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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1237/2025  ·  vom 08.09.2026

Ausstand; Herausgabe von Verfahrensakten

7B_1237/2025 — Akteneinsicht in Plädoyernotizen und Ausstand bei Verfahrensfehlern

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Thurgau · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Plädoyernotiz, die vom Gericht entgegengenommen und zu den Akten genommen wurde, fällt unter den weiten Aktenbegriff von Art. 100 Abs. 1 lit. c StPO. Die vollständige Verweigerung der Akteneinsicht in konkret bezeichnete Dossierbestandteile bewirkt einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur, wenn der beschuldigten Person im massgebenden Verfahrensstadium ein Akteneinsichtsrecht zusteht.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Beschwerde betreffend Akteneinsicht auf und weist die Sache zur materiellen Beurteilung zurück. Das Ausstandsgesuch gegen den neu zusammengesetzten Spruchkörper wird abgewiesen.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum nicht wiedergutzumachenden Nachteil bei Akteneinsichtsverweigerung: Die Eintretensprüfung darf nicht vorwegnehmen, ob die streitbetroffenen Dokumente tatsächlich einsichtspflichtig sind. Im Ausstandsrecht bestätigt es die restriktive Linie, wonach einzelne Verfahrensfehler — auch der Umgang mit umstrittenen Plädoyernotizen — keinen Befangenheitsanschein begründen.

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Bischofszell erhob im Juni 2024 beim Bezirksgericht Weinfelden Anklage gegen A.A.________ wegen Mordes zum Nachteil seiner Ehefrau (Verfahren S1.2024.9). An der Hauptverhandlung vom 19. November 2024 übergaben die Staatsanwältin und die Vertreterin der Privatklägerschaft ihre Plädoyernotizen der Gerichtsschreiberin. Das Bezirksgericht beschränkte die Verhandlung auf Vorfragen und wies die Anklageschrift zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurück. Die Plädoyernotizen wurden als act. 29 und act. 30 zu den Akten genommen.

Das Obergericht ordnete im Februar 2025 den Ausstand des am 19. November 2024 beteiligten Spruchkörpers an. Das Verfahren wird seither unter der Nummer S1.2025.11 von einem neu zusammengesetzten Spruchkörper geführt. Die Staatsanwaltschaft reichte eine neue Anklageschrift mit Alternativsachverhalt ein.

Im April 2025 beantragte die Vertreterin der Privatklägerschaft, die nicht verwendeten Plädoyernotizen aus den Akten zu entfernen. Bei einer Akteneinsicht im Juli 2025 wurden dem Beschwerdeführer versehentlich auch die Akten des früheren Verfahrens zugestellt — einschliesslich der Plädoyernotizen. Die Verfahrensleitung teilte daraufhin mit, die Aufnahme sei versehentlich erfolgt, die Notizen dürften nicht berücksichtigt werden, und wies die Privatklägerschaft an, die Notizen zurückzusenden.

Der Beschwerdeführer stellte ein Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder des neuen Spruchkörpers einschliesslich der Gerichtsschreiberin und beantragte Zustellung und Vernichtung der Plädoyernotizen. Das Obergericht trat auf die Beschwerde betreffend Akteneinsicht nicht ein (Disp.-Ziff. 1) und wies das Ausstandsgesuch ab (Disp.-Ziff. 2). Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde differenziert nach den beiden Streitgegenständen. Hinsichtlich des Ausstandsgesuchs liegt ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über den Ausstand vor, der nach Art. 92 Abs. 1 BGG unmittelbar anfechtbar ist. Hinsichtlich der Verweigerung der Akteneinsicht handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft und somit nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur bei einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil (lit. a) oder bei Verfahrensökonomie (lit. b) zulässig ist. Die zweite Variante kommt nicht in Betracht (BGE 149 IV 205 E. 1.2; BGE 144 IV 127 E. 1.3).

Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass die Beschwerde insoweit unabhängig vom Erfordernis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils zulässig ist, als gerade streitig ist, ob die Vorinstanz das Vorliegen eines solchen Nachteils und damit eine Eintretensvoraussetzung des kantonalen Rechtsmittels zu Recht verneint hat (BGE 149 IV 205 E. 1.2, E. 1.4). Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz auf die kantonale Beschwerde hätte eintreten müssen.

Akteneinsicht in Plädoyernotizen: nicht wiedergutzumachender Nachteil

Weiter Aktenbegriff nach Art. 100 Abs. 1 lit. c StPO

Das Bundesgericht klärt zunächst, ob die streitbetroffenen Plädoyernotizen überhaupt als Bestandteile des Aktendossiers in Betracht fallen. Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c StPO enthält das Dossier die von den Parteien eingereichten Akten. Das Gericht legt einen weiten Aktenbegriff zugrunde: massgebend ist nicht die Bezeichnung eines Schriftstücks, sondern ob es aufgrund seiner Funktion und der Dokumentationspflicht zum Verfahrensdossier gehört.

Art. 100 Abs. 1 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält: a. die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle; b. die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten; c. die von den Parteien eingereichten Akten.»

Plädoyernotizen bilden nicht bereits mit ihrer Erstellung Bestandteile der Verfahrensakten. Solange sie ausschliesslich der Vorbereitung eines Parteivortrags dienen und dem Gericht nicht übergeben werden, bleiben sie interne Arbeitsunterlagen. Werden sie jedoch eingereicht und vom Gericht entgegengenommen, sprechen gewichtige Gründe dafür, sie als von einer Partei eingereichte Akten im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. c StPO zu qualifizieren. Dass die vorgesehenen Parteivorträge nicht gehalten wurden, nimmt den Notizen zwar ihre Funktion als schriftliche Wiedergabe eines tatsächlich erfolgten Vortrags, schliesst ihre Zugehörigkeit zum gerichtlichen Dossier aber nicht von vornherein aus. Der Kommentar zu Art. 100 StPO auf glossagens.ch Working – die Bestimmung als gesetzliche Verankerung der Dokumentationspflicht, auf der Akteneinsicht, dem rechtlichen Gehör und der wirksamen Verteidigung erst möglich werden — die Aufzählung in Abs. 1 ist dabei nicht als Höchstmass zu lesen.

Beschränkung der Akteneinsicht als nicht wiedergutzumachender Nachteil

Die zentrale rechtliche Frage ist, ob die Verweigerung der Akteneinsicht einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirkt. Das Bundesgericht bejaht dies mit folgender Argumentation:

Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt eine Beschränkung der Akteneinsicht grundsätzlich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, wenn die beschuldigte Person im gegebenen Verfahrensstadium — namentlich aufgrund der Verfahrensgarantie in Art. 101 Abs. 1 StPO — über ein Recht auf Akteneinsicht verfügt. In allen anderen Fällen bewirkt die Verweigerung der Akteneinsicht prinzipiell keinen solchen Nachteil, da sie bei der Anfechtung des Endentscheids gerügt werden kann. Der Begriff des nicht wiedergutzumachenden Nachteils entspricht demjenigen in Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; in Strafsachen muss der Nachteil rechtlicher Natur sein (BGE 143 IV 175 E. 2.3; BGE 148 IV 155 E. 1.1).

Art. 93 Abs. 1 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.»

Vorliegend war bereits Anklage erhoben und die Hauptverhandlung eröffnet worden. Die Rückweisung des Verfahrens zur Ergänzung der Anklage liess den entstandenen Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO nicht dahinfallen. Dem Beschwerdeführer stand im massgebenden Verfahrensstadium grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht zu.

Verfahrensfehler der Vorinstanz

Entscheidend ist für das Bundesgericht, dass dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigung jede Kenntnisnahme von konkret bezeichneten Dokumenten verweigert wurde, deren Zugehörigkeit zum Aktendossier jedenfalls ernsthaft in Betracht fällt. Es liegt nicht bloss eine allgemeine Gehörsrüge oder eine Erschwerung der Aktenbenutzung vor, sondern eine vollständige Beschränkung des Zugangs zu bestimmten Dokumenten. Eine solche Beschränkung bewirkt nach der dargelegten Rechtsprechung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur.

Die Vorinstanz durfte die Fragen, ob die Plädoyernotizen zum Aktendossier gehören und ob sie der Akteneinsicht unterliegen, nicht bereits bei der Eintretensprüfung abschliessend vorwegnehmen. Auch die Erwägung, die Notizen seien unbeachtlich und überholt, betrifft die materielle Beurteilung, nicht die Eintretensfrage. Ebenso wenig führt die theoretische Möglichkeit einer späteren Aufhebung und Wiederholung des Verfahrens zu einem anderen Ergebnis. Der rechtliche Nachteil liegt in der Verweigerung eines im betreffenden Verfahrensstadium grundsätzlich bestehenden Mitwirkungsrechts. Würde die blosse Möglichkeit einer späteren Korrektur genügen, könnte die Verweigerung eines bereits fälligen Akteneinsichtsrechts regelmässig nicht selbstständig angefochten werden — dies widerspräche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

Das Bundesgericht hebt Dispositiv-Ziffer 1 auf und weist die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.

Ausstandsgesuch: Befangenheit durch Verfahrensfehler

Massstab nach Art. 56 lit. f StPO

Das Bundesgericht wendet die Generalklausel von Art. 56 lit. f StPO an, die Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK entspricht. Voreingenommenheit wird angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei ist abzustellen; das Misstrauen muss in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände den Anschein der Befangenheit erwecken — tatsächliche Befangenheit ist nicht erforderlich (BGE 148 IV 137 E. 2.2).

Art. 56 lit. f StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.»

Verfahrensfehler begründen grundsätzlich keinen Ausstandsgrund

Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen für sich grundsätzlich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen einzig dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGE 141 IV 178 E. 3.2.3). Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, die Art der Verfahrensführung oder getroffene Zwischenentscheide anzufechten — hierfür sind die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen.

Anwendung auf den konkreten Fall

Der Beschwerdeführer erblickt den Befangenheitsanschein im Umgang des Gerichts mit den Plädoyernotizen, die dem Gericht zugänglich seien, während ihm jede Kenntnisnahme verwehrt werde. Das Bundesgericht verneint einen Ausstandsgrund mit zwei Argumenten:

Erstens darf von einem professionellen Gericht grundsätzlich erwartet werden, dass es unzulässige oder unverwertbare Informationen von den rechtmässigen Entscheidgrundlagen unterscheidet. Das Bundesgericht verneint eine Ausstandspflicht selbst dann, wenn eine Gerichtsperson Kenntnis von einem unverwertbaren Geständnis erlangt hat, sofern keine zusätzlichen Umstände eine festgelegte Haltung erkennen lassen (BGE 148 IV 137 E. 5.7–5.11). Ist selbst die Kenntnis einer unverwertbaren Beweiserhebung nicht ausstandsbegründend, gilt dies erst recht für die Kenntnis einer von einer Partei vorgesehenen Argumentation. Die abstrakte Möglichkeit, dass die Notizen die Meinungsbildung beeinflussen könnten, genügt nicht.

Zweitens begründet auch die Verweigerung der Einsicht keinen Ausstandsgrund. Selbst wenn sie sich als rechtswidrig erweisen sollte, handelt es sich um einen einzelnen verfahrensleitenden Entscheid in einer rechtlich nicht ohne Weiteres geklärten Konstellation — weder besonders krass noch wiederholt auftretend. Auch die weiteren gerügten Versäumnisse (fehlende Telefonnotiz, nicht auffindbare E-Mail, vorzeitige Medieninformation) lassen in ihrer Gesamtheit nicht erkennen, dass die Gerichtspersonen gezielt oder aus sachfremden Gründen gehandelt hätten.

Einordnung in die Rechtsprechung

Akteneinsicht und nicht wiedergutzumachender Nachteil

Das Urteil reiht sich in die konstante Rechtsprechung ein, wonach die Beschränkung der Akteneinsicht einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt, wenn der beschuldigten Person im massgebenden Verfahrensstadium ein Akteneinsichtsrecht zusteht (vgl. BGE 143 IV 175 E. 2.3; BGE 148 IV 155 E. 1.1). Es präzisiert diese Linie in zweierlei Hinsicht:

Erstens bestätigt das Gericht den weiten Aktenbegriff von Art. 100 Abs. 1 lit. c StPO für Plädoyernotizen, die dem Gericht tatsächlich übergeben und von ihm entgegengenommen wurden — eine Frage, die bisher noch nicht direkt entschieden worden war. Zweitens grenzt das Gericht die Eintretensprüfung von der materiellen Beurteilung klar ab: Die Vorinstanz darf die Frage, ob streitbetroffene Dokumente zum Dossier gehören und der Akteneinsicht unterliegen, nicht im Rahmen des Nichteintretens vorwegnehmen. Diese Fragen sind erst in der materiellen Beurteilung zu klären. Diese Trennung von Eintretens- und Sachprüfung bei umstrittener Dossierzugehörigkeit ist eine dogmatische Präzisierung, die über den Einzelfall hinausweist.

Ausstand bei Verfahrensfehlern

Im Ausstandsrecht bestätigt das Urteil die restriktive Linie der Rechtsprechung, wonach prozessuale Fehler für sich allein keinen Befangenheitsanschein begründen, selbst wenn sie sich aus Sicht der beschuldigten Person einseitig nachteilig auswirken. Es deckt sich mit BGE 143 IV 69 E. 3.2 und BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, wonach erst besonders krasse und wiederholte Fehler, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, ausstandsbegründend sein können. Der Kommentar zu Art. 56 StPO auf glossagens.ch Working – diese Rechtsprechung unter der Kasuistik zu prozessualen Fehlern und der sogenannten Kumulationshypothese: Eine blosse Aneinanderreihung unbegründeter Rügen begründet keinen Ausstand, wenn jede einzelne Rüge für sich nicht tragfähig ist.

Besonders bemerkenswert ist die Parallele zu BGE 148 IV 137 E. 5.7–5.11, wo das Bundesgericht selbst die Kenntnis eines unverwertbaren Geständnisses nicht als ausstandsbegründend erachtete. Das vorliegende Urteil überträgt diesen Gedanken auf Plädoyernotizen: Wenn selbst die Kenntnis unverwertbarer Beweise nicht ausstandsbegründend ist, gilt dies erst recht für die Kenntnis einer bloss vorgesehenen Parteienargumentation. Das Urteil ergänzt damit die Kasuistik zur professionellen Distanzfähigkeit des Gerichts um einen weiteren Anwendungsfall.

Fazit

Das Urteil schliesst eine Lücke in der Rechtsprechung zur Akteneinsicht bei umstrittener Dossierzugehörigkeit: Das Bundesgericht macht deutlich, dass die Eintretensprüfung nicht dazu dienen darf, materielle Streitfragen vorwegzunehmen, und dass die vollständige Verweigerung des Zugangs zu konkret bezeichneten, potenziellen Dossierbestandteilen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt, sobald grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht besteht. Für die Praxis bedeutet dies, dass kantonale Rechtsmittelinstanzen bei Akteneinsichtsstreitigkeiten in dubio pro materia eintreten müssen. Im Ausstandsrecht bestätigt das Urteil die etablierte, restriktive Praxis, die von professionellen Gerichten Distanzfähigkeit gegenüber unverwertbaren Informationen erwartet und prozessuale Fehler dem ordentlichen Rechtsmittelweg zuweist.