13Y_3/2026 — Akteneinsicht in Expertenbericht zur Beziehung zwischen Bundesrichtern
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht (Öffentlichkeitsprinzip) · Vorinstanz: Generalsekretär des Schweizerischen Bundesgerichts · Besetzung: Rekurskommission (3 Richter/innen) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein vom Bundesgericht in Auftrag gegebener Expertenbericht, der Grundlage für hängige Revisionsverfahren bildet, fällt nicht in den sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ), sondern ist der rechtsprechenden Funktion zuzuordnen.
- Entscheidung: Die Rekurskommission weist die Beschwerde eines Journalisten ab, der eine geschwärzte Fassung des Berichts verlangt hatte; das BGÖ findet auf den Bericht keine Anwendung.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Abgrenzung zwischen administrativen Aufgaben und der Rechtsprechung bei der sinngemässen Anwendung des BGÖ auf das Bundesgericht und bestätigt, dass Sachverständigenberichte mit direktem Bezug zu hängigen Verfahren nicht unter das Öffentlichkeitsprinzip fallen.
Sachverhalt
A.________, Reporter bei einem Medienunternehmen, ersuchte das Bundesgericht gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ; SR 152.3) um Zustellung einer geschwärzten Fassung des in der Medienmitteilung vom 17. Juli 2026 erwähnten Expertenberichts zur Beziehung zwischen Bundesrichter Yves Donzallaz und Bundesrichterin Beatrice van de Graaf. Der Generalsekretär des Bundesgerichts wies das Gesuch mit Verfügung vom 5. August 2026 ab: Der Bericht behandle Fragen im Zusammenhang mit der Unvereinbarkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a BGG, die funktional eng mit der Rechtsprechung verbunden seien und über reine Verwaltungsangelegenheiten hinausgingen; der Bericht sei zudem als vertraulich klassifiziert.
A.________ gelangte mit Beschwerde vom 11. August 2026 an die Rekurskommission des Bundesgerichts und beantragte, ihm eine geschwärzte Version des Expertenberichts zuzustellen. Er machte geltend, der Bericht sei von der Verwaltungskommission zur unabhängigen Sachverhaltsklärung in Auftrag gegeben worden und damit «zunächst als Dokument der Justizverwaltung» entstanden. Dass er später in Revisionsverfahren verwendet werde, entziehe ihn «nicht automatisch vollständig dem Öffentlichkeitsprinzip». Ein blosser Zusammenhang mit einem hängigen Verfahren genüge nach BGer 1C_101/2023 vom 1. Februar 2024 nicht; erforderlich seien ein direkter und enger Bezug sowie zentrale Bedeutung für das Verfahren. Zudem bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse, da das Vertrauen in das Bundesgericht sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz betroffen seien.
Erwägungen
Zuständigkeit und Verfahren
Die Rekurskommission beurteilt Streitigkeiten nach Art. 28 BGG und Art. 64 BGerR betreffend das Öffentlichkeitsprinzip (Art. 55 BGerR). Der Entscheid der Rekurskommission ist endgültig (Art. 64 Abs. 6 Satz 2 BGerR). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 50 Abs. 1 VwVG) ist mit der Postaufgabe am 11. August 2026 gewahrt.
Sinngemässe Geltung des BGÖ für das Bundesgericht
Das Öffentlichkeitsgesetz verschafft jeder Person einen subjektiven, individuellen Anspruch auf Einsichtnahme in amtliche Dokumente (Art. 6 Abs. 1 BGÖ). Für das Bundesgericht gilt das BGÖ im Hinblick auf dessen Organisationsautonomie und die Gewaltentrennung (Art. 188 Abs. 3 BV; Art. 13 BGG) jedoch nur «sinngemäss», soweit es «administrative Aufgaben» oder «Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht» erfüllt. Die massgebende Bestimmung lautet:
Art. 28 Abs. 1 BGG (SR 173.110)«Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 gilt sinngemäss für das Bundesgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht erfüllt.»
Entscheidend ist das materielle Kriterium, ob eine administrative Tätigkeit ausgeübt wurde, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der vom BGÖ ausgeschlossenen Kernkompetenz — der Rechtsprechung — steht (BGE 133 II 209 E. 3.3.2). Urteile und Verfahrensakten werden vom BGÖ nicht erfasst; die Information des Publikums erfolgt insoweit über Art. 27 BGG. Die bloss «sinngemässe» Geltung erlaubt dem Bundesgericht Abweichungen von den Verfahrensbestimmungen des BGÖ, nicht aber die gänzliche Entziehung seiner Verwaltungsaktivitäten dem Öffentlichkeitsprinzip.
Sachlicher Ausschluss der justizförmigen Verfahren
Der sachliche Geltungsbereich des BGÖ schliesst den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Zivilverfahren, Strafverfahren und weitere justizförmige Verfahren ausdrücklich aus:
Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ (SR 152.3)«Dieses Gesetz gilt nicht für: den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend: Zivilverfahren, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe, internationale Verfahren zur Streitbeilegung, Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder Schiedsverfahren;»
Nach BGer 1C_101/2023 vom 1. Februar 2024 E. 3.1.2 (mit Hinweis auf BGE 147 I 47 E. 3.4) ist die Anwendung des BGÖ nicht ausgeschlossen, wenn Dokumente in einem hängigen Verfahren lediglich Beweismittel darstellen, die mit dem angefochtenen Entscheid weder in direktem Zusammenhang stehen noch eng mit dem Streitgegenstand verbunden sind. Der Zweck des BGÖ soll nicht dadurch umgangen werden, dass Dokumente in ein beliebiges Verfahren beigebracht werden, mit dem sie nur lose zusammenhängen.
Einordnung des Expertenberichts
Die Rekurskommission hält dem Beschwerdeführer drei Erwägungen entgegen:
Erstens ändere der Umstand, dass die Experten nicht mit der juristischen Einordnung des Sachverhalts beauftragt wurden, nichts an der Qualifikation des Berichts. Die Aufgabe von Sachverständigen sei rechtsstaatlich darauf beschränkt, Tatsachen festzustellen. Recht zu sprechen sei eine hoheitliche Aufgabe, die der zuständigen Behörde vorbehalten sei. Träfe die Sichtweise des Beschwerdeführers zu, wären beliebige Sachverständigenberichte in Zivil- und Strafverfahren schon deshalb dem BGÖ unterstellt, weil sie sich nicht zur juristischen Einordnung äusserten — was dem Ausschluss in Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ widerspräche.
Zweitens genüge der Hinweis auf BGer 1C_101/2023 nicht. Die Rekurskommission habe bereits im Vorurteil BGer 13Y_2/2026 vom 3. September 2026 E. 3.3.4 festgehalten, dass der Expertenbericht den Geschäftsprüfungskommissionen der Eidgenössischen Räte sowie der Gerichtskommission der Bundesversammlung übermittelt wurde und eine Grundlage für die hängigen Revisionsgesuche bilde. Konkrete Gründe, weshalb der Bericht mit diesen Verfahren nur lose zusammenhängen soll, nennt der Beschwerdeführer nicht.
Drittens gelte für den Expertenbericht selbst, was für die Einsetzung der Expertenkommission und die internen Prozesse gelte: Stehen diese im Zusammenhang mit der Rechtsprechung (wie in BGer 13Y_2/2026 E. 3.3.4 festgehalten), so findet das BGÖ auch auf den Bericht keine Anwendung. Die Frage der «Vertraulichkeit» und der Schwärzungen erübrigt sich. Eine Herausgabe scheitere zudem daran, dass die betreffenden Entscheide noch nicht getroffen worden seien (Art. 8 Abs. 2 BGÖ).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil reiht sich in die durch BGE 133 II 209 begründete Rechtsprechung zur sinngemässen Geltung des BGÖ für das Bundesgericht ein. Der Grundsatzentscheid von 2007 hatte klargestellt, dass der Begriff der «administrativen Aufgaben» nicht allzu eng zu verstehen ist, dass aber die rechtsprechende Funktion als Kernaufgabe vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen bleibt. Das vorliegende Urteil bestätigt diese Abgrenzung und wendet sie auf einen in der Praxis bedeutenden Grenzfall an: einen Expertenbericht, der von einem Leitungsorgan des Gerichts in Auftrag gegeben wurde, aber in hängigen Revisionsverfahren verwendet wird.
In direkter Linie steht der Entscheid zum elf Tage früher ergangenen Urteil BGer 13Y_2/2026 vom 3. September 2026, in dem die Rekurskommission bereits die Akteneinsicht in die Sitzungsprotokolle der Leitungsorgane im selben Zusammenhang verweigert hatte. Beide Urteile teilen die dogmatische Prämisse, dass die Einsetzung einer Expertenkommission und die damit verbundenen internen Prozesse bei funktionaler Betrachtung der Rechtsprechung zuzuordnen sind.
Gegenüber BGer 1C_101/2023 vom 1. Februar 2024 präzisiert die Rekurskommission, dass die dort entwickelte Umgehungsverhinderungsregel — Dokumente dürfen nicht durch blossen Beizug zu einem Verfahren dem BGÖ entzogen werden — nur greift, wenn der Bezug zum Verfahren tatsächlich nur lose ist. Liegt — wie hier — ein direkter und enger Bezug zu hängigen Revisionsverfahren vor, bei denen der Bericht die Grundlage für die Beurteilung der Revisionsgesuche bildet, ist das BGÖ nicht anwendbar. Die Abgrenzung zwischen Verwaltungsdokument und Rechtsprechungsdokument richtet sich somit nicht nach der formellen Beauftragung (durch die Verwaltungskommission) oder dem Inhalt (Tatsachenfeststellung statt juristische Einordnung), sondern nach dem funktionalen Bezug zur rechtsprechenden Tätigkeit.
Fazit
Die Rekurskommission weist die Beschwerde ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben. Der Entscheid verdeutlicht, dass der Schutz der hängigen Rechtsprechung gegenüber dem Öffentlichkeitsprinzip auch dann greift, wenn ein Dokument — wie ein Expertenbericht — von einem Verwaltungsorgan in Auftrag gegeben wurde und sich auf Tatsachenfeststellung beschränkt. Das öffentliche Interesse an Transparenz bezüglich der internen Gepflogenheiten des Bundesgerichts kann den funktionalen Bezug zur Rechtsprechung nicht aufheben. Damit bestätigt das Urteil die in BGE 133 II 209 und BGer 13Y_2/2026 eingeschlagene Linie und präzisiert die Kriterien für die Abgrenzung zwischen Justizverwaltung und Rechtsprechung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 BGG.