1C_54/2026 — Rückwirkende Lohnnachforderung bei Doppelanstellung im kantonalen Personalrecht
Rechtsgebiet: Staatspersonalrecht (kantonales Recht Freiburg) · Vorinstanz: Tribunal cantonal du canton de Fribourg, Ie Cour administrative · Besetzung: I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Stundenangestellter, der unter verschiedenen Verträgen in zwei Funktionen mit unterschiedlichen Tarifen arbeitet und selbst die Stundenabrechnungen getrennt nach Funktion ausweist, kann die ihm zugrunde gelegte Trennung nachträglich nicht mit dem Argument anfechten, er habe in einer Funktion tatsächlich anspruchsberechtigte Aufgaben der anderen Funktion ausgeübt.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Würdigung, wonach der Beschwerdeführer beweispflichtig für die Behauptung blieb, seine als Surveillant geleisteten Stunden hätten ausschliesslich bibliothekarische Aufgaben umfasst, und diese Pflicht nicht erfüllt hat. Eine Willkür liegt nicht vor; das rechtliche Gehör ist nicht verletzt.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Anforderungen an den Beweis einer angeblichen Fehlqualifikation von Arbeitsstunden im kantonalen Personalrecht und unterstreicht, dass ein drei Stunden umfassender Einführungskurs allein nicht genügt, um den Tatbestand der «travaux d'appoint nécessitant des compétences spécifiques» nach Art. 7 der massgebenden Direktive zu belegen.
Sachverhalt
A.________ war an der Universität B.________ in der Bibliothek xxx in zwei parallel laufenden Anstellungen tätig: als Surveillant de bibliothèque (Bibliotheksaufseher) und als Aide-bibliothécaire (Bibliotheksassistent). Die Surveillantentätigkeit unterstand der Direktive vom 3. Dezember 2013 des Personalamts über die Stundenvergütung für Gelegenheitsarbeiten und wurde nach dem Tarif FTAO1 vergütet (17,55 bzw. ab Oktober 2018 17,65 Franken pro Stunde). Die Aide-bibliothécaire-Funktion wurde nach der kantonalen Funktionsklassifikation in Klasse 6 eingestuft und besser entlöhnt (mindestens 25,80 Franken brutto pro Stunde).
Nachdem die Universität im Januar 2024 neue Engagementsrichtlinien erlassen hatte, welche die Trennung der beiden Profile klärten, verlangte A.________ im Juli 2024 einen Lohnnachzahlungsanspruch von 15'643,10 Franken brutto für die Jahre 2019 bis 2024. Er machte geltend, er habe während seiner Surveillantenschichten bibliothekarische Aufgaben verrichtet, die über das Mass einer einfachen Überwachungstätigkeit hinausgingen und deshalb nach Art. 7 der Direktive von 2013 nach der Klassifikation der Aide-bibliothécaire-Funktion zu entlöhnen seien. Die Universität wies das Gesuch ab, gestützt auf Auswertungen der geleisteten Stunden: 1'745,5 Stunden als Surveillant und 1'227,25 Stunden als Aide-bibliothécaire. Das Tribunal cantonal du canton de Fribourg bestätigte die Ablehnung.
Erwägungen
Zulässigkeit und Streitwert
Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Rechtssachen. Die Streitigkeit betrifft öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse im Sinne von Art. 83 lit. g BGG, fällt jedoch nicht unter den Ausschlussgrund dieser Bestimmung, da eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt und der Streitwert 15'000 Franken übersteigt (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten (BGer 1C_464/2023 vom 14. Februar 2024, E. 1).
Sachfragen: Auslegung von Art. 7 der Direktive von 2013 unter dem Willkürmassstab
Die massgebliche Frage ist, ob der Beschwerdeführer beweisen konnte, dass die als Surveillant geleisteten Stunden tatsächlich Arbeiten umfassten, die «spezifische Kompetenzen» im Sinne von Art. 7 der Direktive von 2013 erforderten und deshalb nach der Funktionsklassifikation statt nach dem Stundentarif zu entlöhnen gewesen wären. Art. 4 lit. d der Direktive umfasst ausdrücklich «travaux de surveillance avec ou sans tâches supplémentaires» — Überwachungsarbeiten mit oder ohne Zusatzaufgaben. Art. 7 sieht vor, dass bei Arbeiten, die spezifische Kompetenzen erfordern, die Entlöhnung nicht nach dem Stundentarif, sondern nach den Regeln der Funktionsklassifikation festzusetzen ist.
Das Bundesgericht prüft die Auslegung dieser kantonalen Bestimmungen unter dem Willkürmassstab:
Art. 9 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»
Das Gericht weicht von der kantonalen Auslegung nur ab, wenn diese unhaltbar ist, in offenkundigem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, ohne objektive Gründe adoptiert wurde oder ein gesichertes Recht verletzt (BGE 150 I 50, E. 3.2.7). Die qualifizierten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG gelten (BGE 142 II 369, E. 2.1).
Beweiswürdigung: Eigenverantwortete Stundenabrechnung und fehlender Gegenbeweis
Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Feststellung als nicht willkürlich: Der Beschwerdeführer hatte selbst für jeden Monat und jede Funktion separate Stundendeklarationen ausgefüllt und seiner Vorgesetzten zur Validierung eingereicht. Die monatlichen Lohnabrechnungen wiesen die Stunden entsprechend aus und wurden nie beanstandet. In dieser besonderen Konstellation — derselbe Arbeitgeber, dieselbe Vorgesetzte, zwei Verträge mit unterschiedlichen Tarifen — war der Beschwerdeführer sich der funktionalen und entlöhnungsmässigen Trennung voll bewusst. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür festhalten, dass er diese Abrechnungen nachträglich nicht mehr gültig anfechten konnte.
Der Beschwerdeführer brachte vor, die Bibliotheksberichte von 2022 und 2023 belegten, dass er einen dreistündigen Einführungskurs im Ausleihsystem SLSP absolviert habe. Das Bundesgericht folgt der Vorinstanz, die diese Information nicht als Beweis dafür würdigte, dass sämtliche Surveillantenstunden spezifische Kompetenzen erforderten. Der Kurs konnte ebenso gut im Rahmen der Aide-bibliothécaire-Funktion oder als Zusatzaufgabe zur Überwachungstätigkeit im Sinne von Art. 4 lit. d der Direktive absolviert worden sein. Die blosse Behauptung, die im Pflichtenheft des Surveillanten genannten bibliothekarischen Aufgaben seien bei jedem Einsatz tatsächlich ausgeführt worden, reicht als Beweis nicht aus.
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Frage zu beantworten, ob die Zusatzaufgaben eines Surveillanten noch im Rahmen üblicher Gelegenheitsarbeiten oder bereits im Bereich spezifischer Kompetenzen lagen. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Vorinstanz sehr wohl Stellung bezogen habe: Sie habe festgehalten, dass kein greifbares Element aus den produzierten Unterlagen die Schlussfolgerung zulasse, die als Grundlage der Lohnzahlung dienenden Abrechnungen hätten die Trennung zwischen den beiden Funktionen nicht korrekt wiedergegeben.
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Die Begründungspflicht aus Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde zumindest kurz die Gründe angibt, die sie leiten, damit die betroffene Person den Inhalt der Entscheidung erkennen und sie sachgerecht anfechten kann (BGE 148 III 30, E. 3.1). Eine formelle Justizverweigerung liegt vor, wenn die Behörde es unterlässt, sich über Einwendungen von gewisser Bedeutung auszusprechen oder erhebliche Vorbringen nicht berücksichtigt (BGE 141 V 557, E. 3.2.1). Die Begründung kann implizit sein und sich aus den verschiedenen Erwägungen ergeben; dies war hier der Fall. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor (BGE 146 I 62, E. 3, zu den qualifizierten Begründungsanforderungen bei Gehörsrügen).
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in die ständige Rechtsprechung zum Willkürmassstab bei der Auslegung kantonaler Normen ein. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die kantonale Auslegung offensichtlich unhaltbar ist — eine bloss andere, möglicherweise vorzugswürdige Lösung reicht für die Annahme von Willkür nicht aus (BGE 150 I 50, E. 3.2.7). Im Bereich des kantonalen Personalrechts, wo die Klassifikation von Funktionen und die Tarifgestaltung in der Kompetenz des kantonalen Gesetzgebers und der Verwaltung liegen, ist dieser Massstab besonders zurückhaltend.
Die dogmatischen Grundsätze zur Begründungspflicht aus Art. 29 Abs. 2 BV, wie sie im Kommentar zu Art. 29 BV unter Abschnitt H (Begründungspflicht und Überraschungsverbot) dargestellt werden, werden durch diesen Entscheid bestätigt: Eine implizite Begründung, die sich aus dem Gesamtzusammenhang der Erwägungen ergibt, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Vorinstanz hatte die Kernfrage — ob die als Surveillant deklarierten Stunden eine andere Klassifikation rechtfertigten — zwar nicht in den Begriffen der Direktive explizit beantwortet, aber durch die Feststellung, der Beschwerdeführer habe den Beweis nicht erbracht, in der Sache implizit Stellung bezogen.
Der Entscheid illustriert zudem den im kantonalen Personalrecht wiederkehrenden Grundsatz, dass der Arbeitnehmer die Beweislast dafür trägt, dass die ihm zugedachte Klassifikation seiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeit nicht entspricht, und dass die langjährige unbeanstandete Akzeptanz von Lohnabrechnungen, die der Arbeitnehmer selbst erstellt hat, eine besondere Beweislast begründet.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach der Beschwerdeführer seine als Surveillant geleisteten Stunden nicht als bibliothekarische Aufgaben mit spezifischen Kompetenzen im Sinne von Art. 7 der Direktive von 2013 nachzuweisen vermochte, ist nicht willkürlich. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch fehlende Begründung greift nicht, da die Vorinstanz die entscheidende Frage implizit beantwortet hat. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG); eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).