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Strafrecht  ·  Urteil 6B_148/2026  ·  vom 02.09.2026

Escroquerie; faux dans les titres; blanchiment d'argent; banqueroute frauduleuse; arbitraire; présomption d'innocence

6B_148/2026 — COVID-19-Kreditbetrug und betrügerischer Konkurs

Rechtsgebiet: Strafrecht (Wirtschaftsstrafrecht) · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre pénale d'appel et de révision, 16. Januar 2026 · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, Dreierbesetzung (Muschietti [Präsident], Donzallaz, Wohlhauser) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Unternehmer hatte für zwei Gesellschaften COVID-19-Kredite erschlichen, indem er einen überhöhten Umsatz angab (E.________ Sàrl) und eine wirtschaftliche Betroffenheit durch die Pandemie behauptete, obwohl die Insolvenzursachen weit vor COVID-19 lagen (B.________ SA). Zusätzlich schaffte er Kreditgelder beiseite, was betrügerischen Konkurs verwirklichte.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab und bestätigt die Verurteilung wegen zweifachen Betrugs (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und betrügerischen Konkurses (Art. 163 StGB) sowie die Strafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe (bedingt) und die Zivilklagen zugunsten der Cautionnement romand.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die Rechtsprechung zu COVID-19-Krediten (BGE 150 IV 169, BGE 151 IV 113), wonach einfache falsche Angaben im Kreditformular arglistige Täuschung darstellen, und präzisiert, dass auch die unrichtige Ursachenzuschreibung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf die Pandemie den Betrugstatbestand erfüllt, wenn die tatsächlichen Ursachen vor der Pandemie lagen und dem Täter bekannt waren.

Sachverhalt

A.________, ein 1964 in Brasilien geborener Schweizer Unternehmer aus der Juwelier- und Uhrenbranche, war Administrator von B.________ SA und E.________ Sàrl. Für beide Gesellschaften beantragte er am 30. März 2020 COVID-19-Kredite nach der Verordnung vom 25. März 2020 über Solidarbürgschaften im Kontext des Coronavirus (OCaS-COVID-19).

Kredit für B.________ SA

Im Kreditformular für B.________ SA gab A.________ einen Umsatz von 7'534'998 Fr. an und bestätigte, die Gesellschaft sei «wirtschaftlich schwer von der COVID-19-Pandemie betroffen» und befinde sich «nicht in Konkurs- oder Nachlass- oder Liquidationsverfahren». Tatsächlich war B.________ SA seit 2018 überschuldet: Die Revisionsstelle hatte am 16. März 2020 auf Liquiditätsengpässe und unbefriedigende Geschäftsentwicklung hingewiesen und wiederholt — jedoch vergeblich — verlangt, dass der Verwaltungsrat die Überschuldung dem Gericht meldet. Am 17. April 2020 wurde die Überschuldung für das Geschäftsjahr 2018 gerichtlich angemeldet. Zwischen dem 11. Oktober 2017 und dem 22. Juni 2020 liefen Betreibungen im Umfang von 1'532'822 Fr. A.________ hatte Anfang 2019 einen Sanierungsplan gestartet und 400'000 Fr. Eigenmittel investiert; ihm war ein richterlicher Aufschub gewährt worden. Am 6. August 2020 wurde der Konkurs über B.________ SA eröffnet.

Die Kreditlimite von 500'000 Fr. überwies A.________ vollständig auf das Geschäftsprivatkonto und nutzte sie für private Zwecke: 83'500 Fr., 50'000 Fr. und 15'000 Fr. flossen auf sein Personalkonto, 25'000 Fr. und 5'500 Fr. wurden bar bezogen, und 39'630 Fr. gingen an F.________ SA, an der A.________ Administrator und wirtschaftlich Berechtigter war.

Kredit für E.________ Sàrl

Für E.________ Sàrl gab A.________ einen Umsatz von 1'492'745 Fr. an. Die Gesellschaft erhielt eine Kreditlimite von mindestens 149'000 Fr. Später produzierte A.________ in erster Instanz ein Bilanzdokument mit einem Umsatz von 1'494'175 Fr. und in der Berufungsinstanz ein weiteres, das genau 1'492'745 Fr. auswies — beide datiert auf den 11. März 2019 und von derselben Treuhandfirma erstellt, jedoch inhaltlich und formal voneinander abweichend (fehlender Briefkopf, fehlende Unterschrift auf der streitigen Seite). Die Mehrwertsteuerabrechnungen der ersten drei Quartale 2019 wiesen einen steuerbaren Umsatz von 699'026,92 Fr. aus; die gesamten Bankeingänge 2019 beliefen sich auf höchstens 905'666 Fr.

Weitere Verurteilungen

A.________ wurde zudem verurteilt wegen schwerer Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), Verletzung der Unterhaltspflicht (Art. 217 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB). Die Vorinstanz bestätigte die Freiheitsstrafe von 22 Monaten (bedingt, Probezeit drei Jahre), 30 Tagessätze à 80 Fr. als Nebenstrafe, eine Busse von 400 Fr. sowie die Zivilklagen zugunsten der Cautionnement romand: 500'000 Fr. (mit 5 % Zins seit dem 20. November 2020) und 146'808,99 Fr. (mit 5 % Zins seit dem 8. September 2021) sowie eine Ausgleichsforderung von 179'000 Fr.

Erwägungen

Willkürliche Beweiswürdigung (E. 1)

Der Beschwerdeführer rügt willkürliche Beweiswürdigung bezüglich des Umsatzes von E.________ Sàrl. Die Vorinstanz hatte die beiden unterschiedlichen Bilanzdokumente für das Geschäftsjahr 2018 — beide auf denselben Tag datiert und von derselben Treuhandfirma erstellt — als «fragwürdig» und «nicht überzeugend» qualifiziert und ausgeschieden. Das Bundesgericht hält dies für vertretbar: Es sei Sache des Beschwerdeführers, die Divergenz zwischen den beiden Dokumenten zu erklären, sowie darzulegen, warum er die angeblich bereits im März 2019 erstellte Buchhaltung nicht schon bei Verfahrenseröffnung produziert habe. In Ermangelung solcher Erklärungen durfte die Vorinstanz die Unterlagen ohne Willkür ausscheiden. Die Rüge wird nach BGE 150 IV 360 E. 3.2.1 und BGE 148 IV 356 E. 2.1 als appellatorisch qualifiziert und abgewiesen.

Rahmen: Rechtliches Umfeld der COVID-19-Kredite (E. 2)

Das Bundesgericht stellt den rechtlichen Rahmen dar: Die am 26. März 2020 in Kraft getretene OCaS-COVID-19 sah vor, dass Solidarbürgschaften bis 500'000 Fr. ohne Formalitäten gewährt wurden, wenn der Gesuchsteller erklärte, vor dem 1. März 2020 gegründet worden zu sein, sich nicht in Konkurs- oder Nachlassverfahren zu befinden und wirtschaftlich substantiell von der Pandemie betroffen zu sein — namentlich im Umsatz (Art. 3 OCaS-COVID-19). Der Kredit durfte nur zur Deckung aktueller Liquiditätsengpässe verwendet werden (Art. 6); der maximale Bürgschaftsbetrag betrug 10 % des Umsatzes 2019 (Art. 7). Der Gesuchsteller bestätigte schriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben (Art. 11).

Betrug (Art. 146 StGB) — E.________ Sàrl (E. 3.1–3.2)

Art. 146 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Das Bundesgericht bestätigt die Rechtsprechung zu COVID-19-Krediten: Nach BGE 150 IV 169 E. 5 stellen selbst einfache falsche Angaben eine arglistige Täuschung dar, da Überprüfungen zwar theoretisch möglich, aber nicht zumutbar waren, ohne den Zweck der sofortigen Hilfe zu gefährden. Der Beschwerdeführer hatte die Arglistrechtsprechung nach BGE 147 IV 73 E. 3.2 grundsätzlich anerkannt.

Bezüglich E.________ Sàrl hatte der Beschwerdeführer gewusst, dass die Mehrwertsteuerabrechnungen der ersten drei Quartale 2019 nur einen steuerbaren Umsatz von 699'026,92 Fr. auswiesen und die gesamten Bankeingänge 905'666 Fr. nicht überstiegen. Er konnte daher nicht in gutem Glauben einen Umsatz von 1'492'745 Fr. angeben. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür feststellen, dass der Beschwerdeführer bewusst einen zu hohen Umsatz angegeben hatte, um eine höhere Kreditlimite zu erhalten. Der Einwand, die Mehrwertsteuerabrechnungen erlaubten keine Umsatzbestimmung, geht fehl: Nach Art. 35 Abs. 1 MWSTG erfolgt die Abrechnung quartalsweise, und nach Art. 39 Abs. 1 und 2 MWSTG wird sie auf der Grundlage der vereinbarten oder erhaltenen Gegenleistungen erstellt, was dem «Gesamtumsatz» entspricht. Alle Tatbestandsmerkmale des Betrugs sind erfüllt.

Betrug (Art. 146 StGB) — B.________ SA (E. 3.3)

Hinsichtlich B.________ SA kam es nicht auf den Umsatz an, sondern auf die Ursache der wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer hatte im Kreditformular bestätigt, die Gesellschaft sei «wirtschaftlich schwer von der COVID-19-Pandemie betroffen». Tatsächlich kannte er die seit 2018 bestehenden gravierenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die nicht auf die Pandemie zurückgingen. Der Revisor hatte ihn wiederholt — jedoch vergeblich — zur Meldung der Überschuldung an das Gericht aufgefordert. Anfang 2019 hatte er einen Sanierungsplan gestartet und 400'000 Fr. Eigenmittel investiert; ein gerichtlicher Aufschub war gewährt worden.

Das Bundesgericht verweist auf BGE 151 IV 113 E. 1.9.6, wonach die Begriffe «wirtschaftlich substantiell von der Pandemie betroffen» verschiedene Interpretationen zulassen und nicht enger definiert sind, sodass die blosse Bestätigung dieses Zustands nicht ohne weiteres eine Täuschung darstellt. Eine Täuschung liegt jedoch vor, wenn die Erklärung offensichtlich falsch ist und das Unternehmen offensichtlich nicht von der Pandemie wirtschaftlich betroffen war (vgl. auch BGer 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.10.1). Hier waren die festgestellten Tatsachen hinreichend klar und präzise: Der Beschwerdeführer wusste, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten von B.________ SA seit 2018 bestanden und nicht auf die Pandemie zurückzuführen waren. Die Angabe im Kreditformular, die Gesellschaft sei «wirtschaftlich schwer von der COVID-19-Pandemie betroffen», stellte eine bewusste Falschangabe dar, die die Bank arglistig über die Voraussetzungen der Soforthilfe täuschte.

Urkundenfälschung und Geldwäscherei (E. 4–5)

Auf die Rügen der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) tritt das Bundesgericht nicht ein, da sie auf der fehlerhaften Prämisse beruhen, der Beschwerdeführer sei vom Betrug freizusprechen. Da die Betrugsverurteilung bestätigt wird, fallen diese Rügen dahin.

Betrügerischer Konkurs (Art. 163 StGB) (E. 6)

Art. 163 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass A.________ als Administrator von B.________ SA Barabhebungen von 25'000 Fr. und 5'500 Fr. sowie einen Transfer von 15'000 Fr. auf sein Privatkonto vornahm. Diese Vermögenswerte wurden den Gläubigern entzogen, die sie im Konkurs hätten befriedigen können. Angesichts der seit Monaten bestehenden Überschuldung und Insolvenz, die dem Beschwerdeführer bekannt war, konnte er nicht davon ausgehen, dass sein Handeln die Gläubiger nicht schädigen würde.

Der Einwand, diese Beträge seien zur Bezahlung von Gesellschaftsrechnungen verwendet worden, scheitert: Der Beschwerdeführer legte nie Beweise für die Existenz solcher Rechnungen vor und räumte sogar ein, die Transaktion von 25'000 Fr. nicht rechtfertigen zu können. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür von «vorgetäuschten Forderungen» ausgehen und die Handlungen als ungerechtfertigte Vermögensbeiseiteschaffung zum Nachteil der Gläubiger qualifizieren.

Strafzumessung und Zivilklagen (E. 7–8)

Da alle Verurteilungen bestätigt werden, besteht kein Anlass, die Strafe nach Art. 47 StGB zu korrigieren, die Zivilklagen der Cautionnement romand abzuweisen oder die Ausgleichsforderung zu reduzieren. Die subsidiäre Rüge, der Schaden sei nur teilweise durch die Täuschung verursacht, geht fehl: Die Vorinstanz hat als Tatsache festgestellt, dass Cautionnement romand die Bürgschaften zugunsten der Bank in Höhe von 500'000 Fr. und 146'808,99 Fr. erfüllt hat. Diese Feststellung bindet das Bundesgericht (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer, der nur eine unbezifferte Vermutung vorbringt, zeigt nicht auf, weshalb vom festgestellten Schadensbetrag abgewichen werden sollte.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zu COVID-19-Krediten ein. Das Bundesgericht hatte in BGE 150 IV 169 vom 31. Mai 2024 entschieden, dass die Erlangung von COVID-19-Krediten durch falsche Angaben den Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) erfüllt, weil selbst einfache Falschangaben als arglistige Täuschung zu werten sind, da eine Überprüfung zwar theoretisch möglich, aber nicht zumutbar war, ohne den Zweck der sofortigen Hilfe zu gefährden. Diese Rechtsprechung wurde seither konstant bestätigt.

Der vorliegende Entscheid präzisiert diese Praxis in zwei Richtungen. Erstens bestätigt er, dass die Angabe eines überhöhten Umsatzes — belegt durch Mehrwertsteuerabrechnungen und Bankeingänge, die den angegebenen Betrag bei weitem nicht erreichen — eine bewusste Falschangabe darstellt, auch wenn der Beschwerdeführer nachträglich Bilanzdokumente produziert, die den angegebenen Betrag auszuweisen scheinen. Die Beweislast für die Echtheit solcher nachträglich produzierter Unterlagen liegt beim Beschwerdeführer; gelingt ihm dies nicht, dürfen die Unterlagen ohne Willkür ausgeschieden werden.

Zweitens wendet er die Rechtsprechung aus BGE 151 IV 113 E. 1.9.6 auf eine bislang weniger behandelte Konstellation an: nicht die falsche Höhe des Umsatzes, sondern die falsche Ursachenzuschreibung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf die Pandemie. Das Gericht hält fest, dass die Begriffe der wirtschaftlichen Betroffenheit durch die Pandemie zwar interpretationsfähig sind, eine Täuschung aber vorliegt, wenn die Erklärung offensichtlich falsch ist — insbesondere, wenn die tatsächlichen Insolvenzursachen lange vor der Pandemie lagen und dem Täter bekannt waren. Der Entscheid bestätigt damit die im Kommentar zu Art. 146 StGB dargestellte Grundsatzrechtsprechung zur Arglist bei erschwerter Überprüfbarkeit und wendet sie auf den spezifischen Kontext der COVID-19-Soforthilfe an.

Hinsichtlich des betrügerischen Konkurses (Art. 163 StGB) folgt der Entscheid der ständigen Praxis zur Beiseiteschaffung von Vermögenswerten: Barabhebungen und Privattransfers aus Gesellschaftsmitteln bei bestehender Überschuldung und bevorstehendem Konkurs verwirklichen den Tatbestand, wenn der Täter die Beanstandungen nicht zu rechtfertigen vermag. Die Berufung auf angebliche Gesellschaftsrechnungen ohne entsprechenden Beweis führt zur Annahme vorgetäuschter Forderungen im Sinne von Art. 163 Abs. 1 StGB.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab und bestätigt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen zweifachen Betrugs im Zusammenhang mit COVID-19-Krediten, Urkundenfälschung, Geldwäscherei und betrügerischem Konkurs. Der Entscheid illustriert, dass das vereinfachte Verfahren zur Vergabe von COVID-19-Krediten strafrechtlich nicht folgenlos bleibt: Sowohl die Angabe eines überhöhten Umsatzes als auch die falsche Ursachenzuschreibung wirtschaftlicher Schwierigkeiten auf die Pandemie erfüllen den Betrugstatbestand. Die nachträgliche Produktion abweichender Bilanzdokumente ohne plausible Erklärung vermag die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu erschüttern. Die Kreditsummen, die der Beschwerdeführer aus der überschuldeten Gesellschaft abzog, rechtfertigen zudem die Verurteilung wegen betrügerischen Konkurses.