5A_226/2026 — Superprovisorische Massnahmen und Rekurs des Bundesgerichts
Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht (Art. 98 BGG), Verfahrensgarantien, Ausstandsrecht · Vorinstanz: Juge unique der Cour d'appel civile, Tribunal cantonal Vaud · Besetzung: II. zivilrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen (Präsident Bovey, De Rossa, Brunner; Gerichtsschreiber Möri) · Verfahrensergebnis: Beschwerde nichtzutreffend (Nichteintreten), Rekursabweisung, Gerichtskosten 500 CHF, unentgeltliche Rechtspflege verweigert
Executive Summary
- Kernpunkt: Die bloss prozessuale Verfahrenserledigung (Nichteintreten auf einen Appeal mangels substanziiertem Begründungsvorbringen) begründet für sich allein keinen Ausstandsgrund; ein Rekursbegehren, das sich lediglich gegen frühere, der Rekurrentin ungünstige Entscheide desselben Richters richtet, ist von vornherein unzulässig.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde als nichtzutreffend ab (Art. 98 BGG: nur Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüfbar), weist die Rekursbegehren gegen die kantonale Einzelrichterin und den Bundesgerichtspräsidenten Bovey als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig ab und verweigert die unentgeltliche Rechtspflege.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, wonach wiederkehrende ungünstige Entscheide eines Richters für sich allein keine Befangenheitsvermutung auslösen, und präzisiert, dass eine kantonale Nichteintretensverfügung bei ungenügender Begründung des Appeals weder den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) noch das Verbot überspannten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt.
Sachverhalt
Die Rekurrentin A.________ reichte am 10. Oktober 2025 beim Präsidenten des Zivilgerichts Lausanne ein Gesuch um superprovisorische Massnahmen gegen Dr. B.________ (Arzt am CHUV) und die Direction générale des affaires institutionnelles et des communes (DGAIC) ein. Sie warf dem Arzt wiederholte «nachdrückliche und feindselige Blicke» sowie eine excessive physische Nähe vor und sprach von einem «Muster wiederkehrender Belästigung». Mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 wies der Erstinstanzrichter D.________ das Gesuch, soweit zulässig, ab und erklärte die Verfügung mangels Begründung als sofort vollstreckbar. Auf eine anschliessende «Reklamation» und ein Begründungsgesuch trat der Erstinstanzrichter mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 nicht ein; die Begründung erging am 19. Januar 2026.
Die Einzelrichterin am kantonalen Appellationsgericht, C.________, wies mit Entscheid vom 4. März 2026 das Ausstandsgesuch gegen den Erstinstanzrichter ab und trat auf den Appeal mangels genügender Begründung (Art. 311 ZPO) nicht ein. Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit der die Rekurrentin gleichzeitig ein Ausstandsgesuch gegen die kantonale Einzelrichterin C.________ und ein solches gegen den Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Bovey, stellt. Letzteres begründet sie mit einer «Häufung» von Entscheiden, die dieser Richter zuungunsten ihrer Familie gefällt habe, namentlich dem (im August 2026 nicht publizierten) Entscheid 5A_460/2026 vom 22. Mai 2026.
Erwägungen
Rekurs gegen Bundesrichter Bovey: Zulässigkeit und Grenzen des Ausstandsrechts
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit des Rekurses gegen Bundesrichter Bovey. Die Art. 34–38 BGG regeln die Ausstandsgründe für Richter und Gerichtsschreiber des Bundesgerichts sowie das Rekursverfahren. Die betroffene Abteilung kann ein Ausstandsgesuch selbst, ohne weiteres Verfahren, als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abweisen, wenn es nicht substanziiert ist (E. 1.1, unter Verweis auf 9F_17/2025). Ausstandsgesuche, die sich primär auf frühere, der gesuchstellenden Partei ungünstige Entscheide stützen, an denen der betroffene Richter mitgewirkt hat, sind von vornherein unzulässig (E. 1.1, unter Verweis auf 4F_8/2026).
Hier stützt sich die Rekurrentin ausschliesslich auf den Umstand, dass Bundesrichter Bovey in mehreren früheren Verfahren ihrer Familie ungünstig entschieden habe. Das Bundesgericht hält demgegenüber fest, dass die blosse Mitwirkung an früheren, parteischädigenden Entscheiden für sich allein keinen Ausstandsgrund begründet — und zwar umso weniger, als die Rekurrentin nicht einmal ansatzweise darlegt, worin ein Mangel dieser Entscheide liegen soll. Eine «Anscheinsbefangenheit» lässt sich aus einer Serie von Nichteintretensentscheiden und Kostenauferlegungen nicht ableiten, solange keine objektiven Umstände hinzutreten, die einen fehlerhaften oder befangenen Entscheidungswegraum begründen könnten. Das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Bovey ist daher unzulässig (E. 1.2). Soweit das Gesuch für «alle aktuellen und künftigen» Verfahren der Familie gestellt ist, kann es nicht als Revisionsgesuch im Sinne der Art. 121 ff. BGG qualifiziert werden (unter Verweis auf 4F_19/2026).
Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101)Kommentierung auf onlinekommentar.ch
«Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.»
Rekurs gegen die kantonale Einzelrichterin: Anscheinsbefangenheit durch Verfahrenserledigung?
Die Rekurrentin wirft der kantonalen Einzelrichterin C.________ vor, durch die Nichteintretensverfügung auf ihren Appeal eine Anscheinsbefangenheit zu erzeugen, und beruft sich auf Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 47 ZPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Das Bundesgericht stellt demgegenüber fest, dass nur besonders schwere oder wiederholte Fehler, die gravierende Pflichtverletzungen des Richters darstellen, eine Anscheinsbefangenheit begründen können — und nur dann, wenn die Umstände objektiv die Besorgnis der Befangenheit stützen (E. 4.2, unter Verweis auf 5A_1060/2025). Da der angefochtene Entscheid — wie nachfolgend dargelegt — keinen Fehler aufweist, geschweige denn einen schweren, und auch keine weiteren Umstände geltend gemacht werden, ist das Ausstandsgesuch gegen die kantonale Einzelrichterin offensichtlich unbegründet (E. 4.2).
Art. 29 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. 3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»
Kognition: Art. 98 BGG und Begründungsanforderung bei superprovisorischen Massnahmen
Da der angefochtene Entscheid superprovisorische Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG betrifft, kann die Rekurrentin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie substanziiert vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; «Rügeprinzip»). Eine appellatorische Kritik, die sich darauf beschränkt, die eigene Sachdarstellung derjenigen der Vorinstanz gegenüberzustellen, genügt nicht (E. 3.1, unter Verweis auf BGE 151 I 354, BGE 150 I 50).
Art. 98 BGG (SR 173.110)«Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.»
Die Rekurrentin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), des Verbots überspannten Formalismus und formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie Willkür (Art. 9 BV) bei der Anwendung von Art. 261 ZPO und der Art. 28 und 28b ZGB. Das Bundesgericht weist diese Rügen in einem Zug zurück: Die Vorinstanz hat die Begründung des Appeals als ungenügend im Sinne von Art. 311 ZPO qualifiziert, weil die Rekurrentin weder auf die festgestellten Tatsachen noch auf die Schlussfolgerungen des Erstinstanzrichters eingegangen ist und insbesondere nicht dargelegt hat, inwiefern eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB oder ein Schutzbedarf nach Art. 28b Abs. 1 ZGB vorliegen soll. Das Bundesgericht erinnert daran, dass die Anforderung einer Begründung — auch einer minimalen —, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht, weder das rechtliche Gehör noch das Verbot überspannten Formalismus verletzt (E. 4.4, unter Verweis auf BGE 134 II 244 E. 2.4.2, 5A_810/2025, 8C_736/2023). Die Rekurrentin beschränkt sich im bundesgerichtlichen Verfahren auf allgemeine Behauptungen, ohne präzise aufzuzeigen, welche Ausführungen die Vorinstanz übergangen haben soll; die Rügen sind daher nicht substanziiert und unzulässig. Soweit sie sich gegen das erstinstanzliche Vorgehen richtet, ist die Rüge im weiteren unzulässig, da der Erstinstanzentscheid nicht Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist (E. 4.4).
Entdeckung des Ausstandsgrundes im laufenden Fristenlauf
Hinsichtlich des Ausstandsgesuchs gegen den Erstinstanzrichter D.________ bestätigt das Bundesgericht den Grundsatz, dass ein Ausstandsgrund, der nach Verfahrensabschluss (d.h. nach Erlass der anfechtbaren Verfügung), aber vor Ablauf der Beschwerdefrist entdeckt wird, im Rahmen der Beschwerde geltend zu machen ist (E. 2, unter Verweis auf BGE 147 I 173, BGE 139 III 120, BGE 138 III 702). Die kantonale Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die geltend gemachten prozessualen «Vorkommnisse» vor Verfahrensabschluss lagen und die Rekurrentin daher mit ihrer Berufung auf den Ausstandsgrund präkludiert ist (E. 4.1). Das Schreiben des Erstinstanzrichters vom 17. Dezember 2025, das die Rekurrentin als Befangenheitsindiz wertet, war eine blosse Antwort auf ihre Reklamation und begründete keine Anscheinsbefangenheit (E. 4.1).
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in eine gefestigte, durch BGE 142 III 364 und die dort zitierte Rechtsprechung begründete Linie ein, wonach das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) im Verfahren nach Art. 98 BGG besonders strenge Anforderungen an die Substanziierung verfassungsmässiger Rügen stellt. Die Kognition ist auf die Prüfung Willkür und qualifizierter Verfahrensgrundrechte beschränkt; appellatorische Kritik ist unzulässig. Die Feststellung, dass eine kantonale Nichteintretensverfügung mangels Begründung des Appeals weder das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) noch das Verbot überspannten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung (BGE 134 II 244 E. 2.4.2; 5A_810/2025). Wie der Kommentar zu Art. 29 BV darstellt, setzt die formelle Rechtsverweigerung eine unberechtigte Verweigerung des Eingehens auf ein frist- und formgerechtes Begehren voraus — hier war die Vorinstanz aber aufgrund der ungenügenden Begründung (Art. 311 ZPO) gerade verpflichtet, nicht einzutreten, so dass keine Rechtsverweigerung vorliegt.
Im Ausstandsrecht bestätigt der Entscheid die im Kommentar zu Art. 30 BV und in BGE 139 III 120 (Anscheinsbefangenheit eines beisitzenden Richters; Entdeckung eines Ablehnungsgrunds nach Verfahrensabschluss) sowie BGE 141 IV 178 (Anscheinsbefangenheit bei wiederholten krassen Verfahrensfehlern) dokumentierte Rechtsprechung: Die blosse Mitwirkung an früheren, parteischädigenden Entscheiden begründet für sich allein keinen Ausstandsgrund. Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz in jüngerer Zeit mehrfach bei Serienrekursen wiederholt (vgl. 5F_39/2024 — Rekurs gegen Bundesrichter Bovey wegen früherer Mitwirkung; 5F_22/2025 — Revisions- und Ausstandsgesuch gegen denselben Richter). Der vorliegende Entscheid fügt dieser Serie einen weiteren Beleg hinzu, ohne die dogmatischen Massstäbe zu verschieben. Er präzisiert allerdings, dass ein Ausstandsgesuch, das für «alle aktuellen und künftigen» Verfahren einer Partei gestellt wird, nicht als Revisionsgesuch im Sinne der Art. 121 ff. BGG umgedeutet werden kann — eine Klarstellung, die praktische Bedeutung für die Abwehr von Sammel- und Dauerrekursen hat (unter Verweis auf 4F_19/2026).
Fazit
Der Entscheid ist ein Musterbeispiel für die konsequente Anwendung der Art. 98 BGG-Kognition und des Rügeprinzips bei superprovisorischen Massnahmen: Wer im bundesgerichtlichen Verfahren eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt, ohne präzise darzulegen, worin der Fehler der Vorinstanz liegen soll, geht leer aus. Im Ausstandsrecht bestätigt das Bundesgericht, dass die blosse Serie ungünstiger Entscheide eines Richters keinen Befangenheitsanschein begründet — ein Grundsatz, der besondere Bedeutung bei wiederkehrenden Rekurrentinnen und Rekurrenten hat. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG) folgt zwingend, da das Verfahren von vornherein aussichtslos war. Gerichtskosten in der Höhe von 500 CHF auferlegen der Rekurrentin die vollen Verfahrenskosten.