Executive Summary
- Kernpunkt: Dem Beschwerdeführer wurde ein Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Lagern und Besitz von 804 g reinem Kokain) sowie ein Waffendelikt nachgewiesen. Er rügt willkürliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich DNA-Spuren, Verletzung des Schweigerechts und fehlerhafte Strafzumessung.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz durfte die Beweiswürdigung (DNA-Spuren, Fingerabdrücke, Schweigen) willkürfrei zu Lasten des Beschwerdeführers gewichten. Ein Schuldspruch bezüglich Hanf wurde wegen des Verschlechterungsverbots zu Recht verneint — die Vorinstanz durfte aber dafür keine Strafe aussprechen, ohne einen entsprechenden Schuldspruch gefällt zu haben. Die Freiheitsstrafe wird reformatorisch auf 42 Monate festgesetzt.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenzen zulässiger Beweiswürdigung bei spärlichem Spurenbefund und bestätigt, dass ein Schweigen in erklärungsbedürftigen Situationen verwertet werden darf. Zugleich wird der Grundsatz bekräftigt, dass eine Strafe ohne entsprechenden Schuldspruch unzulässig ist, selbst wenn das Verschlechterungsverbot die Verurteilung wegen eines weiteren Delikts verhindert.
Sachverhalt
Das Bezirksgericht Bülach verurteilte A.________ am 28. März 2023 wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.–. Der Beschwerdeführer hatte im Kellerabteil seiner Mutter an der U.________strasse in V.________ insgesamt 804 Gramm reines Kokain-Hydrochlorid, 8,5 Gramm Drogenhanf und 1240 Gramm Industriehanf (Wirkstoff 5F-MDMB PICA) gelagert. Die aufgefundenen Betäubungsmittel wiesen DNA-Spuren und Fingerabdrücke des Beschwerdeführers auf. Die Berufung vor dem Obergericht des Kantons Zürich wies dieses am 27. Juni 2024 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt einen Freispruch. Eventualiter beantragt er die Rückweisung an die Vorinstanz, ferner Genugtuung für zu Unrecht erstandene Haft und eine andere Kostenverteilung.
Erwägungen
Zulässigkeit und Begründungsanforderungen
Das Bundesgericht prüft die sachverhaltsbezogenen Rügen nur unter dem Willkürverbot (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Willkür liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Willkürrüge muss substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dem Grundsatz «in dubio pro reo» kommt im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5).
Nemo-tenetur-Grundsatz und Schweigen als Beweisindiz
Das Bundesgericht betont, dass der Beschuldigte aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt ist, zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen (Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 151 IV 73 E. 2.4.2; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Unzulässig wäre es, das Schweigen als Indiz für Schuld zu werten. Jedoch ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten in die freie Beweiswürdigung einzubeziehen, insbesondere wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile 6B_211/2024 vom 9. März 2026 E. 2.1.2; 6B_934/2024 vom 16. April 2025 E. 3.3.2). Die fehlende Mitwirkung darf nur unter besonderen Umständen in die Beweiswürdigung einfliessen und führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise abgestellt werden darf.
Willkürfreie Beweiswürdigung bei spärlichem Spurenbefund
Der Beschwerdeführer rügt, die wenigen aufgefundenen Spuren (nur zwei DNA-Spuren von sieben Knittersackteilen, Fingerabdrücke auf vier von 22 Gegenständen) könnten weder Tathandlungen noch Vorsatz belegen. Er stellt alternative Szenarien (zufälliges Anfassen, Dritttäter, DNA-Transfer) in den Raum und macht geltend, die Vorinstanz habe das Schweigen falsch gewichtet.
Das Bundesgericht weist diese Rügen ab. Die Vorinstanz hat detailliert begründet, dass die DNA-Spuren an mehreren Gegenständen nachgewiesen wurden, die Drogen und Drogenmaterial enthielten, was die Transferthese als gesucht erscheinen lässt. Die auf vier Gegenständen (Vakuumiergerät, Küchenwaage, Knittersack, Minigrip) gefundenen Fingerabdrücke zeugen zusammen mit dem Auffindeort von einem Lagerort mit Utensilien. Dass nicht mehr Spuren gefunden wurden und das Telefon keine Hinweise enthielt, spricht angesichts der bis zur Verhaftung am 21. März 2021 vorhandenen Zeit zur Spurenbeseitigung nicht gegen die Täterschaft. Der Beschwerdeführer hat keine substanziierten Gründe für sein Schweigen vorgebracht (insbesondere nicht geltend gemacht, nahestehende Personen nicht belasten zu wollen), weshalb die Vorinstanz das Schweigen in der erklärungsbedürftigen Situation willkürfrei zu seinen Lasten werten durfte.
Subjektiver Tatbestand und Hierarchiestufe
Die Vorinstanz hat den subjektiven Tatbestand (Vorsatz) nur kurz bejaht und auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen, was nach Art. 82 Abs. 4 StPO zulässig ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe eine nicht nur untergeordnete Stellung in der Drogenhierarchie innegehabt, stützt sich auf die hohe Menge (804 g Kokain) und den hohen Reinheitsgrad. Das Bundesgericht hält diese Würdigung für willkürfrei — die Vorinstanz schliesst dabei nicht auf eine zentrale Rolle, sondern lediglich darauf, dass mehr als reine Hilfsdienste vorliegen. Der Beitrag bestand im Zurverfügungstellen eines sicheren und unauffälligen Lagerorts.
Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG (SR 812.121)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: […] b. Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; […] d. Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; […] 2 Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er: a. weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; […]»
Strafzumessung
Art. 47 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in die Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.»
Die Strafzumessung wurde auf rund zweieinhalb Seiten begründet und zulässigerweise auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Die Vorinstanz sprach für das Kokain eine Einsatzstrafe von 40 Monaten aus und erhöhte sie aufgrund der Vorstrafen auf 42 Monate. Soweit der Beschwerdeführer sich auf einen «Strafzumessungsrechner» beruft, weist das Bundesgericht darauf hin, dass Strafgerichte nicht zum Beizug einer bestimmten Tabelle verpflichtet sind (Urteil 7B_1282/2025 vom 6. Januar 2026 E. 4.3 ff.). Da die Vorinstanz willkürfrei auf eine nicht nur untergeordnete Hierarchiestufe schliessen durfte, war ein reiner Hilfstätigkeitsabzug nicht geboten.
Verweis auf die Vorinstanz nach Art. 82 Abs. 4 StPO
Art. 82 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«4 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.»
Das Bundesgericht bestätigt, dass der Verweis der Vorinstanz auf das erstinstanzliche Urteil beim subjektiven Tatbestand und bei der Strafzumessung nach Art. 82 Abs. 4 StPO zulässig ist. Ein Urteil ist als Ganzes zu lesen; die Überschrift, unter der das Gericht Feststellungen trifft, ist nicht entscheidend.
Strafe ohne Schuldspruch: Verletzung des Verschlechterungsverbots
Bezüglich des Hanf-Besitzes erachtete die Vorinstanz eine Strafe von vier Monaten und zehn Tagen als angemessen und erhöhte die Einsatzstrafe aufgrund des Asperationsprinzips um drei Monate auf 45 Monate. Sie verneinte jedoch einen separaten Schuldspruch wegen des Verschlechterungsverbots — der Beschwerdeführer hatte nur gegen den Schuldspruch bezüglich der Betäubungsmitteldelikte berufen, und eine Verurteilung wegen des Hanf-Vergehens (Art. 19 Abs. 1 BetmG) hätte eine Schlechterstellung gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil bedeutet. Das Bundesgericht beanstandet, dass die Vorinstanz damit eine Strafe für ein Delikt ausgesprochen hat, für welches sie keinen Schuldspruch gefällt hat. Dies ist unzulässig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Das Bundesgericht setzt die Strafe reformatorisch auf 42 Monate fest (Art. 107 Abs. 2 BGG).
Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 19 BetmG fordert im Praxishinweis für Sachgerichte ausdrücklich «getrennte Schuldsprüche» bei unterschiedlichen Deliktsqualifikationen (vgl. Kommentar zu Art. 19 BetmG). Der vorliegende Fall illustriert die Problematik von der Kehrseite: Die Vorinstanz hat den Schuldspruch bezüglich Hanf zwar zutreffend verneint, dann aber gleichwohl eine Strafe dafür ausgesprochen — ein methodischer Fehler, den das Bundesgericht konsequent korrigiert.
Einordnung in die Rechtsprechung
Beweiswürdigung bei spärlichen Spuren
Das Urteil steht in der Tradition ständiger Rechtsprechung zur Willkür bei der Beweiswürdigung im Betäubungsmittelbereich. In BGE 148 IV 356 E. 2.1 und BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass eine andere Lösungsmöglichkeit allein keine Willkür begründet. Vergleichbare Konstellationen mit DNA-Spuren auf Betäubungsmittelverpackungen legte das Bundesgericht etwa in 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 (DNA auf Tiefkühlbeutel mit Streckmittel) und 6B_509/2019 vom 29. August 2019 (Kokainspuren an der Kleidung) dar, wo es die vorinstanzliche Beweiswürdigung ebenfalls als willkürfrei bestätigte. Auch in 6B_291/2016 vom 4. August 2016 befasste sich das Bundesgericht mit DNA-Mischspuren auf Betäubungsmittelpaketen.
Schweigen als Beweisindiz
Die Abgrenzung des nemo-tenetur-Grundsatzes gegenüber der zulässigen Verwertung von Schweigen in erklärungsbedürftigen Situationen folgt der gefestigten Rechtsprechung (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1; 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 2.4.1; 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.4.4). Das Urteil präzisiert, dass der Beschuldigte, der pauschal auf sein Schweigen verweist, ohne substanziierte Gründe (etwa Rücksichtnahme auf nahestehende Personen) anzugeben, sich nicht auf den Schutz des Aussageverweigerungsrechts berufen kann. Die Grenze — Schweigen darf nicht als Schuldbeweis gewertet werden, aber in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden — wird klar nachgezeichnet.
Strafe ohne Schuldspruch
Der entscheidende rechtliche Punkt des Urteils betrifft die Unzulässigkeit einer Strafe ohne entsprechenden Schuldspruch. Das Bundesgericht stellt klar: Verneint das Gericht einen Schuldspruch wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO), darf es für dieses Delikt keine Strafe aussprechen. Dies steht im Einklang mit dem Grundsatz, dass die Strafe dem Schuldspruch folgt und nicht umgekehrt. Der Asperationszuschlag von drei Monaten wird vom Bundesgericht reformatorisch korrigiert, indem die Strafe direkt auf 42 Monate (die Einsatzstrafe zuzüglich Vorstrafenerhöhung für das Kokain-Delikt) festgesetzt wird. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Kostenverteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 428 Abs. 2 lit. b BGG).
Fazit
Das Urteil bestätigt in seinen ablehnenden Teilen die ständige Rechtsprechung zu Willkür, Beweiswürdigung und nemo-tenetur-Grundsatz. Es zeigt, dass ein spärlicher Spurenbefund allein keine Willkür begründet, wenn die Vorinstanz die Indizien in einer Gesamtschau nachvollziehbar würdigt. Die gutgeheissene Rüge — Strafe ohne Schuldspruch — ist jedoch von eigenständiger rechtlicher Bedeutung: Sie macht deutlich, dass das Verschlechterungsverbot nicht dazu führen darf, dass ein Gericht Strafen für Delikte verhängt, die es formell gar nicht als Schuldspruch ausgesprochen hat. Das Bundesgericht korrigiert diesen Fehler reformatorisch und reduziert die Freiheitsstrafe von 45 auf 42 Monate.