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Strafrecht  ·  Urteil 6B_133/2025  ·  vom 11.08.2026

Gewerbsmässiger Betrug; Willkür, rechtliches Gehör, Beschleunigungsgebot etc.

6B_133/2025 — Gewerbsmässiger Betrug durch vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit; Beweisverwertung privater Observation

Rechtsgebiet: Strafrecht (materiell + prozessual) · Vorinstanz: Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer (2. Oktober 2024) · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin hatte über Jahre hinweg ein Scheinbild einer Depression und chronische Bauchschmerzen errichtet, um IV-Rentenleistungen zu erschleichen. Sie rügt nacheinander den Anklagegrundsatz, ungenügende Verteidigung, ein Beweisverwertungsverbot bezüglich der Observation, Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und ein ungenügendes Eingehen auf die Verletzung des Beschleunigungsgebots.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Sämtliche Rügen — Anklagegrundsatz, Fürsorgepflicht, Beweisverwertung, Willkür und Beschleunigungsgebot — werden als unbegründet oder ungenügend substanziiert qualifiziert.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die in BGE 151 IV 124 begründete Rechtsprechung zum abstrakten Beurteilungsmassstab bei der hypothetisch rechtmässigen Erlangung privater Beweismittel und wendet diesen auf privat durchgeführte Observationen im Sozialversicherungsverfahren an. Er illustriert, dass Verteidigungsstrategiewechsel zwischen Instanzen keine offenkundig ungenügende Verteidigung begründen.

Sachverhalt

A.________ wurde gemeinsam mit ihrem Ehemann beschuldigt, zwischen Februar 2004 und April 2006 durch planmässiges Errichten eines Scheinbilds einer Depression sowie chronische und unbehandelbare Bauchschmerzen bei zahlreichen Arztbesuchen und Begutachtungen eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht zu haben, um Rentenleistungen der Invalidenversicherung (IV) zu erschleichen. Die Beschwerdeführerin wusste nach den Feststellungen der Vorinstanz, dass sie nicht in invalidisierendem Ausmass an den geltend gemachten Beschwerden litt und keinen Anspruch auf IV-Leistungen hatte.

Das Kreisgericht Toggenburg verurteilte sie am 29. April 2021 wegen gewerbsmässigen und teilweise versuchten gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (davon 24 Monate bedingt, Probezeit vier Jahre). Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte das Urteil am 2. Oktober 2024 vollumfänglich, stellte jedoch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und reduzierte die Strafe um neun Monate auf 36 Monate. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde mit dem Hauptantrag auf Freispruch.

Erwägungen

Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO)

Die Beschwerdeführerin rügte, die Anklageschrift enthalte keine eigentliche Umschreibung der Arglist und der Kausalität sowie keine genaue Nennung der Täuschungshandlungen mit Ort, Zeit und Art. Das Bundesgericht verneint eine Verletzung des Anklagegrundsatzes: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 5. Mai 2017 lege die Vorgeschichte von der Anmeldung bei der IV im Jahr 2004 über die Rentenzusprechung und die Rentenrevisionen bis zu den Observationsergebnissen dar und umschreibt den Tatvorwurf — planmässiges Errichten eines Scheinbilds gegenüber Ärzten und Behörden zur Erlangung unberechtigter Rentenleistungen — hinreichend konkret. Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, nicht zu wissen, was ihr vorgeworfen wird, noch dass die Vorinstanz über den Anklagesachverhalt hinausgegangen sei (BGE 144 I 234 E. 5.6.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2).

Recht auf ein faires Verfahren — offenkundig ungenügende Verteidigung

Die Beschwerdeführerin machte geltend, die damalige amtliche Verteidigerin habe es unterlassen, Ergänzungsfragen an den Gutachter zu stellen, dessen Befragung an der Hauptverhandlung zu beantragen oder die Wiederholung der Einvernahme einer Zeugin zu verlangen. Das Bundesgericht hält fest, dass dem Verteidiger in der Ausgestaltung der Prozessführung ein erhebliches Ermessen zusteht; allein der Umstand, dass der neue Verteidiger eine andere Strategie verfolgt, begründet keine Unterlassung von Verteidigungsleistungen, die die anwaltliche Sorgfaltspflicht verletzen würde (BGE 131 I 350 E. 4.1). Eine offenkundig ungenügende Verteidigung, die offensichtlich nicht zum gewünschten Ergebnis führen kann und den Interessen der beschuldigten Person klarerweise zuwiderläuft, liege weder vor noch sei sie aus den Akten ersichtlich.

Beweisverwertungsverbot bei privater Observation

Die zentrale prozessrechtliche Frage des Entscheids betrifft die Verwertbarkeit von Erkenntnissen einer Observation, die im Rahmen des IV-Verfahrens gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin durchgeführt worden war. Die Beschwerdeführerin argumentierte, es habe gegen sie keinen hinreichenden Tatverdacht bestanden, weshalb die Beweise aus der Observation nicht rechtmässig erlangt worden seien und nach Art. 141 Abs. 4 StPO unverwertbar seien.

Das Bundesgericht wendet die in BGE 151 IV 124 entwickelte Rechtsprechung zur Verwertbarkeit privater Beweismittel an und bestätigt den abstrakten Beurteilungsmassstab:

Art. 141 Abs. 2 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.»

Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Prüfung der hypothetisch rechtmässigen Erlangbarkeit findet ein abstrakter Beurteilungsmassstab Anwendung: In die Hypothesenbildung sind nur solche gesetzlichen Erfordernisse einzubeziehen, die sich abstrakt anwenden lassen und keine Würdigung konkreter Umstände der Beweiserlangung erfordern (BGE 151 IV 124 E. 2.6). Das Vorliegen eines Tatverdachts sowie Verhältnismässigkeitsgesichtspunkte sind im Rahmen dieser abstrakten Prüfung nicht zu beurteilen.

Das Bundesgericht weist die Einwände der Beschwerdeführerin, die sich auf konkrete Umstände der Beweiserhebung beriefen (Ärztedichte in ländlichen Gegenden, Kinderbetreuung), als unbeachtlich zurück. Massgebend sei allein, ob eine entsprechende Bildaufzeichnung nach der massgebenden gesetzlichen Ordnung grundsätzlich zulässig gewesen wäre. Hier verweist das Gericht auf Art. 282 StPO:

Art. 282 Abs. 1 StPO (SR 312.0)

«Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn: a. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind; und b. die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.»

Da die Strafprozessordnung Observationen an allgemein zugänglichen Orten mit Bildaufzeichnungen gesetzlich vorsieht und keine generellen Einschränkungen existieren, die eine solche Beweiserhebung grundsätzlich untersagen würden, hätten die Strafbehörden entsprechendes Bildmaterial rechtmässig erlangen können. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die hypothetisch rechtmässige Erlangbarkeit bejaht. Auch die Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO — das öffentliche Interesse an der Verhinderung eines Versicherungsbetrugs überwiegt den relativ bescheidenen Eingriff in die privaten Interessen — wird nicht beanstandet.

Willkür und antizipierte Beweiswürdigung

Die Beschwerdeführerin rügt, die Beweismittel bezögen sich nur auf das Ende der Tatperiode, und macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung von Beweisanträgen geltend (Einvernahme der Schwiegertochter, weitere Begutachtung). Das Bundesgericht tritt auf diese Rügen nicht ein bzw. verneint sie: Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung wird nur unter dem Aspekt der Willkür geprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG), und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die abgelehnten Beweismittel Auswirkung auf das Ergebnis haben könnten. Der blosse Hinweis, die Zeugen hätten «relevante Aussagen zu ihrem Zustand» machen können, genügt nicht. Die Kritik am psychiatrischen Gutachten vom 8. März 2017 beschränkt sich auf die Wiedergabe der Argumente einer privaten Stellungnahme, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen vertieft auseinanderzusetzen, und genügt den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (BGE 148 IV 205 E. 2.6).

Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO)

Die Vorinstanz räumte ein, dass das Strafverfahren mit einer Gesamtdauer von fast 10½ Jahren zu lange gedauert hat, und berücksichtigte die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch eine Feststellung im Dispositiv und eine Strafreduktion von neun Monaten. Die Beschwerdeführerin rügt, die Folgen der Verletzung seien dem Ausmass nach ungenügend berücksichtigt worden. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin — allgemeiner Stress der langen Verfahrensdauer und faktische Unmöglichkeit der Tatwiederholung — gehen nicht über appellatorische Kritik hinaus und begründen keinen Ermessensmissbrauch.

Einordnung in die Rechtsprechung

Gewerbsmässiger Betrug durch vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit

Der Sachverhalt des vorgetäuschten Krankheitsbildes zur Erlangung von Sozialversicherungsleistungen ist ein klassischer Fall des Betrugstatbestands nach Art. 146 StGB. Wie der Kommentar zu Art. 146 StGB darlegt, gehört die Täuschung über innere Tatsachen — hier die vorgespielte Arbeitsunfähigkeit und die vorgetäuschte Krankheitsgeschichte — zu den praktisch bedeutsamsten Fallkonstellationen. Das Errichten eines Lügengebäudes über Jahre hinweg, das von Ärzten und Behörden nur mit besonderer Mühe oder gar nicht überprüfbar war, erfüllt das Arglistmerkmal nach der ständigen Formel des Bundesgerichts. Die Gewerbsmässigkeit (Art. 146 Abs. 2 StGB) ist durch die planmässige Wiederholung der Täuschungshandlungen über einen längeren Zeitraum mit dem Ziel eines namhaften Erwerbsbeitrags gegeben.

Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.»

Abstrakter Beurteilungsmassstab bei privater Beweiserhebung

Die zentrale prozessrechtliche Einordnung betrifft die Anwendung von BGE 151 IV 124. In diesem Leitentscheid hat das Bundesgericht den abstrakten Beurteilungsmassstab für die hypothetisch rechtmässige Erlangbarkeit privater Beweismittel festgeschrieben: Bei der Prüfung, ob die Strafbehörden ein durch Private rechtswidrig erhältlich gemachtes Beweismittel rechtmässig hätten erlangen können, sind nur solche gesetzlichen Erfordernisse in die Hypothesenbildung einzubeziehen, die sich abstrakt anwenden lassen. Tatverdacht und Verhältnismässigkeit als konkrete Umstände sind nicht zu beurteilen. Der vorliegende Entscheid wendet diese Grundsätze auf eine privat durchgeführte Observation im Rahmen eines Sozialversicherungsverfahrens an und bestätigt die bisherige Praxis. Er reiht sich in die Kasuistik ein, die im Kommentar zu Art. 141 StPO dargestellt wird, wonach Art. 141 StPO eine der praxisrelevantesten Bestimmungen der StPO ist und der abstrakte Massstab darauf hinauslaufen kann, dass Strafbehörden über Beweise verfügen, die sie selbst tatsächlich nicht hätten erheben können — was rechtlich jedoch nicht zu beanstanden ist.

Der Entscheid ergänzt die bisherige Kasuistik um einen weiteren Fall aus dem Sozialversicherungsbereich und bestätigt, dass privat erhobene Observationsaufnahmen, die im Rahmen administrativer Verfahren (hier: IV-Verfahren) entstanden sind, im nachfolgenden Strafverfahren nach demselben Massstab wie andere private Beweise beurteilt werden. Die Weichenstellung des Bundesgerichts in BGE 151 IV 124 — abstrakte Prüfung statt konkrete hypothetische Beweiserlangung — wird dadurch weiter verfestigt.

Beschleunigungsgebot und Ermessensspielraum

Die Bestätigung, dass das Bundesgericht in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur bei Ermessensmissbrauch eingreift, entspricht der ständigen Rechtsprechung (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1). Die anerkannten Sanktionsmöglichkeiten — Strafreduktion, Verzicht auf Strafe oder Einstellung als ultima ratio — wurden vorliegend durch eine Strafreduktion von neun Monaten angewandt, was im Ermessensrahmen liegt.

Fazit

Das Urteil 6B_133/2025 ist ein Paradebeispiel für die Bündelung typischer Beschwerderügen in Strafsachen: Anklagegrundsatz, Fürsorgepflicht, Beweisverwertungsverbot, Willkür und Beschleunigungsgebot werden allesamt erhoben und allesamt abgewiesen. Die dogmatisch interessanteste Erwägung betrifft die Anwendung des abstrakten Beurteilungsmassstabs nach BGE 151 IV 124 auf private Observationsaufnahmen aus dem Sozialversicherungsverfahren. Das Bundesgericht bekräftigt, dass die hypothetisch rechtmässige Erlangbarkeit ausschliesslich abstrakt-gesetzlich zu prüfen ist und konkrete Umstände der Beweiserhebung — wie der behauptete Mangel an Tatverdacht oder die ländliche Ärztedichte — unbeachtlich sind. Der Entscheid bestätigt und verfestigt damit die in BGE 151 IV 124 begründete Rechtsprechung ohne neue dogmatische Akzente, illustriert jedoch deren praktische Reichweite im Sozialversicherungskontext.