6B_260/2026 — Versuchter Mord: Willkür bei der Beweiswürdigung und Strafzumessung
Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre pénale d'appel et de révision · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter (Muschietti, Donzallaz, Glassey) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit zulässig
Executive Summary
- Kernpunkt: Der Beschwerdeführer rügt willkürliche Sachverhaltsfeststellung bei der Täteridentifikation anhand von Videoüberwachungsbildern, unzureichende Berücksichtigung der Spezialprävention bei der Strafzumessung und die Ablehnung des Strafmilderungsgrunds nach Art. 48 lit. e StGB wegen zwischenzeitlicher Straftaten.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist alle Rügen ab. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung stützt sich auf ein konvergierendes Indizienbündel und ist nicht willkürlich. Die Strafe von viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe ist nicht offensichtlich zu hoch. Art. 48 lit. e StGB scheitert am fehlenden Wohlverhalten.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die strenge Massstabssetzung bei der Willkürrüge im Bereich der Beweiswürdigung — insbesondere bei Identifikationen anhand von Videoüberwachungsbildern — und präzisiert die Anforderungen an das Wohlverhalten nach Art. 48 lit. e StGB: jede zwischenzeitliche Straftat, auch eine leichtere, schliesst den Milderungsgrund aus.
Sachverhalt
In der Neujahrsnacht 2016 kam es vor einer Genfer Diskothek zu einer Schlägerei zwischen zwei Gruppen. Der Beschwerdeführer A.A.________ warf der Vorinstanz vor, die Tatsache, dass er der Täter des lebensgefährlichen Schlages gegen das Opfer B.________ gewesen sei, willkürlich festgestellt zu haben. Das korrektionelle Gericht Genf hatte ihn am 7. September 2022 wegen versuchten Mordes (Art. 22 i.V.m. 111 StGB), Tätlichkeit (Art. 133 StGB), versuchten Diebstahls (Art. 22 i.V.m. 139 StGB) und einer Verkehrsregelverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt. Die Berufungsinstanz reduzierte die Strafe am 3. März 2026 auf vier Jahre und sechs Monate unter gleichzeitiger Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots und Anrechnung von Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen.
Der zentrale Sachverhaltskomplex betrifft die zweite Phase der Schlägerei, die von Videoüberwachungskameras gefilmt wurde: Vier Personen überquerten die Strasse in Richtung des Opfers B.________ und dessen Begleiter D.________. Die erste Person, die ein Objekt in der rechten Hand hielt, sprang plötzlich hoch und schlug B.________ von hinten gegen den Kopf, bevor sie nach links abbog. B.________ erlitt eine schwere Kopfwunde, die nur notfallmässig im Krankenhaus versorgt werden konnte und dessen Prognose über mehrere Stunden ungewiss war.
Die kantonale Instanz identifizierte den Beschwerdeführer als die erste Person («Individuum Nr. 1») anhand mehrerer konvergierender Beweise: den präzisen Aussagen des Opfers, einem forensischen Gutachten, das die Verletzung mit einem scharfen Gegenstand (wie einem Flaschensplitter) vereinbar fand, Videoüberwachungsbildern, die physische und kleidungsspezifische Übereinstimmungen zeigten, DNA-Spuren des Opfers auf Glassplittern einer zerbrochenen Wodkaflasche sowie dem Motiv des Beschwerdeführers, der zuvor von D.________ zu Boden geschlagen worden war.
Erwägungen
Willkürrüge bei der Täteridentifikation (Art. 9 BV)
Das Bundesgericht wiederholt seine ständige Rechtsprechung zum Willkürmassstab bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung:
Art. 9 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»
Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, bei der die tatsächlichen Feststellungen frei überprüft werden könnten (Art. 105 Abs. 1 BGG). Willkür liegt nur vor, wenn die Feststellungen offensichtlich unhaltbar sind, ein entscheidendes Beweismittel ohne triftigen Grund unbeachtet bleibt oder die Schlussfolgerungen aus dem Beweismaterial unhaltbar sind (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; BGer 6B_694/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 1.1). Entscheidend ist, wie der Kommentar zu Art. 9 BV darlegt, dass Willkür mehr ist als blosse Unrichtigkeit — das Resultat muss offensichtlich unhaltbar sein.
Der Beschwerdeführer wandte ein, die Videoüberwachungsbilder der DGM seien nicht interpretierbar gewesen, und die kantonale Instanz habe willkürlich angenommen, die erste Person habe ein «scharfes» Objekt gehalten und mit einem Splitter der Wodkaflasche zugeschlagen. Zudem sei es willkürlich, die fehlenden Blutspuren auf der beim Beschwerdeführer gefundenen Kleidung und das Fehlen einer zweiten DNA-Spur auf den Glassplittern als nicht relevant zu erachten.
Das Bundesgericht wies alle Einwände zurück. Es stellte fest, dass die kantonale Instanz die Schwäche einzelner Beweismittel anerkannt, aber entschieden hatte, dass die Indizien in ihrer Gesamtheit die Überzeugung begründen. Dies entspricht der Massstabssetzung, wonach bei einem konvergierenden Indizienbündel die isolierte Schwäche einzelner Elemente keine Willkür begründet — es kommt darauf an, ob sich die festgestellten Tatsachen als tragfähige Gesamtschau darstellen. Die kantonale Instanz hat die Einwände des Beschwerdeführers (fehlende Blutspuren, fehlende DNA, Auflösung der Videoüberwachungsbilder) ernsthaft geprüft und überzeugend begründet, warum sie die Überzeugung trotzdem tragen. Das Bundesgericht qualifizierte die Rüge als unzulässige appellatorische Kritik.
Strafzumessung (Art. 47 StGB)
Der Beschwerdeführer rügte, die kantonale Instanz habe die Spezialprävention (Resozialisierung und Rückfallvermeidung) nicht berücksichtigt. Er brachte vor, dass er sich in den letzten zehn Jahren engagiert gezeigt habe — Gewaltbereitschaft reflektiert, therapeutische Begleitung bis 2024 fortgesetzt, an einem Gewaltpräventionsprogramm mit Jugendlichen teilgenommen und keine Gewalttaten mehr begangen.
Art. 47 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.»
Das Bundesgericht hielt die Rüge für unbegründet. Die kantonale Instanz habe die Reue des Beschwerdeführers, die «aufrichtig zu sein scheine», sowie seine therapeutische Begleitung und die Teilnahme am Gewaltpräventionsprogramm ausdrücklich berücksichtigt. Sie habe auch das Fehlen neuer Gewalttaten gewürdigt. Das Bundesgericht betonte, dass der Richter nicht verpflichtet ist, die Bedeutung einzelner Strafzumessungsfaktoren in Zahlen oder Prozentpunkten auszudrücken (BGE 149 IV 217 E. 1.1). Diese Praxis wird im Kommentar zu Art. 47 StGB im Rahmen des Drei-Stufen-Modells bestätigt: Täterkomponenten wie das Nachtatverhalten (Geständnis, Reue, Kooperation) führen zu einer Modifikation der Einsatzstrafe, ohne dass der Richter die Gewichtung quantifizieren müsste. Die Strafe von vier Jahren und sechs Monaten erscheint angesichts der Schwere der Tat — versuchter Mord mit einem Glassplitter von hinten gegen den Kopf, lebensgefährliche Verletzung — nicht derart hart, dass sie einen Missbrauch des breiten richterlichen Ermessensspielraums darstellen würde.
Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB
Der Beschwerdeführer machte geltend, das Strafbedürfnis sei nach dem langen Zeitablauf (die Tat ereignete sich am 1. Januar 2016) deutlich vermindert und er habe sich in der Zwischenzeit wohl verhalten.
Art. 48 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Das Gericht mildert die Strafe, wenn: a. der Täter gehandelt hat: 1. aus achtenswerten Beweggründen, 2. in schwerer Bedrängnis, 3. unter dem Eindruck einer schweren Drohung, 4. auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; b. der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; c. der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; d. der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; e. das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.»
Das Bundesgericht wies die Rüge ab. Art. 48 lit. e StGB setzt zwei kumulative Bedingungen voraus: einen langen Zeitablauf (regelmässig mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist) und Wohlverhalten des Täters (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Im vorliegenden Fall scheiterte der Milderungsgrund an der zweiten Voraussetzung. Der Beschwerdeführer hatte 2020 und 2022 erneut Straftaten begangen: eine Verurteilung zu 50 Tagessätzen wegen Falschbeurkundung und eine zu 40 Tagessätzen wegen einer Verletzung des Ausländer- und Integrationsgesetzes. Das Bundesgericht stellte klar, dass Wohlverhalten die Abwesenheit strafbarer Handlungen voraussetzt (BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3). Dass die neuen Straftaten weniger schwerwiegend waren, ändert nichts — der Einwand des Beschwerdeführers, diese seien nicht gravierend genug, um das Wohlverhalten zu verneinen, wurde zurückgewiesen.
Verfahrensrüge: Recht auf faires Verfahren und Ablehnungsanträge
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) durch die Zusammensetzung des erstinstanzlichen Gerichts und erneuerte die in früheren Ablehnungsanträgen erhobenen Einwände. Das Bundesgericht hielt die Rüge aus zwei Gründen für unzulässig: Erstens sind die bundesgerichtlichen Entscheide vom 18. Mai 2022 (1B_25/2022) und vom 23. Juni 2023 (1B_102/2023) rechtskräftig, so dass die Frage der Berechtigung der Ablehnungsanträge nur noch in einem Revisionsverfahren nach Art. 121 ff. BGG überprüft werden könnte, worauf sich der Beschwerdeführer nicht berief. Zweitens enthielt die Beschwerdeschrift keine eigenständige Begründung dieser Rüge, sondern verwies lediglich auf frühere Anträge. Ein blosser Verweis auf frühere Schriftsätze genügt nicht den Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 115 E. 2; BGE 133 II 396 E. 3.1).
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in eine gefestigte Rechtsprechungslinie ein und bringt keine neue Rechtsprechung, bestätigt aber in mehreren Punkten die Praxis mit klarer Konturierung.
Willkür bei der Beweiswürdigung und Täteridentifikation. Das Bundesgericht bekräftigt seine restriktive Praxis, wonach die kantonale Beweiswürdigung nur bei offensichtlicher Unhaltbarkeit aufgehoben wird. Die Konstellation — Identifikation eines Täters anhand von Videoüberwachungsbildern mit begrenzter Auflösung, gestützt auf ein Bündel konvergierender Indizien — ist ein typischer Anwendungsfall dieser Praxis. Der Entscheid steht im Einklang mit BGE 150 IV 360 und BGer 6B_694/2025, in denen das Gericht ebenfalls betonte, dass die isolierte Schwäche einzelner Beweiselemente keine Willkür begründet, wenn die Gesamtschau tragfähig ist. Die dogmatische Grundlage dieser Praxis — dass Willkür mehr ist als blosse Unrichtigkeit und das Ergebnis offensichtlich unhaltbar sein muss — wird im Kommentar zu Art. 9 BV in den Randnoten 6–9 dargelegt.
Strafzumessung und Verschuldensprinzip. Die Bestätigung, dass der Richter nicht verpflichtet ist, die Gewichtung einzelner Strafzumessungsfaktoren zu quantifizieren, folgt BGE 149 IV 217 E. 1.1 und steht im Einklang mit dem im Kommentar zu Art. 47 StGB dargelegten Drei-Stufen-Modell: Täterkomponenten (Vorleben, Nachtatverhalten, Strafempfindlichkeit) modifizieren die Einsatzstrafe, ohne dass eine numerische Bezifferung des jeweiligen Gewichts verlangt würde.
Wohlverhalten nach Art. 48 lit. e StGB. Der Entscheid präzisiert die Anforderungen an das Wohlverhalten als kumulative Voraussetzung von Art. 48 lit. e StGB. Er bestätigt die Praxis, dass jede zwischenzeitliche Straftat — unabhängig von ihrer Schwere oder Deliktskategorie — das Wohlverhalten verneinen lässt. Diese Linie wurde zuletzt in BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3 bekräftigt. Der Kommentar zu Art. 48 StGB führt in Ziff. 10a hierzu aus, dass die zwischenzeitliche Straftat nicht demselben Deliktsbereich angehören müsse — auch eine ausserhalb des Tatkonnexes stehende Verkehrsdelinquenz reicht aus (vgl. BGer 6B_326/2026 vom 27. August 2026 E. 6.3.1; BGer 6B_668/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 8). Der vorliegende Entscheid fügt dieser Kasuistik einen weiteren Fall hinzu: Auch leichtere Straftaten wie Falschbeurkundung und Verstösse gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz schliessen das Wohlverhalten aus, wie dies bereits in der Kommentierung zu Art. 48 lit. e StGB als Grundsatz festgehalten wird.
Fazit
Das Urteil 6B_260/2026 bestätigt die gefestigte Rechtsprechung in drei zentralen Bereichen: der strengen Willkürkontrolle bei der Beweiswürdigung, dem weiten Ermessensspielraum bei der Strafzumessung ohne Pflicht zur Quantifizierung einzelner Faktoren und der strengen Auslegung des Wohlverhaltens als kumulative Voraussetzung für den Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB. Der Entscheid illustriert anschaulich, dass die blosse Schwäche einzelner Beweiselemente die Gesamtwürdigung nicht erschüttert, wenn die Indizien in ihrer Gesamtheit tragfähig sind — und dass zwischenzeitliche Straftaten selbst dann den Milderungsgrund ausschliessen, wenn sie geringfügig erscheinen. Die Beschwerde wurde abgewiesen; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.