 I 73 hat das Bundesgericht den Grundsatz geprägt, dass die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. t BGG alle Entscheide erfasst, die auf einer Bewertung intellektueller oder physischer Fähigkeiten beruhen, während organisatorische oder verfahrensrechtliche Fragen dem ordentlichen Rechtsmittel zugänglich bleiben. Der vorliegende Entscheid wendet diese Unterscheidung an: Die Rügen der Beschwerdeführerin richten sich gegen die Rahmenbedingungen und Folgen der Prüfungsentscheidung, nicht gegen die eigentliche Bewertung — damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig.

Im Bereich des definitiven Nichtbestehens und des Ausschlusses aus Studiengängen bestätigt das Gericht seine frühere Praxis, dass jeder Prüfungsversuch bei einem Reglement mit zwei Versuchen den Gegenstand einer selbständigen Entscheidung bildet (2D_17/2025 vom 23. Januar 2026 E. 1.3; 2D_20/2022 vom 19. August 2022 E. 1.2; 2C_752/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.2; 2D_38/2017 vom 16. Mai 2018 E. 1.2; 2D_2/2015 vom 22. Mai 2015 E. 1.2.2). Die Rechtskraft des ersten Nichtbestands kann nicht im Rahmen der Anfechtung des zweiten in Frage gestellt werden.

Die Ausschlussregelung bei definitivem Nichtbestand eines Pflichtmoduls wurde bereits in 2C_951/2014 vom 16. April 2015 (Master of Science in Engineering) und in 2C_1013/2015 vom 28. April 2016 (Bachelor HES-SO in Betriebsökonomie) als verhältnismässig bestätigt. Der vorliegende Entscheid präzisiert diese Linie für den Master-Studiengang Soziale Arbeit und stellt ausdrücklich klar, dass die Zugehörigkeit des Reglements der HES-SO zum interkantonalen Recht eine freie Überprüfung durch das Bundesgericht ermöglicht — eine rechtliche Einordnung, die in der früheren Praxis bereits angelegt war (2C_934/2016 vom 13. März 2017 E. 6.2), hier aber gegen die Auffassung der Beschwerdeführerin ausdrücklich bekräftigt wird.

Die Aussage, dass persönliche, berufliche und finanzielle Konsequenzen eines Nichtbestehens für sich allein keine Verhältnismässigkeitsverletzung begründen und dass ein öffentliches Interesse an der Begrenzung der Prüfungsversuche besteht, entspricht der Praxis in 2C_216/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 5.4. Der Entscheid fügt dieser Praxis keinen neuen Rechtssatz hinzu, sondern bestätigt sie in einem weiteren Anwendungsfall. Im Glossagens-Kommentar zu Art. 5 BV wird diese dogmatische Grundlage dahingehend erläutert, dass ausserhalb von Grundrechtseingriffen eine Intervention nur gerechtfertigt ist, wenn das Verhältnismässigkeitsgebot offensichtlich missachtet wurde — was im vorliegenden Fall verneint wird.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der definitive Nichtbestand des wiederholten Pflichtmoduls Masterarbeit und der daraus folgende Ausschluss aus dem Master-Studiengang Sozialer Arbeit beruhen auf einer klar umgrenzten und verhältnismässigen interkantonalen Reglementsgrundlage. Die Rügen der Gleichbehandlungsverletzung, des Legalitätsverstosses und der Willkür greifen nicht durch; die persönlichen und finanziellen Folgen eines Nichtbestehens machen die Ausschlussregelung nicht unverhältnismässig. Der erste Nichtbestand ist in Rechtskraft erwachsen und kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr angefochten werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien. Die Gerichtskosten werden auf 1'000 Franken reduziert.