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öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_527/2025  ·  vom 17.09.2026

Nachträgliche Baubewilligung, Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein ohne Baubewilligung im übergangsrechtlichen Gewässerraum der Bünz errichteter Maschendrahtzaun muss zurückgebaut werden, obwohl eine noch nicht in Kraft getretene Zonenplanrevision den Gewässerraum reduzieren könnte.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Rückbauverpflichtung. Weder eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV noch ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht liegen vor.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass eine bloss öffentlich aufgelegte Nutzungsplanrevision keine positive Vorwirkung entfaltet und einen einstweiligen Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer kurzfristigen Rechtsänderung rechtfertigt.

Sachverhalt

A.________, Eigentümer einer Parzelle in Waltenschwil (AG), reichte im Dezember 2021 ein Baugesuch für einen Balkonanbau ein. Das Gesuch wurde aufgrund verschiedener bestehender, unbewilligter Gartengestaltungselemente entlang der Bünz ergänzt. Die kantonale Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau erliess am 2. März 2023 einen Teilentscheid, der den Balkonanbau bewilligte, die Gartengestaltung entlang der Bünz jedoch abwies. Darin enthalten war ein Rückbaugebot für eine Thujahecke, Granitstelen, Schotterflächen sowie einen östlich des Parkfelds verlaufenden Maschendrahtzaun innert einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft. Ausserdem wurde die Anlegung eines mindestens 1,6 m breiten Grünstreifens angeordnet.

Gegen diesen Teilentscheid und die Baubewilligung des Gemeinderats Waltenschwil vom 1. Mai 2023 gelangte A.________ erfolglos an den Regierungsrat des Kantons Aargau und sodann an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, das seine Beschwerde mit Urteil vom 24. Juli 2025 abwies. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. September 2025 gelangte A.________ an das Bundesgericht. Er beantragte insbesondere die Aufhebung des Rückbaugebots für den Maschendrahtzaun, eventualiter eine befristete Ausnahmebewilligung, sowie eine Präzisierung von Dispositiv-Ziffer II.2 des kantonalen Teilentscheids hinsichtlich der Betonstützmauer.

Erwägungen

Zulässigkeit und Prüfungsmasstab

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer Bausache handelt (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist als durch die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands Verpflichteter zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Das Gericht prüft die Rügen grundsätzlich nur insoweit, als sie in der Beschwerde klar vorgebracht und ausreichend begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.2; 148 II 392 E. 1.4.1).

Präzisierungsbegehren betreffend Grünstreifen

Der Beschwerdeführer verlangte eine Ergänzung von Dispositiv-Ziffer II.2 des Teilentscheids, wonach die bestehende, rund 100 Jahre alte Betonstützmauer vom anzulegenden Grünstreifen nicht tangiert werde. Das Bundesgericht wies dieses Begehren ab: Die Klammerbemerkung («im Umgebungsplan als Pflanzfläche bezeichnet») bestimme hinreichend klar, welcher Bereich erfasst sei. Der Beschwerdeführer setze sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht rechtsgenüglich auseinander, sondern wiederhole lediglich seine unsubstanzierte Kritik. Die Rüge genüge bereits den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG nicht.

Ausnahmebewilligung nach Art. 41c GSchV

Der zentrale Streitgegenstand betrifft den Maschendrahtzaun, der ohne Baubewilligung errichtet wurde und in den übergangsrechtlichen Gewässerraum der Bünz hineinragt. Der Gewässerraum der Bünz wurde noch nicht definitiv festgelegt, weshalb der übergangsrechtliche Gewässerraum gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur GSchV-Änderung vom 4. Mai 2011 anwendbar ist (beidseitiger Abstand von je 8 m plus Breite der Gerinnesohle). Der Zaun müsste zu dessen Einhaltung um 3 m zurückversetzt werden.

Die massgebliche Bestimmung lautet:

Art. 41c Abs. 1 GSchV (SR 814.201)«Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen: a. zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten; [...]»

Der gesetzliche Rahmen wird durch Art. 36a GSchG gesteckt:

Art. 36a Abs. 1 und 3 GSchG (SR 814.20)«1 Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): a. die natürlichen Funktionen der Gewässer; b. den Schutz vor Hochwasser; c. die Gewässernutzung. [...] 3 Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird.»

Das Bundesgericht bejahte mit der Vorinstanz, dass der Maschendrahtzaun nicht als standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlage qualifiziert (Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV). Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV (zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten) liegen ebenfalls nicht vor. Die Vorinstanz hatte das Kriterium des dicht überbauten Gebiets verneint: Obwohl das Gebiet teilweise in der Kernzone liege, sei es eher locker überbaut; die Bünz werde von respektablen Grünräumen gesäumt, und nur wenige Gebäude grenzten direkt ans Ufer. Zudem komme ein Maschendrahtzaun nicht als Massnahme der Innenverdichtung in Frage.

Das Bundesgericht räumte ein, dass es widersprüchlich erscheinen mag, wenn die Behörden das Kriterium des dicht überbauten Gebiets im vorliegenden Verfahren verneinen, während in der laufenden Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung eine Reduktion des Gewässerraums unter Verweis auf eine kanalisierte Bünz, einen historisch gewachsenen Ortskern und vorhandene dichte Überbauung befürwortet werden soll. Dieser Widerspruch brauchte jedoch nicht vertieft zu werden: Selbst wenn das Kriterium des dicht überbauten Gebiets bejaht würde, fehle es am sachlich und objektiv begründeten Bedürfnis für die Beanspruchung des Gewässerraums. Ein solches Bedürfnis fehlt, wenn ein Grundstück auch unter Wahrung des Gewässerraums angemessen überbaut werden kann (BGE 139 II 470 E. 4.5; 1C_490/2023 vom 1. November 2024 E. 2.6; 1C_282/2020 vom 10. Februar 2021 E. 7.3; 1C_106/2018 vom 2. April 2019 E. 5.8). Der östliche, noch unüberbaute Bereich der Parzelle erschien aufgrund der schmalen Form und der Lage zwischen Bünz und Kantonsstrasse eher ungeeignet für Innenverdichtung. Die Ausnahmebewilligung fiel daher ausser Betracht.

Keine positive Vorwirkung künftigen Rechts

Der Beschwerdeführer machte geltend, die laufende Zonenplanrevision der Gemeinde solle den Gewässerraum der Bünz in seinem Bereich erheblich reduzieren, womit der Zaun bewilligungsfähig würde. Er beantragte deshalb zumindest eine befristete Ausnahmebewilligung. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass nach seiner Praxis eine positive Vorwirkung künftigen Rechts im Rahmen der Beurteilung der nachträglichen Bewilligungsfähigkeit von vornherein nicht in Frage kommt (BGE 136 I 142 E. 3.2). Die beantragte befristete Ausnahmebewilligung scheide aus, soweit die Voraussetzungen nicht bereits heute erfüllt seien. Immerhin liess das Gericht offen, ob im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bei der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands berücksichtigt werden kann, ob in naher Zukunft mit einer Gewässerraumfestsetzung zu rechnen ist, welche die streitige Anlage zulassen würde (vgl. dazu sogleich E. 5).

Gleichbehandlung im Unrecht

Der Beschwerdeführer reichte Fotos ein, die zeigen sollten, dass andere Grundstücke in der Nachbarschaft ebenfalls über Einfriedungen im Gewässerraum verfügen, und machte sinngemäss einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Das Bundesgericht wies diese Rüge ab: Die Fotos stellten unzulässige Noven dar (Art. 99 Abs. 1 BGG) und enthielten weder konkrete Adress- noch Abstandsangaben. Im Übrigen setzt ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den erheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen (BGE 146 I 105 E. 5.3.1; 139 II 49 E. 7.1). Da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Behörde nicht gewillt wäre, eine allenfalls rechtswidrige Praxis aufzugeben, bestehe kein solcher Anspruch.

Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt. Auf die Verhältnismässigkeit kann sich auch eine nicht gutgläubige Person berufen, muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen (BGE 136 II 359 E. 6; 132 II 21 E. 6.4; 1C_226/2025 vom 17. Juli 2026 E. 6.1; 1C_549/2024 vom 5. Mai 2025 E. 5.1; 1C_490/2023 vom 1. November 2024 E. 4.1).

Die Wiederherstellung kann sich als unverhältnismässig erweisen, wenn die baurechtswidrige Baute dank einer unmittelbar bevorstehenden Rechtsänderung materielle Rechtmässigkeit erlangen wird. Entscheidend bleibt, wann und mit welcher Wahrscheinlichkeit mit der neuen Festsetzung gerechnet werden kann (1C_178/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3; 1C_187/2011 vom 15. März 2012 E. 2.3, in: ZBl 113/2012 S. 610). Ein einstweiliger Verzicht lässt sich nur rechtfertigen, wenn mit einiger Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft eine Rechtsänderung verwirklicht wird, welche die Baurechtswidrigkeit behebt.

Vorliegend bestand nach Auffassung des Bundesgerichts keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der baurechtswidrige Zustand in absehbarer Zeit durch eine Rechtsänderung entfallen könnte. Die kommunale Nutzungsplanrevision war erst öffentlich aufgelegt; gegen sie können noch mehrere Rechtsmittel ergriffen werden, und der Zeitpunkt des Inkrafttretens war ungewiss. Der Rückbau war dem Beschwerdeführer auch zumutbar: Es handelt sich um eine leicht entfernbare Anlage, und die Investitionen wurden in Kenntnis der Rechtswidrigkeit und damit auf eigenes Risiko getätigt. Das öffentliche Interesse am Rückbau (Hochwasserschutz, ökologische Vernetzung, Einhaltung der Rechtsordnung) überwiegt das private Interesse an deren Erhalt.

Die verfassungsrechtliche Grundlage für diese Abwägung liefert Art. 36 BV:

Art. 36 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.»

Wie der Kommentar zu Art. 36 BV ausführt, umfasst die Verhältnismässigkeitsprüfung die drei Elemente Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit. Das Bundesgericht wandte hier insbesondere die Angemessenheit an: Der Eingriff in die Eigentumsfreiheit (Art. 26 BV) durch den Rückbau muss in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten öffentlichen Interesse stehen. Da es sich um eine leicht entfernbare Anlage handelt und die Investitionen auf eigenes Risiko getätigt wurden, ist der Eingriff angemessen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Gewässerraum und Ausnahmebewilligung

Das Urteil steht in der kontinuierlichen Rechtsprechungslinie zur Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV. Schon in BGE 140 II 437 hat das Bundesgericht festgehalten, dass der zuständigen Behörde bei der Interessenabwägung ein Ermessensspielraum zusteht und eine umfassende Interessenabwägung unter Einbezug von Hochwasserschutz, Natur- und Landschaftsschutz sowie dem Interesse an erleichtertem Zugang zu den Gewässern (Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG) vorzunehmen ist. Der Grundsatz, dass ein sachlich begründetes Bedürfnis an der Beanspruchung des Gewässerraums fehlt, wenn das Grundstück auch unter Wahrung des Gewässerraums angemessen überbaut werden kann, wurde in BGE 139 II 470 E. 4.5 begründet und seither konstant angewendet (1C_490/2023 vom 1. November 2024 E. 2.6; 1C_282/2020 vom 10. Februar 2021 E. 7.3; 1C_106/2018 vom 2. April 2019 E. 5.8). Die Leitentscheide 1C_473/2015 (E. 5.1) und 1C_444/2015 (E. 3.6.1) haben den Begriff des «dicht überbauten Gebiets» als Begriff des Bundesrechts (GSchV) geklärt. Das vorliegende Urteil bestätigt und wendet diese Grundsätze auf eine Einfriedung (Maschendrahtzaun) an, die – anders als ein Gebäude – nicht als Massnahme der Innenverdichtung qualifiziert werden kann.

Positive Vorwirkung und intertemporalrechtliche Grundsätze

Die Aussage, dass eine positive Vorwirkung künftigen Rechts bei der Beurteilung der nachträglichen Bewilligungsfähigkeit ausscheidet (BGE 136 I 142 E. 3.2), ist gefestigte Rechtsprechung. Neu bzw. präzisierend ist die Differenzierung, dass eine noch nicht in Kraft getretene Rechtsänderung aber im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung des Wiederherstellungsbefehls berücksichtigt werden kann – wenn auch vorliegend ohne Erfolg, da die Revision erst im Auflageverfahren stand. Diese Differenzierung zwischen Bewilligungsfähigkeit (strikte Massgeblichkeit des aktuellen Rechts) und Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung (Berücksichtigungsfähigkeit einer bevorstehenden Rechtsänderung) ist dogmatisch präzise und schliesst an 1C_178/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3 und 1C_187/2011 vom 15. März 2012 E. 2.3 an, wo das Gericht eine kurz bevorstehende Rechtsänderung als möglichen Grund für einen einstweiligen Verzicht auf die Wiederherstellung anerkannt hatte.

Gleichbehandlung im Unrecht

Die Ablehnung des Anspruchs auf Gleichbehandlung im Unrecht bestätigt die ständige Rechtsprechung (BGE 146 I 105 E. 5.3.1; 139 II 49 E. 7.1): Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht in der Regel der Rücksicht auf gleichmässige Rechtsanwendung vor. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nur unter strengen Bedingungen, namentlich wenn die Behörde zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen.

Wiederherstellung und Verhältnismässigkeit

Die Grundsätze zur Verhältnismässigkeit des Wiederherstellungsbefehls (BGE 136 II 359 E. 6; 132 II 21 E. 6.4) und die Verschärfung für nicht gutgläubige Bauherren werden konstant angewendet. Das Urteil präzisiert, dass bei einer bloss öffentlich aufgelegten – noch nicht in Kraft getretenen – Nutzungsplanrevision die Wahrscheinlichkeit einer kurzfristigen Legalisierung nicht hinreichend ist, um einen einstweiligen Verzicht auf den Rückbau zu rechtfertigen. Dies ist eine wichtige Abgrenzung zu Fällen, in denen eine Rechtsänderung unmittelbar bevorsteht.

Fazit

Das Urteil 1C_527/2025 bestätigt die bundesgerichtliche Praxis zum Gewässerraum in mehrfacher Hinsicht: Erstens wird der restriktive Ansatz bei Ausnahmebewilligungen nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV bekräftigt – ein Maschendrahtzaun ist keine Massnahme der Innenverdichtung und erfüllt das Bedürfniskriterium nicht, wenn das Grundstück auch ohne Inanspruchnahme des Gewässerraums angemessen nutzbar ist. Zweitens wird die dogmatisch wichtige Differenzierung zwischen der strikten Massgeblichkeit des aktuellen Rechts bei der Bewilligungsfähigkeit (keine positive Vorwirkung) und der Berücksichtigungsfähigkeit einer bevorstehenden Rechtsänderung bei der Verhältnismässigkeit des Wiederherstellungsbefehls angewendet. Drittens zeigt das Urteil auf, dass eine bloss öffentlich aufgelegte Nutzungsplanrevision keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer kurzfristigen Rechtsänderung begründet, um einen einstweiligen Verzicht auf den Rückbau zu rechtfertigen. Der Umstand, dass die Behörden in der parallel laufenden Zonenplanrevision eine Reduktion des Gewässerraums befürworten, ändert an der Beurteilung nichts, solange die neue Ordnung nicht in Kraft getreten ist.