7B_68/2026 — Beschlagnahme zur Kostendeckung bei avisiertem Verfahrenseinstellungsentscheid
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Zwangsmassnahmen) · Vorinstanz: Chambre pénale de recours der Cour de justice GE · Besetzung: II. strafrchtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Eine Beschlagnahme zur Kostendeckung (Art. 263 Abs. 1 lit. b, Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO) darf auch nach einem avis de prochaine clôture mit avisiertem Classement aufrechterhalten werden, solange nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, dass dem Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO Verfahrenskosten auferlegt werden.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Bestätigung der Teilbeschlagnahme von Fr. 100'000.– aus dem Liegenschaftserlös des beschuldigten Ausländers; die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert, dass der Wegfall hinreichender Tatverdacht im Hinblick auf eine Einstellung die Deckungsbeschlagnahme als solche noch nicht hinfällig werden lässt, da ihr Sicherungszweck (künftige öffentlich-rechtliche Kostenschuld) von der Schuldwürdigung unabhängig ist.
Sachverhalt
Gegen A.________ (mit Wohnsitz im Ausland) und weitere Personen läuft seit 2018 ein Strafverfahren der Genfer Staatsanwaltschaft wegen ausländischer Amtskorruption (Art. 322septies StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und Datenentwendung (Art. 143 StGB). Die Staatsanwaltschaft hatte im März 2018 eine Liegenschaft des Beschuldigten in U.________ beschlagnahmt; nach deren Verkauf wurde im November 2020 der Verkaufserlös von Fr. 2'025'824.58 beschlagnahmt. Weitere Beschlagnahmen auf Bankkonten waren nach dem Bundesgerichtsentscheid 7B_366/2023 vom 14. Februar 2024 aufgehoben worden, weil sich die ursprünglichen Tatverdachtsgründe nicht verstärkt hatten.
Die Teilfreigabe des Liegenschaftserlöses wurde schrittweise reduziert: per April 2024 auf Fr. 150'000.– (Sicherung mutmasslicher Verfahrenskosten von ca. Fr. 55'000.–), per November 2025 auf weitere Fr. 50'000.–, so dass Fr. 100'000.– beschlagnahmt blieben. Die Staatsanwaltschaft begründete die Aufrechterhaltung mit dem noch ausstehenden Abschluss des Verfahrens (Prüfung der Entschädigungsbegehren) und dem konkreten Risiko, dass bei Wohnsitz im Ausland künftige Kostenschulden (auf ca. Fr. 100'000.– geschätzt) nicht eingetrieben werden könnten. Mit avis de prochaine clôture vom 29. Januar 2025 kündigte die Staatsanwaltschaft ein Classement an. Am 19. Februar 2026 wurde das Verfahren eingestellt; dabei wurde die Kompensation der auferlegten Kosten mit den beschlagnahmten Mitteln angeordnet.
Erwägungen
Zulässigkeit und Interesse
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid bestätigt eine kantonale letztinstanzliche Verfügung im ordentlichen Strafverfahren und unterliegt der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78, 80 BGG). Die Zulässigkeit der Beschwerde kann mangels aktuellem praktischem Interesse des Beschwerdeführers fraglich erscheinen, da die Einstellungsverfügung vom 19. Februar 2026 über den dispositionsmässigen Bestand der beschlagnahmten Mittel entschieden hat und dagegen ein weiteres Rechtsmittel ergriffen wurde. Das Bundesgericht lässt diese Frage jedoch unentschieden, weil die materielle Rüge ohnehin nicht durchdringt.
Aufrechterhaltung der Deckungsbeschlagnahme trotz avisiertem Classement
Im Zentrum steht die Auslegung der Voraussetzungen der Kostendeckungsbeschlagnahme:
Art. 268 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung: a. der Verfahrenskosten und Entschädigungen; b. der Geldstrafen und Bussen. 2 Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht. 3 Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92–94 SchKG nicht pfändbar sind.»
Art. 263 Abs. 1 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: a. als Beweismittel gebraucht werden; b. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; c. den Geschädigten zurückzugeben sind; d. einzuziehen sind; e. zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB gebraucht werden.»
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Deckungsbeschlagnahme als konservatorische Massnahme auf Wahrscheinlichkeit beruht. Solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist, genügt eine einfache Wahrscheinlichkeit, weil es um noch ungewisse Ansprüche geht (BGE 141 IV 360 E. 3.2). Die Aufhebung kommt erst in Betracht, wenn offensichtlich ausgeschlossen erscheint, dass dem Beschuldigten Kosten oder Entschädigungen auferlegt werden (Art. 267 Abs. 1 StPO). Die Beschlagnahme darf nicht durch komplex rechtsfragen verzögert werden.
Zentral ist der Verweis auf Art. 426 Abs. 2 StPO: Selbst bei Einstellung — auch mangels hinreichenden Tatverdachts (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) — kann dem Beschuldigten ganz oder teilweise Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat:
Art. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.»
Daraus folgert das Gericht: Der Sicherungszweck der Deckungsbeschlagnahme ist von der Schuldwürdigung unabhängig. Sie bezweckt die Sicherung der künftigen öffentlich-rechtlichen Kostenschuld des Beschuldigten und kann daher auch im Falle eines Freispruchs oder eines Classements eingreifen (BGE 141 IV 360 E. 3.1; 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025). Sie kann zudem ganz legal erworbenes Vermögen ohne Konnexität zur abgeklärten Straftat erfassen. Der blosse Umstand, dass das avis de prochaine clôture einen Wegfall der hinreichenden Tatverdachtsvoraussetzung nahelegt, genügt nicht, um die Beschlagnahme aufzuheben, solange die Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Ferner können auch nach avisiertem Classement Entschädigungsansprüche der Mitbeschuldigten oder Geschädigten (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO) zu sichern sein.
Verhältnismässigkeit und Indizien für Vollstreckungsrisiko
Der Beschwerdeführer beanstandet nicht die Höhe der Beschlagnahme, sondern die Bejahung von Indizien, die an der künftigen Einziehung der Kosten zweifeln lassen. Das Bundesgericht hält das Verhältnismässigkeitsprinzip für anwendbar und bestätigt die vorinstanzliche Würdigung. Indizien für ein Vollstreckungsrisiko können vorliegen, wenn der Beschuldigte Vermögenswerte überträgt, sich dem Verfahren durch Flucht entzieht oder keine Sicherheit leistet (7B_169/2024 vom 5. August 2024; 1B_162/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.1). Das Bundesgericht billigt die Würdigung, dass das wiederholte Drängen auf vollständige Freigabe nach dem avis de prochaine clôture (während der Beschwerdeführer über sechs Monate untätig geblieben war), sein ausländischer Wohnsitz und das Fehlen jeglicher Behauptung, die freigegebenen Mittel befänden sich noch in der Schweiz, konkrete Indizien für ein Vollstreckungsrisiko darstellen. Es verstösst nicht gegen das Beschwerderecht, wenn der Beschwerdeführer seine rechtlichen Mittel ausschöpft; das Verhalten lässt jedoch den Schluss zu, dass er die Mittel vor einem allfällig ungünstigen Endentscheid zu repatriieren sucht.
GleichbehandlungsRüge
Die Rüge, die Beschlagnahme verletze Art. 8 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, weil sie nur gegen ihn und nicht gegen Mitbeschuldigte aufrechterhalten worden sei, dringt nicht durch. Die Verteilung der Verfahrenskosten gehört zur Würdigung des Sachrichters; im Beschlagnahmeverfahren genügt es, dass Art. 418 Abs. 2 StPO eine Solidarhaftung der gemeinsam verfahrensauslösenden Mitbeschuldigten vorsieht. Der Beschwerdeführer anerkennt selbst, dass das gesamte Verfahren auf gemeinsam begangenen Handlungen beruht. Eine konkrete Vergleichssituation, in der Mitbeschuldigte bei gleicher Konstellation die Freigabe erwirkt hätten, behauptet er nicht.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil reiht sich in die konstante Praxis zur Deckungsbeschlagnahme ein, wonach der Sicherungszweck von der Schuldwürdigung gelöst ist und auch bei Freispruch oder Einstellung eingreifen kann (BGE 141 IV 360; 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025). Es präzisiert diese Linie in einem bislang wenig beleuchteten Verfahrensstadium: dem Zeitpunkt des avis de prochaine clâture, also der Ankündigung eines avisierten Classements, bevor die eigentliche Einstellungsverfügung erlassen ist. Das Bundesgericht stellt klar, dass schon die Ankündigung eines Classements die Beschlagnahme nicht hinfällig werden lässt, solange Art. 426 Abs. 2 StPO Anwendung finden kann. Es grenzt sich damit von den Fällen ab, in denen die Beschlagnahme nach rechtskräftigem Endentscheid aufgehoben wurde (vgl. 6B_111/2024 vom 7. April 2025, wo die Freigabe erst nach gutgeheissener Beschwerde gegen den kostenrechtlichen Endentscheid erfolgte). Die dogmatische Grundlage, wonach die Beschlagnahme als konservatorische Massnahme auf Wahrscheinlichkeit beruht und nur bei offensichtlichem Wegfall des Sicherungsbedarfs aufzuheben ist, entspricht der ständigen Praxis (1B_162/2021 vom 13. Oktober 2021; 1B_136/2014 vom 14. Mai 2014; BGE 151 IV 175 E. 2). Der Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft im Einstellungsentscheid über die Kosten zu befinden und über die beschlagnahmten Werte zu disponieren hat (Art. 320 Abs. 2 StPO), entspricht BGE 142 IV 383 E. 2.1.
Dogmatisch stützt der Entscheid die Systematik, wie sie im Glossagens-Kommentar zu Art. 268 StPO dargestellt wird: Die Deckungsbeschlagnahme erfasst legal erworbenes Vermögen ohne Deliktskonnex und dient ausschliesslich der Sicherung öffentlich-rechtlicher Ansprüche; bei Einstellung ist sie nur zulässig, soweit gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO Kosten auferlegt werden können. Der vorliegende Entscheid ergänzt diese Kasuistik um die Aussage, dass diese Voraussetzung bereits im Stadium des avisierten Classements nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, solange die Einstellungsverfügung noch aussteht und die Kostenfrage noch offen ist.
Fazit
7B_68/2026 bestätigt die Tragweite der strafprozessualen Deckungsbeschlagnahme als vom Schuldspruch unabhängige konservatorische Massnahme. Er präzisiert, dass die Ankündigung einer Einstellung — selbst bei Wegfall hinreichenden Tatverdachts — die Aufhebung der Beschlagnahme nicht erzwingt, solange eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO noch in Betracht fällt. Der Entscheid ist dogmatisch konsistent und stärkt die Sicherungsfunktion der Massnahme im Übergangsstadium zwischen Untersuchungsabschluss und Einstellungsentscheid. Für Auslandswohnsitzende mitvollstreckungsrisiko bedeutet er, dass der blose Verweis auf ein avisiertes Classement die Beschlagnahme nicht hinfällig werden lässt.