bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 6B_106/2026  ·  vom 09.09.2026

Infraction à l'art. 45 al.1 let. 4 LPsy; arbitraire

6B_106/2026 — Titelschutz nach Psychologieberufegesetz: «Psychosexologue» als verbotene Berufsbezeichnung

Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Tribunal cantonal de Neuchâtel, Cour pénale · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Art. 45 Abs. 1 lit. a PsyG schützt nicht nur die genaue Berufsbezeichnung «Psychologin» bzw. «Psychologe», sondern erfasst jede Bezeichnung, die beim Publikum fälschlich den Eindruck erweckt, der Träger verfüge über einen nach dem PsyG anerkannten Diplomabschluss in Psychologie.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Anmassung eines Titels nach Art. 45 Abs. 1 lit. a PsyG, weil die Bezeichnung «psychosexologue» bzw. «psycho-sexologue» aufgrund des Präfixes «psycho» und des Suffixes «-logue» geeignet ist, einen nicht vorgewarnten Konsumenten über das Vorliegen eines anerkannten Psychologiediploms irrezuführen.
  • Bedeutung: Erster Bundesgerichtsentscheid, der den Anwendungsbereich des Titelschutztatbestands von Art. 45 PsyG über das Wort «Psychologe» hinaus auf verwechslungsgefährliche Bezeichnungen erstreckt und damit die Reichweite des Berufsschutzes im Psychologiebereich konturenhaft absteckt.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, Inhaberin eines ausländischen «Certificat de Psycho-Sexologue Praticien» sowie mehrerer ausländischer Diplome im Bereich Transidentität und sexuelle Gesundheit, bot zwischen 2018 und Januar 2022 in verschiedenen Praxen und auf Internetseiten im Kanton Neuchâtel ihre Dienste unter den Bezeichnungen «psycho-sexologue» und «psychosexologue» an. Sie verfügt über keinen nach dem Psychologieberufegesetz (PsyG, SR 935.81) anerkannten Abschluss in Psychologie.

Die Staatsanwaltschaft Neuchâtel verurteilte sie am 16. Januar 2024 per Strafbefehl wegen Übertretung von Art. 45 PsyG zu einer Busse von 500 Fr. Das Polizeigericht Littoral und Val-de-Travers sprach sie am 22. April 2024 frei. Die Cour pénale des Kantons Neuchâtel hingegen gab am 22. Dezember 2025 der Berufung der Staatsanwaltschaft statt, verurteilte die Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger Titelsanmassung nach Art. 45 Abs. 1 lit. a PsyG zu 500 Fr. Busse (unter Festsetzung von 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen) und auferlegte ihr die Verfahrenskosten. Dagegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Auslegung von Art. 45 Abs. 1 lit. a PsyG

Der Streit dreht sich um den Anwendungsbereich der Strafnorm des Psychologieberufegesetzes. Die kantonale Instanz hatte eine umfassende Auslegung nach allen vier Methoden vorgenommen und war zum Schluss gelangt, dass Art. 45 Abs. 1 lit. a PsyG nicht nur die genaue Bezeichnung «Psychologin» bzw. «Psychologe» schützt, sondern jede Berufsbezeichnung erfasst, die geeignet ist, beim Publikum den Eindruck zu erwecken, der Träger verfüge über einen nach dem PsyG anerkannten Diplomabschluss in Psychologie.

Art. 45 Abs. 1 PsyG (SR 935.81)«Mit Busse wird bestraft, wer in seinen Geschäftspapieren, Anzeigen aller Art oder anderen für den geschäftlichen Verkehr bestimmten Unterlagen: a. sich Psychologin oder Psychologe nennt oder mit einer anderen Berufsbezeichnung vorgibt, einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie (Art. 2 und 3) erworben zu haben, ohne einen solchen zu besitzen; b. vorgibt, einen eidgenössischen oder einen anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel nach diesem Gesetz zu besitzen, ohne diesen rechtmässig erworben zu haben; c. ohne eine nach diesem Gesetz akkreditierte Weiterbildung abgeschlossen zu haben, einen Titel oder eine Bezeichnung verwendet, der oder die den Eindruck erweckt, er habe die betreffende Weiterbildung nach diesem Gesetz absolviert.»

Das Bundesgericht bestätigt diese Auslegung in allen Punkten. Es stützt sich auf die Botschaft des Bundesrates vom 30. September 2009 (BBl 2009 6235), wonach das Gesetz bezweckt, die Gesundheit (insbesondere die psychische) zu schützen und Personen, die psychologische Dienste in Anspruch nehmen, vor Täuschung zu bewahren (FF 2009 6256 Ziff. 1.3 und 6264 Ziff. 2.1). Der Schutz der Berufsbezeichnung «Psychologe» garantiere die Transparenz auf dem Markt der psychologischen Dienstleistungen und die berufliche Qualität dieser Leistungen. Dieser Schutzzweck liesse sich nicht erreichen, wenn ausschliesslich das Wort «Psychologe» geschützt wäre, nicht aber verwechslungsgefährliche Bezeichnungen, die beim Konsumenten den Eindruck eines anerkannten Diploms erwecken.

Die Beschwerdeführerin wandte ein, der Gesetzgeber habe bewusst auf den Schutz des Adjektivs «psychologisch» verzichtet und den Schutzbereich auf die Bezeichnung «Psychologe» beschränkt. Eine extensive Auslegung führe dazu, dass auch Bezeichnungen wie «Psychanalytiker», «Psychopraktiker», «Psychotraumatologe» etc. untersagt wären, was einen unzulässigen Monopolanspruch der Diplompsychologen begründe. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass der Verzicht auf den Schutz des Wortes «psychologisch» nicht bedeute, dass die Schutzzwecke der Norm abgeschwächt worden seien. Die Norm zielt nach ihrem klaren Wortlaut («oder mit einer anderen Berufsbezeichnung vorgibt») nicht nur auf die genaue Bezeichnung «Psychologe» ab, sondern auf jede Bezeichnung, die fälschlich den Eindruck eines anerkannten Diploms erweckt.

Verwechslungsgefahr von «psychosexologue»

Das Bundesgericht bestätigt die Würdigung der Vorinstanz, dass die Bezeichnung «psychosexologue» bzw. «psycho-sexologue» geeignet ist, bei einem nicht vorgewarnten Konsumenten den Eindruck zu erwecken, die Trägerin verfüge über einen in der Schweiz anerkannten Diplomabschluss in Psychologie, ergänzt durch eine sexologische Ausbildung. Massgeblich sind dabei zwei Elemente: Das Präfix «psycho» verweist für den Durchschnittskonsumenten auf psychologische Kompetenzen, und das Suffix «-logue» (gleichlautend wie in «psychologue») verstärkt diesen Eindruck. Das Hinzufügen des Begriffs «psycho» vor «sexologue» impliziert zwingend, dass die Trägerin über eine über die Sexologie hinausgehende Ausbildung verfügt, die vom Konsumenten zwangsläufig mit einem Psychologiediplom assoziiert wird.

Das Bundesgericht betont, dass die Bezeichnung «sexologue» für sich allein nicht geschützt ist und auch verwendet werden darf, da sie verständlich ist und nicht zu Verwechslungen Anlass gibt. Der Vergleich der Beschwerdeführerin mit anderen Berufsbezeichnungen («psychanalyste», «psychopraticien» etc.) wird als unbehelflich zurückgewiesen, da es im konkreten Fall einzig um die von ihr verwendete Bezeichnung geht. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Begehung (vgl. Art. 333 Abs. 7 StGB) wird bestätigt, da die Beschwerdeführerin ihre ausländischen, in der Schweiz nicht anerkannten Ausbildungen kannte und sich vor ihrer polizeilichen Einvernahme nicht über die zulässigen Berufsbezeichnungen informiert hatte.

Rüge der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV)

Art. 27 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. 2 Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.»

Art. 36 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.»

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Auslegung von Art. 4 und 45 Abs. 1 lit. a PsyG verletze ihre Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), da sie ihre Dienstleistungen nicht mehr unter der Bezeichnung «psychosexologue» anbieten könne. Das Bundesgericht tritt auf diese Rüge nicht ein (Art. 80 Abs. 1 BGG), da die Beschwerdeführerin sie vor der kantonalen Instanz nicht geltend gemacht hat. Auch inhaltlich wäre die Rüge ohnehin ungenügend begründet: Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, warum es ihr zwingend notwendig wäre, ihre Dienste gerade unter der Bezeichnung «psychosexologue» anzubieten, zumal ausschliesslich diese Bezeichnung strittig ist, nicht aber die Möglichkeit, psychologisch geprägte Dienstleistungen anzubieten. Ihr steht es frei, alternative Bezeichnungen wie «sexologue» oder «thérapeute de couple» zu verwenden und auf ihren Werbematerialien auf ihre Spezialisierung im Transidentitätsbereich hinzuweisen, ohne eine Bezeichnung zu gebrauchen, die den Eindruck eines PsyG-anerkannten Diploms erweckt. Wie der Kommentar zu Art. 27 BV darlegt, erfährt die Wirtschaftsfreiheit durch Berufsbezeichnungsvorschriften mit Schutzfunktion für Dritte legitime Schranken nach Art. 36 BV.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Bundesgericht hatte sich bisher nicht mit dem strafrechtlichen Titelschutz nach Art. 45 PsyG zu befassen. Die bisherige Rechtsprechung zum PsyG betraf primär verwaltungsrechtliche Anerkennungsverfahren für ausländische Diplome und Weiterbildungstitel, so etwa B-166/2014 (BVGer, 24. November 2014), B-5446/2015 (BVGer, 15. August 2016) und B-5719/2020 (BVGer, 9. Mai 2022), in denen das BVGer den Schutz der geschützten Berufsbezeichnung als wesentliches Instrument der Markttransparenz und Täuschungsbekämpfung bestätigte. Der vorliegende Entscheid bringt erstmals die strafrechtliche Dimension zum Tragen und präzisiert, dass der Schutzumfang von Art. 45 Abs. 1 lit. a PsyG über das Wort «Psychologe» hinausreicht.

Dogmatisch reiht sich der Entscheid in die ständige Rechtsprechung zur Auslegung von Berufsbezeichnungsvorschriften ein, wonach der Schutzzweck der Norm massgeblich ist und nicht eine rein grammatikalische Beschränkung auf das geschützte Wort (vgl. BGE 150 II 273 E. 4.4.1 zur teleologischen Auslegung; BGE 151 V 186 E. 4.2 zur verfassungskonformen Auslegung). Die Erwägung, dass das Suffix «-logue» in Kombination mit dem Präfix «psycho» eine Verwechslungsgefahr begründet, stellt eine Konkretisierung des Irreführungsverbots dar und entspricht dem Ansatz im Wettbewerbsrecht (Art. 3 lit. c UWG), auf den die Botschaft ausdrücklich verweist (FF 2009 6285 Ziff. 2.7).

Die Abweisung der Wirtschaftsfreiheitsrüge wegen fehlenden kantonalen Vorbringens (Art. 80 Abs. 1 BGG) bestätigt die rigorose prozessuale Praxis des Bundesgerichts, wonach neue rechtliche Vorbringen im Bundesgerichtsverfahren unzulässig sind, wenn sie nicht bereits vor der Vorinstanz erhoben wurden. Die inhaltliche Bemerkung, dass die Beschwerdeführerin ihre Dienstleistungen unter anderen, nicht geschützten Bezeichnungen weiterhin anbieten kann, illustriert das im Kommentar zu Art. 36 BV dargelegte Verhältnismässigkeitsprinzip: Berufsbezeichnungsvorschriften zum Schutz Dritter greifen zwar in die Wirtschaftsfreiheit ein, bleiben aber zumutbar, solange sie die Berufsausübung als solche nicht untersagen, sondern lediglich die Wahl der Bezeichnung einschränken.

Fazit

Der Entscheid 6B_106/2026 klärt eine bislang offene Frage des Psychologieberufegesetzes: Der strafrechtliche Titelschutz nach Art. 45 Abs. 1 lit. a PsyG erstreckt sich über die Bezeichnung «Psychologin» bzw. «Psychologe» hinaus auf alle Berufsbezeichnungen, die beim Publikum den Eindruck eines nach dem PsyG anerkannten Diplomabschlusses erwecken. Die Bezeichnung «psychosexologue» fällt unter diesen Schutz, weil Präfix «psycho» und Suffix «-logue» in ihrer Kombination eine Verwechslung mit dem geschützten Berufsbild nahelegen. Die Wirtschaftsfreiheit der Betroffenen wird dadurch nicht unverhältnismässig eingeschränkt, da die Ausübung der Tätigkeit unter nicht geschützten Bezeichnungen (z.B. «sexologue», «thérapeute de couple») weiterhin möglich bleibt. Der Entscheid hat Leitentscheidcharakter für die Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen Berufsbezeichnungen im Psychologiebereich.