7B_1249/2025 — Verweigerung der Geschädigtenstellung beim Zurückbehalten eines IV-Überschusses durch den Arbeitgeber
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Chambre pénale de recours der Cour de justice GE · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Eine Arbeitnehmerin, deren Arbeitgeber einen IV-Taggeld-Überschuss von ca. 100'000 Fr. einbehält, ist nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, weil der Betrag ihr nicht zustand und sie nicht Trägerin des durch Art. 138 StGB geschützten Rechtsguts ist.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Verweigerung der Parteistellung als Privatklägerin und die Nichteintretungsverfügung der Staatsanwaltschaft.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Rechtsgutstheorie bei Vermögensdelikten: Wer kein eigenes Vermögensinteresse am Streitgegenstand hat, sondern lediglich Reflexschäden (Anwaltskosten, Gesundheitsbeeinträchtigungen) geltend macht, scheitert am Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit.
Sachverhalt
Die in Frankreich wohnhafte Beschwerdeführerin arbeitete in Genf für die B.________ SA, die zum Konzern C.________ gehört. Ab dem 1. Mai 2020 bezog sie Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich Taggelder. Der Konzern zog diese Taggelder ein und musste sie an die Beschwerdeführerin weiterleiten – zusätzlich zum geschuldeten Lohn.
Aufgrund eines Berechnungsfehlers der Ausgleichskasse (CdC) des Amtes für Invalidenversicherung im Ausland (OAIE) erhielt der Konzern rund 100'000 Fr. zu viel. Die Beschwerdeführerin erstattete am 18. Juli 2025 Strafanzeige gegen die beiden Gesellschaften wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB), unrechtmässiger Bezug von Sozialversicherungsleistungen (Art. 148a StGB) sowie Verstössen gegen Art. 70 IVG und Art. 87 Abs. 1 AHVG. Sie machte geltend, ihr Arbeitgeber habe den Überschuss weder direkt an die CdC noch über sie zurückbezahlt, und sie befürchte eine Rückforderung der CdC gegen sie.
Der OAIE-Vertreter erklärte hingegen am 18. März 2025 gegenüber der Polizei, dass Rückforderungsmassnahmen nicht gegen die Beschwerdeführerin gerichtet würden – es fehle jede Rechtsgrundlage dafür, da der Überschuss an den Arbeitgeber geflossen sei.
Die Staatsanwaltschaft verweigerte mit Verfügung vom 28. August 2025 die Geschädigtenstellung und trat auf die Strafanzeige nicht ein. Die genfer Strafkammer wies den kantonalen Rekurs mit Beschluss vom 16. Oktober 2025 als unzulässig ab, weil die Beschwerdeführerin nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO sei und folglich keine Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO besitze. Dagegen richtet sich die Beschwerde ans Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit und Prüfungsumfang
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im Umfang der Frage der Zulässigkeit des kantonalen Rekurses ein. Eine Partei kann sich unabhängig von den Voraussetzungen nach Art. 81 Abs. 1 BGG über die Verweigerung ihrer Verfahrensrechte beschweren, wenn dies einem formellen Justizverweigerungsdenken gleichkommt (BGE 146 IV 76, E. 2). Die Vorinstanz hätte die Frage der Geschädigtenstellung und damit der Beschwerdelegitimation prüfen müssen, bevor sie über die Nichteintretungsverfügung (Art. 310 StPO) entschied – sie stellte die Frage zu Unrecht als gegenstandslos hin.
Massgebliche Bestimmungen
Das Gericht stützte seine Prüfung auf folgende Normen:
Art. 115 Abs. 1 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.»
Art. 138 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.»
Art. 382 Abs. 1 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.»
Die Rechtsgutstheorie als Prüfungsmassstab
Das Bundesgericht wendet seine ständige Rechtsprechung zur Geschädigtenstellung an. Geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 148 IV 256, E. 3.1; BGE 138 IV 258, E. 2.3). Die unmittelbare Betroffenheit verlangt eine Beeinträchtigung, die in direktem Kausalzusammenhang mit der Straftat steht; Reflexschäden sind ausgeschlossen (BGE 147 IV 269, E. 3.1). Wer in seinen privaten Interessen nur indirekt durch eine Straftat betroffen ist, die ausschliesslich öffentliche Interessen verletzt, ist nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 148 IV 170, E. 3.2). Ein Schaden ist nicht zwingend erforderlich – massgeblich ist die unmittelbare Rechtsverletzung, nicht der Vermögensschaden (BGE 139 IV 78, E. 3.3.3). Solange die tatsächlichen Grundlagen nicht definitiv feststehen, ist von den Behauptungen des sich als geschädigt Bezeichnenden auszugehen; dieser muss jedoch den Schaden und den Kausalzusammenhang glaubhaft machen (BGE 141 IV 1, E. 3.1).
Wie der Kommentar zu Art. 115 StPO auf glossagens.ch darlegt, folgt aus dieser Rechtsgutstheorie ein gestuftes Prüfschema: Zuerst ist zu klären, ob die angerufene Strafbestimmung Individualrechtsgüter schützt (Merkmal 1); sodann, ob der Anzeigende Trägerin dieses Rechtsguts ist (Merkmal 2); schliesslich, ob die Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (Merkmal 3). Die Merkmale sind kumulativ und in dieser Reihenfolge zu prüfen.
Anwendung auf den Fall: Veruntreuung (Art. 138 StGB)
Art. 138 StGB ist im zweiten Titel des StGB verortet – bei den Vermögensdelikten. Das geschützte Rechtsgut ist das Vermögen, also die pekuniären Interessen des Geschädigten. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei Trägerin des geschützten Rechtsguts, weil sie die «ultimative Nutzniesserin» der Taggelder sei und der Arbeitgeber diese nur mit ihrer Erlaubnis eingezogen habe.
Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Der Streitgegenstand der Strafanzeige betrifft einen Überschuss, der aus einem Berechnungsfehler der CdC resultierte und an den Arbeitgeber floss – nicht an die Beschwerdeführerin. Sie machte selbst nicht geltend, dass ihr Arbeitgeber ihr die zustehenden Taggelder nicht vollständig ausbezahlt hätte. Der streitige Betrag übersteigt diejenigen IV-Leistungen, die der Beschwerdeführerin zustanden, sodass sie nicht Inhaberin dieses Überschusses ist. Aus dem Umstand, dass sie Empfängerin der Taggelder war, lässt sich kein Recht am Überschuss ableiten. Die vom Glossagens-Kommentar zu Art. 138 StGB herausgearbeitete Voraussetzung, dass das Tatobjekt ein «anvertrauter Vermögenswert» sein muss, an dem dem Treugeber eine Werterhaltungspflicht obliegt, ist hier bereits beim ersten Prüfungsschritt – der Trägerschaft des geschützten Rechtsguts – nicht erfüllt: Die Beschwerdeführerin hat kein eigenes Vermögensinteresse am Überschuss.
Abweisung der weiteren Vorbringen
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie befürchte eine Rückforderung der OAIE. Dies liess sich nicht substantiieren – der OAIE-Vertreter hatte ausdrücklich erklärt, dass keine Rechtsgrundlage für ein Vorgehen gegen die Beschwerdeführerin bestehe. Die geltend gemachten Anwaltskosten von über 50'000 Fr. und medizinischen Aufwendungen stellten lediglich indirekte Folgen dar, die die Geschädigtenstellung nicht zu begründen vermögen. Mangels Trägerschaft des geschützten Rechtsguts brauchte die Beschwerdeführerin die Straftat auch nicht anzuzeigen, weshalb die daraus resultierenden Kosten nicht als direkter Schaden der angezeigten Tat gelten.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in die gefeste Linie der Rechtsgutstheorie ein, wie sie seit BGE 140 IV 155 konstant angewandt wird. Er bestätigt die Grundaussage, dass die Geschädigtenstellung nicht beim Schaden des Anzeigenden ansetzt, sondern beim Normzweck: Geschädigt ist nur, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsguts ist.
Der Fall ergänzt die Kasuistik um eine Konstellation, in der ein Arbeitnehmer bei einem Vermögensdelikt zwar betroffen erscheint, aber nicht Träger des konkreten Streitgegenstands ist. Er grenzt sich damit von Fällen ab, in denen die unmittelbare Betroffenheit bejaht wurde – etwa bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden (BGE 138 IV 258), bei denen Art. 125 StGB als Individualrechtsgut die Körperintegrität schützt. Im vorliegenden Fall scheiterte die Beschwerdeführerin nicht am Kausalzusammenhang, sondern bereits an der Trägerschaft: Der streitige Überschuss gehörte ihr nicht, das Rechtsgut «Vermögen» war insoweit nicht ihres, sondern das der Ausgleichskasse.
Die vom Kommentar zu Art. 382 StPO dargestellte Unterscheidung zwischen der Legitimation im kantonalen Verfahren (Art. 382 Abs. 1 StPO) und derjenigen vor Bundesgericht (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG) wird im vorliegenden Fall zwar angesprochen, musste aber nicht vertieft werden, da die Beschwerdeführerin bereits im kantonalen Verfahren an der Geschädigtenstellung scheiterte.
Fazit
Das Bundesgericht bestätigt, dass die Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO eine rechtliche Zuordnung des streitigen Vermögenswerts zur anzeigenden Person voraussetzt. Eine Arbeitnehmerin, die zwar Empfängerin von IV-Taggeldern ist, aber keinen Anspruch auf den von der Ausgleichskasse irrtümlich zu viel ausbezahlten Überschuss hat, ist nicht Trägerin des durch Art. 138 StGB geschützten Rechtsguts und damit nicht Privatklägerin. Reflexschäden wie Anwalts- oder Arztkosten, die erst aus der eigenen Strafanzeige resultieren, können die unmittelbare Betroffenheit nicht ersetzen.