Executive Summary
- Kernpunkt: Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte (Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG) im Rahmen eines organisierten Heroinhandels von mindestens 20,5 kg über ein Jahr, rügt Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und beanstandet die Strafzumessung.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG ab, da sie offensichtlich unbegründet ist. Die Rügen sind appellatorischer Natur und genügen den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Zurechnung der gesamten Bandentat an jedes Bandenmitglied (BGE 147 IV 176) und illustriert die strengen Substantiierungsanforderungen an Willkürrügen in komplexen Betäubungsmittelfällen mit organisierter Struktur.
Sachverhalt
Ausgangslage und erstinstanzliches Urteil
Das Tribunal correctionnel du canton de Genève verurteilte A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 12. Juni 2025 wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und Abs. 2 lit. a und b BetmG) sowie wegen rechtswidriger Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG) zu einer Gesamtstrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe. Diese umfasste den Widerruf eines teilbedingten Strafrests von 24 Monaten aus einer früheren Verurteilung vom 26. Oktober 2020 (36 Monate, davon 24 bedingt). Zudem wurde eine zehnjährige Landesverweisung sowie ein SIS-Eintrag (Schengener Informationssystem) angeordnet.
Das Heroinhandelsnetzwerk
Die Cour de justice de Genève (Chambre pénale d'appel et de révision) wies die Berufung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2026 ab. Sie stellte im Wesentlichen Folgendes fest:
Der Beschwerdeführer beteiligte sich zusammen mit B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ sowie weiteren nicht identifizierten Personen an einem organisierten Heroinhandel in U.________ (Genf) zwischen Dezember 2022 und Dezember 2023. Das Netzwerk umsetzte mindestens 20,5 Kilogramm Heroin. Es funktionierte nach einem strukturierten System mit «Call-Center» und Triangulation: B.________ nahm die Bestellungen der Konsumenten entgegen und übermittelte sie über ein Zweitgerät an den Beschwerdeführer. Dieser instruierte sodann einen «Arbeiter» – namentlich C.________ und D.________ –, der den Kontakt zu den Konsumenten vor Ort herstellte und die Verkäufe durchführte.
Der Beschwerdeführer nahm darin eine hierarchisch übergeordnete Stellung gegenüber den «Arbeitern» ein. Gemeinsam mit B.________ kontrollierte er die gesamte Kette vom Bezug des Heroins über dessen Streckung, Verpackung und Lagerung bis hin zur Rekrutierung und Betreuung der «Arbeiter» sowie zur Verteilung der Droge an diese für den Strassenverkauf. Die kantonale Instanz liess die genaue hierarchische Position zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ offen, hielt aber fest, dass beide eine mittlere Ebene mit gewisser Autonomie innehatten und gemeinsam oder abwechselnd den Bezug, die Konditionierung, den Verkauf und die Kontinuität des Netzwerks (insbesondere den Ersatz verhafteter «Arbeiter» und die tägliche Führung) organisierten.
Auslandaufenthalt und fortgesetzte Beteiligung
Der Beschwerdeführer hatte die Schweiz 2023 verlassen und sich im Sommer in Albanien aufgehalten. Die Vorinstanz hielt dies der fortgesetzten Beteiligung nicht entgegen: D.________ hatte konstant ausgesagt, vom Beschwerdeführer während des Sommers 2023 in Albanien rekrutiert worden zu sein, und die Rolle des Beschwerdeführers (Übermittlung von Instruktionen) konnte aus der Distanz ausgeübt werden. Ein in der Berufung eingereichtes Arbeitszeugnis wurde als nicht ausreichend beweiskräftig erachtet.
Beurteilungsgegenstand vor Bundesgericht
Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht hauptsächlich eine Reform des Entscheids mit einer Gesamtstrafe von höchstens fünf Jahren, subsidiär die Rückweisung an die Vorinstanz. Er rügt Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Dauer und Umfang der Beteiligung, hierarchische Rolle, zurechenbare Drogenmenge, selektive Beweiswürdigung) sowie eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Sodann beanstandet er die Strafzumessung nach Art. 47 StGB. Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seines Anwalts.
Erwägungen
Willkürrüge und Beweiswürdigung (E. 4)
Das Bundesgericht verweist zunächst auf die gefestigte Rechtsprechung zur Willkürrüge und zum Grundsatz in dubio pro reo (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; BGE 148 IV 409 E. 2.2). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz; es ist an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser diese wurden willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ermittelt. Eine Entscheidung ist nicht schon deshalb willkürlich, weil sie diskutabel oder gar kritikwürdig erscheint; sie muss offensichtlich unhaltbar sein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). In der Beweiswürdigung liegt Willkür nur vor, wenn die Behörde ein Beweiselement ohne ernsthaften Grund ausser Acht lässt, sich offensichtlich über dessen Sinn und Tragweite irrt oder aus den erhobenen Elementen unhaltbare Feststellungen trifft. Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 148 IV 409 E. 2.2).
Dauer und Umfang der Beteiligung (E. 4.3)
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beweise würden nur einzelne Episoden und keine kontinuierliche Beteiligung über ein ganzes Jahr belegen. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Elemente, auf die sich die Vorinstanz für die Beteiligung während der gesamten Periode gestützt hat, klar aus dem angefochtenen Entscheid hervorgehen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine eigene Beweiswürdigung derjenigen der Vorinstanz gegenüberzustellen, ohne darzutun, worin diese willkürlich sein soll. Dieselbe Beurteilung erfährt das Vorbringen zum Aufenthalt in Albanien: Die Vorinstanz hat festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer im Sommer 2023 in Albanien aufhielt, und erklärt, weshalb sie dennoch eine fortgesetzte Tatbeteiligung aus dem Ausland annimmt. Der blosse Hinweis auf den Aufenthalt genügt nicht, um die vorinstanzliche Würdigung als willkürlich zu qualifizieren. Auch der Einwand einer selektiven Würdigung der Mitbeschuldigtenaussagen bleibt zu allgemein und bezeichnet nicht, welche Aussagen willkürlich ausser Acht gelassen worden wären. Die Rügen genügen den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht und sind unzulässig.
Hierarchische Rolle im Netzwerk (E. 4.4)
Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm zugewiesene leitende Funktion. Er macht geltend, die festgestellten Umstände – namentlich die punktuelle Rekrutierung einer weiteren Person – würden keine hierarchische Autorität oder Entscheidungsmacht belegen, und wirft der Vorinstanz vor, sich ohne Begründung vom BSTUP-Bericht abzuwenden, der B.________ auf einer höheren Stufe verortete. Das Bundesgericht entgegnet, der Beschwerdeführer setze lediglich seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen der Vorinstanz, die genau zum gegenteiligen Schluss gelangt sei – ein typisch appellatorisches Vorgehen, das unzulässig sei. Entgegen seiner Darstellung lege die Vorinstanz dar, weshalb sie von den Schlussfolgerungen des BSTUP-Berichts abweicht. Selbst wenn sie festhält, dass sich die genaue Position des Beschwerdeführers und von B.________ nicht mit Sicherheit bestimmen lässt, hält sie überzeugend fest, dass beide eine höhere Stellung als E.________ und die «Arbeiter» innehatten. Diese Würdigung ist vor den sich darbietenden Elementen nicht willkürlich.
Zurechnung der gesamten Drogenmenge (E. 4.5)
Zurechnungsrelevant ist die Rüge der zurechenbaren Drogenmenge. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe keine Individualisierung vorgenommen und ihm die gesamten umgesetzten Mengen allein aufgrund seiner hierarchischen Stellung angelastet. Das Bundesgericht weist die Rüge mit zwei Erwägungen zurück:
Erstens gibt der Beschwerdeführer selbst zu, dass das Netzwerk etwa 20,5 kg Heroin umgesetzt hat, und kritisiert diese Schätzung nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf diese Menge ist nicht zurückzukommen.
Zweitens verweist das Bundesgericht auf die Rechtsprechung zur Bandenzurechnung:
Art. 19 BetmG (SR 812.121)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a. Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; b. Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; c. Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; d. Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; e. den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; f. öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; g. zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft. 2 Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er: a. weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; c. durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; d. in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.»
Nach ständiger Rechtsprechung wird einem Bandenmitglied die gesamte in Bandenbegehung umgesetzte Tat zugerechnet (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, als Mitglied einer Bande im Betäubungsmittelhandel teilgenommen zu haben. Damit ist die Zurechnung der gesamten Bandenmenge zulässig. Soweit er erneut die leitende Funktion oder die Dauer der Beteiligung bestreitet, wendet er sich gegen den von der Vorinstanz ohne Willkür festgestellten Sachverhalt.
Selektive Beweiswürdigung (E. 4.6)
Der Beschwerdeführer rügt eine selektive Beweiswürdigung, eine übermässige Gewichtung der Aussagen von B.________ und Widersprüche zwischen den Aussagen der Beteiligten und den objektiven Beweisen. Das Bundesgericht hält fest, der Beschwerdeführer greife die vorinstanzliche Begründung nicht eigentlich an. Er beschränke sich auf allgemeine Kritik, behaupte Widersprüche ohne Bezug auf konkrete Aussagen und zähle bloss kurz Beweiselemente auf, die die Vorinstanz angeblich nicht mit den Aussagen von B.________ konfrontiert habe. Trotz der erhöhten Begründungsanforderungen bei Willkürrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) bleibe die Argumentation zu allgemein.
In dubio pro reo (E. 4.7)
Die Kritik an der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung wird im Umfang ihrer Zulässigkeit abgewiesen. Der Grundsatz in dubio pro reo hat vorliegend keine weitere Reichweite als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409 E. 2.2). Im Übrigen kann auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG), die klar und überzeugend ausfällt.
Strafzumessung (E. 5)
Art. 47 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.»
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 47 StGB und beanstandet die Strafhöhe, allerdings ausgehend von der Prämisse, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Nach Abweisung der Willkürrügen (E. 4.3–4.6) erübrigt sich dieser Einwand. Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer keine weiteren Rügen zur Strafzumessung, sodass darauf nicht zurückzukommen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die strafzumessungsrechtlichen Grundsätze nach Art. 47 StGB, insbesondere das Drei-Stufen-Modell (Tatkomponenten, Täterkomponenten, Sonderfaktoren), werden durch das Urteil nicht berührt; der Beschwerdeführer legt keine konkreten Mängel der strafrichterlichen Ermessensausübung dar.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bandenzurechnung im Betäubungsmittelstrafrecht
Das Urteil steht in der Kontinuität der Rechtsprechung zur Bandenbegehung im Betäubungsmittelstrafrecht. Der massgebliche Leitentscheid BGE 147 IV 176 vom 3. Februar 2021 hielt fest, dass bei bandenmässiger Tatbegehung nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG der von der Bande erzielte grosse Umsatz oder erhebliche Gewinn im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG vollumfänglich jedem einzelnen Mitglied zuzurechnen ist (E. 2.4.2). Das Bundesgericht begründete dies damit, dass die bandenmässige Tatbegehung eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens darstelle, die durch ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen gekennzeichnet sei. Es bestehe kein Anlass, das Bandenmitglied in Bezug auf den erzielten Umsatz anders zu behandeln als jeden Mittäter, dem zufolge der Mittäterschaft die gesamte Handlung zugerechnet wird (BGE 143 IV 361 E. 4.10; BGE 135 IV 152 E. 2.3.1).
Das vorliegende Urteil wendet diesen Grundsatz konsequent an: Da der Beschwerdeführer nicht bestreitet, als Bandenmitglied teilgenommen zu haben, ist die Zurechnung der gesamten von der Bande umgesetzten Heroinmenge (mindestens 20,5 kg) an ihn dogmatisch zwingend. Eine individuelle Aufteilung der Mengen auf die einzelnen Bandenmitglieder ist nicht erforderlich. Das Urteil bestätigt somit die in BGE 147 IV 176 begründete Rechtsprechung, wonach die Bandenzugehörigkeit die Zurechnung der gesamten Bandentat nach sich zieht (vgl. hierzu den Kommentar zu Art. 19 BetmG auf glossagens.ch, insb. Abschnitt D zur Bandenmässigkeit und Abschnitt I zur Zurechnung und Landesverweisung).
Willkürrüge und Begründungsanforderungen
Das Urteil illustriert die praktische Bedeutung der strengen Begründungsanforderungen an Willkürrügen in Betäubungsmittelverfahren. Das Bundesgericht verweist auf BGE 150 IV 360 E. 3.2.1 und BGE 148 IV 409 E. 2.2, wonach appellatorische Kritik – das blosse Entgegenstellen der eigenen Beweiswürdigung – unzulässig ist. Der Beschwerdeführer musste jeweils darlegen, worin die vorinstanzliche Würdigung offensichtlich unhaltbar sein soll, was ihm durchgehend nicht gelang. Dies entspricht der ständigen Praxis bei komplexen Betäubungsmittelfällen, in denen die Vorinstanz eine detaillierte Beweiswürdigung vornimmt und sich der Beschwerdeführer auf allgemeine Einwände beschränkt (vgl. etwa 6B 281/2022 vom 8. Juni 2022, ebenfalls eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Willkürrüge).
In dubio pro reo als nicht eigenständige Rüge
Die Erwägung, dass in dubio pro reo vorliegend keine weitere Reichweite hat als das Willkürverbot, bestätigt die gefestigte Rechtsprechung (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 145 IV 154 E. 1.1). Wenn die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung nicht als willkürlich beanstandet werden können, vermag auch der Grundsatz in dubio pro reo keine eigenständige Rechtswirkung zu entfalten.
Moderne Organisationsformen: «Call-Center»-System
Der Fall zeigt eine in der Genfer Drogenszene verbreitete Organisationsform: ein strukturiertes, arbeitsteiliges Netzwerk mit klarer Funktionenverteilung (Bestellannahme, Instruktion, Strassenverkauf), das über ein Zweitgerät kommuniziert und auch aus dem Ausland gesteuert werden kann. Die Bandenstruktur erfüllt die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (Mindestansätze einer Organisation, Rollen- und Arbeitsteilung, stabiles Team im Sinne von BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.4; BGE 124 IV 86 E. 2b). Die festgestellte Struktur mit hierarchischer Überordnung des Beschwerdeführers über die «Arbeiter» und die gemeinsame Kontrolle der Versorgungskette mit B.________ rechtfertigt die Qualifizierung als Bandenbegehung und die Zurechnung der gesamten Tat.
Fazit
Das Urteil 6B_472/2026 vom 17. August 2026 ist ein typisches Beispiel für die bundesgerichtliche Praxis in Betäubungsmittelberufungsverfahren, in denen sich die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung richtet. Das Bundesgericht weist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG ab, weil die Rügen durchgehend appellatorischer Natur sind und den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügen. Dogmatisch bedeutsam ist die konsequente Anwendung der Bandenzurechnungsrechtsprechung nach BGE 147 IV 176: Wer als Bandenmitglied an einem organisierten Drogenhandel teilnimmt, hat die gesamte von der Bande umgesetzte Menge zu verantworten, ohne dass es einer individuellen Aufteilung bedarf. Das Urteil trägt zur Bestätigung und Stabilisierung der Rechtsprechung bei, wonach in dubio pro reo im Rahmen der Willkürrüge keine eigenständige Bedeutung zukommt, und illustriert die hohen Hürden für die erfolgreiche Anfechtung komplexer beweisrechtlicher Feststellungen im Betäubungsmittelstrafrecht. Die zehnjährige Freiheitsstrafe und die gleich lange Landesverweisung stehen im Einklang mit der Schwere der Tat (20,5 kg Heroin, einjähriges Bandenhandeln, hierarchische Position).