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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 9C_151/2026  ·  vom 31.08.2026

Krankenversicherung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Gegen einen Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Krankenversicherung ist die Beschwerde an das Bundesgericht durch Art. 83 lit. r BGG ausgeschlossen, wenn auch ein Sachentscheid in derselben Sache nicht bundesgerichtlich anfechtbar wäre (Grundsatz der Einheit des Verfahrens).
  • Entscheidung: Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde der A.________ AG gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht ein. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die eingeschränkte Rechtsweggarantie bei Genehmigungsentscheiden des Bundesrates über gesamtschweizerische Tarifstrukturverträge (hier: TARDOC/Ambulante Pauschalen). Dritten, die von der Tarifgenehmigung betroffen sind — wie Arzneimittelzulassungsinhaberinnen —, steht weder der Weg über das Bundesverwaltungsgericht noch über das Bundesgericht offen. Der Hinweis auf die Literatur (Gfeller, ZBl 2026) unterstreicht den diskutierten rechtspolitischen Handlungsbedarf.

Sachverhalt

Ausgangslage und Tarifstrukturvertrag TARDOC

Die Tarifpartner H+ Die Spitäler der Schweiz und FMH Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte einerseits sowie santésuisse (heute santéservices) und curafutura (heute prio.swiss — Der Verband Schweizer Krankenversicherer) andererseits schlossen am 31. Oktober 2024 den Tarifstrukturvertrag über den ambulanten ärztlichen Einzelleistungstarif (TARDOC) und den ambulanten ärztlichen Patientenpauschaltarif (Ambulante Pauschalen). Der Bundesrat genehmigte diesen Vertrag am 30. April 2025 — mit gewissen Ausnahmen — befristet bis Ende 2028. Am 15. Juli 2025 beschlossen die Tarifpartner Anpassungen und Ergänzungen, die der Bundesrat am 5. November 2025 (BRB) ebenfalls genehmigte. Der angepasste Tarifstrukturvertrag trat am 1. Januar 2026 in Kraft.

Vorinstanzliches Verfahren

Die A.________ AG, Zulassungsinhaberin eines bestimmten Arzneimittels, fühlte sich durch die sogenannte Eintarifierung der Arzneimittelkosten in die Ambulanten Pauschalen der Positionen C02.20A und C02.20B beschwert. Sie erhob gegen den BRB vom 5. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses trat mit Urteil vom 22. Januar 2026 (C-9461/2025) nicht auf die Beschwerde ein, da der BRB als Verfügung des Bundesrates nicht unter Art. 33 lit. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sei.

Bundesgerichtliches Verfahren

Die A.________ AG gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2026 sei aufzuheben, und das Bundesverwaltungsgericht sei anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten. Beschwerdegegnerin ist — entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin — der Schweizerische Bundesrat, nicht das EDI oder das BAG, da allein der BRB Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG ist (E. 1).

Erwägungen

Zuständigkeitsprüfung und Einheit des Verfahrens

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1; BGE 150 III 248 E. 1).

Zentral ist Art. 83 lit. r BGG, der die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung ausschliesst, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf (die aufgehobene) Art. 34 VGG getroffen hat. Seither ist Art. 33 lit. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG massgeblich:

Art. 83 lit. r BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch

«r. Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG) getroffen hat;»

Die Einschränkungen von Art. 83 BGG gelten auch für Entscheide verfahrensrechtlicher Art, insbesondere für Nichteintretensurteile des Bundesverwaltungsgerichts (BGE 137 I 371 E. 1.1). Gegen Nichteintretensentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn auch ein Sachentscheid mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre (Einheit des Verfahrens; BGer 2C_430/2026 vom 29. Juli 2026 E. 2.1; BGer 9C_110/2020 vom 9. März 2020 E. 2). Der Glossagens-Kommentar zu Art. 83 BGG bestätigt, dass die Ausnahmen des Art. 83 BGG eng auszulegen sind, da sie den Zugang zum Bundesgericht einschränken — im Zweifel ist die Beschwerde zuzulassen. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde jedoch gerade nicht zugelassen, weil der BRB als Genehmigungsentscheid des Bundesrates von vornherein nicht dem beschwerdefähigen Katalog des Art. 33 VGG unterfällt.

Tarifvertragsgenehmigung durch den Bundesrat

Die massgeblichen Bestimmungen des KVG lauten:

Art. 46 Abs. 4 und 4bis KVG (SR 832.10)

«4 Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat. Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht. 4bis Die Genehmigungsbehörde muss den Tarifvertrag innerhalb eines Jahres nach der Einreichung des Tarifgenehmigungsgesuchs prüfen. Müssen die Tarifpartner das Gesuch in klar definierten Bereichen ergänzen, so kann die Genehmigungsbehörde die Frist zur Prüfung einmal verlängern.»

Art. 53 Abs. 1 KVG (SR 832.10)

«1 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 46a Absatz 2, 47, 47b Absatz 2, 51 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.»

Art. 53 Abs. 1 KVG eröffnet die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich nur gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen, nicht aber gegen solche des Bundesrates. Dies entspricht der Systematik des VGG: Verfügungen des Bundesrates sind beim Bundesverwaltungsgericht nur ausnahmsweise anfechtbar, nämlich in den in Art. 33 lit. a und b VGG genannten Materien (E. 2.3). Verfügungen der Departemente und ihrer unterstellten Dienststellen (Art. 33 lit. d VGG) sowie kantonaler Instanzen (Art. 33 lit. i VGG) sind demgegenüber grundsätzlich beschwerdefähig.

Argumentation der Beschwerdeführerin und Entkräftung

Die Beschwerdeführerin argumentierte, die rechtswidrige Eintarifierung der Kosten ihres Arzneimittels in die Ambulanten Pauschalen komme einer Änderung der Verfügung betreffend Aufnahme in die Spezialitätenliste resp. einer Preissenkung gleich, wofür allein das BAG zuständig gewesen wäre (Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG; Art. 64a ff. KVV). Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass im Zusammenhang mit dem Tarifstrukturvertrag und dessen Genehmigung keine formelle Änderung der Spezialitätenliste oder einer entsprechenden Verfügung erfolgte. Zudem handelt es sich beim BRB offensichtlich nicht um eine Verfügung des BAG, die gestützt auf Art. 33 lit. d VGG anfechtbar gewesen wäre (E. 2.4).

Die einzige denkbare Grundlage für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den BRB war Art. 33 lit. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Eintretensvoraussetzungen im Lichte dieser Bestimmungen geprüft — gestützt auf die Rechtsprechung von BGE 134 V 443 E. 3 — und schliesslich verneint. Daran ändert nichts, dass es die Anwendbarkeit auf den BRB verneint und deswegen nicht eingetreten ist; ein Zirkelschluss liegt darin nicht (E. 2.4).

Keine subsidiäre Verfassungsbeschwerde

Da das angefochtene Urteil nicht von einer letzten kantonalen Instanz erlassen wurde, ist auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) nicht zulässig (E. 2.5; vgl. Biaggini, in: Basler Kommentar zum BGG, 4. Aufl. 2026, N. 23 zu Art. 113 BGG).

Rechtsweggarantie und Nichtigkeit

Das Bundesgericht äussert sich nicht zur angerufenen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK), da keine zulässige Beschwerde vorliegt (E. 2.6; vgl. BGer 9C_110/2020 vom 9. März 2020 E. 4). Es verweist immerhin auf die Literatur, namentlich Katja Gfeller (Der neue ambulante Arzttarif — Grenzen und Möglichkeiten gerichtlicher Kontrolle, ZBl 127/2026 S. 144 f.), die Hinweise zur Verbesserung des Rechtsschutzes bei nationalen Tarifen liefert.

Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine (Teil-)Nichtigkeit des BRB wegen Unzuständigkeit des Bundesrates rügt, ergibt sich nichts zu ihren Gunsten: Die Nichtigkeit ist im Rechtsmittelverfahren nur im Rahmen einer zulässigen Beschwerde zu beachten (BGE 150 II 244 E. 4.4; BGE 151 II 120 E. 4.1). Ein Anhaltspunkt für eine Nichtigkeit ist bei den konkreten Gegebenheiten nicht ersichtlich (E. 2.6).

Kosten

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 bis 3 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung von BGE 134 V 443

Das Urteil steht in der direkten Tradition von BGE 134 V 443, dem Leitentscheid zur Frage der Anfechtbarkeit von Genehmigungsentscheiden des Bundesrates betreffend Tarifstrukturen in der Krankenversicherung. Dort hat das Bundesgericht bereits 2008 festgehalten, dass gegen einen solchen Genehmigungsentscheid des Bundesrates kein Rechtsmittel an das Bundesgericht offensteht, da Art. 86 Abs. 1 BGG den Bundesrat nicht unter den anfechtbaren Vorinstanzen aufführt und Art. 189 Abs. 4 BV Handlungen des Bundesrates grundsätzlich der richterlichen Kontrolle entzieht. Der Gesetzgeber hat mit dem VGG und dem BGG bewusst nur für Beschlüsse der Kantonsregierungen (Art. 53 Abs. 1 KVG) den Rechtsweg ans Bundesverwaltungsgericht eröffnet, nicht aber für Entscheide des Bundesrates. Dies wurde als mit Art. 29a BV in Verbindung mit Art. 189 Abs. 4 BV verfassungskonform beurteilt.

Bestätigung des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens

Der Entscheid bestätigt den in BGE 137 I 371 E. 1.1 geprägten und in BGer 9C_110/2020 vom 9. März 2020 E. 2 angewendeten Grundsatz, dass die Beschwerdeausschlussgründe des Art. 83 BGG auch für Nichteintretensentscheide gelten. Wäre ein Sachentscheid in derselben Sache nicht anfechtbar, so ist auch der Nichteintretensentscheid nicht anfechtbar. Die Beschwerdeführerin kann nicht über den Umweg eines Nichteintretensentscheides einen Sachentscheid erzwingen, der im direkten Weg verschlossen wäre.

Präzisierung im Kontext von TARDOC

Das Urteil präzisiert die Rechtslage für den neuen Tarifstrukturvertrag TARDOC, der ab 1. Januar 2026 TARMED ablöst. Es bestätigt, dass die zu TARMED entwickelte Dogmatik unverändert gilt: Die Genehmigung eines gesamtschweizerischen Tarifstrukturvertrags durch den Bundesrat ist eine politische Entscheidung, die — anders als kantonsrätliche Tarifgenehmigungen — nicht gerichtlich überprüfbar ist. Dies betrifft nicht nur die Tarifpartner selbst, sondern auch Dritte wie Arzneimittelzulassungsinhaberinnen, die geltend machen, die Eintarifierung von Arzneimittelkosten in Pauschalen beeinträchtige ihre Rechte aus der Spezialitätenliste.

Offene rechtspolitische Frage

Das Bundesgericht deutet mit dem Verweis auf Gfeller (ZBl 127/2026 S. 144 f.) an, dass der Rechtsschutz bei nationalen Tarifen rechtspolitisch verbesserungsbedürftig ist. Die dogmatische Grundhaltung bleibt jedoch klar: Solange der Gesetzgeber die Lücke nicht schliesst, ist der Rechtsweg gegen Bundesratsbeschlüsse im Tarifbereich verschlossen. Die Nichtigkeitsrüge bietet — wie das Gericht ausführt — keinen Ausweg, da die Nichtigkeit nur im Rahmen einer zulässigen Beschwerde beachtlich ist.

Fazit

Das Urteil 9C_151/2026 bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass Genehmigungsentscheide des Bundesrates über gesamtschweizerische Tarifstrukturverträge im Krankenversicherungsrecht weder vor dem Bundesverwaltungsgericht noch vor dem Bundesgericht anfechtbar sind. Der Grundsatz der Einheit des Verfahrens (Art. 83 lit. r BGG) versperrt auch den Weg über einen Nichteintretensentscheid. Für Drittbeeinträchtigte — hier eine Arzneimittelzulassungsinhaberin — bleibt vorläufig kein gerichtlicher Rechtsschutz. Die rechtspolitische Diskussion um eine Verbesserung des Rechtsschutzes bei nationalen Tarifen, wie sie in der Literatur (Gfeller, ZBl 2026) geführt wird, wird durch diesen Entscheid weiteren Auftrieb erhalten.