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Strafrecht  ·  Urteil 6B_432/2026  ·  vom 19.08.2026

Escroquerie; faux dans les titres; appréciation des preuves; présomption d'innocence

6B_432/2026 — Covid-19-Kreditbetrug durch Umsatzinflationierung und Zweckentfremdung

Rechtsgebiet: Strafrecht (Vermögensdelikte) · Vorinstanz: Cour d'appel pénale des Kantons Waadt · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, Verurteilung bestätigt

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein ehemaliger Verwaltungsrat erklärte in einem Covid-19-Kreditantrag einen doppelt so hohen Umsatz als tatsächlich erzielt und verwendete die Kreditmittel sofort zur Rückzahlung privater Darlehen — das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung wegen Betrug und Urkundenfälschung.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; die kantonale Vorinstanz durfte auf der Grundlage eines Indizienbündels (Mehrwertsteuerabrechnungen, Widersprüchlichkeit der Einlassungen, fehlende Belegproduktion, zweckwidrige Mittelverwendung) Willkürfreiheit der Feststellung bejahen.
  • Bedeutung: Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zu Covid-19-Kreditbetrug ein und bestätigt, dass beim Selbstdeklarationsverfahren bereits einfache falsche Angaben im Formular die Arglist begründen und die Kreditvereinbarung als Urkunde mit erhöhter Glaubwürdigkeit qualifiziert wird.

Sachverhalt

A.________ war vom 18. Juni 2013 bis 26. Mai 2017 und erneut ab 8. Dezember 2021 Verwaltungsrat der D.________ SA mit Alleinunterschrift. Am 1. April 2020 — zu einem Zeitpunkt, als er nicht mehr als Verwaltungsrat eingetragen war — unterzeichnete er mit der Bank G.________ eine Covid-19-Kreditvereinbarung über 30'000 Fr. für die Gesellschaft. In der Rubrik «chiffre d'affaire définitif 2019» gab er einen Umsatz von 301'584 Fr. an, obwohl die Mehrwertsteuerabrechnungen für die ersten drei Quartale 2019 lediglich 150'214 Fr. auswiesen. Die Gesellschaft sei, so seine eigene Aussage, ganzjährig gleichmässig tätig gewesen. Gestützt auf diese Angabe wurde der Kredit von 30'000 Fr. ausgezahlt.

Bereits am 1. und 2. April 2020 verwendete A.________ Teile des Kredits zur Rückzahlung privater Darlehen (4'000 Fr. an H.________ und 3'500 Fr. an seine Ehefrau), obwohl die Kreditvereinbarung ausdrücklich vorsah, dass die Mittel ausschliesslich zur Deckung laufender Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden waren. Die Gesellschaft wurde am 13. Februar 2023 in Konkurs versetzt. Die in die Rechte der Bank subrogierende Bürgschaftsorganisation B.________ stellte sich als Privatklägerin und forderte 30'000 Fr. Schadensersatz.

Die erste Instanz sprach A.________ frei; die Berufungsinstanz verurteilte ihn wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu 180 Tagessätzen zu 30 Fr. (bedingt bei zweijähriger Probezeit) sowie zu 30'000 Fr. Schadensersatz. A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Freispruch.

Erwägungen

Willkür und Beweiswürdigung (Art. 9 BV, Art. 97 und 106 BGG)

Das Bundesgericht prüft die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur auf Willkür (Art. 9 BV). Eine Entscheidung ist nicht schon deshalb willkürlich, weil sie diskutabel oder kritikwürdig erscheint; sie muss offensichtlich unhaltbar sein. Bei der Beweiswürdigung liegt Willkür nur vor, wenn die Vorinstanz ohne ernsthaften Grund ein beweiserhebliches Element ausser Acht lässt, sich offensichtlich über dessen Sinn und Tragweite irrt oder aus den erhobenen Beweisen unhaltbare Feststellungen trifft (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; BGE 148 IV 409 E. 2.2). Hat die Vorinstanz ihre Überzeugung auf ein Bündel konvergierender Indizien gestützt, so genügt es nicht, einzelne davon isoliert zu kritisieren.

Die Vorinstanz hatte ein Indizienbündel gebildet: Der erklärte Umsatz von 301'584 Fr. entsprach genau dem Umsatz der ersten drei Quartale 2019 — es war nach der eigenen Aussage des Beschwerdeführers wenig glaubhaft, dass die Gesellschaft im letzten Quartal denselben Betrag noch einmal erwirtschaftet habe. Hinzu kamen zahlreiche Widersprüche und Unglaubwürdigkeiten in den Einlassungen (wechselnde Angaben zum Todesjahr des Buchhalters, zur Existenz der Jahresabschlüsse 2019 und zur Herkunft des Betrags von 301'584 Fr.), das Fehlen jeglicher Belegproduktion trotz wiederholter Aufforderungen durch Steuerbehörde, Verteidiger der Privatklägerin und Strafbehörden, sowie die sofortige zweckwidrige Verwendung der Kreditmittel.

Der Beschwerdeführer wandte ein, ein polizeilicher Untersuchungsbericht vom 13. Dezember 2023 habe keine Gewissheit feststellen können, dass der erklärte Umsatz höher sei als der tatsächlich erzielte. Das Bundesgericht wies dies ab: Der Bericht selbst halte fest, der erklärte Betrag sei «offensichtlich höher» als der tatsächlich realisierte und es sei «wenig wahrscheinlich», dass die Differenz von rund 150'000 Fr. in einem einzigen Halbjahr erwirtschaftet worden sei. Die kantonale Instanz habe diese Einschätzung nicht willkürlich ausser Acht gelassen.

Weiter rechnete der Beschwerdeführer vor, der Umsatz der ersten drei Quartale 2020 habe 317'221 Fr. betragen, was einen Jahresumsatz 2019 von rund 256'000 Fr. plausibel mache — eine Abweichung von nur 15 % zum erklärten Betrag. Das Bundesgericht hielt dagegen, dass gemäss der Kreditvereinbarung und Art. 7 Abs. 1 OCaS-COVID-19 der Umsatz aus den Jahresabschlüssen 2019 (definitiv oder provisorisch) oder hilfsweise 2018 massgeblich gewesen wäre — nicht aber Quartalsumsätze 2020 (BGE 151 IV 201 E. 2.4.2). Der Einwand gehe daher ins Leere.

Die Rüge, der Kredit sei gar nicht für private Darlehensrückzahlungen verwendet worden, sondern aus anderen Gutschriften auf dem Geschäftskonto, scheiterte an formellen und materiellen Gründen: Der Beschwerdeführer verwies lediglich vage auf «Bankauszüge in den Akten», ohne die Beweisstücknummer zu benennen — unzureichend im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG. Auf der materiellen Seite stand dieser Einwand in direktem Widerspruch zu seiner eigenen früheren Aussage, wonach die 30'000 Fr. «in zwei Tagen weg waren» und er Bargeld für die Rückzahlung privater Darlehen verwendet hatte.

Der Grundsatz in dubio pro reo hat im Rahmen der Beweiswürdigung keine weiterreichende Tragweite als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).

Betrug (Art. 146 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)

Die Vorinstanz und das Bundesgericht bejahten den Tatbestand des Betrugs:

Art. 146 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Das Bundesgericht wendet die bis zum 30. Juni 2023 geltende Fassung an. Die Kreditvergabe erfolgte nach der Verordnung über die Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (OCaS-COVID-19, SR 951.261) in einem standardisierten Selbstdeklarationsverfahren, in dem die Bank verpflichtet war, von einer vertieften Bonitätsprüfung abzusehen (BGE 150 IV 169 E. 3.2.4). Die einfache falsche Angabe im Formular begründet in diesem Notrechtssystem stets die Arglist, da dem Geschädigten eine Überprüfung nicht zumutbar war und der Täter das staatlich angeordnete Vertrauensverfahren ausnutzt.

Der Beschwerdeführer hatte durch die bewusst überhöhte Umsatzangabe die Bank über die zulässige Kredithöhe getäuscht und so eine Auszahlung erwirkt, die ihm bei korrekter Deklaration nicht oder nur in geringerem Umfang zugestanden hätte. Die subjektiven Voraussetzungen (Absicht der unrechtmässigen Bereicherung, Vorsatz) waren gegeben: Der Beschwerdeführer wusste, dass der angegebene Umsatz nicht der Realität entsprach, und konnte keine Unterlagen vorweisen, aus denen er den Betrag abgeleitet hätte.

Ebenso bejaht wurde die Urkundenfälschung:

Art. 251 Ziff. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Die Covid-19-Kreditvereinbarung kommt als Urkunde mit erhöhter Glaubwürdigkeit zu qualifizieren, da die auf der kaufmännischen Buchhaltung basierenden Umsatzangaben in Ziff. 3 Block 1 des Formulars eine besondere Beweisfunktion erfüllen (BGE 151 IV 201 E. 2.4; BGE 151 IV 113). Falsche Angaben in diesem Formular können sowohl eine Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB als auch die Tatbestandsmerkmale des Betrugs nach Art. 146 StGB erfüllen, wobei beide Delikte in echter Konkurrenz zueinander stehen (BGE 151 IV 201 E. 2.4; 7B_1346/2024 E. 4.3; 7B_290/2023).

Die Rechtsgüterverletzung wurde durch die sofortige zweckwidrige Verwendung der Kreditmittel (Rückzahlung privater Darlehen statt Sicherung laufender Liquiditätsbedürfnisse) weiter verstärkt, was die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung unterstreicht.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich in die gefestigte Kasuistik des Bundesgerichts zu Covid-19-Kreditbetrug ein. Der Kommentar zu Art. 146 StGB auf glossagens.ch systematisiert die Rechtsprechung in drei typische Täuschungsmuster, von denen der vorliegende Fall zwei kombiniert:

Umsatzinflationierung (Fallkonstellation a): Der Beschwerdeführer erklärte einen Umsatz von 301'584 Fr., während die Mehrwertsteuerabrechnungen für die ersten drei Quartale 2019 nur 150'214 Fr. auswiesen — eine Verdopplung, die nach seiner eigenen Aussage gleichmässiger Geschäftstätigkeit unglaubhaft war. Dies entspricht dem in BGE 150 IV 169 E. 5.1.4 geprägten Grundsatz, dass im Covid-19-Kreditverfahren bereits einfache falsche Angaben die Arglist begründen, weil die Banken gesetzlich verpflichtet waren, auf eine vertiefte Prüfung zu verzichten. Der Glossagens-Kommentar weist darauf hin, dass die Strafbehörden den Nachweis der Falschdeklaration gestützt auf Mehrwertsteuerabrechnungen und tatsächliche Bankeingänge führen dürfen — genau dies hat die Vorinstanz hier getan.

Zweckentfremdung (Fallkonstellation c): Die sofortige Verwendung der Kreditmittel zur Rückzahlung privater Darlehen an Angehörige, die die Rückzahlung nicht einmal verlangt hatten, stellt eine arglistige Täuschung über den Verwendungs- und Rückzahlungswillen dar. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Covid-19-SBüV durften die Kredite ausschliesslich zur Sicherung laufender Liquiditätsbedürfnisse verwendet werden. Wer im Formular die bestimmungsgemässe Verwendung zusichert, im Zeitpunkt der Unterzeichnung aber bereits beabsichtigt, die Gelder zweckwidrig abzuziehen, täuscht arglistig über eine innere Tatsache (den Erfüllungswillen; BGE 151 IV 113 E. 1.9.1). Die Vorinstanz durfte dies willkürfrei feststellen, zumal der Beschwerdeführer selbst erklärt hatte, die 30'000 Fr. seien «in zwei Tagen weg gewesen».

Der Entscheid bestätigt damit die vom Glossagens-Kommentar als «dogmatische Wende bei der Arglist» bezeichnete Rechtsprechungslinie (BGE 150 IV 169; 6B_95/2024; 6B_1265/2023), nach der im Covid-19-Selbstdeklarationsverfahren die Opfermitverantwortung kategorisch ausgeschlossen wird. Die Abgrenzung zu BGE 151 IV 113, wo Falschangaben zur wirtschaftlichen Betroffenheit oder Zweckverwendung für sich allein nicht die Urkundenfälschung begründen, wird hier nicht tangiert: Im vorliegenden Fall stand die Urkundenqualität der Umsatzangabe — nicht diejenige der Verwendungs- oder Betroffenheitszusicherung — im Zentrum, und gerade diesen auf der kaufmännischen Buchhaltung basierenden Angaben kommt erhöhte Glaubwürdigkeit zu.

Die Abweisung der formell ungenügend begründeten Willkürrügen und der Einsatz des strengen Massstabs von Art. 106 Abs. 2 BGG (Substanziierungspflicht) entsprechen der ständigen Praxis (BGE 148 IV 409; BGE 150 IV 360). Das Bundesgericht verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege mangels Aussicht auf Erfolg.

Fazit

Der Entscheid ist ein weiterer Anwendungsfall der gefestigten Covid-19-Kredit-Rechtsprechung des Bundesgerichts. Er bestätigt die Grundprinzipien: (1) Das Selbstdeklarationsverfahren suspendiert die Opfermitverantwortung — einfache falsche Umsatzangaben genügen für die Arglist; (2) die Kreditvereinbarung ist eine Urkunde mit erhöhter Glaubwürdigkeit, deren falsche Umsatzangaben sowohl Betrug als auch Urkundenfälschung begründen; (3) die zweckwidrige Verwendung der Mittel (hier: private Darlehensrückzahlungen) unterstreicht die Bereicherungsabsicht. Die Kombination aus Umsatzinflationierung und Zweckentfremdung, gestützt auf ein konvergentes Indizienbündel aus Mehrwertsteuerabrechnungen, Widersprüchlichkeit der Einlassungen und fehlender Belegproduktion, liess dem Bundesgericht keinen Raum für willkürfreie Zweifel. Der Entscheid verdeutlicht zudem die strengen Substanziierungsvoraussetzungen an Willkürrügen im Strafsachenverfahren.