bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 6B_326/2026  ·  vom 27.08.2026

Meurtre; arbitraire; peine (principe de célérité, écoulement du temps)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer hatte seine Ehefrau durch mindestens dreiminütiges Aufdrücken eines kissenartigen Gegenstands auf Gesicht und Atemwege getötet. Er behauptete sieben Jahre lang einen natürlichen Tod, dann einen Unfall bei einvernehmlichem erotischem Asphyxiespiel. Die kantonale Instanz verurteilte ihn nach Rückweisung durch das Bundesgericht wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) mit direktem Vorsatz.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Es bestätigt die Vorsatzfeststellung (dolus directus), die Beweiswürdigung und die Strafe von 12 Jahren Freiheitsstrafe.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert, dass fehlendes Tatmotiv eine vorsätzliche Tötung nicht ausschliesst, dass Schweigen und Lügen als Beweisindizien verwertbar bleiben, und dass eine zwischenzeitlich begangene Straftat den Strafmilderungsgrund des Zeitablaufs (Art. 48 lit. e StGB) ausschliesst.

Sachverhalt

In der Nacht vom 27. auf den 28. Februar 2016 wurde die damals 66-jährigen B.A.________ in ihrem Ehedomizil in Genf gewaltsam durch bukko-nasale Asphyxie getötet. Ihr Ehemann, der 1950 geborene Beschwerdeführer A.A.________ — ein ausgebildeter Fürsprecher und Notar, der als Geschäftsführer und Landwirt tätig war — war die einzige am Tatort anwesende Person.

Erste Version: natürlicher Tod (2016–2023)

Während sieben Jahren bestritt der Beschwerdeführer jede Verantwortung. Er gab an, seine Ehefrau am Morgen des 28. Februar 2016 leblos am Boden aufgefunden und ins Bett zurückgelegt zu haben. Er liess acht private Sachverständigengutachten erstellen, die einen natürlichen Tod (jeweils «autopsie blanche») postulierten und die Befunde der amtlichen rechtsmedizinischen Autopsie in Zweifel zogen. Diese hatte jedoch eine bukko-nasale Asphyxie durch ein weiches, federgefülltes Objekt festgestellt, mit einer 4,5 cm langen Feder in den unteren Atemwegen, multiplen frischen Gesichtsläsionen, defensiven Verletzungen an den oberen Extremitäten und einem akuten Lungenemphysem.

Zweite Version: Unfall bei erotischem Asphyxiespiel (ab Januar 2023)

Am 25. Dezember 2022 sah der Beschwerdeführer im Gefängnis die Weihnachtsbotschaft von Papst Franziskus zum Thema Busse. Am 18. Januar 2023 offenbarte er seiner Psychologin, er habe seine Ehefrau während eines einvernehmlichen erotischen Asphyxiespiels versehentlich getötet. Er habe das Alarmsignal übersehen und in Panik reagiert. Diese Version wurde in einem handgeschriebenen Brief vom 30. Januar 2023 dem Gericht mitgeteilt.

Verfahrensgeschichte

Das Kriminalgericht Genf verurteilte den Beschwerdeführer am 13. Mai 2022 wegen Totschlags (Art. 111 StGB) zu 13 Jahren Freiheitsstrafe. Die Genfer Appellationskammer änderte am 9. März 2023 auf fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) mit 3 Jahren Freiheitsstrafe (teilbedingt). Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin hob das Bundesgericht mit BGer 6B_1011/2023 vom 10. April 2024 das kantonale Urteil auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung zurück. Die Appellationskammer verurteilte den Beschwerdeführer am 17. März 2026 erneut wegen Totschlags, nun zu 12 Jahren Freiheitsstrafe. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Erwägungen

1. Prinzip des Rückweisungsentscheids (Art. 107 Abs. 2 BGG)

Der Beschwerdeführer macht geltend, die kantonale Instanz habe gegen den Grundsatz der Bindung an den Rückweisungsentscheid verstossen, indem sie bestimmte Beweise neu gewürdigt habe. Das Bundesgericht weist dies zurück. Der Rückweisungsentscheid vom 10. April 2024 habe lediglich die Todesursache als endgültig festgestellt. Die Umstände des Geschehens sowie die kognitiven und volitiven Elemente des Beschwerdeführers seien ausdrücklich als weiterhin streitig erklärt worden. Die kantonale Instanz habe daher eine neue Beweiswürdigung vornehmen müssen und dürfen. Das Gericht stellt zudem einen Widerspruch fest: Der Beschwerdeführer beanstandet die neue Würdigung, hat aber selbst zahlreiche Beweisergebnisse eingereicht, die gerade diese Aspekte betreffen.

2. Recht auf Nichtselbstbelastung (nemo tenetur)

Der Beschwerdeführer rügt, die kantonale Instanz habe ihm sein Schweigen und seine Lügen als belastend angelastet, was Art. 6 EMRK und Art. 113 StPO verletze. Das Bundesgericht bestätigt die gefestigte Rechtsprechung: Der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare verbietet es, einen Beschuldigten zur Aussage oder zum Geständnis zu zwingen. Aus dem Schweigen dürfen jedoch belastende Schlüsse gezogen werden, wenn andere direkte Beweise vorliegen, die eine vernünftige Auslegung des Schweigens als belastend rechtfertigen. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer von Anfang an frei gewesen, seine eigene Version zu liefern. Er hat dies aktiv getan — zunächst mit der Version des natürlichen Todes, gestützt auf acht private Gutachten, dann mit der Version des Unfalls. Das Gericht durfte festhalten, dass beide Versionen mit den materiellen Beweisen unvereinbar waren. Eine Verletzung des Rechts auf Nichtselbstbelastung liegt nicht vor, zumal keine Zwangsmassnahmen oder Täuschungsmanöver angewendet wurden.

3. Willkürrüge (Art. 9 BV)

Das Bundesgericht weist sämtliche Willkürrügen als weitgehend appellatorisch und damit unzulässig zurück. Es hält fest:

  • Die kantonalen Feststellungen beruhen auf einer detaillierten und rigorosen Beweiswürdigung über mehr als 24 Seiten. Die Herauslösung einzelner Sätze aus dem Kontext genügt nicht, um Willkür darzutun.
  • Die zweite Version des Beschwerdeführers ist mit den forensischen Befunden unvereinbar: asymmetrische Läsionen, Reibungsspuren am Gesicht, tiefe Verletzungen an den oberen Extremitäten und der aktive Hustenreflex bei Aspiration der Feder sprechen gegen ein unbemerktes Geschehen.
  • Das Fehlen eines erkennbaren Tatmotivs schliesst eine vorsätzliche Tötung nicht aus. Das Bundesgericht verweist auf ständige Rechtsprechung, wonach Liebesgefühle für das Opfer eine Tötungsabsicht nicht ausschliessen (vgl. BGer 6B_211/2025 vom 23. Juni 2025; BGer 6B_1364/2023 vom 5. Dezember 2024; BGer 6B_355/2015 vom 22. Februar 2016).
  • Die Feststellung, dass das Opfer sich heftig gewehrt und um sein Leben gekämpft hat, während der Beschwerdeführer den Druck mindestens drei Minuten lang aufrechterhielt, ist nicht willkürlich. Die forensischen Sachverständigen haben dies als «ausgesprochen gewaltsam» und «dynamisch» bezeichnet und von einer «Kampagne für das Überleben» gesprochen.

4. Qualifikation: Totschlag vs. fahrlässige Tötung (Art. 111, Art. 12 Abs. 2, Art. 117 StGB)

Das Bundesgericht bestätigt die Subsumtion der kantonalen Instanz. Streitig ist nur noch das subjektive Element — der Vorsatz.

Art. 111 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.»

Art. 12 Abs. 2 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.»

Das Bundesgericht stellt klar, dass die kantonale Instanz direkten Vorsatz (dolus directus) bejaht hat, nicht lediglich Eventualvorsatz. Der Beschwerdeführer habe die Gegenwehr und Todeskämpfe seines Opfers wahrgenommen und den Druck trotzdem mindestens drei Minuten lang aufrechterhalten. In dieser Konstellation habe er den Tod nicht bloss für möglich gehalten und in Kauf genommen, sondern ihn gewollt. Die Argumentation des Beschwerdeführers zur Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit gehe fehl, weil vorliegend direkter Vorsatz festgestellt wurde — es komme nicht auf die Vertrauensfrage an. Das Bundesgericht bestätigt, dass die kantonale Instanz den Vorsatzbegriff nach Art. 12 Abs. 2 StGB richtig verstanden und angewendet hat.

5. Strafzumessung: Art. 48 lit. e StGB und Beschleunigungsgebot

Art. 48 lit. e StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Das Gericht mildert die Strafe, wenn: [...] e. das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.»

Die kantonale Instanz hat den Strafmilderungsgrund des Zeitablaufs trotz Erreichung der Zweidrittelgrenze der Verjährung abgelehnt, weil sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit — am 11. Oktober 2017 — einer schweren Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) schuldig gemacht hat. Das Bundesgericht bestätigt: Wer nach der Tat eine Straftat begeht, erfüllt die Voraussetzung des «wohlverhaltenen» Verhaltens nicht, so dass Art. 48 lit. e StGB nicht eingreift (vgl. BGer 6B_668/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 8). Die Rüge eines «dauerhaften Besserungs»-Verhaltens sei appellatorisch und unzulässig.

Beim Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV) rügt der Beschwerdeführer die insgesamt zehnjährige Verfahrensdauer. Das Bundesgericht weist dies zurück: Es liegt keine Latenz der Behörden vor. Die Dauer ist wesentlich auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen, der sieben Jahre lang mit acht Privatgutachten, technischen Berichten, einer beantragten Rekonstruktion und diversen Beweisanträgen die forensischen Befunde zu diskreditieren versuchte. Drei Instanzen haben sich in knapp acht Jahren geäussert — dies ist angesichts der Komplexität und des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.

Die Strafe von 12 Jahren Freiheitsstrafe (ursprünglich 13 Jahre, reduziert wegen des hohen Alters und der Vulnerabilität des Beschwerdeführers) liegt im Rahmen der Rechtsprechung für Totschlag mittlerer Schuld (regelmässig 10–15 Jahre) und ist nicht zu beanstanden.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Rechtsprechung zu direktem Vorsatz bei langdauernder Asphyxie

Der Entscheid bestätigt die Tendenz der Bundesgerichtspraxis, bei massiver und andauernder Gewaltanwendung gegen vitale Körperregionen direkten Vorsatz zu bejahen. Im Glossagens-Kommentar zu Art. 111 StGB wird dargestellt, dass bei gezielten Stichen, Schüssen oder Würgegriffen gegen vitale Körperregionen regelmässig Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz bejaht wird (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.2; BGer 6B_775/2011 E. 1.2). Der vorliegende Fall geht darüber hinaus: Wegen der Mindestdauer von drei Minuten und der massiven Gegenwehr des Opfers wurde nicht bloss Eventualvorsatz, sondern direkter Vorsatz (dolus directus) festgestellt. Dies steht im Einklang mit der dogmatischen Unterscheidung im Kommentar zu Art. 12 StGB, wonach der direkte Vorsatz das Wissen um die sichere Folge und deren Willensumsetzung verlangt — hier bejaht aufgrund der Unvermeidbarkeit des Todes bei dreiminütigem Atemwegsverschluss trotz heftiger Gegenwehr.

Fehlendes Tatmotiv schliesst Vorsatz nicht aus

Das Bundesgericht bestätigt seine konstante Rechtsprechung, dass ein fehlendes oder unerkanntes Tatmotiv eine Verurteilung wegen Totschlags nicht hindert (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.4.1; BGE 141 IV 61 E. 6.3.1; BGer 6B_988/2025 vom 26. Mai 2026 E. 2.2). Liebesgefühle zum Opfer schliessen die Tötungsabsicht nicht aus. Der Entscheid präzisiert, dass das Tatmotiv bei Art. 111 StGB — im Gegensatz zu Art. 112 StGB (Mord) — keine eigenständige tatbestandliche Bedeutung hat.

Schweigen als Beweisindiz

Die Bestätigung, dass Schweigen und Lügen als belastende Indizien verwertet werden dürfen, wenn andere direkte Beweise vorliegen, steht im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung (BGE 149 IV 9 E. 5.1.1; BGer 6B_579/2025 vom 17. September 2025 E. 2.4) und der Rechtsprechung der EMRK (EGMR John Murray c. Royaume-Uni, 8. Februar 1996, § 54). Der Entscheid illustriert die Grenze: Das Schweigen darf nicht als alleiniges Beweismittel verwendet werden, sondern nur als eines von mehreren Indizien im Rahmen der Gesamtwürdigung.

Art. 48 lit. e StGB: Wohlverhalten als Voraussetzung

Die Bestätigung, dass eine zwischenzeitlich begangene Straftat den Strafmilderungsgrund des Zeitablaufs ausschliesst, ist eine konsequente Anwendung des Gesetzeswortlauts («und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat»). Das Bundesgericht stützt sich auf BGer 6B_668/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 8. Der Entscheid verdeutlicht, dass die Straftat nicht zwingend dieselbe Kategorie aufweisen muss — auch eine schwere Verkehrsregelverletzung reicht aus, um das Wohlverhalten zu verneinen.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Verurteilung wegen Totschlags (Art. 111 StGB) mit direktem Vorsatz, die Strafe von 12 Jahren Freiheitsstrafe und die Ablehnung des Strafmilderungsgrundes nach Art. 48 lit. e StGB werden bestätigt. Der Entscheid illustriert mehrere Grundsätze der Strafrechtspraxis: die weitreichende Bindung des Sachgerichts an die Beweiswürdigung (Art. 105 BGG), die Verwertbarkeit von Schweigen und Lügen als Beweisindizien bei Vorhandensein anderer Beweise, die Irrelevanz eines fehlenden Tatmotivs für den Tatbestand des Totschlags, und die strengen Anforderungen an das Wohlverhalten als Voraussetzung für den Strafmilderungsgrund des Zeitablaufs. Der Fall zeigt zudem, dass ein langwieriges Verteidigungsverhalten — sieben Jahre lang aktives Bestreiten mit acht Privatgutachten — weder das Beschleunigungsgebot verletzt noch als strafmildernd berücksichtigt wird.