Executive Summary
- Kernpunkt: Berichtigung des Dispositivs eines Bundesgerichtsentscheids (4A_514/2025) wegen Widerspruchs zwischen Dispositiv und Erwägungen im Bereich der Parteientschädigung.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt die Ziffer 3 des Dispositivs auf, die der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von 2'500 Fr. zugesprochen hatte, und ersetzt sie durch den Ausschluss jeglicher Parteientschädigung, wie es den Erwägungen entspricht.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die gefestigte Praxis, dass die Berichtigung nach Art. 129 BGG ausschliesslich das Dispositiv erfasst und nicht dazu dienen kann, die Erwägungen an das Dispositiv anzupassen. Ein Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen ist zu Lasten des Dispositivs aufzulösen, wenn die Erwägungen den tatsächlichen Willen des Gerichts wiedergeben.
Sachverhalt
Ausgangsverfahren und vorangehender Entscheid 4A_514/2025
Mit Lehrvertrag vom 10. Februar 2019 wurde A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin bzw. Gesuchstellerin) als Laborantenlehrling bei B.________ SA (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin bzw. Gesuchgegnerin) angestellt. Der Vertrag sollte am 31. Juli 2022 enden. Nachdem der Lehrling wiederholt unzureichende theoretische und praktische Leistungen erbracht hatte und verschiedene Fördermassnahmen sowie eine Verlängerung der Probezeit ohne Erfolg blieben, kündigte die Arbeitgeberin das Lehrverhältnis im Mai 2020 fristlos.
Das Bezirksgericht der Côte wies die Klage des Lehrlings auf Zahlung von rund 36'000 Fr. mit Urteil vom 29. November 2022 ab, da es einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 346 Abs. 2 OR bejahte. Das Obergericht des Kantons Waadt bestätigte diese Entscheidung am 25. August 2025. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil 4A_514/2025 vom 19. Mai 2026 ab, soweit darauf eingetreten wurde, und bestätigte die fristlose Kündigung als gerechtfertigt.
Das Berichtigungsgesuch
Am 22. Juni 2026 reichte die Beschwerdeführerin ein Berichtigungsgesuch nach Art. 129 BGG ein. Sie machte geltend, dass die Erwägungen des Entscheids 4A_514/2025 vorsahen, dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zustehe, weil sie nicht zur Stellungnahme eingeladen worden sei (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Dispositiv hingegen verurteilte in seiner Ziffer 3 die Beschwerdeführerin zur Zahlung von 2'500 Fr. an die Beschwerdegegnerin als Parteientschädigung. Es liege somit ein Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen vor.
Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Antwort im Wesentlichen die Abweisung des Gesuchs und den unveränderten Bestand des Dispositivs. Sie machte geltend, dass zur Beseitigung der Inkohärenz nicht das Dispositiv, sondern die Erwägungen angepasst werden sollten, da Art. 68 Abs. 2 BGG dem Bundesgericht erlaube, der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen, auch wenn sie sich nicht geäussert habe. Die Gesuchstellerin hielt an ihrem Begehren fest.
Erwägungen
Gegenstand und Zweck der Berichtigung nach Art. 129 BGG
Das Bundesgericht stellte den massgeblichen rechtlichen Rahmen anhand von Art. 129 Abs. 1 BGG dar:
Art. 129 BGG (SR 173.110)«1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. 2 Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat. 3 Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar.»
Das Gericht erläuterte unter Verweis auf die Literatur (DENYS, Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 9 ad Art. 129 BGG; OBERHOLZER, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 6 ad Art. 129 BGG; TRUTMANN/PLATTNER, Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 4. Aufl. 2026, N. 1 ad Art. 129 BGG), dass die Berichtigung der Korrektur von Redaktionsfehlern oder Rechnungsfehlern im Dispositiv dient. Eine Berichtigung ist angezeigt, wenn sich aus der Lektüre der Erwägungen ergibt, dass der Mangel des Dispositivs auf einem Versehen beruht und auf der Grundlage der Erwägungen korrigiert werden kann. Das Gericht verwies dabei auf BGE 143 III 420 E. 2.2 sowie auf die Urteile 4G_1/2023 vom 11. September 2023, 4G_1/2022 vom 22. Februar 2023 und 4G_1/2021 vom 14. Dezember 2021.
Abgrenzung: Berichtigung betrifft nur das Dispositiv, nicht die Erwägungen
Die Beschwerdegegnerin hatte sinngemäss beantragt, nicht das Dispositiv, sondern die Erwägungen zu korrigieren. Das Bundesgericht wies dies deutlich zurück: Die Berichtigung nach Art. 129 BGG hat ausschliesslich die Korrektur von Redaktionsfehlern oder reinen Rechnungsfehlern im Dispositiv zum Gegenstand und betrifft nicht die Erwägungen. Damit klärte das Gericht eine für die Praxis wichtige Abgrenzung: Ein Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen ist im Berichtigungsverfahren stets so aufzulösen, dass das Dispositiv an die Erwägungen angepasst wird – nicht umgekehrt.
Anwendung auf den Einzelfall
Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass die Erwägungen des Entscheids 4A_514/2025 vorsahen, dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zustehe. Die massgebliche Bestimmung lautet:
Art. 68 BGG (SR 173.110)«1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. 2 Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.»
Die Erwägungen hatten festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin, die nicht zur Stellungnahme eingeladen worden war, nach Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG keinen Anspruch auf Parteientschädigung habe. Die Ziffer 3 des Dispositivs verurteilte die Beschwerdeführerin dennoch zur Zahlung von 2'500 Fr. an die Beschwerdegegnerin als Parteientschädigung. Dieser Widerspruch stellte einen Redaktionsfehler im Dispositiv dar, da sich aus den Erwägungen klar ergab, dass keine Parteientschädigung zugesprochen werden sollte. Die Berichtigung war daher begründet.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der ständigen Praxis zu Art. 129 BGG
Der Entscheid steht in der festen Tradition der Bundesgerichtspraxis zur Berichtigung nach Art. 129 BGG. Der massgebliche Leitentscheid BGE 143 III 420 vom 21. Juni 2017 klärte bereits Gegenstand und Zweck der Erläuterung und Berichtigung: Das Instrument dient der Korrektur von Fehlern oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs, sofern der Mangel auf einem Versehen beruht und das korrigierte Dispositiv aus den Erwägungen abgeleitet werden kann. Mit einer Berichtigung kann keine inhaltliche Abänderung des gefällten Entscheids erreicht werden; insoweit unterscheidet sich die Berichtigung von der Revision nach Art. 121 lit. c BGG (BGE 143 III 420 E. 2.2).
Der hier entschiedene Fall illustriert diesen Grundsatz mustergültig: Das Dispositiv enthielt eine Bestimmung über die Parteientschädigung, die im direkten Widerspruch zu den Erwägungen stand. Da die Erwägungen den tatsächlich getroffenen Entscheid wiedergaben – nämlich dass der nicht zur Stellungnahme geladenen Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht –, handelte es sich beim dispositivischen Zuschlag um ein Redaktionsversehen, das auf der Grundlage der Erwägungen korrigiert werden konnte.
Abgrenzung zur umgekehrten Berichtigung
Besondere Bedeutung kommt der Klarstellung zu, dass die Berichtigung nicht dazu dienen kann, die Erwägungen an das Dispositiv anzupassen. Die Beschwerdegegnerin hatte versucht, diesen Weg zu beschreiten, indem sie argumentierte, die Erwägungen seien zu korrigieren, da Art. 68 Abs. 2 BGG eine Parteientschädigung auch ohne Stellungnahme zulasse. Das Bundesgericht lehnte dies ab und stellte klar, dass der Berichtigungsanspruch nur das Dispositiv erfasst. Dies ist konsequent: Würde man die Erwägungen im Berichtigungsverfahren ändern, liefe dies auf eine inhaltliche Abänderung des Entscheids hinaus, die dem Zweck von Art. 129 BGG widerspricht und in die Zuständigkeit der Revision (Art. 121 BGG) fiele.
Einreihung in die 4G_-Linie der Berichtigungsentscheide
Der Entscheid reiht sich in eine kontinuierliche Linie von Berichtigungsentscheiden des Bundesgerichts ein, darunter 4G_1/2023 vom 11. September 2023, 4G_1/2022 vom 22. Februar 2023 und 4G_1/2021 vom 14. Dezember 2021, in denen das Gericht jeweils Redaktionsfehler in Dispositiven auf der Grundlage der Erwägungen korrigiert hat. Der vorliegende Entscheid fügt sich nahtlos in diese Praxis ein und bestätigt die eingeschränkte Reichweite des Berichtigungsverfahrens.
Bezug zum Ausgangsentscheid 4A_514/2025
Der zu berichtigende Entscheid 4A_514/2025 vom 19. Mai 2026 behandelte die fristlose Kündigung eines Lehrvertrags nach Art. 346 Abs. 2 OR. Das Bundesgericht hatte bestätigt, dass die fristlose Kündigung wegen unzureichender Lernfähigkeiten der Auszubildenden (Art. 346 Abs. 2 lit. b OR) gerechtfertigt war und dass die Arbeitgeberin den Kündigungsentscheid unverzüglich mitgeteilt hatte. Der Berichtigungsentscheid berührt diese sachlichen Erwägungen nicht; er betrifft ausschliesslich die kostenrechtliche Dispositivziffer.
Fazit
Der Entscheid 4G_1/2026 ist ein prozessualer Berichtigungsentscheid, der einen Redaktionsfehler im Dispositiv des Entscheids 4A_514/2025 korrigiert. Er illustriert die praktische Anwendung von Art. 129 BGG in einem Fall, in dem Dispositiv und Erwägungen in offenem Widerspruch zueinander standen. Das Bundesgericht bestätigt seine ständige Praxis, wonach die Berichtigung ausschliesslich das Dispositiv erfasst und dieses an die Erwägungen anzupassen ist, nicht umgekehrt. Der Versuch der Beschwerdegegnerin, die Erwägungen an das Dispositiv anzugleichen, wurde zu Recht zurückgewiesen, da dies eine inhaltliche Abänderung des Entscheids darstellen würde, die dem Berichtigungsverfahren fremd ist. Der Entscheid ist von untergeordneter materiell-rechtlicher Bedeutung, aber von praktischem Wert als Klarstellung der Reichweite und der Richtung des Berichtigungsverfahrens nach Art. 129 BGG.