7B_185/2026 — Entsiegelung von Audioaufnahmen aus der Arztpraxis eines beschuldigten Psychiaters
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Zwangsmassnahmen, Siegelung/Entsiegelung) · Vorinstanz: Tribunal des mesures de contrainte GE · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein beschuldigter Psychiater verlangt die Aufrechterhaltung der Siegelung von Audioaufnahmen aus Therapiesitzungen mit anderen Patientinnen. Das Bundesgericht bestätigt, dass das Arztgeheimnis des beschuldigten Arztes kein absolutes Entsiegelungshindernis bildet.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Entsiegelung von 22 Audioaufnahmen (betreffend 17 Patientinnen) und einer weiteren Audiodatei angeordnet.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Praxis zu BGE 141 IV 77 für den Fall, dass der Schutzzweck der Ermittlung auf die Identifikation möglicher weiterer Opfer gerichtet ist: In dieser Konstellation kann eine Anonymisierung der Patientendaten entfallen, weil sie den Aufklärungsinteressen zuwiderlaufen würde.
Sachverhalt
Gegen A.________, einen Psychiater, wurde am 27. August 2025 eine Strafuntersuchung eröffnet, nachdem eine Patientin (Parteiplaignante) ihn beschuldigt hatte, er habe bei zwei Konsultationen (30. Juni und 7. Juli 2025) ihre Füsse massiert und gegen seine eigenen Geschlechtsorgane gedrückt. Die Vorwürfe lauten auf sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), sexuelle Handlungen an einer urteilsunfähigen oder widerstandsunfähigen Person (Art. 191 StGB) und hilfsweise Missbrauch einer Not- oder Abhängigkeitslage (Art. 193 StGB).
Bei der nachfolgenden Durchsuchung seiner Arztpraxis und der Sicherstellung seines Laptops und eines Servers (mit ca. 150 weiteren Patientendossiers) löschte A.________约 zehn Dateien aus dem Dossier der Parteiplaignante. Die Staatsanwaltschaft liess die IT-Geräte sicherstellen; A.________ verlangte die Siegelung mit Berufung auf das Arztgeheimnis seiner anderen Patientinnen, willigte aber in die Entsiegelung der Daten betreffend die Parteiplaignante ein.
Die Staatsanwaltschaft beantragte beim Tribunal des mesures de contrainte (TMC) die Entsiegelung. Nach einer von der Informatikabteilung der Gerichtsbehörde (DSI) durchgeführten Triage — gestützt auf vom Beschwerdeführer unbestrittene Stichworte (u.a. «masser» kombiniert mit «pieds») — identifizierte das TMC 22 Audioaufnahmen aus Therapiesitzungen mit 17 weiteren Patientinnen (Fall 1–17) sowie eine Datei «R_26» auf dem Laptop. Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 entsiegelte das TMC diese Audiodateien sowie mehrere tausend ausserhalb der Patientendossiers befindliche Bilder und Videos sexueller Natur, beließ aber die übrigen Daten weiter unter Siegel. A.________ zieht mit Beschwerde nur gegen die Entsiegelung der Audioaufnahmen (Ziff. 1.1 und 1.2 des Dispositivs) vor das Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Entsiegelungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts sind definitiver Natur (Art. 80 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 248a Abs. 4 und 5 Satz 3, Art. 380 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 151 IV 175 E. 2). Da der Entsiegelungsentscheid die Strafuntersuchung nicht abschliesst, ist die Beschwerde nur zulässig bei einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dieser ist bejaht, weil der beschuldigte Arzt das Arztgeheimnis seiner Patientinnen anruft (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 171 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 462 E. 1).
Massgeblicher Rahmen: Siegelung und Beschlagnahmeverbote
Das Bundesgericht legt die massgeblichen Bestimmungen dar:
Art. 248 Abs. 1 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.»
Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: […] c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;»
Art. 171 Abs. 1 und 3 StPO (SR 312.0)
«Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologinnen und Psychologen, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Hebammen, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Optometristinnen und Optometristen, Osteopathinnen und Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. […] 3 Die Strafbehörde beachtet das Berufsgeheimnis auch bei Entbindung von der Geheimnispflicht, wenn die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger glaubhaft macht, dass das Geheimhaltungsinteresse der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.»
Wie der Kommentar zu Art. 264 StPO darlegt, entfällt der Schutz nach Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO, wenn die Berufsgeheimnisträgerin oder der Berufsgeheimnisträger im gleichen Sachzusammenhang selbst beschuldigt ist. Dies ist hier der Fall: A.________ ist als Beschuldigter geführt.
Das Arztgeheimnis des beschuldigten Arztes als kein absolutes Hindernis
Das Bundesgericht bestätigt die gefestigte Praxis (BGE 141 IV 77 E. 5.2; BGE 138 IV 225 E. 6.1–6.2), dass das Berufsgeheimnis eines beschuldigten Arztes kein absolutes Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis bildet. Der Entsiegelungsrichter muss aber von Amtes wegen das Interesse der betroffenen Patientinnen am Schutz des Arztgeheimnisses berücksichtigen. Ärztliche Aufzeichnungen enthalten regelmässig hochsensible, höchstpersönliche Informationen aus der Intim- und Privatsphäre (Art. 13 BV), weshalb Eingriffe in die Grundrechte nicht beschuldigter Drittpersonen besonders zurückhaltend zu erfolgen haben (Art. 197 Abs. 2 StPO). Der Entsiegelungsrichter hat eine Triage vorzunehmen und Massnahmen zum Schutz unbeteiligter Dritter zu treffen (BGE 145 IV 273 E. 3.2).
Prüfungsstandards: Hinreichender Tatverdacht und potentielle Nützlichkeit
Der Entsiegelungsrichter prüft das Vorliegen hinreichenden Tatverdachts (BGE 150 IV 239 E. 3.2) und der potentiellen Nützlichkeit der gesicherten Daten (sog. «utilité potentielle»; BGE 132 IV 63 E. 4.3). Für die Nützlichkeit genügt ein Bezug zur Straftat; eine enge Konnexität ist nicht zu verlangen. Bei medizinischen Daten ist jedoch ein enger und konkreter Bezug zum Untersuchungsgegenstand bzw. deren Unentbehrlichkeit für die Ermittlungsziele erforderlich (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 141 IV 77 E. 5.2). Beide Seiten — Staatsanwaltschaft und Inhaber — müssen ihre Behauptungen substanziiert darlegen (BGE 143 IV 462 E. 2.1).
Anwendung auf den Fall
Hinreichender Tatverdacht und potentielle Nützlichkeit: Der Beschwerdeführer irrt mit der Prämisse, die Entsiegelung diene nur der Untersuchung von Art. 179ter StGB (heimliche Ton- und Bildaufnahmen, antragsgebunden). Die Durchsuchung zielt in erster Linie auf die Aufklärung der Sexualdelikte nach Art. 189, 191 und 193 StGB, die nicht antragsgebunden sind; der Beschwerdeführer bestreitet den diesbezüglichen Tatverdacht nicht. Die strittigen Audioaufnahmen aus Therapiesitzungen sind aufgrund der Stichwortrecherche («masser» kombiniert mit «pieds») identifiziert worden; das Auftreten solcher Begriffe in einer normalen Therapiesitzung ist nicht ohne Weiteres naheliegend. Die Aufnahmen können somit die Praxis des Beschwerdeführers erhellen — den Rahmen, in dem die Vorwürfe erhoben werden — und seine Erklärungen bestätigen oder widerlegen.
Öffentliches Interesse an der Identifikation weiterer möglicher Opfer: Da die untersuchten Taten im Rahmen der ärztlichen Praxis begangen worden sein könnten, die ihrerseits die Betreuung vulnerabler, in psychischer Notlage befindlicher Patientinnen impliziert, besteht ein manifestes öffentliches Interesse daran festzustellen, ob es sich um eine Einzeltat handelt oder ob weitere Patientinnen betroffen sind, die sich möglicherweise nicht zu wehren oder Anzeige zu erstatten vermochten. Dass der Beschwerdeführer für andere Sachverhalte noch nicht als Beschuldigter geführt wird oder ein Verfolgungshindernis besteht, ist im Entsiegelungsstadium bei potentieller Relevanz der Daten unerheblich.
Verhältnismässigkeit und Triage: Das TMC hat nicht die gesamten Daten freigegeben, sondern eine minutiöse Triage vorgenommen. Es hat nicht bloss die Stichworte angewendet, sondern jede identifizierte Audioaufnahme angehört und nur eine Auswahl — weniger als die Hälfte des ersten Suchresultats — entsiegelt. Angesichts des Schutzzwecks möglicher weiterer Opfer überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Geheimhaltungsinteresse der anderen Patientinnen.
Keine Anonymisierung: Das Bundesgericht rügt nicht, dass das TMC die Identitäten der Patientinnen nicht anonymisiert hat. Ohne diese Information liesse sich der Schutzzweck — die Identifikation und allenfalls Kontaktnahme mit weiteren möglichen Opfern — nicht erreichen. Angaben zu Pathologien erlauben es der Staatsanwaltschaft zudem, die betroffenen Personen adäquat anzusprechen. Die Entsiegelung bedeutet nicht, dass sämtliche Daten der Strafakten beigelegt werden; nach Art. 102 und 108 StPO können Schutzmassnahmen bei der Akteneinsicht angeordnet werden. Auch der Umstand, dass die Daten belastend sein können, steht der Entsiegelung nicht entgegen (7B_890/2025 E. 3.1.2; 7B_1158/2024 E. 1.3.2; 7B_181/2023 E. 1.4.2).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil reiht sich in die gefestigte Linie ein, die mit BGE 141 IV 77 begründet wurde und die im Kommentar zu Art. 264 StPO (Abschnitt C.2) ausführlich dargestellt ist: Das Arztgeheimnis eines beschuldigten Arztes bildet kein absolutes Entsiegelungshindernis; der Entsiegelungsrichter hat eine Triage vorzunehmen und die Interessen nicht beschuldigter Dritter (Patientinnen) besonders zurückhaltend zu wägen.
Das Urteil bestätigt diese Grundlinie und präzisiert sie in einem dogmatisch wichtigen Punkt: BGE 141 IV 77 E. 5.5.2 hatte für die Herausgabe ärztlicher Aufzeichnungen an die Staatsanwaltschaft eine Anonymisierung der Patientennamen verlangt, sofern die Identität für die Untersuchung nicht unerlässlich ist. Das vorliegende Urteil zeigt die Grenze dieser Regel auf: Ist der Schutzzweck der Ermittlung gerade auf die Identifikation möglicher weiterer Opfer gerichtet — bei einem Psychiater, der des sexuellen Missbrauchs von Patientinnen verdächtigt wird —, ist die Anonymisierung dem Aufklärungsinteresse zuwider und entbehrlich. Die Nicht-Anonymisierung ist in dieser Konstellation nicht zu beanstanden, weil sonst der Zweck der Massnahme (Identifikation und adäquate Kontaktnahme mit weiteren möglichen Opfern) vereitelt würde.
Damit ergänzt das Urteil die Kasuistik zu BGE 141 IV 77 um den Fall eines Sexualdelikts in der Arzt-Patient-Beziehung und betont, dass bei der Interessenabwägung auch das öffentliche Interesse an der Entdeckung weiterer, möglicherweise zu schüchterner Opfer Gewicht hat — ein Gesichtspunkt, der in BGE 141 IV 77 (dort ging es um Medikamentenabgabe und Berufsverbotsverletzung) nicht im Vordergrund stand. Die Pflicht zur minutiösen Triage durch den Entsiegelungsrichter wird dabei als zentrales Verhältnismässigkeitselement bestätigt.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Vorinstanz hat zu Recht die Entsiegelung von 22 Audioaufnahmen aus Therapiesitzungen mit 17 weiteren Patientinnen sowie einer weiteren Audiodatei angeordnet. Das Urteil bestätigt, dass das Arztgeheimnis eines beschuldigten Arztes kein absolutes Entsiegelungshindernis bildet, und präzisiert die Rechtsprechung zu BGE 141 IV 77 dahin, dass eine Anonymisierung der Patientendaten entfallen kann, wenn der Schutzzweck der Ermittlung auf die Identifikation möglicher weiterer Opfer gerichtet ist. Die minutiöse Triage durch den Entsiegelungsrichter — inklusive persönlicher Anhörung der identifizierten Audioaufnahmen — wird als verhältnismässigkeitswahrendes Element herausgestrichen. Die Gerichtskosten von 4'000 Fr. werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG); eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).