2C_93/2026 — Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei häuslicher Gewalt durch Schwiegerfamilie
Rechtsgebiet: Ausländerrecht · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (4. Abteilung) · Besetzung: II. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Eine kosovarische Ehefrau eines Schweizers macht nach Trennung von ihrem Ehemann geltend, sie sei durch dessen Familie Opfer häuslicher Gewalt geworden, und verlangt die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a AIG.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz: Der festgestellte einmalige Schubser durch ein Schwiegerfamilienmitglied und der nicht erstellene Vorwurf psychischer Oppression erfüllen den Tatbestand häuslicher Gewalt nicht. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die Rechtsprechung, dass häusliche Gewalt systematische Misshandlung mit einer gewissen Konstanz oder Intensität voraussetzt und ein einmaliger leichter körperlicher Übergriff im Rahmen eines eskalierenden Streits nicht genügt. Er illustriert die hohen Beweisanforderungen bei behaupteter psychischer Gewalt und präzisiert die Grenzen des Schutzes bei Gewalt durch Schwiegereltern.
Sachverhalt
Die kosovarische Staatsangehörige A.A. (geb. 2001) reiste am 11. April 2022 mit einem Schengenvisum in die Schweiz ein und heiratete am 11. Mai 2022 in Andelfingen den Schweizer B.A. (geb. 1997). Nach einer zwischenzeitlichen Ausreise lebte sie ab August 2022 in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem Ehemann sowie dessen Eltern und Schwester. Am 26. September 2022 erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals befristet bis 10. Mai 2023.
Am 27. September 2022 kam es am Wohnort zu einem Streit, in dessen Folge die Polizei beigezogen und A.A. fürsorgerisch in einer psychiatrischen Klinik untergebracht wurde. Seit diesem Vorfall leben die Ehegatten getrennt. Die Ehegemeinschaft dauerte weniger als drei Jahre.
A.A. stellte am 11. April 2023 ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies dieses am 28. Januar 2025 ab und wies sie aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Die Sicherheitsdirektion bestätigte diese Verfügung am 29. April 2025, und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde am 18. Dezember 2025 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit und anwendbares Recht
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG beruft und damit einen potenziellen Bewilligungsanspruch geltend macht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Soweit sie subsidiär einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG geltend macht, ist die Beschwerde mangels eines potenziellen Bewilligungsanspruchs unzulässig.
Am 1. Januar 2025 ist eine neue Fassung von Art. 50 AIG in Kraft getreten. Da die Beschwerdeführerin das Gesuch vor diesem Datum gestellt hat, die Behörde aber erst danach entschieden hat, ist die neue Fassung anwendbar (Art. 126g AIG).
Sachverhaltsfeststellung: Keine häusliche Gewalt erstellt
Die Vorinstanz stellte aufgrund übereinstimmender polizeilicher Aussagen fest, dass es am 27. September 2022 zu einem heftigen verbalen Streit kam. Aufgrund einer Videoaufnahme hielt sie es für erstellt, dass die Beschwerdeführerin durch ein Mitglied der Schwiegerfamilie geschubst wurde, wobei der Ehemann ihr zu Hilfe eilte. Das Video belegte jedoch nicht die behauptete Todesdrohung. Auch die weiteren Vorwürfe — Faustschläge sowie psychische Oppression durch Einsperren, strenges Reglement und Verbot des Deutschkurses — erachtete die Vorinstanz als nicht stichhaltig, gestützt auf konsistente und detaillierte Aussagen des Ehemannes und der Schwiegerfamilie.
Das Bundesgericht erachtet diese Sachverhaltsfeststellung nicht als willkürlich. Der Arztbericht von Dr. med. C. vom 21. Dezember 2022 äussert sich hauptsächlich zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und nur sehr knapp und unkonkret zu dessen Ursachen. Er lässt die vorinstanzlichen Feststellungen zu den konkreten Gewalthandlungen nicht als willkürlich erscheinen.
Massgebender Sachverhalt ist somit: Ein einmaliger körperlicher Übergriff (Schubser) am 27. September 2022; die behauptete psychische Oppression ist nicht erstellt.
Rechtliche Würdigung: Begriff der häuslichen Gewalt
Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben bei Zusammenwohnen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 Abs. 1 AIG). Nach Auflösung der Ehe besteht dieser Anspruch weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt wurde (Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG). Die massgebende Bestimmung lautet:
Art. 50 AIG (SR 142.20)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42, 43 oder 44, der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 45 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 85c Absatz 1, wenn: a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder b. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. 2 Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn: a. der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, wobei die zuständigen Behörden insbesondere die folgenden Hinweise berücksichtigen: 1. die Anerkennung als Opfer im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 durch die dafür zuständigen Behörden, 2. die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte Fachstelle, 3. polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers, 4. Arztberichte oder andere Gutachten, 5. Polizeirapporte und Strafanzeigen, oder 6. strafrechtliche Verurteilungen; b. der Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; oder c. die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.»
Häusliche Gewalt i.S.v. Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Sie kann körperlicher oder psychischer Natur sein. Die Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits genügt dafür nicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; 2C_406/2024 E. 4.1; 2C_429/2024 E. 4.3). Je nach Intensität kann aber bereits ein einziger Vorfall häusliche Gewalt begründen, insbesondere bei besonders schwerer körperlicher Gewalt oder einem Mordversuch (2C_376/2021 E. 3.2; 2C_1085/2017 E. 3.1; 2C_590/2010 E. 2.5.2).
Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann ab einem gewissen Grad häusliche Gewalt begründen. Dies setzt voraus, dass die anhaltende, erniedrigende Behandlung derart schwer wiegt, dass von der betroffenen Person vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, die Ehe aufrechterhalten (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; 2C_228/2025 E. 4.3; 2C_465/2023 E. 4.1). Als häusliche Gewalt gilt auch die durch Schwiegereltern ausgeübte Gewalt, jedenfalls wenn mit diesen in enger Gemeinschaft zusammengelebt werden muss (2C_115/2022 E. 3.2; 2C_376/2021 E. 3.2; 2C_922/2019 E. 3.1).
Anwendung auf den Einzelfall
Der festgestellte einmalige Schubser weist nicht die Intensität auf, die nach der Rechtsprechung erforderlich wäre, um einen einzelnen körperlichen Akt als häusliche Gewalt zu qualifizieren. Er unterscheidet sich deutlich von den Fällen, in denen ein Einzelakt wegen besonderer Schwere genügte (Mordversuch, besonders schwere körperliche Gewalt). Auch psychische häusliche Gewalt liegt nicht vor, da die Vorinstanz die entsprechenden tatsächlichen Vorwürfe ohne Willkür als unzutreffend gewürdigt hat. Die akute Belastungssituation der Beschwerdeführerin am 27. September 2022 beruht nach dem massgebenden Sachverhalt nicht auf einer systematischen, anhaltenden psychischen Oppression. Das Bundesgericht grenzt den Fall ausdrücklich vom Urteil 2C_429/2024 ab, das die Beschwerdeführerin mehrfach zitiert hatte.
Schliesslich sind auch keine sonstigen wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz gegeben. Die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Herkunftsland erscheint nicht stark gefährdet (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c AIG). Ein allgemeiner Hinweis auf die Situation geschiedener Frauen im Kosovo genügt nicht (2C_640/2024 E. 5.3; 2C_615/2024 E. 4.4; BGE 137 II 305 E. 4.2).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zur Definition häuslicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG ein. Der Grundentscheid BGE 138 II 229 hat den Massstab geprägt: Häusliche Gewalt setzt systematische Misshandlung mit dem Ziel der Macht- und Kontrollausübung voraus; eine einmalige Ohrfeige oder verbale Beschimpfung genügt nicht. Das vorliegende Urteil bestätigt diese Grundsätze und wendet sie auf einen Grenzfall an: einen einmaligen Schubser durch ein Schwiegerfamilienmitglied im Rahmen eines eskalierenden Streits.
Die Rechtsprechung anerkennt zwar, dass Gewalt durch Schwiegereltern als häusliche Gewalt qualifiziert werden kann, wenn in enger Gemeinschaft zusammengelebt wird (2C_922/2019 E. 3.1; 2C_376/2021 E. 3.2; 2C_115/2022 E. 3.2). Der Entscheid illustriert jedoch, dass die begriffliche Einordnung als potenziell häusliche Gewalt allein nicht genügt — die konkrete Intensität und Systematik der festgestellten Handlungen müssen den Rechtsprechungsstandard erfüllen. Ein einzelner Schubser ohne weitere systematische Misshandlung reicht auch bei Schwiegereltern nicht aus, wie der Glossagens-Kommentar zu Art. 50 AIG im dogmatischen Überblick darlegt.
Besonders relevant ist die Abgrenzung zum Urteil 2C_429/2024 vom 19. Februar 2025, das die Beschwerdeführerin als Präzedenzfall angeführt hatte. Das Bundesgericht stellt fest, dass der vorliegende Sachverhalt mit jenem Fall nicht vergleichbar ist, ohne allerdings die Gründe der Nichtvergleichbarkeit im Detail auszuführen. Dies unterstreicht die Einzelfallbezogenheit der Beurteilung häuslicher Gewalt, bei der die konkrete Feststellung des Sachverhalts — welche Gewalthandlungen sich tatsächlich ereignet haben — entscheidend ist (2C_687/2025 E. 5.3; 2C_498/2022 E. 4.3).
Der Entscheid verdeutlicht ferner die hohen Anforderungen an die Mitwirkungspflicht der ausländischen Person bei der Beweisführung (Art. 90 AIG). Wird psychische Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung, deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Vage und widersprüchliche Aussagen sowie unkonkrete Arztberichte genügen hierfür nicht.
Fazit
Das Bundesgericht bestätigt mit 2C_93/2026 die konsistente Linie seiner Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG: Der Begriff der häuslichen Gewalt erfordert systematische Misshandlung von einer gewissen Konstanz oder Intensität. Ein einmaliger, leichter körperlicher Übergriff durch ein Schwiegerfamilienmitglied im Rahmen eines eskalierenden Streits erfüllt diesen Standard ebenso wenig wie eine nicht beweismässig unterlegte psychische Oppression. Der Entscheid illustriert die praktischen Hürden des Beweises häuslicher Gewalt im Bewilligungsverfahren und die zentrale Bedeutung der tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellung, gegen die sich vor Bundesgericht nur mit qualifizierter Willkürrüge ankommen lässt.